BVOH und HDE

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. hat sich – durch eine Mitgliedschaft im HDE – qualitativ auf ein neues Level begeben, hinsichtlich seiner Nachhaltigkeit, Relevanz und Wirksamkeit als Interessenvertreter des Handels, speziell des Onlinehandels.

Mit der Überschrift „Mission erfüllt“ weist der BVOH darauf hin, dass vieles im Bereich E-Commerce, was im Gründungsjahr des BVOH, 2006, wirklich noch Pionierarbeit war, mittlerweile zu einem selbstverständlichen Teil unseres Lebens, ja zur Normalität, geworden ist. Diesen Weg von den „Jungen und Wilden im Onlinehandel“ bis hin zu der heute in diesem Bereich anzutreffenden Professionalität ist der BVOH gemeinsam und, wie ich meine, auch sehr erfolgreich, mit den Händlern, speziell den Plattformhändlern, gegangen. Das hat der BVOH auch in Zukunft vor und zwar nun gemeinsam mit dem HDE.

Onlinehandel sieht sich als – zunehmend bedeutender werdenden – Teil des Handels und so ist eine Kooperation mit dem HDE, die sich nun zu einer Mitgliedschaft entwickelt hat, die logische Fortsetzung der bisherigen Arbeit des BVOH auf höherem Niveau. Der BVOH bleibt rechtlich und tatsächlich selbständig, also souverän, und er erhält und schärft sein inhaltliches Profil; aber er gewinnt einen starken Partner.

Auf gute Zusammenarbeit!

BVOH-Präsident Oliver Prothmann und der Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des HDE, Stephan Tromp, bei der Unterschrift unter die Mitgliedsvereinbarung

Die Presseerklärung des BVOH finden Sie hier: https://bvoh.de/mission-erfuellt-bvoh-startet-mit-dem-hde-in-neue-gemeinsame-zukunft/

Alles neu macht der Mai

Am 28. Mai 2022 werden uns (und die Plattformen) verschiedene neue gesetzliche Informationspflichten ereilen. Ich versuche, hier eine praktikable kurze Handreichung / Übersicht zu geben; vielleicht ergänze ich diese von Zeit zu Zeit; das Posting hier ist nur als erste Information gedacht. Die Thematik ist meiner Ansicht nach durch die Medien dieses Mal etwas intransparenter, in jedem Falle aber zögerlicher kommuniziert als bei den letzten Änderungen. Umso mehr brauchen wir Handhabbares. Bei Nichtumsetzung drohen übrigens erstmals Bußgelder; auch das ist neu. Die Neuerungen im Überblick – ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

Ganz vorab: Quick-Check-Liste

  1. Steht die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung, ist die Faxnummer gestrichen? – Gut!
  2. Stehen Telefonnummer und E-Mail-Adresse im Impressum? – Gut!
  3. Arbeiten Sie mit Kundenbewertungen? Ja = Siehe unten 2. / Nein = Punkt erledigt
  4. Arbeiten Sie mit durchgestrichenen Preisen? Ja = Lesen Sie unten 3. / Nein = halte ich von Ausnahmen (Sonderaktionen etc.) abgesehen auch für viel sinnvoller.
  5. Grundpreis: Nur noch 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Bezugsgröße, nicht mehr Gramm oder Milliliter!
  6. Die Gründe für das Erlöschen des Widerrufsrechts für digitale Produkte / Inhalte wurden neu gefasst (siehe unten unter 5.)
  7. Gibt es eine Übergangsfrist? – Nein! Das Gesetz ist aus August 2021.

Vorab: Verlängerung der Beweislastumkehr auf 1 Jahr, § 477 BGB (bereits ab 1.1.22)

Die gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bei Übergabe vorgelegen habe, wurde von 6 Monaten auf 1 Jahr verlängert. Insofern der Händler im Rahmen der Pflichtinformationen darüber informiert, dass die gesetzliche Gewährleistung gelte, wäre der Verweis dynamisch. Darüber hinaus dürfte die Musik ohnehin weniger innerhalb von AGB-Problematiken spielen, als vielmehr im Bereich der – nun wohl etwas länger zu erwägenden – Kulanzentscheidungen des Verkäufers. Diese neue Regelung gilt für alle Kaufverträge, die ab dem 1.1.22 geschlossen worden sind (Bestellung vor dem 1.1.22). Und nun zu den neuen Änderungen ab 28. Mai 2022:

1. Telefonnummer, Faxnummer, Messenger

Die Angabe der Telefonnummer – in der Widerrufsbelehrung für Warenverkäufe – ist nun verpflichtend. Die Faxnummer entfällt dort. Nicht vergessen: Es gibt die Widerrufsbelehrung (gegebenenfalls) an mehreren Stellen: im Shop, im Plattformangebot und in Bestelleingangsbestätigung bzw. Auftragsbestätigung.

Ebenso verpflichtend ist die Angabe von Telefonnummer und E-Mai-Adresse im Impressum (Wer gibt sie nicht an?!). E-Mail-Impressum nicht vergessen. Wenn Messenger-Kommunikation angeboten wird (z.B. WhatsApp), dann muss auch darüber informiert werden.

2. Verifizierte Kundenbewertungen

Wer als Händler Kundenbewertungen anzeigt, muss künftig darüber informieren, ob und wie er sicherstellt, dass diese Bewertungen von einem Kunden herrühren, der das Produkt entweder tatsächlich erworben oder verwendet hat. Das dürfte eine ziemliche Last sein! Und weniger rechtliche, denn technische Herausforderungen bergen.

Jetzt soll es die Aussagen geben – die ich für meinen Teil noch nicht verifiziert habe – dass – so wie dem Vernehmen nach Google – man ja auch schreiben könne, sinngemäß: „Nein, wir haben nicht jede einzelne Bewertung verifiziert. Aber wir machen Stichproben und haben dazu ein aufwendiges Management.“ – Vielleicht geht das etwas am Gesetz vorbei, es verlangt ja keine inhaltliche Überprüfung, sondern nur mitzuteilen, ob und wie sichergestellt sei, dass diese Bewertung von einem echten Kunden stammt. Was dieser dann inhaltlich bewertet, ist eine ganz andere Frage. Verifiziert muss also nur die Echtheit der Herkunft werden. Nicht aber die Wahrheit, Ehrlichkeit des Inhaltes der Bewertung oder Höflichkeit, wohl aber die Authentizität der Herkunft. Dem Gesetz nach (§ 5b Abs. 3 UWG) dürfte allerdings auch die Aussage zulässig sein, dass es der Unternehmer nicht sicherstellt, dass die Bewertungen von Kunden stammen, die das Produkt tatsächlich erworben oder verwendet haben; obwohl eine solche Aussage sicher absatzschädlich sein dürfte.

3. Neue Streichpreis-Regelung und Grundpreisangaben

Also bereits das Wort „Streichpreis“ ist superb. Während die durchgestrichenen Preise nun schon längere Zeit (fast!) unberegelt, zumindest ungeahndet, blieben, schnappt jetzt die Falle zu: Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage angegeben werden. Also der durchgestrichene Preis muss (das dürfte konkludent gesagt sein) demnach tatsächlich existiert haben (und auf Risiko des Händlers nachweisbar sein); dazu kommt die 30 Tage Regelung. Die Kunst der Fristenberechnung dürfte beansprucht werden. Rechtlich stellt es eine Verschärfung dar und technisch eine weitere saftige Herausforderung.

In Zeiten der Inflation (aber auch schon vorher) dürfte doch der „neue Preis“ regelmäßig nicht niedriger als der „alte Preis“ sein, was den Belehrungsalgorithmus nicht auslöst. Sie werden sich bei der Werbung mit durchgestrichenen Preisen ohnehin auf wenige Kampagnen beschränken, zum Beispiel auf Sonderaktionen, besondere Rabatte, Auslaufmodelle und dergleichen. Das dürfte aber nicht das Gros Ihrer Angebote ausmachen! Sie brauchen also eine technische Umsetzung, die Ihnen die – rechtlich korrekte – Werbung mit Streichpreisen ermöglicht; bei diesen wenigen betreffenden Angeboten. Meiner Meinung nach ist wegen der technischen und kaufmännischen Nichtumsetzbarkeit dieser neuen Regelung die Werbung mit durchgestrichenen Preisen sowieso und weitgehend erledigt.

Die Grundpreisangabe darf sich nur noch 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Bezugsgröße beziehen, nicht mehr auf Gramm oder Milliliter (wie früher unter bestimmten Voraussetzungen möglich).  

4. Ranking von Händlern auf Plattformen

Plattformen und (andere) Suchmaschinen müssen die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings angeben. – Da bin ich aber mal auf Amazon gespannt!

5. Digitale Produkte und digitale Inhalte

Ein Spezialgebiet, wie ich meine; also nicht die Baustelle des typischen Onlinehändlers, der Waren aus seinem Onlineshop oder über Plattformen verkauft. Es gibt Präzisierungen beim Erlöschen des Widerrufsrechts für rein digitale Produkte. Die Gründe für das Erlöschen des Widerrufsrechts in solchen Fällen sind neu gefasst (§ 356 Abs. 5 BGB).

In Folge dessen ist auch die Wertersatz-Regelung nach Widerruf des Verkaufs digitaler Produkte neu gefasst worden; sie wird sich ab 28. Mai 2022 in dem neuen § 357a BGB befinden, in dem sich auch die übrigen Wertersatz-Regelungen für den Verkauf von Waren (deren Regelungsgehalt unverändert ist) befinden. Beim Kauf von digitalen Inhalten soll es künftig keinen Wertersatz im Falle eines Widerrufs geben.

6. Personalisierte Preise

Würden die Preise in einem Onlineshop im Wege automatisierter Entscheidung personalisiert, ist nun zwingend darüber zu belehren.

7. Rechtsquellen, weiterführende Hinweise

Die Rechtsquelle – für den Bereich Widerrufsbelehrung und Pflichtangaben – liest sich etwas sperrig: „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung über die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 10. August 2021“. Und findet sich im Bundesgesetzblatt Teil 1, Jahrgang 2021, Nr. 53 vom 17. August 2021, ab Seite 3483! Zu den Bereichen „Bewertungen“ und „Ranking“ können Sie in § 5b UWG nachlesen. Im Übrigen in der Preisangabenverordnung.

Abschließend erlaube ich mir noch zwei Empfehlungen: Die Kollegen von der IT-Recht-Kanzlei haben die Thematik wirklich sehr ausführlich und mit Hintergrund dargestellt. Zu den Änderungen in der Preisangabenverordnung schreibt die IHK Hamburg recht eindrücklich.

Ganz abschließend: Ich mag die Thematik dieses Mal nicht. Der vorherigen größeren Änderung, Stichwort Verbraucherrechterichtlinie (auch so ein schönes Wort), konnte ich noch einiges abgewinnen. Aber dieses Mal gewinne ich keinen rechten Zugang. Warum? Es wird so viel von cross border trading gesprochen. Die Zeitalter von nationalen Regelungen im Onlinehandel sind überholt, auch wenn sie Umsetzungen von EU-Richtlinien bedeuten. Der ganze Komplex Pflichtinformationen, Widerrufsbelehrung & Co. gehört in eine EU-Verordnung, die unmittelbar gilt. Mit verbindlichen Anlagen in allen Amtssprachen der EU, wie wir das vom Verkauf von Weißgeräten kennen. Der Händler übernimmt diese pdf bzw. hängt sie seinen E-Mails an und fertig. Dieser ganze Zirkus rings herum entfiele. Auch Gedanken, wie: „Wie muss ich eigentlich belehren, wenn ich in ein anderes Land anbiete?“ wären nicht mehr so anstrengend. Das wäre wirklich zu schön um wahr zu sein! Allerdings ist das mal ein Punkt, zu dem meine dienstliche und private Meinung divergieren. Privat bin ich der Ansicht, dass die EU so wenig als möglich regeln sollte (Subsidiaritätsprinzip), weil sie eine supranationale Organisation ist und kein Superstaat (und letzteres auch nicht werden sollte). Und so ist es am Ende vielleicht doch gut, dass wir nur wieder unser gutes altes BGB geändert haben und das Einführungsgesetz zum „Bürgerlichen Gesetzbuche“. So kann ich mich vielleicht doch noch mit der Novelle anfreunden!

Stand: 30.05.2022, 19:30 Uhr

Stichwort Hochwasser

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. bittet unter dem Slogan „Onlinehandel hält zusammen“ um Spenden für vom Hochwasser betroffene Online-Händler.

Zur Pressemitteilung geht es hier:

Spendenkonto „Onlinehandel hält zusammen“

IBAN: DE30 3506 0190 1627 0600 05

BIC: GENODED1DKD

KD-Bank – Bank für Kirche und Diakonie

Anfragen zur Spendenaktion gern per eMail:

spende@bvoh.de

Ergebnisse zur BVOH-Amazon-Umfrage liegen vor

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. – BVOH – befragte im Dezember 2020 gewerbliche Händler zu deren Beziehung zu Amazon und zur Zusammenarbeit von Amazon mit diesen Händlern. Über 1.600 Personen nahmen an der höchst umfangreichen Umfrage teil. Jetzt liegen die Ergebnisse vor. Aus diesen ergibt sich ein bislang nie dagewesener Einblick in die Gepflogenheiten von Amazon und Erkenntnisse zum Umgang von Amazon mit „seinen“ Plattformhändlern. So kommt die Studie u.a. zu dem Ergebnis, dass Dreiviertel der befragten Händler in Amazon keinen Partner sehen würden.

Den ausführlichen Artikel – mit aussagekräftigen Folien! – finden Sie auf den Seiten des BVOH.

Zur Pressemitteilung des BVOH geht es >>>hier.

buy now, vote now – 111 Antworten über Amazon

Jetzt an der Großen BVOH Marktplatz-Umfrage teilnehmen

Ich möchte hier unbedingt auf die die Große BVOH Marktplatz-Umfrage hinweisen, die – nomen est omen – schwerpunktmäßig Fragen über Amazon inclusive Vertriebsbeschränkungen auf Amazon (!) beinhaltet. Fragen, die der Bundesverband Onlinehandel e.V. jedem Händler in ganz Europa stellt. Fragen, die Sie beantworten sollten, falls Sie – als Onlinehändler – jemals ein Problem mit Amazon hatten!

Hier ein paar Highlights aus der Umfrage

  • Ihre Antworten sind anonym. Es besteht allerdings die Option, dass Sie dem Bundesverband Onlinehandel e.V. – BVOH – erlauben, Sie zu Verkaufsbeschränkungen kontakten
  • Die Umfrage beinhaltet – natürlich! – Fragen danach, ob und wie oft Sie wegen Ihres Verkaufs auf Amazon eine Abmahnung erhalten haben – Mein Update zum neuen Abmahnschutz-Gesetz finden Sie hier
  • Waren oder sind Sie von einer Beschränkung des Verkaufs bestimmter Marken über Amazon betroffen? – Ist eine weitere Frage, zu der der BVOH auf Ihre Antwort gespannt ist oder:
  • Wer hat Ihnen gegenüber die Vertriebsbeschränkung bestimmter Marken über Amazon ausgesprochen?

by now – vote now

Ja, ich will. Die Umfrage. Ohne Umwege. Direkt ausfüllen: hier

Ich habe etwas mehr Zeit und möchte bitte erst einmal ein paar Informationen mehr dazu haben – Selbstverständlich! – hier

EU-Kommission schnipst Amazon aus der Buy-Box

Die EU-Kommission wirft Amazon Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vor

Die EU-Kommission schnipst Amazon aus der Buy-Box, bildlich gesprochen. Amazon missbrauche die Daten seiner Händler, die die Kommission richtigerweise „unabhängige Händler“ nennt, für seine eigennützigen Zwecke. Die Kommission sieht darin vorläufig einen Verstoß gegen das Kartellrecht der Europäischen Union. Die Kommission hat ein förmliches Verfahren gegen Amazon eröffnet. Mehr noch: Die Kommission hat gleich noch ein zweites Kartellverfahren gegen Amazon eingeleitet wegen des Verdachts, dass Amazon eigene Angebote bevorzuge und die von Plattformhändlern, welche „Logistik- und Versanddienste von Amazon“ (Versand-durch-Amazon) nutzen. Die Kommission werde insbesondere prüfen, ob die Kriterien, nach denen Amazon das Einkaufswagen-Feld vergibt und es Verkäufern ermöglicht, Prime-Kunden zu beliefern („Prime durch Verkäufer“), zu einer Vorzugsbehandlung der Angebote von Amazon oder der Angebote von Verkäufern, die die Logistik- und Versanddienste von Amazon nutzen, führen würde.

Stärkung der Rolle der Plattformhändler

Die Kommission erhofft sich dadurch eine Stärkung der Rolle der Plattformhändler gegenüber Amazon. Es geht letztlich um die Daten, die Plattformhändler Amazon zur Verfügung stellen, um überhaupt auf Amazon verkaufen zu können, und darum, was Amazon mit diesen Daten tun, mutmaßlich eben, mit Hilfe dieser Daten in – dann unlauteren, genauer: kartellrechtswidrigen – Wettbewerb zu den Plattformhändlern zu treten. Sollten sich die Bedenken der Kommission bestätigen, würde ein Verstoß gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorliegen, nach dem der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verboten ist.

Bewertung

Die Kommission greift hier eine Thematik auf, die seit geraumer Zeit nahezu greifbar in der Luft liegt. Was hier in kartellrechtlicher Thematik – Missbrauch marktbeherrschender Stellung – einherkommt, hat auch etwas mit Datenschutz – der Daten der Händler – zu tun. Bemerkenswert ist, dass die Kommission es ausspricht: „marktbeherrschende Stellung“ und vorläufig auch von „Missbrauch“ spricht. Auch wenn bislang Beweise dafür fehlten, so pfeifen es doch die Spatzen von den Dächern. Die gute Nachricht ist, dass die Händler dadurch in ihren Befürchtungen durch die EU-Kommission zunächst einmal ernst genommen werden. Das ist ein Ausgleich dafür, dass diese Händler, wenn es um eine Kommunikation mit Amazon geht, in der Vergangenheit wohl eher das Gefühl hatten, „gegen eine Wand“ zu reden. Daran hat auch, zumindest vordergründig, die P2B-Richtlinie der EU, wenigstens bislang, noch nicht so viel geändert, dass von einer Breitenwirkung zu sprechen wäre. Ich persönlich würde mich darüber freuen, wenn Amazon die Eröffnung dieser Verfahren gegen sich vielleicht zum Anlass nähme, mich und den Bundesverband Onlinehandel e.V. als Mediator nach der P2B-Richtlinie in seinen AGB zu listen.

Mehr Informationen

Lesen Sie mehr zu diesem Thema auf den Seiten des BVOH.

Hier finden Sie die Pressemitteilung der EU-Kommission.

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs – Update

Abmahnschutz-Gesetz wird gestuft wirksam

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs wurde am 1. Dezember 2020 verkündet (BGl. Teil I, Nr. 56 vom 01.12.2020, Seite 2568) ist seit dem 2. Dezember 2020 in Kraft, Artikel 9 Abs. 1 dieses Gesetzes. Bittere Pille: Der interessante § 8 Abs. 3 UWG – die Neuregelung der Anspruchsinhaberschaft – tritt erst am 1. Dezember 2021 in Kraft, Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Hinzu kommt eine auf den ersten Blick etwas kryptisch wirkende Überleitungsvorschrift, der § 15a UWG, dazu gleich mehr.

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hat jetzt vor allem drei Konsequenzen:

  1. Die neuen Regelungen über Abmahnungen – §§ 13 UWG ff. – sind noch nicht anzuwenden auf Abmahnungen, die vor dem 2. Dezember 2020 zugegangen sind, vgl. § 15a Abs. 2 UWG (Überleitungsvorschrift).
  2. Per 1. Dezember 2021 fällt die Klagebefugnis nicht lizenzierter Verbände weg, allerdings nur für Verfahren, die nach dem 1. September 2021 rechtshängig werden, vgl. § 15a Abs. 1 UWG (Überleitungsvorschrift).
  3. Und bis dahin müssen es eben die anderen Schutzmechanismen tun, die seit 2. Dezember 2020 in Kraft sind, wie z.B. die neue Regelung über den Rechtsmissbrauch (§ 8b UWG) .

Den zweiten Punkt möchte ich gern näher untersetzen:

Die Antragsbefugnis ist eine formelle Sachentscheidungsvoraussetzung, die – in jeder Lage eines Verfahrens – vom Gericht von Amts wegen geprüft werden muss. Das dispendiert die Partei nicht davon, entsprechenden Sach- und Rechtsvortrag zu machen. Es herrscht im Zivilprozess immer noch der Pateiengrundsatz und nicht der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht kann von selbst darauf kommen – „Das Gericht kennt das Recht“. Aber Sie können diesen Einwand natürlich auch von sich aus vortragen, was empfehlenswert sein könnte. Besonders, wenn es an der Zeit ist!

Neugefasst am 07.01.2021

Mein aktualisierter Artikel über dieses Thema (mit Synopse)

Informationen auf den Seiten des Deutschen Bundesrates

Informationen über den Gesetzgebungsvorgang

Onlinehandel ist #systemrelevant

Keynote von BVOH-Präsident Oliver Prothmann zum ibi E-Commerce-Tage online (6.-8.10.2020) >>>zum Video bei vimeo

Oliver Prothmann spricht über die grundsätzliche Systemrelevanz des Onlinehandels, die sich gerade jetzt in diesen Tagen zeigt, aber unabhängig von den aktuellen Herausforderungen besteht. Der Onlinehandel, so Oliver Prothmann, kann „von heute auf morgen“ reagieren. Heute noch schnell zu den ibi E-Commerce-Tagen anmelden? Nutzer können sich noch registrieren und die Aufzeichnungen weiterhin anschauen. Hier: https://ecommerce-tage.online/

Herzliche Grüße
Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel
Beauftragter für die Geschäftsführung des BVOH

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs – Kabinettsentwurf

Aktualisiert am 13.10.2020. Der Bundestag hat am 10. September 2020 das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen (Informationen über den Gesetzgebungsvorgang). Hier ist positiv formuliert, um was es eigentlich geht, nämlich um die Einschränkung von Abmahnmissbrauch und Abmahnunwesen. Ich hatte mich vor reichlich zwei Jahren, im Oktober 2018, für den Bundesverband Onlinehandel e.V. an der öffentlichen Anhörung beteiligt. Das Gesetz hat am 9. Oktober 2020 den Bundesrat passiert und wird nun dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung vorgelegt, um in großen Teilen am Tage nach der Ausfertigung in Kraft zu treten. Ziel sei es, dem „Geschäftsmodell Abmahnmissbrauch“ die Grundlage zu entziehen und insbesondere Selbständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen vor den Folgen unnötiger und wettbewerbsschädlicher Massen-Abmahnungen zu schützen, wie es auf den Seiten des Bundesrates heißt.

Der Gesetzgeber hat sich nun für die Variante „Eindämmung des Missbrauchs an sich“ entschieden und nicht für eine systematische Korrektur, wie die von uns vorgeschlagene Änderung des Systems des Kostenersatzes – unser Vorschlag war es, diese Frage wie im Arbeitsrecht zu regeln – oder dafür, Unterlassungsansprüche künftig nur noch verschuldensabhängig zu geben, was ebenfalls eine grundlegende Systemkorrektur und einen Paradigmenwechsel bedeutet hätte. Die Eindämmungsvariante hat der Gesetzgeber allerdings sehr gut umgesetzt. Insbesondere begrüße ich aus vielerlei Gründen die weitestgehende Abschaffung des „fliegenden Gerichtsstandes“.

Um den Abmahnmissbrauch einzudämmen, hat das Kabinett fünf Filter eingebaut:

Filter 1: Klagebefugnis = § 8 UWG NEU

Abmahnen darf nach dem Entwurf nur noch derjenige Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Abmahnverbände müssen sich lizenzieren lassen (Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände) und werden dadurch kontrollierter (und damit weniger „gefährlich“) oder sie dürfen nicht mehr abmahnen.

Filter 2: Rechtsmissbrauch = § 8b UWG NEU

Der Bereich Rechtsmissbrauch ist nun etwas mehr ausdefiniert. Rechtsmissbrauch ist jetzt gegeben bei:

  • Serienabmahnung, wenn unverhältnismäßig oder auf wirtschaftliches Risiko des Anwalts
  • zu hohem Streitwert für die Abmahnung
  • zu hoher Vertragsstrafforderung
  • zu weit gefasste Unterlassungserklärung
  • getrennte Abmahnung mehrerer Zuwiderhandlungen
  • Abmahnungen gegen „verbundene Unternehmen“ (mehrere Zuwiderhandelnde)

Filter 3: Abmahnung = § 13 UWG NEU

Es gibt jetzt einige formelle Anforderungen. Zudem: Bei Allerweltsabmahnungen kann kein Kostenersatz mehr verlangt werden. Das heißt: Bei Abmahnungen durch Mitbewerber

  1. von Informationspflichten kann kein Kostenersatz mehr verlangt werden
  2. von Datenschutzverstößen (DS-GVO) bei Abmahnungen durch Unternehmen oder Abmahnvereine (gewerblich tätige Vereine), sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen

Filter 4: Vertragsstrafe = § 13a UWG NEU

Die Vertragsstrafe muss angemessen und verhältnismäßig sein. Bei Erstabmahnung von Mitbewerbern darf in bestimmten Fällen kein Vertragsstrafversprechen gefordert werden.

Filter 5 = Fliegender Gerichtsstand adé

Zusammenfassung

Drei Dinge sind wirklich neu an dem Entwurf:

  1. Kein Kostenersatz bei Allerweltsabmahnungen und
  2. die weitgehende Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes
  3. der Ausschluss von Vertragsstrafe bei Erstabmahnung in bestimmten Fällen

Das Übrige ist (im Grunde genommen) zu Gesetz gewordene Rechtsprechung, die ohnehin bereits jetzt gilt. Ich persönlich finde, ein sehr gelungenes Gesetz. Er hat meiner Ansicht nach nur einen kleinen Schönheitsfehler, den ich aber an dieser Stelle nicht referieren möchte. Denn der Gesetzgeber hat im Großen und Ganzen ein sehr gutes Gesetz vorgelegt. Ein wahres Kabinettsstück.

Mehrwertsteuer-Senkung

Am 1. Juli 2020 beginnt beginnt die ermäßigte Mehrwertsteuer-Zeit, am 31. Dezember 2020 endet sie und wir gehen wieder auf den bis zum 30. Juni 2020 geltenden Umsatzsteuer-Satz zurück. Ich nenne es Umsatzsteuer-Knick oder Mehrwertsteuer-Kniebeuge. Es ist so ein bisschen wie die Sommerzeit, nur deutlich monetärer, nicht mondäner. Der Bundesverband Onlinehandel hat einen Live-Stream auf Facebook veranstaltet, mit Dr. Roger Gothmann von Taxdoo als Experten und Wortfilter.de als Organisator.

Auf den Punkt gebracht! Ausschlaggebend ist:

Zeitpunkt der Lieferung

Aus gegebenem Anlass, wie man so schön treffend sagt, sei das Video zum Nacharbeiten empfohlen: