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Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs – Kabinettsentwurf

Aktualisiert am 13.10.2020. Der Bundestag hat am 10. September 2020 das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen (Informationen über den Gesetzgebungsvorgang). Hier ist positiv formuliert, um was es eigentlich geht, nämlich um die Einschränkung von Abmahnmissbrauch und Abmahnunwesen. Ich hatte mich vor reichlich zwei Jahren, im Oktober 2018, für den Bundesverband Onlinehandel e.V. an der öffentlichen Anhörung beteiligt. Das Gesetz hat am 9. Oktober 2020 den Bundesrat passiert und wird nun dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung vorgelegt, um in großen Teilen am Tage nach der Ausfertigung in Kraft zu treten. Ziel sei es, dem „Geschäftsmodell Abmahnmissbrauch“ die Grundlage zu entziehen und insbesondere Selbständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen vor den Folgen unnötiger und wettbewerbsschädlicher Massen-Abmahnungen zu schützen, wie es auf den Seiten des Bundesrates heißt.

Der Gesetzgeber hat sich nun für die Variante „Eindämmung des Missbrauchs an sich“ entschieden und nicht für eine systematische Korrektur, wie die von uns vorgeschlagene Änderung des Systems des Kostenersatzes – unser Vorschlag war es, diese Frage wie im Arbeitsrecht zu regeln – oder dafür, Unterlassungsansprüche künftig nur noch verschuldensabhängig zu geben, was ebenfalls eine grundlegende Systemkorrektur und einen Paradigmenwechsel bedeutet hätte. Die Eindämmungsvariante hat der Gesetzgeber allerdings sehr gut umgesetzt. Insbesondere begrüße ich aus vielerlei Gründen die weitestgehende Abschaffung des „fliegenden Gerichtsstandes“.

Um den Abmahnmissbrauch einzudämmen, hat das Kabinett fünf Filter eingebaut:

Filter 1: Klagebefugnis = § 8 UWG NEU

Abmahnen darf nach dem Entwurf nur noch derjenige Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Abmahnverbände müssen sich lizenzieren lassen (Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände) und werden dadurch kontrollierter (und damit weniger „gefährlich“) oder sie dürfen nicht mehr abmahnen.

Filter 2: Rechtsmissbrauch = § 8b UWG NEU

Der Bereich Rechtsmissbrauch ist nun etwas mehr ausdefiniert. Rechtsmissbrauch ist jetzt gegeben bei:

  • Serienabmahnung, wenn unverhältnismäßig oder auf wirtschaftliches Risiko des Anwalts
  • zu hohem Streitwert für die Abmahnung
  • zu hoher Vertragsstrafforderung
  • zu weit gefasste Unterlassungserklärung
  • getrennte Abmahnung mehrerer Zuwiderhandlungen
  • Abmahnungen gegen „verbundene Unternehmen“ (mehrere Zuwiderhandelnde)

Filter 3: Abmahnung = § 13 UWG NEU

Es gibt jetzt einige formelle Anforderungen. Zudem: Bei Allerweltsabmahnungen kann kein Kostenersatz mehr verlangt werden. Das heißt: Bei Abmahnungen durch Mitbewerber

  1. von Informationspflichten kann kein Kostenersatz mehr verlangt werden
  2. von Datenschutzverstößen (DS-GVO) bei Abmahnungen durch Unternehmen oder Abmahnvereine (gewerblich tätige Vereine), sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen

Filter 4: Vertragsstrafe = § 13a UWG NEU

Die Vertragsstrafe muss angemessen und verhältnismäßig sein. Bei Erstabmahnung von Mitbewerbern darf in bestimmten Fällen kein Vertragsstrafversprechen gefordert werden.

Filter 5 = Fliegender Gerichtsstand adé

Zusammenfassung

Drei Dinge sind wirklich neu an dem Entwurf:

  1. Kein Kostenersatz bei Allerweltsabmahnungen und
  2. die weitgehende Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes
  3. der Ausschluss von Vertragsstrafe bei Erstabmahnung in bestimmten Fällen

Das Übrige ist (im Grunde genommen) zu Gesetz gewordene Rechtsprechung, die ohnehin bereits jetzt gilt. Ich persönlich finde, ein sehr gelungenes Gesetz. Er hat meiner Ansicht nach nur einen kleinen Schönheitsfehler, den ich aber an dieser Stelle nicht referieren möchte. Denn der Gesetzgeber hat im Großen und Ganzen ein sehr gutes Gesetz vorgelegt. Ein wahres Kabinettsstück.

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (Referentenentwurf)

Man könnte auch sagen: Gesetz zur Eindämmung des Abmahnmissbrauchs. Denn genau das ist es, begrüßenswerterweise! Es werden einige Dinge abgeschafft: Fliegender Gerichtsstand (endlich!), unkontrolliertes Abmahnen durch Abmahnverbände. Einiges wird nachgeschärft: Missbrauchskontrolle und Streitwertdeckelung. Für den Bundesverband Onlinehandel e.V. habe ich zum Referentenentwurf Stellung genommen und dabei einige noch weitergehende Vorschläge unterbreitet, die Sie >>>hier finden.

Den Referentenentwurf selbst und alle Stellungnahmen können Sie >>>hier nachlesen.

Mit den allerbesten Grüßen

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

http://www.onlinehandelsrecht.com

Sachstand zum „fliegenden Gerichtsstand“

Nun, er fliegt noch. Seine Landung steht zwar auf der Agenda des BMJV:

Zudem wird die Bundesregierung auf Wunsch des Bundestages überprüfen, ob im Wettbewerbsrecht und in weiteren Rechtsgebieten, dem Presse- und Äußerungsrecht, dem Recht des gewerblichen Rechtsschutzes sowie dem Urheberrecht, ein Bedürfnis für eine weitergehende Abschaffung des sog. „fliegenden Gerichtsstands“ besteht. Danach ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung begangen wurde. Wird die Verletzungshandlung im Internet begangen, kann sich der Kläger aus mehreren Gerichten das für ihn vermeintlich günstigste Gericht aussuchen. Daher soll der „fliegende Gerichtsstand“ künftig nur noch in Ausnahmefällen Anwendung finden (Quelle).

Aber abgeschafft ist er noch nicht. Also noch immer können Sie in Internetsachen vor das Gericht gezogen werden, dass Ihrem Gegner voraussichtlich Recht geben wird. Wie praktisch. Und: Wie ungerecht! Was dagegen einigermaßen hilft, ist das Register für Schutzschriften. Herr Bundesjustizminister Maas, wir ermutigen Sie ausdrücklich, das Ihre zu tun, dass diese Vorhaben – jetzt – umgesetzt werden. P.S. Im Urheberrecht funktioniert es ja schon (mehr oder weniger).

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

 

Register für Schutzschriften

Zentrales Register für Schutzschriften im Internet etabliert

2. August 2013. Es gibt es ihn noch, den „fliegenden Gerichtsstand“ in „Internetsachen“. So kann ein Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung in durch das Internet vermittelten Wettbewerbssachen überall dort gestellt werden, wo Internet anliegt (wohin sich das Internet-Angebot bestimmungsgemäß richtet), praktisch also vor dem Gericht, welches dem Abmahnenden voraussichtlich Recht geben wird.

Gegen den Erlass einer Einstweiligen Verfügung, welche regelmäßig ohne Gehör des Gegners ergeht (§ 937 Abs. 2 ZPO), hilft theoretisch die Schutzschrift. Nur wusste man bislang nicht, vor welchem Gericht man sie hinterlegen sollte, gibt es doch bundesweit etwa 115 Landgerichte.

Dem ist jetzt ein Riegel vorgeschoben, denn jetzt gibt es: Das Zentrale Schutzschriften Register (ZSR). Zwar muss ein Gericht vor Erlass einer Einstweiligen Verfügung nicht in dieses Register sehen, es kann aber. Eine ansehnliche Zahl von Landgerichten hat sich freiwillig dazu sogar verpflichtet. Leider ist z.B. das LG Berlin (noch) nicht dabei. Solange es den „fliegenden Gerichtsstand“ also noch gibt, lohnt sich nicht nur die Erstellung einer Schutzschrift wieder, sondern vor allem ihre Hinterlegung beim Zentralen Schutzschriften Register (ZSR). Eine gute Idee und dafür ein großes Dankeschön an die Betreiber!

Sie befürchten den Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen Sie, etwa, weil Sie auf dem Standpunkt „Unterlassungserklärung? Nein Danke!“ stehen?

Kontakten Sie mich und beauftagen Sie mich mit der Erstellung + Hinterlegung Ihrer Schutzschrift beim Zentralen Schutzschriften Register (ZSR).

Ohne Gehör des Abgemahnten ergeht die Einstweilige Verfügung

Ohne Gehör des Abgemahnten ergeht die Einstweilige Verfügung

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

Unterlassungserklärung? Nein danke!

Soll man im Fall einer Abmahnung eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgeben?

Theoretisch: Ja, denn die Unterlassungsverpflichtung erfüllt den Unterlassungsanspruch (§ 362 BGB). Praktisch: Nein, denn die Unterlassungserklärung ist mit einem Vertragsstrafversprechen abgesichert. Sie zahlen die nächsten 30 Jahre 5.100 Euro pro Verstoß zuzüglich der jeweiligen Anwaltskosten. Einige Kollegen meinen sogar, Vertragsstrafversprechen würden lebenslang binden (Deliktische Verjährung, 10 Jahre ab Kenntnisnahme von Verstoß). Pointiert gesagt, bekommt der Gegner mit einer Unterlassungserklärung ein „mehr“, das über sein Erfüllungsinteresse weit hinausgeht.

Wieweit Sie es in der Hand haben, im vollautomatisierten Onlinehandel, nicht gegen ein zuvor abgegebenes Vertragsstrafversprechen zu verstoßen, werden Sie selbst am besten beurteilen können. „Sag niemals nie“ gilt auch hier. Niemand kann zu 100% ausschließen, eine Belehrungspflicht, eine Informationspflicht oder eine Grundpreisangabe zu vergessen oder nicht mit einer falschen unverbindlichen Preisempfehlung, mit einer unzulässigen Werbeaussage, einer unvollständigen Garantieerklärung etc. zu werben. Einmal genügt; Verstoß mal 5.100 Euro heißt dann die Gleichung.

Wie wahrscheinlich der Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung etwa bei Filesharing ist, können Sie an der Wahrscheinlichkeit des Ihnen mit der Abmahnung vorgeworfenen Erstverstoßes ablesen. Auch hier bildet sich das Produkt dann aus 5.100 Euro pro Verstoß.

Das der Unterlassungsanspruch durch Abgabe der Unterlassungserklärung erfüllt wird oder werden sollte (§ 362 BGB), wenn die Abmahnung berechtigt ist, ist zwar richtig, aber nur eine Seite der Medaille. Das Mittel, dieses Ziel zu erreichen, die Abgabe der Unterlassungserklärung, ist eben nicht nur rechtlich vorteilhaft, sondern birgt auch den entscheidenden rechtlichen Nachteil des „Verwirkens“ (Bezahlenmüssen) von Vertragsstrafe im Falle eines oder wie in der automatisierten Verkaufswelt eher: unzähliger Verstöße (§ 339 Satz 2 BGB). Dieser vor allem auch wirtschaftliche Nachteil des Drohens von Vertragsstrafe könnte den rechtlichen Vorteil der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs kaufmännisch, per saldo also, aufheben oder sogar weit aufwiegen!

Das Wissen, wie es – richtig – geht, kann nicht in jedem Fall verhindern, dass es zu einem Verstoß gegen das Vertragsstrafversprechen kommt. Die Zunahme der Vertragsstrafverfahren zeigt das. Wie schnell es – unabhängig von dem Wissen, wie es richtig sein könnte – zu einem Verstoß kommen kann, zeigt der „Verstoß“, welcher der Abmahnung zu Grunde liegt. Vertragsstrafverfahren laufen oft nach dem Motto ab, wenn nur genügend eingeklagt wurde (hier sprechen wir von mehreren zehntausend Euro), dann wird auch genügend „hängen“ bleiben, was am Ende der zahlt, der mit einer Unterlassungserklärung den Rechtsstreit kostengünstig zu erledigen meinte. Dass die Vertragsstrafe „eigentlich“ nur bei verschuldetem Verstoß zu zahlen wäre, ist ein Kriterium, über das die Gerichte mehr oder weniger leicht hinwegkommen. In dem Maß also, in dem sich die Gefahr eines Verstoßes gegen die, das Vertragsstrafversprechen enthaltende, Unterlassungserklärung realisiert, erreichen Sie das Ziel „Vertragsstrafe? Nein danke!“ im Wesentlichen über den Weg „Unterlassungserklärung? Nein danke!“.

Die meisten Kollegen raten nach wie vor zur Abgabe einer (modifizierten) Unterlassungserklärung. Wir tun das – aus den genannten Gründen – seltener. Die folgende Entscheidungstabelle stellt beide Varianten gegenüber. Bitte beachten Sie, dass in dieser nur die gegnerischen Kosten unter Vernachlässigung der Gerichtsgebühren hochgerechnet sind. Über den Daumen lässt sich sagen, dass die Gesamtkosten der Rechtsverfolgung bei der Variante „Einstweilige Verfügung“ etwa doppelt so hoch sind, wie in der Variante „Abmahnung“. Hinzu kommt, dass im Falle eines Vestoßes gegen eine Unterlassungerklärung eine erneute kostenpflichtige Abmahnung droht, verbunden mit der Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung mit höherem Vetragsstrafversprechen.  Entscheidungstabelle

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung in Betracht ziehen sollte man hingegen dann, wenn eine Wiederholung des Verstoßes für die Zukunft (30 Jahre oder gar lebenslang, s.o.) definitiv ausgeschlossen werden kann, wie das z.B. bei eindeutigen markenrechtlichen oder urheberrechtlichen Abmahnungen (Bilderklau im Internet) der Fall sein kann (Beherrschbarkeit). Je geringer die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes ist, desto weniger wiegt das Vertragsstrafvermeidungsargument und umso schwerer das Prozesskostenvermeidungsargument. Hinzu kommt, dass gerade bei markenrechtlichen Angelegenheiten die Kosten eines Prozesses leicht aus dem Ruder laufen können, denn hier zeigt sich oft zusätzlich zum bearbeitenden Rechtsanwalt auch noch ein „mitwirkender“ Patentanwalt an. Das hat zur Folge, dass sich die Anwaltskosten verdoppeln. Keinen Sinn jedoch macht es freilich wiederum, sich wegen eines „Bilderklaus“ bei Amazon zur Unterlassung zu verpflichten, weil der Urheber seine Nutzungsrechte, früher nach den Amazon AGB für Marketplace , jetzt im Rahmen des BUSINESS SOLUTIONS Vertrages an Amazon abgetreten hat.

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte man schließlich auch dann in Erwägung ziehen, wann die Abmahnung von einer Verbraucherzentrale oder von einer Wettbewerbszentrale kommt. Diese haben faktisch die Definitionsgewalt darüber, was wettbewerbswidrig sein könnte. Diese Zentralen steigern die Gebühren nicht bei Modifizierung der Unterlassungserklärung und führen in der Regel auch keine existenzvernichtenden Vertragsstrafverfahren. Bilderklau im Internet, eindeutige Markenrechtsverstöße, aber auch Abmahnungen der Verbraucherzentralen oder Wettbewerbszentralen sind also der Bereich, in dem die Abgabe einer modifizierten oder auch vorbeugenden Unterlassungserklärung sowohl rechtlich, als auch kaufmännisch sinnvoll werden kann. Je eindeutiger der Verstoß, umso mehr lässt sich seine Wiederholung vermeiden.

Während also im Bereich Wettbewerbsrecht, in dem auch nach wie vor der „fliegende Gerichtsstand“ gilt, die Frage nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung viel strenger zu beurteilen ist, kommt bei eindeutigen Verstößen, etwa in den Bereichen Markenschutz oder Urheberrecht sowie gegenüber Verbraucherzentralen oder Wettbewerbszentralen, die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung durchaus in Betracht.

Zum Video geht es: >>>hier! (im Video ist es Teil 2 des Vortrags)

Gern berate ich Sie individuell! 

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel