Familienrecht

ist herausfordernd, aus vielerlei Hinsicht. Einmal haben wir hier dieses Spannungsfeld, dass „der Staat“, also die Familiengerichte, das BGB, ziemlich weit hineinregeln in einen sehr inneren, intimen Bereich, von dem man auch eigentlich annehmen könnte, dass er vor „staatlichen Reglementierungen“ geschützt sei. Die Aussage „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“ (Art. 6 Abs. 1 GG) ist also durchaus ambivalent. Manchmal brauchen wir die Gerichte: für Ehescheidungen, Umgangsregelungen und dergleichen; für Unterhaltsansprüche.

Die einvernehmliche Scheidung

Im Zentrum der Praxis des Familienrechts steht die „einvernehmliche Scheidung“, bei dem er eine Teil einen Scheidungsantrag stellt und der andere – der dazu auch nicht anwaltlich vertreten zu sein braucht – diesem zustimmen kann. Intensiv kann es dann allerdings bei der Frage des Versorgungsausgleichs werden, z.B. dann, wenn der eine Ehepartner selbständig war und seine Ehepartnerin angestellt. Hier geht es dann um die möglichst gerechte Aufteilung von Rentenanwartschaften und im besonderen Falle möglicherweise auch einmal um den Ausschluss oder eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit in Härtefällen. Beim Versorgungsausgleich kann eine – an und für sich einvernehmliche – Scheidung dann plötzlich gar nicht mehr so einvernehmlich verlaufen, wenn es um die Frage der Höhe einer zu erwartenden Rente geht z.B.

Modernisierung in den 70ern

Das Familienrecht und das dazugehörige Verfahrensrecht hat gegenüber dem ursprünglichen Bürgerlichen Gesetzbuche von 1898 in den 70er einige Modernisierungen erfahren und ist damit auch bereits selbst zu einem etwas älteren Möbelstück geworden (wenn auch nicht zu einer Lampe). Den „Familienrat“ aus dem alten BGB z.B. gibt es nicht mehr. Er wurde im Zuge der Reform des Kindschaftsrechts im Jahr 1979 abgeschafft. Seither wird die elterliche Sorge gemeinsam von beiden Elternteilen ausgeübt, unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht (§ 1626 BGB). 

Zerrüttungsprinzip

Wir sprechen vor Gericht auch nicht mehr von Kläger und Klägerin, sondern von Antragsteller und Antragstellerin oder umgekehrt, besser von antragstellender Partei oder Antragstellerseite und Antragsgegnerseite. Das „Verschuldensprinzip“ im Hinblick auf die Ehe ist längst abgeschafft, bereits zum 1. Juli 1977, durch das Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts. Es ist dem Zerrüttungsprinzip gewichen. Die Staffelung der Intensität des familiengerichtlichen Prüfumfanges geschieht nach Jahren.

Jahresstaffel, unwiderlegbare gesetzliche Vermutung

  1. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr (plus x < 3 Jahre) getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt (§ 1566 Abs. 1 BGB); also Trennungsjahr + Zustimmung oder übereinstimmende Scheidungsanträge. Stichwort Versorgungsausgleich: Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn (mindestens) ein Ehegatte dies beantragt, § 3 Abs. 3 VersAusglG.
  2. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren – und länger – getrennt leben (§ 1566 Abs. 2 BGB).

Ein starkes Instrument, die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung ab drei Jahren Trennung fast ohne „Wenn und Aber“ und ab einem Jahr bei Einigkeit zum Thema Scheidung.

Die Frage aller Fragen

Die zu beantwortende Kernfrage lautet, ob eine Ehe tatsächlich gescheitert ist und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch nicht zu erwarten ist (§ 1565 BGB). Wenn beide Seiten diese „Eheschlussfragen“ mit Ja beantworten, wird eine Scheidung ausgesprochen. Auch wenn es die eben genannten gesetzlichen Vermutungen gibt, wird diese Frage durch das Familiengericht immer gestellt, auch bei einer Ehedauer von 10 Jahren und darüber hinaus.

Anhörung durch das Familiengericht

Bei einer Ehescheidung werden durch das Familiengericht in nichtöffentlicher Sitzung beide Seiten gründlich angehört. Der – auch zeitliche – Umfang der Anhörung ist direkt proportional zur Dauer der Trennungszeit. Familiengericht haben alle Zeit der Welt und gehören – wenn ich das so sagen darf – zu den meiner Ansicht nach gründlichsten Gerichten (dicht gefolgt von den Verwaltungsgerichten, Stichwort Amtsermittlungsgrundsatz), was sicher anlassbedingt bzw. dem Familienrecht systemimmanent ist. Bringen Sie also nicht nur das „Buch der Familie“, also die Heiratsurkunde im Original, Geburtsurkunden von gemeinsamen minderjährigen Kindern und Ihre Ausweisdokumente in die Verhandlung, sondern nehmen Sie auch noch jede Menge Zeit mit.

Sind Sie sich sicher?

Eine Eheschließung vor einer Standesbeamtin oder einem Standesbeamten ist etwas mehr als eine Formalie, die Beteiligten sind gehalten, sich ihren Entschluss gründlich überlegt zu haben, weil die Ehe eine open-End-Veranstaltung ist, ihrer Konzeption nach. Dieser Gedanke – des Sichvoraugenführens der Wichtigkeit bestimmter Entscheidungen (Warnfunktion!) – findet sich im Formalismus eines gerichtlichen Scheidungsverfahren wieder. In jedem Falle ist ein Scheidungsverfahren, wie auch jede andere familienrechtliche Angelegenheit, sei es Umgang, Aufenthaltsbestimmung, Sorgerecht, Umgangsrecht u.a., eine sehr emotionale Angelegenheit – für alle Beteiligten. Daher auch die Nichtöffentlichkeit solcher gerichtlicher Verfahren.

Emotionen und Verfahren

Ein förmliches Verfahren kann dabei hilfreich sein, Geschehenes oder Nichtänderbares seelisch leichter zu verarbeiten, einen Schluss-Strich zu ziehen, um Neues zu beginnen, oder einen Neustart des Gegebenen zu erreichen, Stichwort: Aussöhnung. Für Ehesachen ist ein solches förmliches Verfahren unabdingbar; obwohl oder gerade weil die Ehe den innersten familiären Bereich oder in gewisser Weise auch den Rahmen darum darstellt; obwohl, wie gesagt, die elterliche Sorge bereits vom Rechtsinstitut der Ehe abgekoppelt worden ist.

Neben dem Versorgungsausgleich können im familiengerichtlichen Verfahren bei einer Ehescheidung auch Fragen des Unterhalts eine Rolle spielen und eben des Umganges, wenn die Eheleute auch Eltern minderjähriger Kinder sind. Gewisse Urkunden kann man auch auf dem Jugendamt errichten lassen, die dann als Unterhaltstitel Verwendung finden können. Wenn es aber streitig wird oder es um eine Ehescheidung geht, dann braucht man das Familiengericht.

Einschlägige Verfahrensordnung ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das FamFG.

Der Anwalt im Familienrecht

Auch für uns Anwälte ist, so empfinde ich es, Familienrecht herausfordernd; dies aber durchaus im guten Sinne! Das hat zum einen mit der angesprochenen Emotionalität der Problem-Konstellationen zu tun. Zum anderen mit der Notwendigkeit eines gesteigerten professionellen beruflichen Abstands, der gerade im Familienrecht, wie übrigens auch im Strafrecht, stets ein besonderes Augenmerk erfordert. Und wenn Vertrauensbasis, Empathie und Sozialaffinität eine herausragende Rolle spielen, dann im Familienrecht!

Bei Beratungsbedarf in familienrechtlichen Angelegenheiten oder bei Bedarf anwaltlicher Vertretung vor dem Familiengericht wenden Sie sich gern vertrauensvoll an mich.