Am 28. Mai werden uns (und die Plattformen) verschiedene neue gesetzliche Informationspflichten ereilen. Ich versuche, hier eine praktikable kurze Handreichung / Übersicht zu geben; vielleicht ergänze ich diese von Zeit zu Zeit; das Posting hier ist nur als erste Information gedacht. Die Thematik ist meiner Ansicht nach durch die Medien dieses Mal etwas intransparenter, in jedem Falle aber zögerlicher kommuniziert als bei den letzten Änderungen. Umso mehr brauchen wir Handhabbares. Bei Nichtumsetzung drohen übrigens erstmals Bußgelder; auch das ist neu. Die Neuerungen im Überblick – ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
Vorab: Verlängerung der Beweislastumkehr auf 1 Jahr, § 477 BGB (bereits ab 1.1.22)
Die gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bei Übergabe vorgelegen habe, wurde von 6 Monaten auf 1 Jahr verlängert. Insofern der Händler im Rahmen der Pflichtinformationen darüber informiert, dass die gesetzliche Gewährleistung gelte, wäre der Verweis dynamisch. Darüber hinaus dürfte die Musik ohnehin weniger innerhalb von AGB-Problematiken spielen, als vielmehr im Bereich der – nun wohl etwas länger zu erwägenden – Kulanzentscheidungen des Verkäufers. Diese neue Regelung gilt für alle Kaufverträge, die ab dem 1.1.22 geschlossen worden sind (Bestellung vor dem 1.1.22). Und nun zu den neuen Änderungen ab 28. Mai 2022:
1.) Telefonnummer, Faxnummer, Messenger
Die Angabe der Telefonnummer – in der Widerrufsbelehrung für Warenverkäufe – ist nun verpflichtend. Ebenso verpflichtend ist die Angabe der Telefonnummer und der E-Mai-Adresse im Impressum (Wer gibt sie nicht an?!). Nahezu modern mutet die Regelung an, dass dafür nun eine Faxnummer gestrichen werden darf (Wer außer Autoteilehändlern arbeitet noch mit Telefax?). Die Faxnummer kann angegeben werden, verpflichtend ist diese Angabe jedoch nicht. Wenn Messenger-Kommunikation angeboten wird (z.B. WhatsApp), dann muss auch darüber informiert werden.
2.) Verifizierte Kundenbewertungen
Wer als Händler Kundenbewertungen anzeigt, muss künftig darüber informieren, ob und wie er sicherstellt, dass diese Bewertungen von einem Kunden herrührt, der das Produkt entweder tatsächlich erworben oder verwendet hat. Das dürfte eine ziemliche Last sein! Und weniger rechtliche, denn technische Herausforderungen bergen.
3.) Neue Streichpreis-Regelung
Also bereits das Wort „Streichpreis“ ist superb. Während die durchgestrichenen Preise nun schon längere Zeit (fast!) unberegelt, zumindest ungeahndet, blieben, schnappt jetzt die Falle zu: Beim Werben mit einem „vorherigen“ (günstigeren) Preis muss der günstigste Preis der letzten 30 Tage angegeben (angezeigt) werden. Also der durchgestrichene Preis muss (das dürfte konkludent gesagt sein) demnach tatsächlich existiert haben (und auf Risiko des Händlers nachweisbar sein); dazu kommt die 30 Tage Regelung. Die Kunst der Fristenberechnung dürfte beansprucht werden. Rechtlich stellt es eine Verschärfung dar und technisch eine weitere saftige Herausforderung.
4.) Ranking von Händlern auf Plattformen
Plattformen müssen die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings angeben. – Da bin ich aber mal auf Amazon gespannt!
5.) digitale Produkte und digitale Inhalte
Ein Spezialgebiet, wie ich meine; also nicht die Baustelle des typischen Onlinehändlers, der Waren aus seinem Onlineshop oder über Plattformen verkauft. Es gibt Änderungen in der Widerrufsbelehrung für digitale Produkte. Die Gründe für das Erlöschen des Widerrufsrechts in solchen Fällen sind neu gefasst. In Folge dessen ist auch die Wertersatz-Regelung nach Widerruf des Verkaufs digitaler Produkte neu gefasst worden; sie wird sich ab 28. Mai 2022 in dem neuen § 257a BGB befinden, in dem sich auch die übrigen Wertersatz-Regelungen für den Verkauf von Waren (deren Regelungsgehalt unverändert ist) befinden. Beim Kauf von digitalen Inhalten soll es künftig keinen Wertersatz im Falle eines Widerrufs geben.
6.) personalisierte Preise
Würden die Preise in einem Onlineshop im Wege automatisierter Entscheidung personalisiert, künftig zwingend darüber zu belehren.
7.) Rechtsquelle, weiterführende Hinweise und meine Meinung
Die Rechtsquelle liest sich etwas sperrig: Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgestze zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung über die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 10. August 2021. Und findet sich im Bundesgesetzblatt Teil 1, Jahrgang 2021, Nr. 53 vom 17. August 2021, ab Seite 3483!
Abschließend erlaube ich mir noch zwei Empfehlungen: Die Kollegen von der IT-Recht-Kanzlei haben die Thematik wirklich sehr ausführlich und mit Hintergrund dargestellt. Zu den Änderungen in der Preisangabenverordnung schreibt die IHK Hamburg recht nett.
Ganz abschließend: Ich mag die Thematik dieses Mal nicht. Der vorherigen größeren Änderung, Stichwort Verbraucherrechterichtlinie (auch so ein schönes Wort), konnte ich noch einiges abgewinnen. Aber dieses Mal gewinne ich keinen rechten Zugang. Warum? Es wird so viel von cross border trading gesprochen. Die Zeitalter von nationalen Regelungen im Onlinehandel sind überholt, auch wenn sie Umsetzungen von EU-Richtlinien bedeuten. Der ganze Komplex Pflichtinformationen, Widerrufsbelehrung & Co. gehört in eine EU-Verordnung, die unmittelbar gilt. Mit verbindlichen Anlagen in allen Amtssprachen der EU, wie wir das vom Verkauf von Weißgeräten kennen. Der Händler übernimmt diese pdf bzw. hängt sie seinen E-Mails an und fertig. Dieser ganze Zirkus rings herum entfiele. Auch Gedanken, wie: „Wie muss ich eigentlich belehren, wenn ich in ein anderes Land anbiete?“ wären nicht mehr so anstrengend. Das wäre wirklich zu schön um wahr zu sein!
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