Was Shopbetreiber und Händler auf Amazon, eBay und Kaufland seit dem 19. Juni 2026 beachten müssen
Stand: 20. Juni 2026
Um es vorwegzunehmen: Der neue „Widerrufsbutton“ betrifft nicht nur Betreiber eigener Onlineshops. Er gilt ebenso für Verkäufe über Online-Marktplätze wie Amazon, eBay und Kaufland. Gerade dort ist die Rechtslage allerdings tückisch: Die Plattform muss die technische Lösung bereitstellen, rechtlich verantwortlich bleibt bei Drittanbieterangeboten grundsätzlich der jeweilige Verkäufer.
Seit dem 19. Juni 2026 verpflichtet § 356a BGB Unternehmer, bei widerrufsfähigen Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitzustellen. Erfasst werden damit insbesondere Onlineshops, Apps und Verkaufsplattformen.
Die verbreitete Bezeichnung „Widerrufsbutton“ greift zu kurz. Das Gesetz verlangt nicht lediglich einen zusätzlichen Link, sondern einen vollständigen zweistufigen elektronischen Erklärungsprozess mit anschließender Eingangsbestätigung.
Für welche Verträge gilt die neue Pflicht?
Die Pflicht betrifft Fernabsatzverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden und bei denen dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht.
Nicht betroffen sind insbesondere:
- reine B2B-Verträge;
- Verträge, die nicht über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden;
- Verträge, bei denen im konkreten Fall kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Die Widerrufsfunktion darf dennoch allgemein und dauerhaft angezeigt werden. Nach der Gesetzesbegründung begründet die bloße Anzeige kein Widerrufsrecht, wenn dieses im Einzelfall nicht oder nicht mehr besteht. Eine technisch aufwendige Ein- und Ausblendung anhand der individuellen Widerrufsfrist ist daher weder notwendig noch zweckmäßig. (Bundestag DServer)
Die elektronische Widerrufsfunktion ist nur ein zusätzlicher Erklärungsweg. Verbraucher dürfen weiterhin beispielsweise per E-Mail oder Brief widerrufen.
Was verlangt § 356a BGB konkret?
Der gesetzlich vorgesehene Ablauf besteht aus vier Elementen.
1. Erster Zugang: „Vertrag widerrufen“
Die erste Funktion muss gut lesbar mit
Vertrag widerrufen
oder einer anderen gleichbedeutenden und eindeutigen Formulierung bezeichnet sein.
Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein.
2. Angaben zum Verbraucher und zum Vertrag
Nach Betätigung der ersten Funktion muss der Verbraucher mindestens folgende Angaben bereitstellen oder bestätigen können:
- seinen Namen;
- Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Vertragsteils, den er widerrufen möchte;
- Angaben zu einem elektronischen Kommunikationsmittel, über das ihm die Eingangsbestätigung übermittelt werden soll.
Regelmäßig wird dies eine E-Mail-Adresse sein. Eine konkrete Bestellnummer schreibt das Gesetz nicht zwingend vor. Entscheidend ist, dass der betreffende Vertrag oder der widerrufene Teil des Vertrags identifiziert werden kann.
3. Zweite Funktion: „Widerruf bestätigen“
Nach Eingabe oder Bestätigung der erforderlichen Angaben muss eine zweite Funktion folgen. Diese muss gut lesbar mit
Widerruf bestätigen
oder einer anderen gleichbedeutenden und eindeutigen Formulierung bezeichnet sein.
Erst durch Betätigung dieser zweiten Funktion wird die Widerrufserklärung übermittelt. Ein weiteres Popup mit der Frage, ob der Verbraucher „wirklich sicher“ sei, ist nach der Gesetzesbegründung nicht erforderlich. (Bundestag DServer)
4. Unverzügliche Eingangsbestätigung
Nach Übermittlung der Erklärung muss der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. Praktisch wird dies regelmäßig durch eine automatisierte E-Mail erfolgen.
Die Bestätigung muss mindestens enthalten:
- den Inhalt der Widerrufserklärung;
- die Angaben zum betreffenden Vertrag oder Vertragsteil;
- Datum und Uhrzeit des Eingangs.
Eine bloße Erfolgsanzeige im Browser genügt nicht.
Die Eingangsbestätigung sollte außerdem nicht den Eindruck vermitteln, die rechtliche Wirksamkeit des Widerrufs sei bereits geprüft oder anerkannt worden. Eine Formulierung wie „Ihr Widerruf wurde bestätigt“ ist deshalb ungünstig. Sachgerechter ist beispielsweise:
Ihre Widerrufserklärung ist am [Datum] um [Uhrzeit] bei uns eingegangen. Diese Nachricht bestätigt ausschließlich den Eingang Ihrer Erklärung. Die Prüfung ihrer rechtlichen Wirksamkeit und Reichweite bleibt vorbehalten.
Auch die Gesetzesbegründung unterscheidet ausdrücklich zwischen der Bestätigung des Eingangs und der Prüfung, ob der Widerruf materiell-rechtlich wirksam ist. (Bundestag DServer)
Umsetzung im eigenen Onlineshop
Wer einen eigenen Onlineshop betreibt, muss nicht nur irgendein Formular einrichten. Entscheidend ist, dass der gesamte Prozess die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Muss der Button auf jeder Unterseite erscheinen?
Der Wortlaut des § 356a BGB verlangt eine hervorgehobene Platzierung und leichte Zugänglichkeit. Die Gesetzesbegründung geht darüber hinaus davon aus, dass die Widerrufsfunktion von jeder Unterseite der Online-Benutzeroberfläche unmittelbar erreichbar sein sollte.
Für Shopbetreiber empfiehlt sich deshalb eine globale Einbindung im Header oder Footer. Der Zugang sollte auf Produktseiten, Informationsseiten, im Warenkorb, im Checkout und auf Blogseiten sichtbar sein.
Eine Platzierung im Footer ist grundsätzlich möglich. Es genügt aber nicht, dort lediglich einen weiteren unauffälligen Textlink zwischen Impressum, AGB, Datenschutz und Widerrufsbelehrung aufzunehmen. Nach der Gesetzesbegründung sind insbesondere gute Leserlichkeit, geeignete Kontraste, eine hervorgehobene Platzierung und eine eindeutige optische Abgrenzung von den übrigen Rechtstexten erforderlich. (Bundestag DServer)
Eine risikoarme Gestaltung wäre daher ein eigener, deutlich gestalteter Bereich mit einem Button „Vertrag widerrufen“, der auf eine gesonderte Widerrufsseite führt.
Reicht die Funktion im Kundenkonto?
Nur unter engen Voraussetzungen.
Ist ein Vertragsschluss ausschließlich nach Einrichtung eines Kundenkontos möglich, kann die Bereitstellung im eingeloggten Bereich ausreichen. Lässt der Shop dagegen Gastbestellungen zu, muss auch ein Gastkäufer ohne Registrierung und Login auf die Widerrufsfunktion zugreifen können.
Der Verbraucher darf insbesondere nicht erst
- ein Kundenkonto einrichten,
- ein Passwort wiederherstellen,
- eine App installieren oder
- ein sonstiges Authentifizierungsverfahren durchlaufen
müssen, um die Funktion überhaupt zu finden und aufzurufen. (Bundestag DServer)
Eine zusätzliche Funktion im Kundenkonto ist dennoch sinnvoll. Dort können Bestellung, Artikel und Kundendaten vorausgefüllt werden. Ein individualisierter, signierter Link in der Bestellbestätigung kann ebenfalls eine komfortable Ergänzung sein. Diese Zugänge dürfen bei Gastbestellungen aber nicht die öffentlich erreichbare Funktion ersetzen.
Öffentlich zugänglich heißt nicht unkontrolliert
Die öffentlich erreichbare Widerrufsfunktion kann naturgemäß von jedem Websitebesucher aufgerufen werden. Es ist rechtlich nicht vorgesehen, bereits den Zugang zum Formular auf nachweislich berechtigte Vertragspartner zu beschränken.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine übermittelte Erklärung tatsächlich einem Vertrag zugeordnet werden kann und von einer hierzu berechtigten Person stammt. Die technische Entgegennahme einer Erklärung ersetzt diese Prüfung nicht.
Für einen öffentlichen Zugang empfiehlt sich folgende Datenerhebung:
- Name des Verbrauchers;
- Bestellnummer, soweit bekannt;
- hilfsweise Bestelldatum und Bezeichnung der Ware oder Leistung;
- E-Mail-Adresse für die Eingangsbestätigung;
- Angabe, ob die gesamte Bestellung oder nur einzelne Positionen widerrufen werden.
Die Bestellnummer sollte aus Risikogesichtspunkten nicht die einzig mögliche Identifikation sein. Hat der Verbraucher sie nicht mehr zur Hand oder unterläuft ihm ein Eingabefehler, sollte dies nicht zwangsläufig zum vollständigen technischen Abbruch führen.
Sachgerecht ist eine interne Unterscheidung zwischen:
- verifizierten beziehungsweise eindeutig zugeordneten Erklärungen und
- zunächst nicht verifizierten Erklärungen, die manuell geprüft werden müssen.
Gegenüber einem nicht authentifizierten Nutzer dürfen keine Bestelldaten offengelegt werden. Allein die Kenntnis einer Bestellnummer darf nicht dazu führen, dass Name, Anschrift, bestellte Artikel oder sonstige Kundendaten angezeigt oder in der Eingangsbestätigung ergänzt werden.
Missbrauchsschutz kann insbesondere durch serverseitige Validierung, CSRF-Schutz, Rate-Limiting und Honeypot-Felder erfolgen. Die Nutzung der Widerrufsfunktion sollte jedoch nicht von der Einwilligung in optionale Cookies oder in einen Drittanbieterdienst abhängig gemacht werden.
Gesamtwiderruf und Teilwiderruf
Das Gesetz spricht ausdrücklich von der Identifizierung des Vertrags oder des Vertragsteils, den der Verbraucher widerrufen möchte.
Bei einer Bestellung mit mehreren Artikeln muss der Verbraucher deshalb erkennen lassen können, ob er
- die gesamte Bestellung oder
- nur bestimmte Artikel beziehungsweise Mengen
widerruft.
Der Umfang der Erklärung muss bereits vor Betätigung des abschließenden Buttons „Widerruf bestätigen“ feststehen. Ein Prozess, bei dem zunächst scheinbar die gesamte Bestellung widerrufen und erst später über einen Link in der Bestätigungs-E-Mail eine Auswahl einzelner Artikel getroffen wird, ist rechtlich problematisch.
Im Kundenkonto kann die Auswahl über Checkboxen erfolgen. Im öffentlichen Gastzugang ist zumindest ein Feld vorzusehen, in dem Artikel und gegebenenfalls Mengen konkret bezeichnet werden können. (Bundestag DServer)
Was sollte technisch nicht umgesetzt werden?
Nicht empfehlenswert sind insbesondere:
- ein Zugang ausschließlich im Kundenkonto, obwohl Gastbestellungen möglich sind;
- ein unauffälliger Standardlink zwischen den übrigen Rechtstexten;
- eine allgemeine Retourenfunktion, bei der nicht erkennbar ist, dass tatsächlich ein Widerruf erklärt wird;
- ein abschließender Button mit der Bezeichnung „Widerruf beantragen“, „Rückgabe anfragen“ oder „Stornierung beantragen“;
- eine vorgeschaltete Einwilligung in die Datenschutzerklärung;
- eine zwingende Angabe eines Widerrufsgrundes;
- ein technischer Abbruch, sobald Bestellnummer und E-Mail-Adresse nicht exakt mit den Bestandsdaten übereinstimmen;
- lediglich eine Bestätigung auf der Website ohne anschließende Nachricht auf einem dauerhaften Datenträger.
Auch eine automatische Stornierung oder Erstattung unmittelbar nach Eingang der Erklärung ist nicht zwingend. Automatisch erfolgen muss die Eingangsbestätigung. Ob die Widerrufsfrist eingehalten ist, ein Ausschlussgrund besteht oder die Erklärung nur einen Teil des Vertrags betrifft, kann anschließend geprüft werden.
Widerrufsbelehrung muss angepasst werden
Mit der technischen Umsetzung allein ist es nicht getan.
Art. 246a § 1 EGBGB verlangt nunmehr auch eine Information über das Bestehen und die Platzierung der elektronischen Widerrufsfunktion. Das gesetzliche Muster der Widerrufsbelehrung wurde entsprechend ergänzt. (Gesetze im Internet)
Die Belehrung muss daher sinngemäß darauf hinweisen,
- wo die Widerrufsfunktion erreichbar ist und
- dass nach ihrer Nutzung unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit dem Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs übermittelt wird.
Die Anpassung ist nicht nur auf der Informationsseite des Shops vorzunehmen. Sie muss auch in den im Checkout verwendeten und mit der Bestellbestätigung übermittelten Vertragsunterlagen enthalten sein.
Die unterbliebene oder fehlerhafte Information über Bestehen und Platzierung der Widerrufsfunktion kann den Beginn der Widerrufsfrist hindern. Bei gewöhnlichen Waren- und Dienstleistungsverträgen erlischt das Widerrufsrecht dann grundsätzlich erst spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem maßgeblichen Ausgangszeitpunkt. Davon zu unterscheiden ist die eigenständige Pflichtverletzung, die Widerrufsfunktion technisch nicht oder nicht ordnungsgemäß bereitzustellen.
Auch die Datenschutzerklärung ist zu ergänzen
Durch das Widerrufsformular entsteht ein eigenständiger Verarbeitungsvorgang. Regelmäßig werden insbesondere folgende Daten verarbeitet:
- Name;
- Bestell- oder Vertragsdaten;
- E-Mail-Adresse;
- Inhalt und Umfang der Widerrufserklärung;
- Datum und Uhrzeit;
- gegebenenfalls technische Protokoll- und Sicherheitsdaten.
Die Datenschutzerklärung sollte über die Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger beziehungsweise eingesetzten Auftragsverarbeiter und die Speicherdauer informieren.
Als Rechtsgrundlage kommt für die Entgegennahme und Bestätigung des Widerrufs regelmäßig Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Verbindung mit § 356a BGB in Betracht. Soweit die Daten für die weitere Vertragsrückabwicklung verwendet werden, ist regelmäßig zusätzlich Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO einschlägig.
Eine Einwilligungscheckbox ist nicht erforderlich. Sie wäre vielmehr missverständlich, weil die gesetzlich vorgeschriebene Verarbeitung nicht von einer freiwilligen Einwilligung des Verbrauchers abhängt. Art. 13 DSGVO verlangt allerdings eine transparente Information bei der Datenerhebung. (EUR-Lex)
Wer ist bei Amazon, eBay und Kaufland verantwortlich?
Bei Verkäufen über einen Online-Marktplatz fallen technische Umsetzung und gesetzliche Verantwortlichkeit auseinander.
Die Bundesregierung hat zur Frage der Verantwortlichkeit ausdrücklich erklärt:
„Adressat dieser Pflichten ist der Unternehmer, nicht der Betreiber der Online-Plattform.“
Unternehmer ist bei einem Drittanbieterangebot grundsätzlich derjenige Verkäufer, der Vertragspartner des Verbrauchers wird. Der einzelne Marktplatzhändler bleibt damit rechtlich verpflichtet, obwohl er die Benutzeroberfläche der Plattform technisch nicht verändern kann. (Bundestag DServer)
Die Gesetzesbegründung führt ergänzend aus, dass es für die Pflicht keinen Unterschied macht, ob der Vertrag über eine eigene Website oder eine fremde Vermittlungsplattform geschlossen wird. Der Unternehmer müsse sicherstellen, dass die elektronische Widerrufsfunktion genutzt werden kann, und den Betreiber der fremden Website gegebenenfalls vertraglich hierzu verpflichten. (Bundestag DServer)
Praktisch ergibt sich damit folgende Arbeitsteilung:
Die Plattform muss die Funktion programmieren. Der Verkäufer muss rechtlich sicherstellen, dass sie für seine Verträge ordnungsgemäß zur Verfügung steht.
Der Plattformbetreiber ist selbst unmittelbarer Pflichtadressat, wenn er eigener Vertragspartner des Verbrauchers ist, etwa bei Eigenverkäufen oder eigenen Mitgliedschafts- und Dienstleistungsverträgen.
Für Drittanbieterangebote bleibt dagegen der jeweilige Händler verantwortlich. Eine ausdrückliche gesetzliche Haftungsfreistellung für den Fall, dass der Händler auf eine fehlerhafte Plattformgestaltung keinen Einfluss hat, gibt es nicht. Wie die Rechtsprechung diese fehlende technische Einflussmöglichkeit im Einzelnen berücksichtigen wird, ist noch offen.
Was müssen Plattformhändler selbst erledigen?
Auch wenn Amazon, eBay oder Kaufland den technischen Prozess zentral bereitstellen, verbleiben eigene Aufgaben beim Verkäufer.
Plattformhändler sollten insbesondere:
- ihre bei der Plattform hinterlegte Widerrufsbelehrung aktualisieren;
- prüfen, ob die Funktion bei den eigenen Angeboten tatsächlich erscheint;
- kontrollieren, ob ein Gesamt- und Teilwiderruf möglich ist;
- nachvollziehen, wo die Erklärung im Verkäuferkonto eingeht;
- einen Testwiderruf einschließlich Eingangs-E-Mail durchführen;
- Screenshots und Testnachrichten als Nachweis sichern;
- etwaige technische Mängel unverzüglich gegenüber der Plattform dokumentieren.
Eine Plattformankündigung ersetzt keine eigene Funktionsprüfung.
Ein bloßer externer Link auf eine Widerrufsseite des Händlers dürfte jedenfalls dann kein sicherer Ersatz sein, wenn er nicht unmittelbar, hervorgehoben und leicht zugänglich in die für den Vertragsschluss verwendete Plattformoberfläche eingebunden ist.
Besondere Aufmerksamkeit erfordern Warenkörbe mit Artikeln mehrerer Verkäufer. In diesem Fall bestehen regelmäßig mehrere Kaufverträge. Die Funktion muss erkennen lassen, welcher Vertrag beziehungsweise welche Artikel gegenüber welchem Verkäufer widerrufen werden.
Stichtagskontrolle: Amazon, eBay und Kaufland am 20. Juni 2026
Die folgende Prüfung ist eine öffentlich mögliche Momentaufnahme einen Tag nach Inkrafttreten. Ohne widerrufsfähige Testbestellungen und ohne Zugang zu den jeweiligen Verkäuferkonten können insbesondere der letzte Bestätigungsschritt, die Eingangs-E-Mail und die Weiterleitung an den Händler nicht abschließend beurteilt werden.
Amazon: Umsetzung berichtet, öffentlich nur eingeschränkt überprüfbar
Amazon hat die Umsetzung dem Vernehmen nach in den vorhandenen Rückgabeprozess integriert. Dort wird eine Stellungnahme eines Amazon-Sprechers wiedergegeben, wonach die Richtlinie auf Amazon.de umgesetzt worden sei und sich für Verkaufspartner an den bestehenden Rückgabeprozessen nichts ändere.
Ein nach Angaben des Portals von Amazon zur Verfügung gestellter Screenshot zeigt in der Bestellübersicht eine Funktion mit der Bezeichnung:
Rückgabe oder Widerruf
Die Bezeichnung enthält den Widerruf ausdrücklich und ist daher deutlich aussagekräftiger als eine reine Funktion „Artikel zurückgeben“. (wortfilter.de – Der Marktplatz Blog)
Eine vergleichbar detaillierte, öffentlich zugängliche Amazon-Hilfeseite zum vollständigen Ablauf des neuen § 356a BGB ließ sich bei der Prüfung nicht feststellen. Ohne konkrete Testbestellung blieb daher offen,
- wie die abschließende Bestätigungsfunktion bezeichnet ist;
- ob ein Teilwiderruf eindeutig möglich ist;
- ob die Eingangsbestätigung Inhalt, Datum und Uhrzeit enthält;
- wann und in welcher Form der jeweilige Marketplace-Verkäufer die Erklärung erhält.
Befund: Die technische Umsetzung ist durch die wiedergegebene Amazon-Stellungnahme und den Screenshot nachvollziehbar belegt. Eine unabhängige vollständige End-to-End-Prüfung war öffentlich nicht möglich.
eBay: Funktion offiziell eingeführt, aber Diskussion über die Bezeichnung
eBay hat offiziell angekündigt, die neue Widerrufsfunktion zum 19. Juni 2026 einzuführen.
Eingeloggte Käufer sollen in der Kaufübersicht oder unter „Einzelheiten zum Kauf“ zunächst
Artikel zurückgeben
auswählen und anschließend als Rückgabegrund
Widerruf des Vertrags
angeben. Die Verbraucher erhalten nach Angaben von eBay per E-Mail eine Kopie ihrer Erklärung. Für Gastkäufer verweist eBay auf einen gesonderten Zugang über die Kaufdetails der Gastbestellung. (eBay Deutschland Community)
Positiv ist, dass eBay ausdrücklich einen Zugang für Gastkäufer vorsieht und der Widerruf im weiteren Prozess ausdrücklich als solcher bezeichnet wird.
Rechtlich nicht vollständig zweifelsfrei ist dagegen die erste Bezeichnung „Artikel zurückgeben“. § 356a BGB verlangt gerade für die erste Funktion die Bezeichnung „Vertrag widerrufen“ oder eine gleichbedeutende eindeutige Formulierung.
Für die eBay-Lösung lässt sich anführen, dass der Gesamtprozess durch die nachfolgende Auswahl „Widerruf des Vertrags“ einen eindeutigen Erklärungsgehalt erhält. Dagegen spricht, dass eine Rückgabe auch auf Kulanz, wegen eines Mangels oder aufgrund freiwilliger Rücknahmebedingungen erfolgen kann und deshalb nicht ohne Weiteres mit einem Widerruf gleichbedeutend ist.
Ob Gerichte den Gesamtprozess ausreichen lassen oder bereits die erste Bezeichnung beanstanden werden, ist derzeit offen.
Öffentlich nicht vollständig überprüfbar war außerdem, ob die von eBay angekündigte „Kopie“ der Erklärung in jedem Fall die gesetzlich erforderlichen Angaben zu Inhalt, Datum und Uhrzeit enthält.
Befund: Die Funktion ist offiziell ausgerollt und berücksichtigt Gastkäufer. Bei der Bezeichnung des ersten Schritts verbleibt eine ernst zu nehmende rechtliche Auslegungsfrage.
Kaufland: „Vertrag widerrufen“ öffentlich sichtbar
Kaufland verwendet öffentlich die gesetzlich vorgesehene Bezeichnung
Vertrag widerrufen
Der Zugang erscheint im Bereich „Hilfe & Kontakt“ sowohl auf der Startseite als auch auf Produkt- und Hilfeseiten. Damit ist jedenfalls die unmittelbare Erreichbarkeit über unterschiedliche Unterseiten öffentlich nachvollziehbar. (Kaufland.de)
Die Bezeichnung selbst ist eindeutig und entspricht wortgleich § 356a BGB.
Der Zugang befindet sich allerdings innerhalb einer umfangreicheren Footer- beziehungsweise Hilfeliste. Ob er dort auch optisch hinreichend hervorgehoben und von den übrigen Informationen abgegrenzt ist, lässt sich allein aus der öffentlichen Textausgabe nicht abschließend beurteilen.
Ohne konkrete Bestellung konnten ferner nicht überprüft werden:
- die Auswahl des richtigen Vertrags und Verkäufers;
- die Möglichkeit eines Teilwiderrufs;
- die Bezeichnung des abschließenden Buttons;
- der Inhalt der Eingangsbestätigung;
- der Eingang der Erklärung beim jeweiligen Kaufland-Händler.
Befund: Der gesetzlich bezeichnete Einstieg ist auf Kaufland.de öffentlich und über verschiedene Unterseiten erreichbar. Die Rechtskonformität des weiteren Prozesses bleibt ohne Testbestellung offen.
Fazit
Der Widerrufsbutton ist keine isolierte Schaltfläche und auch kein bloßes Problem der Shopsoftware. Er verlangt einen vollständigen Prozess aus leicht zugänglichem Einstieg, Vertragsidentifizierung, eindeutiger Bestätigung und unverzüglicher Eingangsbestätigung.
Betreiber eigener Onlineshops müssen die technische Funktion, die internen Bearbeitungsabläufe, die Widerrufsbelehrung und die Datenschutzerklärung aufeinander abstimmen.
Plattformhändler sind zwar bei der Programmierung von Amazon, eBay oder Kaufland abhängig. Rechtlich bleiben sie bei Drittanbieterangeboten aber grundsätzlich selbst Pflichtadressaten. Sie sollten daher nicht nur ihre Widerrufsbelehrung ändern, sondern die konkrete Plattformfunktion auf den eigenen Angeboten prüfen und den Test dokumentieren.
Die bisher öffentlich feststellbaren Umsetzungen zeigen ein gemischtes Bild: Amazon hat die Integration nach einem Branchenbericht bestätigt, eBay hat den Ablauf offiziell erläutert, verwendet im ersten Schritt aber eine diskutierbare Bezeichnung, und Kaufland zeigt bereits einen plattformweiten Zugang „Vertrag widerrufen“. Ob sämtliche Abläufe in allen Einzelheiten § 356a BGB entsprechen, wird sich erst anhand praktischer Tests und voraussichtlich auch anhand künftiger Rechtsprechung beurteilen lassen.
Über den Autor
Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel berät und vertritt seit 2004 Unternehmen zu Rechtsfragen des Onlinehandels. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehören insbesondere das Plattform- und Marktplatzrecht, das Wettbewerbsrecht, die Gestaltung gesetzlicher Pflichtinformationen sowie die rechtliche Prüfung von Internetauftritten.
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Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel | http://www.onlinehandelsrecht.com
