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Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs – Kabinettsentwurf

Aktualisiert am 13.10.2020. Der Bundestag hat am 10. September 2020 das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen (Informationen über den Gesetzgebungsvorgang). Hier ist positiv formuliert, um was es eigentlich geht, nämlich um die Einschränkung von Abmahnmissbrauch und Abmahnunwesen. Ich hatte mich vor reichlich zwei Jahren, im Oktober 2018, für den Bundesverband Onlinehandel e.V. an der öffentlichen Anhörung beteiligt. Das Gesetz hat am 9. Oktober 2020 den Bundesrat passiert und wird nun dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung vorgelegt, um in großen Teilen am Tage nach der Ausfertigung in Kraft zu treten. Ziel sei es, dem „Geschäftsmodell Abmahnmissbrauch“ die Grundlage zu entziehen und insbesondere Selbständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen vor den Folgen unnötiger und wettbewerbsschädlicher Massen-Abmahnungen zu schützen, wie es auf den Seiten des Bundesrates heißt.

Der Gesetzgeber hat sich nun für die Variante „Eindämmung des Missbrauchs an sich“ entschieden und nicht für eine systematische Korrektur, wie die von uns vorgeschlagene Änderung des Systems des Kostenersatzes – unser Vorschlag war es, diese Frage wie im Arbeitsrecht zu regeln – oder dafür, Unterlassungsansprüche künftig nur noch verschuldensabhängig zu geben, was ebenfalls eine grundlegende Systemkorrektur und einen Paradigmenwechsel bedeutet hätte. Die Eindämmungsvariante hat der Gesetzgeber allerdings sehr gut umgesetzt. Insbesondere begrüße ich aus vielerlei Gründen die weitestgehende Abschaffung des „fliegenden Gerichtsstandes“.

Um den Abmahnmissbrauch einzudämmen, hat das Kabinett fünf Filter eingebaut:

Filter 1: Klagebefugnis = § 8 UWG NEU

Abmahnen darf nach dem Entwurf nur noch derjenige Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Abmahnverbände müssen sich lizenzieren lassen (Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände) und werden dadurch kontrollierter (und damit weniger „gefährlich“) oder sie dürfen nicht mehr abmahnen.

Filter 2: Rechtsmissbrauch = § 8b UWG NEU

Der Bereich Rechtsmissbrauch ist nun etwas mehr ausdefiniert. Rechtsmissbrauch ist jetzt gegeben bei:

  • Serienabmahnung, wenn unverhältnismäßig oder auf wirtschaftliches Risiko des Anwalts
  • zu hohem Streitwert für die Abmahnung
  • zu hoher Vertragsstrafforderung
  • zu weit gefasste Unterlassungserklärung
  • getrennte Abmahnung mehrerer Zuwiderhandlungen
  • Abmahnungen gegen „verbundene Unternehmen“ (mehrere Zuwiderhandelnde)

Filter 3: Abmahnung = § 13 UWG NEU

Es gibt jetzt einige formelle Anforderungen. Zudem: Bei Allerweltsabmahnungen kann kein Kostenersatz mehr verlangt werden. Das heißt: Bei Abmahnungen durch Mitbewerber

  1. von Informationspflichten kann kein Kostenersatz mehr verlangt werden
  2. von Datenschutzverstößen (DS-GVO) bei Abmahnungen durch Unternehmen oder Abmahnvereine (gewerblich tätige Vereine), sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen

Filter 4: Vertragsstrafe = § 13a UWG NEU

Die Vertragsstrafe muss angemessen und verhältnismäßig sein. Bei Erstabmahnung von Mitbewerbern darf in bestimmten Fällen kein Vertragsstrafversprechen gefordert werden.

Filter 5 = Fliegender Gerichtsstand adé

Zusammenfassung

Drei Dinge sind wirklich neu an dem Entwurf:

  1. Kein Kostenersatz bei Allerweltsabmahnungen und
  2. die weitgehende Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes
  3. der Ausschluss von Vertragsstrafe bei Erstabmahnung in bestimmten Fällen

Das Übrige ist (im Grunde genommen) zu Gesetz gewordene Rechtsprechung, die ohnehin bereits jetzt gilt. Ich persönlich finde, ein sehr gelungenes Gesetz. Er hat meiner Ansicht nach nur einen kleinen Schönheitsfehler, den ich aber an dieser Stelle nicht referieren möchte. Denn der Gesetzgeber hat im Großen und Ganzen ein sehr gutes Gesetz vorgelegt. Ein wahres Kabinettsstück.

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Vertragssprache und Vertragsstrafe

IT-Recht für Fortgeschrittene

Workshop für den 6. plentymarkets Online-Händler-Kongress 2013 am 2. März 2013 im Kongress Palais Kassel, anmeldepflichtig!

Thema ist der gewinnbringende Einsatz des Wirtschaftsguts Recht und die Optimierung juristischer Prozesse im Unternehmen: Reklamation, Unterlassung, Rechtsstreit.

Das ist kein Anfänger-Seminar. Der Vortrag wendet sich an größere und große Onlinehändler, die mindestens schon 5 Jahre erfolgreich am Markt tätig sind.

http://www.plentymarkets.eu/online-haendler-kongress/

Begriffe oder Schlagwörter wie „Abmahnung“, „rechtssichere AGB“ oder „Rechtstexte mit Haftung und Garantie“ habe ich bei der Themenbeschreibung absichtlich vermieden. Zum Teil, weil ich sie als Workshop-Ankündigung nicht mehr hören kann („Abmahnung“); zum Teil auch, weil ich die eine oder andere Werbung à la „Rechtssicherheit mit Garantie und Haftung“ für nicht ganz deckungsgleich zum damit angesprochenen Problemkreis halte. So verhindern „rechtssichere AGB“ keine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung oder wegen schlicht anderer Rechtsauffassung darüber, was „rechtssicher“ ist.

Was rechtssicher ist, entscheidet am Ende das Gericht. Es kommt meiner Ansicht nach auch weniger auf die Frage an, ob eine AGB-Klausel nun rechtssicher und damit abmahnfest ist oder nicht, als vielmehr darauf, wer die Kosten für die Beantwortung dieser Frage bezahlt. Und das ist meistens der Verwender solcher Klauseln, auf welchem Wege auch immer. Die interessante Frage ist demgegenüber, ob man überhaupt vermeiden kann, dass die Rechtssicherfrage gestellt wird, oder ob es aus wirtschaftlichen Gründen eine generalisierbare Antwort auf diese Frage gibt, die möglicherweise sogar kostenschonend ist.

Das Thema „Recht als Wirtschaftsgut“ versucht sich all diesen Herausforderungen zu stellen. Mir sagte einmal ein Vorsitzender einer Kammer für Handelssachen außerhalb des Protokolls: „Rechtssichere AGB im Onlinehandel, das gibt es doch gar nicht!„. Eine herausfordernde These für all die, die sich um Rechtssicherheit und Abmahnschutz bemühen. Auf welchem Weg auch immer.

Herzliche Einladung zu meinem Seminar!

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

www.onlinehandelsrecht.de

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Beauftragter des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (www.bvoh.de)

Der „Klassiker“ zum Thema Vertragsstrafe in diesem Blog ist der Artikel: Unterlassungserklärung? Nein Danke!

Keine Haftung außerhalb von konkret erteiltem Mandat!

Unterlassungserklärung? Nein danke!

Soll man im Fall einer Abmahnung eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgeben?

Theoretisch: Ja, denn die Unterlassungsverpflichtung erfüllt den Unterlassungsanspruch (§ 362 BGB). Praktisch: Nein, denn die Unterlassungserklärung ist mit einem Vertragsstrafversprechen abgesichert. Sie zahlen die nächsten 30 Jahre 5.100 Euro pro Verstoß zuzüglich der jeweiligen Anwaltskosten. Einige Kollegen meinen sogar, Vertragsstrafversprechen würden lebenslang binden (Deliktische Verjährung, 10 Jahre ab Kenntnisnahme von Verstoß). Pointiert gesagt, bekommt der Gegner mit einer Unterlassungserklärung ein „mehr“, das über sein Erfüllungsinteresse weit hinausgeht.

Wieweit Sie es in der Hand haben, im vollautomatisierten Onlinehandel, nicht gegen ein zuvor abgegebenes Vertragsstrafversprechen zu verstoßen, werden Sie selbst am besten beurteilen können. „Sag niemals nie“ gilt auch hier. Niemand kann zu 100% ausschließen, eine Belehrungspflicht, eine Informationspflicht oder eine Grundpreisangabe zu vergessen oder nicht mit einer falschen unverbindlichen Preisempfehlung, mit einer unzulässigen Werbeaussage, einer unvollständigen Garantieerklärung etc. zu werben. Einmal genügt; Verstoß mal 5.100 Euro heißt dann die Gleichung.

Wie wahrscheinlich der Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung etwa bei Filesharing ist, können Sie an der Wahrscheinlichkeit des Ihnen mit der Abmahnung vorgeworfenen Erstverstoßes ablesen. Auch hier bildet sich das Produkt dann aus 5.100 Euro pro Verstoß.

Das der Unterlassungsanspruch durch Abgabe der Unterlassungserklärung erfüllt wird oder werden sollte (§ 362 BGB), wenn die Abmahnung berechtigt ist, ist zwar richtig, aber nur eine Seite der Medaille. Das Mittel, dieses Ziel zu erreichen, die Abgabe der Unterlassungserklärung, ist eben nicht nur rechtlich vorteilhaft, sondern birgt auch den entscheidenden rechtlichen Nachteil des „Verwirkens“ (Bezahlenmüssen) von Vertragsstrafe im Falle eines oder wie in der automatisierten Verkaufswelt eher: unzähliger Verstöße (§ 339 Satz 2 BGB). Dieser vor allem auch wirtschaftliche Nachteil des Drohens von Vertragsstrafe könnte den rechtlichen Vorteil der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs kaufmännisch, per saldo also, aufheben oder sogar weit aufwiegen!

Das Wissen, wie es – richtig – geht, kann nicht in jedem Fall verhindern, dass es zu einem Verstoß gegen das Vertragsstrafversprechen kommt. Die Zunahme der Vertragsstrafverfahren zeigt das. Wie schnell es – unabhängig von dem Wissen, wie es richtig sein könnte – zu einem Verstoß kommen kann, zeigt der „Verstoß“, welcher der Abmahnung zu Grunde liegt. Vertragsstrafverfahren laufen oft nach dem Motto ab, wenn nur genügend eingeklagt wurde (hier sprechen wir von mehreren zehntausend Euro), dann wird auch genügend „hängen“ bleiben, was am Ende der zahlt, der mit einer Unterlassungserklärung den Rechtsstreit kostengünstig zu erledigen meinte. Dass die Vertragsstrafe „eigentlich“ nur bei verschuldetem Verstoß zu zahlen wäre, ist ein Kriterium, über das die Gerichte mehr oder weniger leicht hinwegkommen. In dem Maß also, in dem sich die Gefahr eines Verstoßes gegen die, das Vertragsstrafversprechen enthaltende, Unterlassungserklärung realisiert, erreichen Sie das Ziel „Vertragsstrafe? Nein danke!“ im Wesentlichen über den Weg „Unterlassungserklärung? Nein danke!“.

Die meisten Kollegen raten nach wie vor zur Abgabe einer (modifizierten) Unterlassungserklärung. Wir tun das – aus den genannten Gründen – seltener. Die folgende Entscheidungstabelle stellt beide Varianten gegenüber. Bitte beachten Sie, dass in dieser nur die gegnerischen Kosten unter Vernachlässigung der Gerichtsgebühren hochgerechnet sind. Über den Daumen lässt sich sagen, dass die Gesamtkosten der Rechtsverfolgung bei der Variante „Einstweilige Verfügung“ etwa doppelt so hoch sind, wie in der Variante „Abmahnung“. Hinzu kommt, dass im Falle eines Vestoßes gegen eine Unterlassungerklärung eine erneute kostenpflichtige Abmahnung droht, verbunden mit der Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung mit höherem Vetragsstrafversprechen.  Entscheidungstabelle

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung in Betracht ziehen sollte man hingegen dann, wenn eine Wiederholung des Verstoßes für die Zukunft (30 Jahre oder gar lebenslang, s.o.) definitiv ausgeschlossen werden kann, wie das z.B. bei eindeutigen markenrechtlichen oder urheberrechtlichen Abmahnungen (Bilderklau im Internet) der Fall sein kann (Beherrschbarkeit). Je geringer die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes ist, desto weniger wiegt das Vertragsstrafvermeidungsargument und umso schwerer das Prozesskostenvermeidungsargument. Hinzu kommt, dass gerade bei markenrechtlichen Angelegenheiten die Kosten eines Prozesses leicht aus dem Ruder laufen können, denn hier zeigt sich oft zusätzlich zum bearbeitenden Rechtsanwalt auch noch ein „mitwirkender“ Patentanwalt an. Das hat zur Folge, dass sich die Anwaltskosten verdoppeln. Keinen Sinn jedoch macht es freilich wiederum, sich wegen eines „Bilderklaus“ bei Amazon zur Unterlassung zu verpflichten, weil der Urheber seine Nutzungsrechte, früher nach den Amazon AGB für Marketplace , jetzt im Rahmen des BUSINESS SOLUTIONS Vertrages an Amazon abgetreten hat.

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte man schließlich auch dann in Erwägung ziehen, wann die Abmahnung von einer Verbraucherzentrale oder von einer Wettbewerbszentrale kommt. Diese haben faktisch die Definitionsgewalt darüber, was wettbewerbswidrig sein könnte. Diese Zentralen steigern die Gebühren nicht bei Modifizierung der Unterlassungserklärung und führen in der Regel auch keine existenzvernichtenden Vertragsstrafverfahren. Bilderklau im Internet, eindeutige Markenrechtsverstöße, aber auch Abmahnungen der Verbraucherzentralen oder Wettbewerbszentralen sind also der Bereich, in dem die Abgabe einer modifizierten oder auch vorbeugenden Unterlassungserklärung sowohl rechtlich, als auch kaufmännisch sinnvoll werden kann. Je eindeutiger der Verstoß, umso mehr lässt sich seine Wiederholung vermeiden.

Während also im Bereich Wettbewerbsrecht, in dem auch nach wie vor der „fliegende Gerichtsstand“ gilt, die Frage nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung viel strenger zu beurteilen ist, kommt bei eindeutigen Verstößen, etwa in den Bereichen Markenschutz oder Urheberrecht sowie gegenüber Verbraucherzentralen oder Wettbewerbszentralen, die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung durchaus in Betracht.

Zum Video geht es: >>>hier! (im Video ist es Teil 2 des Vortrags)

Gern berate ich Sie individuell! 

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Seid umschlungen, Millionen

Seid umschlungen, Millionen – Schlechte Zeiten für Vertragsstrafforderer

Onlinehändler dürfen auf die Richtigkeit der rechtsberatenden Tätigkeit in Deutschland zugelassener Rechtsanwälte vertrauen. Landgericht Dresden entschied: Wer seinen Onlineauftritt rechtsanwaltlich überprüfen lässt, schuldet bei zuvor abgegebener Unterlassungserklärung keine Vertragsstrafe. OLG Hamm bestätigt: Wer zuvor anwaltlichen Rat einholt, handelt nicht vorsätzlich.

Dresden. Die Fallkonstellation ist den meisten Onlinehändlern bekannt: Sie bekommen eine Abmahnung und geben in der trügerischen Hoffnung, die Sache damit abschließen zu können, eine Unterlassungserklärung ab. Schon bald stellt sich ein „Verstoß“ heraus, weil die Unterlassungserklärung juristisch zu weit gefasst ist oder weil es technisch oder tatsächlich einfach „passiert“ ist. Dafür gibt es dann eine neue Abmahnung mit einem höheren Gegenstandswert, die Gelegenheit, ein weiteres Vertragsstrafversprechen mit einer größeren Vertragsstrafe abzugeben und eben auch die Forderung einer saftigen „Vertragsstrafe“ für den „Verstoß“.

Nachdem der zuvor nicht anwaltlich beratene Onlinehändler nach Abgabe der Unterlassungserklärung einen Rechtsanwalt hinzuzog und dieser den Onlineauftritt rechtlich überprüfte und ausdrücklich freigab, passierte – was nicht hätte passieren dürfen – ein „Verstoß“ gegen das Vertragsstrafversprechen.

Das die zuvor abgegebene Unterlassungserklärung nun ohne weiteres zur Lizenz zum Gelddrucken gerät, dem hat das Landgericht Dresden (Entscheidung vom 23.01.2009, Az. 10 O 2246/08) jetzt einen Riegel vorgeschoben:

Die „Verwirkung“ der Vertragsstrafe setzt nämlich Verschulden voraus. Eigenes Verschulden vereint das Landgericht Dresden beim Onlinehändler. Der müsse zwar „alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Zuwiderhandlung auszuschließen“, dass habe er „allerdings auch getan, indem er seine nunmehr beanstandeten werbenden Auftritte hinsichtlich der nunmehr beanstandeten Belehrungen zuvor von … zugelassenen Rechtsanwälten rechtlich überprüfen hat lassen und von diesen Verwendungsfreigabe erhielt“. Dabei stellt das Landgericht Dresden ausdrücklich klar: Mehr – als die Seiten rechtsanwaltlich überprüfen zu lassen – kann von dem Onlinehändler nicht verlangt werden! Macht trotz anwaltlicher Überprüfung der Gegner nun wegen eines angeblichen „Verstoßes“ Vertragsstrafe geltend, so muss der Onlinehändler diese nicht bezahlen, weil der den „Verstoß“ nicht verschuldet hat und alles dafür getan hat, dass es nicht zu einem Verstoß kommt.

Das Landgericht Dresden geht aber zum Schutze des Onlinehändlers noch weiter: Selbst wenn der Rechtsanwalt einen Fehler machen würde, wäre das dem Onlinehändler nicht zuzurechnen. In diesem Fall ist der Rechtsanwalt nämlich kein Erfüllungsgehilfe des Onlinehändlers, weil es „keine ausschließliche schuldrechtliche Verbindlichkeit“ gegenüber dem Onlinehändler darstellt, „wettbewerbsrechtlich beanstandungsfrei gegenüber allen beworbenen Verkehrskreisen aufzutreten.“. Der Rechtsanwalt ist also auch kein „Verrichtungsgehilfe“ des Onlinehändlers, für den der Händler haften müsste, weil der Onlinehändler „auf die Richtigkeit der rechtsberatenden Tätigkeit … in Deutschland zugelassener Rechtsanwälte vertrauen durfte.“.

Auf dieser Linie liegt auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, Urteil vom 14.02.2008, 4 U 135/07, welche die Möglichkeit zur Gewinnabschöpfung im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung versagt, wenn der Schuldner zuvor anwaltlichen Rat eingeholt hat. So entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass der Anspruch auf Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG dann entfallen kann, wenn der Betroffene genau die Empfehlungen und Weisungen seines Anwalts einhält. In einem solchen Fall fehlt es am Vorsatz. Zwar seien die Parteien durch die vorhergehenden gerichtlichen Streitigkeiten sensibilisiert, jedoch spreche die Tatsache, dass sie einen Rat ihres Anwalts annahmen, dafür, dass sie ihr Handeln für zulässig hielten und damit nicht vorsätzlich gehandelt haben.

Diese – ebenso mutigen, wie richtigen und begrüßenswerten – Entscheidungen des Landgerichts Dresden und des Oberlandesgerichts Hamm dürften nicht nur das Vertrauen in die Rechtsordnung bei so vielen durch Abmahnungen gebeutelten Onlinehändler wieder herstellen, sondern auch so machen Händler, der sich vorschnell durch vertragsstrafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung unterwarf, vor dem sichern Ruin als Folge eines Vertragsstrafverfahrens bewahren und damit nicht zuletzt auch allzu einnahmefreudigen Abmahnanwälten unrechtmäßigen Reichtum verwehren. Von Rechts wegen!

Dresden, 01.07.09

Rudolf Braunsdorf
Präsident des Bundesverbandes Onlinehandel e.V.
www.bvoh.de

Mit freundlicher Genehmigung des Autors!

Seid umschlungen Millionen