Schlagwort-Archive: Unterlassungserklärung

Referendarin (m/w/d) gesucht!

Diese Annonce ist nicht mehr aktuell!

Wir bilden aus und suchen ab sofort:

Rechtsreferendarin (m/w/d)

Anwaltsstation, Wahlstation, Nebentätigkeit

Wir wünschen uns

  • Überdurchschnittliches Erstes Juristisches Staatsexamen oder
  • Durchschnittliches Erstes Juristisches Staatsexamen und Nachweise über praktische juristische Tätigkeit während des Studiums
  • Ausgeprägtes Interesse für gewerbliches Verkaufen im Internet, auf Plattformen (eBay, Amazon) sowie über Onlineshops
  • Spezielles Interesse für IT-Recht (Informationstechnologierecht, Internetrecht)
  • Aufgeschlossenheit gegenüber zeitgemäßen Kommunikationsmitteln einschließlich sozialer Medien
  • Freude am praktischen juristischen Arbeiten!, Einsatzbereitschaft, Zuvorkommenheit, professionelles und freundliches Auftreten

Wir bieten Ihnen

Anwaltliche Praxis. Systematische Anleitung für die Rechtspraxis, vorzugsweise im Zivilrecht, auch im Strafrecht. Selbständige Bearbeitung ausbildungsgeeigneter Rechtsfälle unter Anleitung (z.B. Sachmängelgewährleistung). Vermittlung anwaltlichen Könnens. Wahrnehmung von Terminen vor dem Amtsgericht Dresden unter Aufsicht. Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Verfahrens. Wirtschaftliche Analyse des Rechts. Prozesstaktik. Vorläufiger Rechtsschutz im Zivilrecht. Durchsetzung und Abwehr von Unterlassungsansprüchen (UWG, GWB, UrhG). Alles rund um Widerrufsbelehrung, Pflichtinformationen und AGB im Fernabsatzrecht und im elektronischen Geschäftsverkehr. Unterlassungserklärung, Vertragsstrafe und Einstweilige Verfügung. Grundzüge der Strafverteidigung. Systematik der Fallbearbeitung, Schriftsatzsystematik, Vertreten und Bestreiten von Ansprüchen, Grundzüge der Lehre von den Ansprüchen und den Einreden, Grundzüge des Beweisrechts, der Glaubhaftmachung und der Vernehmungspsychologie. Aktenführung, Abrechnung, Vorsteuer, Umsatzsteuer, Finanzierung einer Anwaltskanzlei. Echte Mandanten, echte Akten, echte Fälle.

Unsere Kanzlei / Ihr Ausbilder

Die Rechtsanwaltskanzlei Wolfgang Wentzel wurde am 1.1.2004 in Dresden gegründet und steht ihren Mandanten seit über 12 Jahren mit ausgewiesener Expertise und hohem persönlichem Engagement zur Seite. Wir beraten und vertreten kleine, mittlere bis mittelgroße gewerbliche Händler im Bereich des e-Commerce bundesweit. Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel ist Mitglied der Anwaltskooperation it-recht-deutschland und Beauftragter für die Geschäftsführung des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH).

Ihre Bewerbung

Bitte ausschließlich per E-Mail an post@rawentzel.de mit

  1. Anschreiben
  2. Lichtbild
  3. tabellarischem Lebenslauf
  4. Zeugnis über das Erste Juristische Staatsexamen
  5. Gegebenenfalls: Zeugnisse und Referenzen aus der Praxis
  6. Arbeitszeitvorschlag

Weitere Informationen

Hinweise der Kammer

Zum Impressum geht es >>>hier!

Vertragssprache und Vertragsstrafe

IT-Recht für Fortgeschrittene

Workshop für den 6. plentymarkets Online-Händler-Kongress 2013 am 2. März 2013 im Kongress Palais Kassel, anmeldepflichtig!

Thema ist der gewinnbringende Einsatz des Wirtschaftsguts Recht und die Optimierung juristischer Prozesse im Unternehmen: Reklamation, Unterlassung, Rechtsstreit.

Das ist kein Anfänger-Seminar. Der Vortrag wendet sich an größere und große Onlinehändler, die mindestens schon 5 Jahre erfolgreich am Markt tätig sind.

http://www.plentymarkets.eu/online-haendler-kongress/

Begriffe oder Schlagwörter wie „Abmahnung“, „rechtssichere AGB“ oder „Rechtstexte mit Haftung und Garantie“ habe ich bei der Themenbeschreibung absichtlich vermieden. Zum Teil, weil ich sie als Workshop-Ankündigung nicht mehr hören kann („Abmahnung“); zum Teil auch, weil ich die eine oder andere Werbung à la „Rechtssicherheit mit Garantie und Haftung“ für nicht ganz deckungsgleich zum damit angesprochenen Problemkreis halte. So verhindern „rechtssichere AGB“ keine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung oder wegen schlicht anderer Rechtsauffassung darüber, was „rechtssicher“ ist.

Was rechtssicher ist, entscheidet am Ende das Gericht. Es kommt meiner Ansicht nach auch weniger auf die Frage an, ob eine AGB-Klausel nun rechtssicher und damit abmahnfest ist oder nicht, als vielmehr darauf, wer die Kosten für die Beantwortung dieser Frage bezahlt. Und das ist meistens der Verwender solcher Klauseln, auf welchem Wege auch immer. Die interessante Frage ist demgegenüber, ob man überhaupt vermeiden kann, dass die Rechtssicherfrage gestellt wird, oder ob es aus wirtschaftlichen Gründen eine generalisierbare Antwort auf diese Frage gibt, die möglicherweise sogar kostenschonend ist.

Das Thema „Recht als Wirtschaftsgut“ versucht sich all diesen Herausforderungen zu stellen. Mir sagte einmal ein Vorsitzender einer Kammer für Handelssachen außerhalb des Protokolls: „Rechtssichere AGB im Onlinehandel, das gibt es doch gar nicht!„. Eine herausfordernde These für all die, die sich um Rechtssicherheit und Abmahnschutz bemühen. Auf welchem Weg auch immer.

Herzliche Einladung zu meinem Seminar!

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

www.onlinehandelsrecht.de

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Beauftragter des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (www.bvoh.de)

Der „Klassiker“ zum Thema Vertragsstrafe in diesem Blog ist der Artikel: Unterlassungserklärung? Nein Danke!

Keine Haftung außerhalb von konkret erteiltem Mandat!

NEU! Video vom Vortrag „Unterlassungserklärung – Nein Danke!“

Das Video zum Vortrag „Unterlassungserklärung – Nein Danke!“ vom Hitmeister e-Commerce Day 2012

finden Sie >>>hier!

Wolfgang Wentzel

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

www.onlinehandelsrecht.com

Hitmeister e-Commerce Day 2012

Am 17. 3. 2012 war es soweit:

Der dritte Hitmeister e-Commerce Day fand in Köln statt.

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel hielt einen Vortrag auf dem e-Commerce Day:

Abmahnung live – Unterlassungserklärung: Nein Danke! Vortrag zum Hitmeister e-Commerce Day 2012 am 17. März 2012 in Köln.

Zum ausführlichen Artikel geht es >>>hier!

Zum Video: >>>hier!

www.onlinehandelsrecht.de

Abmahnung live – Unterlassungserklärung: Nein Danke!

Vortrag zum Hitmeister e-Commerce Day 2012 am 17. März 2012 in Köln

Rechtsanwalt Wentzel ist Beauftragter des Bundesverbandes Onlinehandel. Er zeigt an einem live aus dem Publikum zugerufenen beliebigen Internetauftritt abmahnbare rechtliche Schwächen auf und unterzieht die Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung einer überraschenden wirtschaftlichen Überprüfung.

Herzliche Einladung zu einem interessanten und lohnenswerten Vortrag im Rahmen des Hitmeister e-Commerce Days 2012 am 17. März 2012 in Köln, anmeldepflichtig.

Zum Video geht es >>>hier!

Zum ausführlichen Artikel geht es >>>hier!

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel,

Beauftragter des Vorstandes des Bundesverbandes Onlinehandel e.V.

www.onlinehandelsrecht.de

www.bvoh.de

Unterlassungserklärung? Nein danke!

Soll man im Fall einer Abmahnung eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgeben?

Theoretisch: Ja, denn die Unterlassungsverpflichtung erfüllt den Unterlassungsanspruch (§ 362 BGB). Praktisch: Nein, denn die Unterlassungserklärung ist mit einem Vertragsstrafversprechen abgesichert. Sie zahlen die nächsten 30 Jahre 5.100 Euro pro Verstoß zuzüglich der jeweiligen Anwaltskosten. Einige Kollegen meinen sogar, Vertragsstrafversprechen würden lebenslang binden (Deliktische Verjährung, 10 Jahre ab Kenntnisnahme von Verstoß). Pointiert gesagt, bekommt der Gegner mit einer Unterlassungserklärung ein „mehr“, das über sein Erfüllungsinteresse weit hinausgeht.

Wieweit Sie es in der Hand haben, im vollautomatisierten Onlinehandel, nicht gegen ein zuvor abgegebenes Vertragsstrafversprechen zu verstoßen, werden Sie selbst am besten beurteilen können. „Sag niemals nie“ gilt auch hier. Niemand kann zu 100% ausschließen, eine Belehrungspflicht, eine Informationspflicht oder eine Grundpreisangabe zu vergessen oder nicht mit einer falschen unverbindlichen Preisempfehlung, mit einer unzulässigen Werbeaussage, einer unvollständigen Garantieerklärung etc. zu werben. Einmal genügt; Verstoß mal 5.100 Euro heißt dann die Gleichung.

Wie wahrscheinlich der Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung etwa bei Filesharing ist, können Sie an der Wahrscheinlichkeit des Ihnen mit der Abmahnung vorgeworfenen Erstverstoßes ablesen. Auch hier bildet sich das Produkt dann aus 5.100 Euro pro Verstoß.

Das der Unterlassungsanspruch durch Abgabe der Unterlassungserklärung erfüllt wird oder werden sollte (§ 362 BGB), wenn die Abmahnung berechtigt ist, ist zwar richtig, aber nur eine Seite der Medaille. Das Mittel, dieses Ziel zu erreichen, die Abgabe der Unterlassungserklärung, ist eben nicht nur rechtlich vorteilhaft, sondern birgt auch den entscheidenden rechtlichen Nachteil des „Verwirkens“ (Bezahlenmüssen) von Vertragsstrafe im Falle eines oder wie in der automatisierten Verkaufswelt eher: unzähliger Verstöße (§ 339 Satz 2 BGB). Dieser vor allem auch wirtschaftliche Nachteil des Drohens von Vertragsstrafe könnte den rechtlichen Vorteil der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs kaufmännisch, per saldo also, aufheben oder sogar weit aufwiegen!

Das Wissen, wie es – richtig – geht, kann nicht in jedem Fall verhindern, dass es zu einem Verstoß gegen das Vertragsstrafversprechen kommt. Die Zunahme der Vertragsstrafverfahren zeigt das. Wie schnell es – unabhängig von dem Wissen, wie es richtig sein könnte – zu einem Verstoß kommen kann, zeigt der „Verstoß“, welcher der Abmahnung zu Grunde liegt. Vertragsstrafverfahren laufen oft nach dem Motto ab, wenn nur genügend eingeklagt wurde (hier sprechen wir von mehreren zehntausend Euro), dann wird auch genügend „hängen“ bleiben, was am Ende der zahlt, der mit einer Unterlassungserklärung den Rechtsstreit kostengünstig zu erledigen meinte. Dass die Vertragsstrafe „eigentlich“ nur bei verschuldetem Verstoß zu zahlen wäre, ist ein Kriterium, über das die Gerichte mehr oder weniger leicht hinwegkommen. In dem Maß also, in dem sich die Gefahr eines Verstoßes gegen die, das Vertragsstrafversprechen enthaltende, Unterlassungserklärung realisiert, erreichen Sie das Ziel „Vertragsstrafe? Nein danke!“ im Wesentlichen über den Weg „Unterlassungserklärung? Nein danke!“.

Die meisten Kollegen raten nach wie vor zur Abgabe einer (modifizierten) Unterlassungserklärung. Wir tun das – aus den genannten Gründen – seltener. Die folgende Entscheidungstabelle stellt beide Varianten gegenüber. Bitte beachten Sie, dass in dieser nur die gegnerischen Kosten unter Vernachlässigung der Gerichtsgebühren hochgerechnet sind. Über den Daumen lässt sich sagen, dass die Gesamtkosten der Rechtsverfolgung bei der Variante „Einstweilige Verfügung“ etwa doppelt so hoch sind, wie in der Variante „Abmahnung“. Hinzu kommt, dass im Falle eines Vestoßes gegen eine Unterlassungerklärung eine erneute kostenpflichtige Abmahnung droht, verbunden mit der Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung mit höherem Vetragsstrafversprechen.  Entscheidungstabelle

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung in Betracht ziehen sollte man hingegen dann, wenn eine Wiederholung des Verstoßes für die Zukunft (30 Jahre oder gar lebenslang, s.o.) definitiv ausgeschlossen werden kann, wie das z.B. bei eindeutigen markenrechtlichen oder urheberrechtlichen Abmahnungen (Bilderklau im Internet) der Fall sein kann (Beherrschbarkeit). Je geringer die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes ist, desto weniger wiegt das Vertragsstrafvermeidungsargument und umso schwerer das Prozesskostenvermeidungsargument. Hinzu kommt, dass gerade bei markenrechtlichen Angelegenheiten die Kosten eines Prozesses leicht aus dem Ruder laufen können, denn hier zeigt sich oft zusätzlich zum bearbeitenden Rechtsanwalt auch noch ein „mitwirkender“ Patentanwalt an. Das hat zur Folge, dass sich die Anwaltskosten verdoppeln. Keinen Sinn jedoch macht es freilich wiederum, sich wegen eines „Bilderklaus“ bei Amazon zur Unterlassung zu verpflichten, weil der Urheber seine Nutzungsrechte, früher nach den Amazon AGB für Marketplace , jetzt im Rahmen des BUSINESS SOLUTIONS Vertrages an Amazon abgetreten hat.

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte man schließlich auch dann in Erwägung ziehen, wann die Abmahnung von einer Verbraucherzentrale oder von einer Wettbewerbszentrale kommt. Diese haben faktisch die Definitionsgewalt darüber, was wettbewerbswidrig sein könnte. Diese Zentralen steigern die Gebühren nicht bei Modifizierung der Unterlassungserklärung und führen in der Regel auch keine existenzvernichtenden Vertragsstrafverfahren. Bilderklau im Internet, eindeutige Markenrechtsverstöße, aber auch Abmahnungen der Verbraucherzentralen oder Wettbewerbszentralen sind also der Bereich, in dem die Abgabe einer modifizierten oder auch vorbeugenden Unterlassungserklärung sowohl rechtlich, als auch kaufmännisch sinnvoll werden kann. Je eindeutiger der Verstoß, umso mehr lässt sich seine Wiederholung vermeiden.

Während also im Bereich Wettbewerbsrecht, in dem auch nach wie vor der „fliegende Gerichtsstand“ gilt, die Frage nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung viel strenger zu beurteilen ist, kommt bei eindeutigen Verstößen, etwa in den Bereichen Markenschutz oder Urheberrecht sowie gegenüber Verbraucherzentralen oder Wettbewerbszentralen, die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung durchaus in Betracht.

Zum Video geht es: >>>hier! (im Video ist es Teil 2 des Vortrags)

Gern berate ich Sie individuell! 

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel