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Symbolbild zur Unschuldsvermutung mit Personensilhouette und Justitia vor einer gerichtlichen Kulisse

Die Unschuldsvermutung im deutschen, europäischen und internationalen Recht

Verdacht ist nicht Schuld

Für eine belastbare Aufstellung ist zwischen unmittelbaren Gewährleistungsnormen, einfachgesetzlichen Konkretisierungen, ungeschriebenen Rechtsgrundsätzen und lediglich flankierenden Vorschriften zu unterscheiden. Eine weltweit vollständige Auflistung sämtlicher ausländischer Verfassungen wäre nicht sinnvoll. Nachfolgend erfasst sind die für ein deutsches Verfahren unmittelbar oder als Auslegungshilfe relevanten Quellen sowie die wesentlichen universellen und spezialvölkerrechtlichen Regelungen.

I. Verfassungsrecht des Bundes

1. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG

Das Grundgesetz enthält keine ausdrücklich so bezeichnete „Unschuldsvermutung“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt sie jedoch als ungeschriebene besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG. Das subjektive verfassungsmäßige Recht wird regelmäßig über Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG vermittelt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

Das ist für einen deutschen Schriftsatz die zentrale innerstaatliche Verfassungsquelle:

Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG – verfassungsrechtliche Unschuldsvermutung als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips.

Sie enthält insbesondere:

  • das Verbot, jemanden vor hinreichender und verfahrensordnungsgemäßer Feststellung seiner Schuld als schuldig zu behandeln;
  • das Verbot staatlicher Vorverurteilung;
  • die grundsätzliche Beweislast des Staates für die strafrechtliche Schuld;
  • den Grundsatz, dass verbleibende vernünftige Zweifel nicht zulasten des Beschuldigten gehen;
  • Grenzen für belastende Folgerungen aus nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren.

2. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG

Menschenwürde und allgemeines Persönlichkeitsrecht sind nicht die primäre dogmatische Quelle der Unschuldsvermutung. Sie verstärken aber deren Schutz, wenn eine Person öffentlich oder in einem anderen staatlichen Verfahren als Straftäter behandelt und damit sozial stigmatisiert wird, obwohl die strafrechtliche Schuld nicht endgültig festgestellt ist.

Die zutreffende Formulierung lautet deshalb nicht, die Unschuldsvermutung folge „unmittelbar“ aus Art. 1 Abs. 1 GG, sondern:

Die aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgende Unschuldsvermutung wird bei stigmatisierenden Schuldzuschreibungen durch Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verstärkt.

3. Grundrecht auf ein faires Verfahren

Ebenfalls ungeschrieben ist das verfassungsrechtliche Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Die Unschuldsvermutung ist ein Teil dieses übergeordneten Verfahrensgrundrechts.

4. Flankierende, aber nicht selbst die Unschuldsvermutung normierende Grundgesetzartikel

Zu nennen sind:

  • Art. 103 Abs. 1 GG – rechtliches Gehör;
  • Art. 103 Abs. 2 GG – nullum crimen, nulla poena sine lege;
  • Art. 103 Abs. 3 GG – ne bis in idem;
  • Art. 104 GG – Garantien bei Freiheitsentziehung;
  • Art. 19 Abs. 4 GG – effektiver Rechtsschutz.

Diese Vorschriften gehören zum rechtsstaatlichen Schutzsystem des Beschuldigten, sind aber nicht selbst die eigentliche normative Quelle der Unschuldsvermutung.

5. Art. 25 und Art. 59 Abs. 2 GG

Auch diese Bestimmungen normieren nicht selbst die Unschuldsvermutung:

  • Art. 59 Abs. 2 GG vermittelt innerstaatliche Geltung völkerrechtlicher Verträge wie EMRK und IPbpR;
  • Art. 25 GG betrifft die allgemeinen Regeln des Völkerrechts.

Die EMRK gilt in Deutschland im Rang eines Bundesgesetzes und ist zugleich bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes zu berücksichtigen.

Quelle: Art. 59 GG

II. Ausdrückliche Regelungen in Landesverfassungen

Ausdrückliche landesverfassungsrechtliche Gewährleistungen finden sich jedenfalls in sechs Landesverfassungen:

LandNormWortlaut bzw. Kernaussage
BerlinArt. 9 Abs. 2 VvBEin Beschuldigter gilt nicht als schuldig, solange er nicht von einem Gericht verurteilt ist.
BrandenburgArt. 53 Abs. 2 VerfBbgJede beschuldigte oder angeklagte Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
BremenArt. 6 Abs. 3 BremLVEin Beschuldigter gilt als nichtschuldig, solange er nicht von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist.
HessenArt. 20 Abs. 2 Satz 1 HVJeder gilt als unschuldig, bis er durch rechtskräftiges Urteil eines ordentlichen Gerichts für schuldig befunden ist.
Rheinland-PfalzArt. 6 Abs. 4 Satz 2 LV RPAls schuldig gilt nur, wer rechtskräftig für schuldig erklärt ist.
SaarlandArt. 14 Abs. 2 SVerfJeder gilt als unschuldig, bis er durch rechtskräftiges Urteil eines zuständigen Gerichts für schuldig befunden ist.

Quelle: Verfassung von Berlin

Die Sächsische Verfassung enthält – obwohl sie sich dessen rühmt, eine „Vollverfassung“ zu sein -keine vergleichbar ausdrückliche Bestimmung. Im sächsischen Verfahren gelten jedoch uneingeschränkt die bundesverfassungsrechtliche Herleitung, Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 14 Abs. 2 IPbpR und die einfachgesetzliche Regelung im Sächsischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz. Vielleicht haben die Neugründungsväter die internationalen Normierungen für mehr als ausreichend erachtet.

III. Einfachgesetzliche Normen

1. § 3 Abs. 2 SächsUHaftVollzG

Gegebenenfalls besonders ergiebig:

„Sie gelten als unschuldig und sind so zu behandeln, dass selbst der Anschein vermieden wird, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten.“

Die Vorschrift gilt unmittelbar für Untersuchungsgefangene im Freistaat Sachsen. Sie normiert nicht nur die Unschuldsvermutung, sondern verlangt sogar, den äußeren Anschein einer Strafverbüßung zu vermeiden.

Quelle: § 3 SächsUHaftVollzG

Solange ein Untersuchungsgefangender wegen eines nicht rechtskräftigen Urteils weiterhin in Untersuchungshaft und nicht in Strafhaft gehalten wird, ist diese Vorschrift unmittelbar einschlägig.

2. Untersuchungshaftvollzugsgesetze sämtlicher Länder

Auch die Untersuchungshaftvollzugsgesetze der anderen Länder enthalten entsprechende ausdrückliche Regelungen. Die einschlägigen Bestimmungen sind:

LandVorschrift
Baden-Württemberg§ 2 Abs. 1 JVollzGB II
BayernArt. 3 Abs. 1 BayUVollzG
Berlin§ 4 Abs. 1 UVollzG Bln
Brandenburg§ 5 BbgJVollzG
Bremen§ 4 Abs. 1 BremUVollzG
Hamburg§ 4 Abs. 1 HmbUVollzG
Hessen§§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 HUVollzG
Mecklenburg-Vorpommern§ 4 Abs. 1 UVollzG M-V
Niedersachsen§ 135 Abs. 1 NJVollzG
Nordrhein-Westfalen§ 1 Abs. 1 UVollzG NRW
Rheinland-Pfalz§ 5 LJVollzG
Saarland§ 4 Abs. 1 SUVollzG
Sachsen§ 3 Abs. 2 SächsUHaftVollzG
Sachsen-Anhalt§ 5 JVollzGB I LSA
Schleswig-Holstein§ 5 Abs. 1 UVollzG SH
Thüringen§ 5 ThürJVollzGB

Diese Normen sind in erster Linie vollzugsrechtliche Konkretisierungen. Sie zeigen aber, dass der Gesetzgeber die Unschuldsvermutung gerade auch nach Anordnung und Vollzug von Untersuchungshaft uneingeschränkt voraussetzt.

Quelle: Übersicht zum Untersuchungshaftvollzug der Länder

3. Strafprozessordnung

Die StPO enthält keine allgemeine Vorschrift mit dem Satz „Der Beschuldigte gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig“. Zahlreiche Vorschriften konkretisieren die Unschuldsvermutung aber einfachgesetzlich:

VorschriftKonkretisierung
§ 136 Abs. 1 StPOSchweigerecht des Beschuldigten
§ 160 Abs. 2 StPOPflicht der Staatsanwaltschaft, auch entlastende Umstände zu ermitteln
§ 170 Abs. 2 StPOEinstellung bei fehlendem hinreichenden Tatverdacht
§§ 203, 204 StPOEröffnung nur bei hinreichendem Tatverdacht; andernfalls Nichteröffnung
§ 244 Abs. 2 StPOAmtsaufklärungspflicht des Gerichts
§ 261 StPOÜberzeugungsbildung allein aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung
§ 267 StPOBegründung des Schuldspruchs und der Beweiswürdigung
§ 449 StPOStrafvollstreckung grundsätzlich erst nach Rechtskraft
§ 467 StPOKosten- und Auslagenfolgen bei Freispruch, Nichteröffnung oder Einstellung

Die StPO ist daher nicht die ursprüngliche Quelle, bildet aber ein prozessuales Gesamtsystem, das die Unschuldsvermutung umsetzt.

Quelle: Strafprozessordnung

4. Strafgesetzbuch

Flankierenden Schutz gewähren insbesondere:

  • § 344 StGB – Verfolgung Unschuldiger;
  • § 345 StGB – Vollstreckung gegen Unschuldige;
  • § 164 StGB – falsche Verdächtigung;
  • § 353d Nr. 3 StGB – Verbot der öffentlichen Mitteilung amtlicher Dokumente eines Strafverfahrens vor ihrer Erörterung in öffentlicher Verhandlung.

Diese Vorschriften formulieren die Unschuldsvermutung nicht abstrakt, sichern sie aber strafrechtlich gegen besonders gravierende Verletzungen ab.

Quelle: § 344 StGB

5. Strafentschädigungsgesetz

Die §§ 1 und 2 StrEG gewähren unter den gesetzlichen Voraussetzungen Entschädigung für Schäden aus aufgehobenen Verurteilungen, Untersuchungshaft und anderen Strafverfolgungsmaßnahmen.

Das StrEG ist keine unmittelbare Quelle der Unschuldsvermutung, sondern eine nachträgliche Ausgleichsregelung für ungerechtfertigte Strafverfolgungsfolgen.

Quelle: Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

6. Ordnungswidrigkeitenrecht

Über § 46 Abs. 1 OWiG gelten wesentliche strafprozessuale Garantien entsprechend. Darüber hinaus fällt ein Bußgeldverfahren bei strafähnlichem Charakter unter den autonomen Begriff der „strafrechtlichen Anklage“ nach Art. 6 EMRK. Die Unschuldsvermutung ist deshalb nicht auf das Kernstrafrecht beschränkt.

IV. Supranationales Recht der Europäischen Union

1. Art. 48 Abs. 1 GRCh

Die ausdrückliche unionsrechtliche Zentralnorm lautet:

„Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.“

Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet die Unschuldsvermutung unmittelbar. Art. 48 Abs. 2 gewährleistet die Verteidigungsrechte. Art. 47 GRCh schützt das faire Verfahren.

Quelle: Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Zu beachten ist jedoch Art. 51 Abs. 1 GRCh: Die Charta bindet die Mitgliedstaaten nur bei Durchführung beziehungsweise im Anwendungsbereich des Unionsrechts. Für eine rein innerstaatliche familienrechtliche Auseinandersetzung ist Art. 48 GRCh deshalb nicht ohne Weiteres der primäre Prüfungsmaßstab.

2. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EUV

  • Art. 6 Abs. 1 EUV verleiht der Grundrechtecharta denselben Rang wie den Verträgen.
  • Art. 6 Abs. 3 EUV erkennt die Grundrechte aus der EMRK und den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts an.

Die Unschuldsvermutung bestand damit bereits vor ihrer Kodifikation in Art. 48 GRCh als ungeschriebener allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts.

3. Richtlinie (EU) 2016/343

Die Richtlinie vom 9. März 2016 stärkt bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung in Strafverfahren. Besonders relevant sind:

  • Art. 3 – Pflicht, Verdächtige und beschuldigte Personen bis zum gesetzlichen Schuldnachweis als unschuldig anzusehen;
  • Art. 4 – Verbot öffentlicher Bezugnahmen von Behörden auf eine Person als schuldig vor dem gesetzlichen Schuldnachweis;
  • Art. 5 – Verbot einer schuldindizierenden Vorführung oder Präsentation;
  • Art. 6 – Beweislast;
  • Art. 7 – Schweigerecht und Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen;
  • Art. 10 – wirksamer Rechtsbehelf bei Verletzungen.

Quelle: Richtlinie (EU) 2016/343

Auch diese Richtlinie betrifft ihrem Anwendungsbereich nach Strafverfahren. Sie entfaltet keine allgemeine unmittelbare Horizontalwirkung gegenüber einer privaten gegnerischen Rechtsanwältin.

V. Europäische Menschenrechtskonvention

1. Art. 6 Abs. 2 EMRK

Die für das vorliegende Verfahren wichtigste ausdrücklich geschriebene internationale Norm lautet:

„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“

Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt in Deutschland im Rang eines Bundesgesetzes. Über die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die EMRK zudem als Auslegungshilfe bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze zu berücksichtigen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht zur Berücksichtigung der EMRK

2. Umfang des Schutzes

Art. 6 Abs. 2 EMRK schützt insbesondere vor:

  • einer vorzeitigen gerichtlichen Schuldzuschreibung;
  • einer Schuldzuschreibung durch andere staatliche Stellen;
  • einer Beweislastumkehr zulasten des Beschuldigten;
  • der Behandlung bloßen Verdachts als erwiesene Schuld;
  • der Übernahme einer strafrechtlichen Schuldannahme in eng verbundenen Parallelverfahren.

Der EGMR stellt ausdrücklich klar, dass Art. 6 Abs. 2 auch in anderen gerichtlichen Verfahren eingreifen kann, wenn diese mit dem anhängigen Strafverfahren eng verbunden sind und dort die strafrechtliche Schuld vorzeitig bewertet wird. Eine gerichtliche Begründung verletzt die Vorschrift bereits dann, wenn sie erkennen lässt, dass das Gericht den Betroffenen als schuldig ansieht, bevor die Schuld rechtmäßig festgestellt ist.

Quelle: EGMR, Leitfaden zur Unschuldsvermutung

3. Nicht rechtskräftige erstinstanzliche Verurteilung

Die Unschuldsvermutung wird nicht allein dadurch bedeutungslos, dass ein erstinstanzliches Urteil vorliegt und ein Rechtsmittelverfahren anhängig ist. Der EGMR erstreckt den Schutz auf den gesamten Verlauf des Strafverfahrens und hat ihn auch auf Konstellationen angewandt, in denen ein weiteres Verfahren geführt wurde, während das Rechtsmittel gegen eine frühere Verurteilung noch anhängig war.

Quelle: EGMR, Leitfaden zur Unschuldsvermutung

Besonders deutlich ist zudem:

Eine spätere Verurteilung beseitigt nicht rückwirkend eine zuvor erfolgte unzulässige Vorverurteilung.

Quelle: EGMR, Leitfaden zur Unschuldsvermutung

4. Private Äußerungen

Eine Äußerung einer privaten Person oder einer privaten Rechtsanwältin ist regelmäßig nicht selbst unmittelbar dem Staat als Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK zurechenbar. Bei privaten Schuldzuschreibungen kann vielmehr Art. 8 EMRK beziehungsweise das allgemeine Persönlichkeitsrecht berührt sein.

Entscheidend für den gerichtlichen Schriftsatz ist deshalb nicht die Behauptung, bereits die gegnerische Formulierung sei zwingend ein unmittelbarer Konventionsverstoß. Entscheidend ist:

Das Familiengericht darf die nicht rechtskräftige strafrechtliche Schuldzuschreibung nicht übernehmen oder seiner eigenen Entscheidung als feststehende Tatsache zugrunde legen.

Der EGMR unterscheidet insoweit ausdrücklich zwischen Äußerungen staatlicher Stellen und solchen privater Akteure.

Quelle: EGMR, Leitfaden zur Unschuldsvermutung

VI. Weitere verbindliche internationale Normen

1. Art. 14 Abs. 2 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Art. 14 Abs. 2 IPbpR lautet sinngemäß:

Jede wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person hat Anspruch darauf, bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig zu gelten.

Der Pakt ist für Deutschland völkerrechtlich verbindlich und gilt innerstaatlich aufgrund des Zustimmungsgesetzes im Rang eines Bundesgesetzes.

Der UN-Menschenrechtsausschuss leitet daraus insbesondere ab:

  • Beweislast der Strafverfolgung;
  • Schuldnachweis über vernünftige Zweifel hinaus;
  • Zweifelsgrundsatz zugunsten des Beschuldigten;
  • Pflicht sämtlicher staatlicher Stellen, einer Vorverurteilung entgegenzutreten;
  • Pflicht, öffentliche Erklärungen zu unterlassen, die den Beschuldigten bereits als schuldig darstellen.

Quelle: UN-Menschenrechtsausschuss, General Comment No. 32

2. Art. 40 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i UN-Kinderrechtskonvention

Für beschuldigte Kinder enthält Art. 40 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i KRK eine besondere ausdrückliche Garantie:

Das Kind ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld als unschuldig anzusehen.

Diese Vorschrift ist für Deutschland verbindlich, im vorliegenden Fall wegen des Alters der Beteiligten aber nicht einschlägig. Der Vertragstext ist in der offiziellen Sammlung der zentralen UN-Menschenrechtsverträge enthalten.

Quelle: OHCHR, zentrale Menschenrechtsverträge

3. Art. 66 Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

Art. 66 des Römischen Statuts bestimmt:

  1. Jeder gilt vor dem Internationalen Strafgerichtshof bis zum Schuldnachweis als unschuldig.
  2. Die Beweislast trägt die Anklage.
  3. Das Gericht muss von der Schuld über vernünftige Zweifel hinaus überzeugt sein.

Die Norm gilt unmittelbar für Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof, nicht als allgemeine Prozessnorm eines deutschen Familiengerichts. Sie dokumentiert aber den universellen strafprozessualen Standard.

Quelle: Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

4. Humanitäres Völkerrecht

Ausdrückliche Regelungen enthalten:

  • Art. 75 Abs. 4 Buchst. d Zusatzprotokoll I zu den Genfer Abkommen;
  • Art. 6 Abs. 2 Buchst. d Zusatzprotokoll II zu den Genfer Abkommen.

Beide schreiben die Unschuldsvermutung für Strafverfahren im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten fest.

Quelle: Art. 75 Zusatzprotokoll I

Daneben zählt die Unschuldsvermutung im bewaffneten Konflikt zu den gewohnheitsrechtlichen Garantien eines fairen Verfahrens nach Regel 100 des IKRK-Gewohnheitsrechtsstudiums.

Quelle: IKRK, Regel 100 des humanitären Gewohnheitsrechts

VII. Völkerrechtliches Soft Law und nicht unmittelbar bindende Texte

1. Art. 11 Abs. 1 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Art. 11 Abs. 1 AEMR formuliert die Unschuldsvermutung ausdrücklich. Die Allgemeine Erklärung ist als solche kein völkerrechtlicher Vertrag und nicht unmittelbar verbindlich. Sie ist aber eine zentrale Auslegungs- und Referenzquelle des internationalen Menschenrechtsschutzes.

Quelle: OHCHR, zentrale Menschenrechtsverträge

2. General Comment No. 32 des UN-Menschenrechtsausschusses

Die Allgemeine Bemerkung Nr. 32 ist kein eigenständiger Vertrag, aber eine maßgebliche Auslegung von Art. 14 IPbpR. Sie formuliert ausdrücklich:

  • Beweislast der Anklage;
  • Schuldnachweis über vernünftige Zweifel hinaus;
  • benefit of the doubt;
  • Verbot staatlicher Vorverurteilung.

Quelle: UN-Menschenrechtsausschuss, General Comment No. 32

3. UN-Grundsätze für Inhaftierte

Principle 36 Abs. 1 des „Body of Principles for the Protection of All Persons under Any Form of Detention or Imprisonment“ verlangt, dass ein strafrechtlich verdächtigter Inhaftierter bis zum gesetzlichen Schuldnachweis als unschuldig gilt und entsprechend behandelt wird.

4. Jugendstrafrechtliches Soft Law

Entsprechende Garantien enthalten insbesondere:

  • Regel 7.1 der Beijing Rules;
  • Regel 17 der UN Rules for the Protection of Juveniles Deprived of their Liberty.

Diese Regeln sind nicht unmittelbar verbindlich, dienen aber als internationale Auslegungsstandards.

5. Deutscher Pressekodex, Ziffer 13

Ziffer 13 des Pressekodex verlangt, dass die Berichterstattung über Ermittlungs- und Strafverfahren frei von Vorurteilen erfolgt und vor einer rechtskräftigen Verurteilung keine Schuldbehauptung aufgestellt wird.

Der Pressekodex ist privatrechtliche Selbstregulierung und keine staatliche Rechtsnorm.

VIII. Ungeschriebene Rechtsgrundsätze

1. In dubio pro reo

Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ ist nicht ausdrücklich in der StPO normiert. Er folgt aus der Unschuldsvermutung und dem Rechtsstaatsprinzip.

Dogmatisch wichtig:

In dubio pro reo ist keine Regel darüber, wie das Gericht Beweise zu würdigen hat, sondern eine Entscheidungsregel für den Fall, dass nach abgeschlossener Beweiswürdigung vernünftige Zweifel verbleiben.

2. Beweislast der Anklage

Der Beschuldigte muss seine Unschuld nicht beweisen. Die strafrechtliche Schuld und sämtliche belastenden Tatbestandsvoraussetzungen müssen staatlicherseits nachgewiesen werden.

Dieser Grundsatz ist:

  • Bestandteil der verfassungsrechtlichen Unschuldsvermutung;
  • Bestandteil von Art. 6 Abs. 2 EMRK;
  • ausdrücklich in Art. 14 Abs. 2 IPbpR und dessen Auslegung enthalten;
  • in Art. 6 der Richtlinie (EU) 2016/343 konkretisiert;
  • für den IStGH ausdrücklich in Art. 66 Abs. 2 Römisches Statut geregelt.

3. Nemo tenetur se ipsum accusare

Der Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, ist ebenfalls ungeschrieben aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG herzuleiten und wird einfachgesetzlich insbesondere durch das Schweigerecht umgesetzt.

Er ist nicht mit der Unschuldsvermutung identisch, aber eng mit ihr verbunden: Wer nicht seine Unschuld beweisen muss, darf auch nicht zur Mitwirkung am Nachweis seiner Schuld gezwungen werden. Das Bundesverfassungsgericht ordnet die Selbstbelastungsfreiheit dem rechtsstaatlichen Verfahrensschutz zu.

Quelle: Bundesverfassungsgericht zur Selbstbelastungsfreiheit

4. Verbot staatlicher Vorverurteilung

Als eigenständige Ausprägung der Unschuldsvermutung gilt das ungeschriebene Verbot, dass Gerichte, Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden oder andere staatliche Stellen vor der ordnungsgemäßen Schuldentscheidung den Eindruck erwecken, die Schuld stehe bereits fest.

5. Trennung von Tatverdacht und Schuld

Ein Tatverdacht rechtfertigt Ermittlungen, gegebenenfalls Anklage und unter besonderen Voraussetzungen Untersuchungshaft. Er ist aber keine festgestellte Schuld.

Auch ein dringender Tatverdacht ist deshalb keine Widerlegung der Unschuldsvermutung.

6. Allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts

Vor der ausdrücklichen Kodifikation in Art. 48 GRCh war die Unschuldsvermutung bereits ein ungeschriebener allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts aus:

  • den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten;
  • Art. 6 Abs. 2 EMRK;
  • Art. 6 Abs. 3 EUV.

7. Allgemeiner menschenrechtlicher Rechtsgrundsatz

Die Unschuldsvermutung ist weltweit als grundlegende Garantie eines fairen Strafverfahrens anerkannt. Eine Einordnung als zwingendes Völkerrecht – ius cogens – ist jedoch nicht hinreichend gesichert und für die vorliegende Argumentation unnötig. Eine solche Behauptung würde ich im Schriftsatz vermeiden.der Antragstellerseite verkennen die bis zur rechtskräftigen Feststellung strafrechtlicher Schuld geltende Unschuldsvermutung. Diese folgt verfassungsrechtlich aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und ist ausdrücklich in Art. 6 Abs. 2 EMRK sowie Art. 14 Abs. 2 IPbpR gewährleistet. Für den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt § 3 Abs. 2 SächsUHaftVollzG zusätzlich ausdrücklich, dass Untersuchungsgefangene als unschuldig gelten und so zu behandeln sind, dass selbst der Anschein einer Strafverbüßung vermieden wird. Ein nicht rechtskräftiges erstinstanzliches Urteil darf deshalb in dem vorliegenden Familienverfahren nicht als endgültige Feststellung strafrechtlicher Schuld behandelt werden.

Fazit: Die Unschuldsvermutung wirkt über das Strafverfahren hinaus

Die Unschuldsvermutung ist kein isolierter Grundsatz des Strafprozessrechts. Sie ist ein übergreifender rechtsstaatlicher Rechtssatz, der verfassungsrechtlich, europarechtlich und völkerrechtlich mehrfach abgesichert ist.

Ihre unmittelbare Hauptwirkung entfaltet sie zwar im Strafverfahren. Ihre Bedeutung ist darauf jedoch nicht beschränkt. Auch in zivilrechtlichen, familienrechtlichen, arbeitsrechtlichen, verwaltungsrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Verfahren kann ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren eine Rolle spielen. Dabei muss sorgfältig zwischen einem bestehenden Tatverdacht, einer nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Verurteilung und einer rechtskräftig festgestellten Schuld unterschieden werden.

Ein Zivilgericht ist grundsätzlich nicht daran gehindert, die für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen selbständig zu würdigen. Es darf jedoch eine nicht rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung nicht ohne Weiteres wie eine endgültige Schuldfeststellung behandeln. Ebenso wenig dürfen aus einer bloßen strafrechtlichen Prognose automatisch zivilrechtliche Folgen für Eigentum, Besitz, Vertragsrechte, Schadensersatzansprüche oder sonstige Rechtspositionen hergeleitet werden.

Die Unschuldsvermutung bedeutet dabei nicht, dass andere Gerichte oder Behörden bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens vollständig untätig bleiben müssten. Sie verpflichtet jedoch zu einer präzisen Sprache, einer eigenständigen Tatsachenprüfung und einer klaren Trennung zwischen Verdacht und erwiesener Schuld.

Gerade bei Parallelverfahren ist daher darauf zu achten, dass ein strafrechtlicher Vorwurf nicht unbemerkt zur vermeintlich feststehenden Tatsache wird. Die bloße Existenz eines Ermittlungsverfahrens, einer Anklage, einer Untersuchungshaft oder eines noch nicht rechtskräftigen Urteils ersetzt weder den erforderlichen Tatsachenvortrag noch den im jeweiligen Verfahren notwendigen Beweis.

Die Unschuldsvermutung ist damit nicht nur eine strafprozessuale Beweis- und Entscheidungsregel. Sie ist Ausdruck eines grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzips: Niemand darf vor der abschließenden und rechtsförmigen Feststellung seiner Schuld als endgültig schuldig behandelt werden.

Unschuldsvermutung und Anwaltsgeheimnis sind wesentliche Bausteine anwaltlicher Tätigkeit.


Autor:
Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel
Blasewitzer Straße 41
01307 Dresden

Kontakt:
Telefon: 0351 / 450 41 10
E-Mail: wentzel@onlinehandelsrecht.com
Website: www.onlinehandelsrecht.com

Stand: Juli 2026. Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

lektronische Widerrufsfunktion nach § 356a BGB für Onlineshops und Marktplätze

Der Widerrufsbutton ist da (hoffentlich)!

Was Shopbetreiber und Händler auf Amazon, eBay und Kaufland seit dem 19. Juni 2026 beachten müssen

Stand: 20. Juni 2026

Um es vorwegzunehmen: Der neue „Widerrufsbutton“ betrifft nicht nur Betreiber eigener Onlineshops. Er gilt ebenso für Verkäufe über Online-Marktplätze wie Amazon, eBay und Kaufland. Gerade dort ist die Rechtslage allerdings tückisch: Die Plattform muss die technische Lösung bereitstellen, rechtlich verantwortlich bleibt bei Drittanbieterangeboten grundsätzlich der jeweilige Verkäufer.

Seit dem 19. Juni 2026 verpflichtet § 356a BGB Unternehmer, bei widerrufsfähigen Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitzustellen. Erfasst werden damit insbesondere Onlineshops, Apps und Verkaufsplattformen.

Die verbreitete Bezeichnung „Widerrufsbutton“ greift zu kurz. Das Gesetz verlangt nicht lediglich einen zusätzlichen Link, sondern einen vollständigen zweistufigen elektronischen Erklärungsprozess mit anschließender Eingangsbestätigung.

Für welche Verträge gilt die neue Pflicht?

Die Pflicht betrifft Fernabsatzverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden und bei denen dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht.

Nicht betroffen sind insbesondere:

  • reine B2B-Verträge;
  • Verträge, die nicht über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden;
  • Verträge, bei denen im konkreten Fall kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Die Widerrufsfunktion darf dennoch allgemein und dauerhaft angezeigt werden. Nach der Gesetzesbegründung begründet die bloße Anzeige kein Widerrufsrecht, wenn dieses im Einzelfall nicht oder nicht mehr besteht. Eine technisch aufwendige Ein- und Ausblendung anhand der individuellen Widerrufsfrist ist daher weder notwendig noch zweckmäßig. (Bundestag DServer)

Die elektronische Widerrufsfunktion ist nur ein zusätzlicher Erklärungsweg. Verbraucher dürfen weiterhin beispielsweise per E-Mail oder Brief widerrufen.

Was verlangt § 356a BGB konkret?

Der gesetzlich vorgesehene Ablauf besteht aus vier Elementen.

1. Erster Zugang: „Vertrag widerrufen“

Die erste Funktion muss gut lesbar mit

Vertrag widerrufen

oder einer anderen gleichbedeutenden und eindeutigen Formulierung bezeichnet sein.

Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein.

2. Angaben zum Verbraucher und zum Vertrag

Nach Betätigung der ersten Funktion muss der Verbraucher mindestens folgende Angaben bereitstellen oder bestätigen können:

  • seinen Namen;
  • Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Vertragsteils, den er widerrufen möchte;
  • Angaben zu einem elektronischen Kommunikationsmittel, über das ihm die Eingangsbestätigung übermittelt werden soll.

Regelmäßig wird dies eine E-Mail-Adresse sein. Eine konkrete Bestellnummer schreibt das Gesetz nicht zwingend vor. Entscheidend ist, dass der betreffende Vertrag oder der widerrufene Teil des Vertrags identifiziert werden kann.

3. Zweite Funktion: „Widerruf bestätigen“

Nach Eingabe oder Bestätigung der erforderlichen Angaben muss eine zweite Funktion folgen. Diese muss gut lesbar mit

Widerruf bestätigen

oder einer anderen gleichbedeutenden und eindeutigen Formulierung bezeichnet sein.

Erst durch Betätigung dieser zweiten Funktion wird die Widerrufserklärung übermittelt. Ein weiteres Popup mit der Frage, ob der Verbraucher „wirklich sicher“ sei, ist nach der Gesetzesbegründung nicht erforderlich. (Bundestag DServer)

4. Unverzügliche Eingangsbestätigung

Nach Übermittlung der Erklärung muss der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. Praktisch wird dies regelmäßig durch eine automatisierte E-Mail erfolgen.

Die Bestätigung muss mindestens enthalten:

  • den Inhalt der Widerrufserklärung;
  • die Angaben zum betreffenden Vertrag oder Vertragsteil;
  • Datum und Uhrzeit des Eingangs.

Eine bloße Erfolgsanzeige im Browser genügt nicht.

Die Eingangsbestätigung sollte außerdem nicht den Eindruck vermitteln, die rechtliche Wirksamkeit des Widerrufs sei bereits geprüft oder anerkannt worden. Eine Formulierung wie „Ihr Widerruf wurde bestätigt“ ist deshalb ungünstig. Sachgerechter ist beispielsweise:

Ihre Widerrufserklärung ist am [Datum] um [Uhrzeit] bei uns eingegangen. Diese Nachricht bestätigt ausschließlich den Eingang Ihrer Erklärung. Die Prüfung ihrer rechtlichen Wirksamkeit und Reichweite bleibt vorbehalten.

Auch die Gesetzesbegründung unterscheidet ausdrücklich zwischen der Bestätigung des Eingangs und der Prüfung, ob der Widerruf materiell-rechtlich wirksam ist. (Bundestag DServer)

Umsetzung im eigenen Onlineshop

Wer einen eigenen Onlineshop betreibt, muss nicht nur irgendein Formular einrichten. Entscheidend ist, dass der gesamte Prozess die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Muss der Button auf jeder Unterseite erscheinen?

Der Wortlaut des § 356a BGB verlangt eine hervorgehobene Platzierung und leichte Zugänglichkeit. Die Gesetzesbegründung geht darüber hinaus davon aus, dass die Widerrufsfunktion von jeder Unterseite der Online-Benutzeroberfläche unmittelbar erreichbar sein sollte.

Für Shopbetreiber empfiehlt sich deshalb eine globale Einbindung im Header oder Footer. Der Zugang sollte auf Produktseiten, Informationsseiten, im Warenkorb, im Checkout und auf Blogseiten sichtbar sein.

Eine Platzierung im Footer ist grundsätzlich möglich. Es genügt aber nicht, dort lediglich einen weiteren unauffälligen Textlink zwischen Impressum, AGB, Datenschutz und Widerrufsbelehrung aufzunehmen. Nach der Gesetzesbegründung sind insbesondere gute Leserlichkeit, geeignete Kontraste, eine hervorgehobene Platzierung und eine eindeutige optische Abgrenzung von den übrigen Rechtstexten erforderlich. (Bundestag DServer)

Eine risikoarme Gestaltung wäre daher ein eigener, deutlich gestalteter Bereich mit einem Button „Vertrag widerrufen“, der auf eine gesonderte Widerrufsseite führt.

Reicht die Funktion im Kundenkonto?

Nur unter engen Voraussetzungen.

Ist ein Vertragsschluss ausschließlich nach Einrichtung eines Kundenkontos möglich, kann die Bereitstellung im eingeloggten Bereich ausreichen. Lässt der Shop dagegen Gastbestellungen zu, muss auch ein Gastkäufer ohne Registrierung und Login auf die Widerrufsfunktion zugreifen können.

Der Verbraucher darf insbesondere nicht erst

  • ein Kundenkonto einrichten,
  • ein Passwort wiederherstellen,
  • eine App installieren oder
  • ein sonstiges Authentifizierungsverfahren durchlaufen

müssen, um die Funktion überhaupt zu finden und aufzurufen. (Bundestag DServer)

Eine zusätzliche Funktion im Kundenkonto ist dennoch sinnvoll. Dort können Bestellung, Artikel und Kundendaten vorausgefüllt werden. Ein individualisierter, signierter Link in der Bestellbestätigung kann ebenfalls eine komfortable Ergänzung sein. Diese Zugänge dürfen bei Gastbestellungen aber nicht die öffentlich erreichbare Funktion ersetzen.

Öffentlich zugänglich heißt nicht unkontrolliert

Die öffentlich erreichbare Widerrufsfunktion kann naturgemäß von jedem Websitebesucher aufgerufen werden. Es ist rechtlich nicht vorgesehen, bereits den Zugang zum Formular auf nachweislich berechtigte Vertragspartner zu beschränken.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine übermittelte Erklärung tatsächlich einem Vertrag zugeordnet werden kann und von einer hierzu berechtigten Person stammt. Die technische Entgegennahme einer Erklärung ersetzt diese Prüfung nicht.

Für einen öffentlichen Zugang empfiehlt sich folgende Datenerhebung:

  • Name des Verbrauchers;
  • Bestellnummer, soweit bekannt;
  • hilfsweise Bestelldatum und Bezeichnung der Ware oder Leistung;
  • E-Mail-Adresse für die Eingangsbestätigung;
  • Angabe, ob die gesamte Bestellung oder nur einzelne Positionen widerrufen werden.

Die Bestellnummer sollte aus Risikogesichtspunkten nicht die einzig mögliche Identifikation sein. Hat der Verbraucher sie nicht mehr zur Hand oder unterläuft ihm ein Eingabefehler, sollte dies nicht zwangsläufig zum vollständigen technischen Abbruch führen.

Sachgerecht ist eine interne Unterscheidung zwischen:

  • verifizierten beziehungsweise eindeutig zugeordneten Erklärungen und
  • zunächst nicht verifizierten Erklärungen, die manuell geprüft werden müssen.

Gegenüber einem nicht authentifizierten Nutzer dürfen keine Bestelldaten offengelegt werden. Allein die Kenntnis einer Bestellnummer darf nicht dazu führen, dass Name, Anschrift, bestellte Artikel oder sonstige Kundendaten angezeigt oder in der Eingangsbestätigung ergänzt werden.

Missbrauchsschutz kann insbesondere durch serverseitige Validierung, CSRF-Schutz, Rate-Limiting und Honeypot-Felder erfolgen. Die Nutzung der Widerrufsfunktion sollte jedoch nicht von der Einwilligung in optionale Cookies oder in einen Drittanbieterdienst abhängig gemacht werden.

Gesamtwiderruf und Teilwiderruf

Das Gesetz spricht ausdrücklich von der Identifizierung des Vertrags oder des Vertragsteils, den der Verbraucher widerrufen möchte.

Bei einer Bestellung mit mehreren Artikeln muss der Verbraucher deshalb erkennen lassen können, ob er

  • die gesamte Bestellung oder
  • nur bestimmte Artikel beziehungsweise Mengen

widerruft.

Der Umfang der Erklärung muss bereits vor Betätigung des abschließenden Buttons „Widerruf bestätigen“ feststehen. Ein Prozess, bei dem zunächst scheinbar die gesamte Bestellung widerrufen und erst später über einen Link in der Bestätigungs-E-Mail eine Auswahl einzelner Artikel getroffen wird, ist rechtlich problematisch.

Im Kundenkonto kann die Auswahl über Checkboxen erfolgen. Im öffentlichen Gastzugang ist zumindest ein Feld vorzusehen, in dem Artikel und gegebenenfalls Mengen konkret bezeichnet werden können. (Bundestag DServer)

Was sollte technisch nicht umgesetzt werden?

Nicht empfehlenswert sind insbesondere:

  • ein Zugang ausschließlich im Kundenkonto, obwohl Gastbestellungen möglich sind;
  • ein unauffälliger Standardlink zwischen den übrigen Rechtstexten;
  • eine allgemeine Retourenfunktion, bei der nicht erkennbar ist, dass tatsächlich ein Widerruf erklärt wird;
  • ein abschließender Button mit der Bezeichnung „Widerruf beantragen“, „Rückgabe anfragen“ oder „Stornierung beantragen“;
  • eine vorgeschaltete Einwilligung in die Datenschutzerklärung;
  • eine zwingende Angabe eines Widerrufsgrundes;
  • ein technischer Abbruch, sobald Bestellnummer und E-Mail-Adresse nicht exakt mit den Bestandsdaten übereinstimmen;
  • lediglich eine Bestätigung auf der Website ohne anschließende Nachricht auf einem dauerhaften Datenträger.

Auch eine automatische Stornierung oder Erstattung unmittelbar nach Eingang der Erklärung ist nicht zwingend. Automatisch erfolgen muss die Eingangsbestätigung. Ob die Widerrufsfrist eingehalten ist, ein Ausschlussgrund besteht oder die Erklärung nur einen Teil des Vertrags betrifft, kann anschließend geprüft werden.

Widerrufsbelehrung muss angepasst werden

Mit der technischen Umsetzung allein ist es nicht getan.

Art. 246a § 1 EGBGB verlangt nunmehr auch eine Information über das Bestehen und die Platzierung der elektronischen Widerrufsfunktion. Das gesetzliche Muster der Widerrufsbelehrung wurde entsprechend ergänzt. (Gesetze im Internet)

Die Belehrung muss daher sinngemäß darauf hinweisen,

  • wo die Widerrufsfunktion erreichbar ist und
  • dass nach ihrer Nutzung unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit dem Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs übermittelt wird.

Die Anpassung ist nicht nur auf der Informationsseite des Shops vorzunehmen. Sie muss auch in den im Checkout verwendeten und mit der Bestellbestätigung übermittelten Vertragsunterlagen enthalten sein.

Die unterbliebene oder fehlerhafte Information über Bestehen und Platzierung der Widerrufsfunktion kann den Beginn der Widerrufsfrist hindern. Bei gewöhnlichen Waren- und Dienstleistungsverträgen erlischt das Widerrufsrecht dann grundsätzlich erst spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem maßgeblichen Ausgangszeitpunkt. Davon zu unterscheiden ist die eigenständige Pflichtverletzung, die Widerrufsfunktion technisch nicht oder nicht ordnungsgemäß bereitzustellen.

Auch die Datenschutzerklärung ist zu ergänzen

Durch das Widerrufsformular entsteht ein eigenständiger Verarbeitungsvorgang. Regelmäßig werden insbesondere folgende Daten verarbeitet:

  • Name;
  • Bestell- oder Vertragsdaten;
  • E-Mail-Adresse;
  • Inhalt und Umfang der Widerrufserklärung;
  • Datum und Uhrzeit;
  • gegebenenfalls technische Protokoll- und Sicherheitsdaten.

Die Datenschutzerklärung sollte über die Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger beziehungsweise eingesetzten Auftragsverarbeiter und die Speicherdauer informieren.

Als Rechtsgrundlage kommt für die Entgegennahme und Bestätigung des Widerrufs regelmäßig Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Verbindung mit § 356a BGB in Betracht. Soweit die Daten für die weitere Vertragsrückabwicklung verwendet werden, ist regelmäßig zusätzlich Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO einschlägig.

Eine Einwilligungscheckbox ist nicht erforderlich. Sie wäre vielmehr missverständlich, weil die gesetzlich vorgeschriebene Verarbeitung nicht von einer freiwilligen Einwilligung des Verbrauchers abhängt. Art. 13 DSGVO verlangt allerdings eine transparente Information bei der Datenerhebung. (EUR-Lex)

Wer ist bei Amazon, eBay und Kaufland verantwortlich?

Bei Verkäufen über einen Online-Marktplatz fallen technische Umsetzung und gesetzliche Verantwortlichkeit auseinander.

Die Bundesregierung hat zur Frage der Verantwortlichkeit ausdrücklich erklärt:

„Adressat dieser Pflichten ist der Unternehmer, nicht der Betreiber der Online-Plattform.“

Unternehmer ist bei einem Drittanbieterangebot grundsätzlich derjenige Verkäufer, der Vertragspartner des Verbrauchers wird. Der einzelne Marktplatzhändler bleibt damit rechtlich verpflichtet, obwohl er die Benutzeroberfläche der Plattform technisch nicht verändern kann. (Bundestag DServer)

Die Gesetzesbegründung führt ergänzend aus, dass es für die Pflicht keinen Unterschied macht, ob der Vertrag über eine eigene Website oder eine fremde Vermittlungsplattform geschlossen wird. Der Unternehmer müsse sicherstellen, dass die elektronische Widerrufsfunktion genutzt werden kann, und den Betreiber der fremden Website gegebenenfalls vertraglich hierzu verpflichten. (Bundestag DServer)

Praktisch ergibt sich damit folgende Arbeitsteilung:

Die Plattform muss die Funktion programmieren. Der Verkäufer muss rechtlich sicherstellen, dass sie für seine Verträge ordnungsgemäß zur Verfügung steht.

Der Plattformbetreiber ist selbst unmittelbarer Pflichtadressat, wenn er eigener Vertragspartner des Verbrauchers ist, etwa bei Eigenverkäufen oder eigenen Mitgliedschafts- und Dienstleistungsverträgen.

Für Drittanbieterangebote bleibt dagegen der jeweilige Händler verantwortlich. Eine ausdrückliche gesetzliche Haftungsfreistellung für den Fall, dass der Händler auf eine fehlerhafte Plattformgestaltung keinen Einfluss hat, gibt es nicht. Wie die Rechtsprechung diese fehlende technische Einflussmöglichkeit im Einzelnen berücksichtigen wird, ist noch offen.

Was müssen Plattformhändler selbst erledigen?

Auch wenn Amazon, eBay oder Kaufland den technischen Prozess zentral bereitstellen, verbleiben eigene Aufgaben beim Verkäufer.

Plattformhändler sollten insbesondere:

  1. ihre bei der Plattform hinterlegte Widerrufsbelehrung aktualisieren;
  2. prüfen, ob die Funktion bei den eigenen Angeboten tatsächlich erscheint;
  3. kontrollieren, ob ein Gesamt- und Teilwiderruf möglich ist;
  4. nachvollziehen, wo die Erklärung im Verkäuferkonto eingeht;
  5. einen Testwiderruf einschließlich Eingangs-E-Mail durchführen;
  6. Screenshots und Testnachrichten als Nachweis sichern;
  7. etwaige technische Mängel unverzüglich gegenüber der Plattform dokumentieren.

Eine Plattformankündigung ersetzt keine eigene Funktionsprüfung.

Ein bloßer externer Link auf eine Widerrufsseite des Händlers dürfte jedenfalls dann kein sicherer Ersatz sein, wenn er nicht unmittelbar, hervorgehoben und leicht zugänglich in die für den Vertragsschluss verwendete Plattformoberfläche eingebunden ist.

Besondere Aufmerksamkeit erfordern Warenkörbe mit Artikeln mehrerer Verkäufer. In diesem Fall bestehen regelmäßig mehrere Kaufverträge. Die Funktion muss erkennen lassen, welcher Vertrag beziehungsweise welche Artikel gegenüber welchem Verkäufer widerrufen werden.

Stichtagskontrolle: Amazon, eBay und Kaufland am 20. Juni 2026

Die folgende Prüfung ist eine öffentlich mögliche Momentaufnahme einen Tag nach Inkrafttreten. Ohne widerrufsfähige Testbestellungen und ohne Zugang zu den jeweiligen Verkäuferkonten können insbesondere der letzte Bestätigungsschritt, die Eingangs-E-Mail und die Weiterleitung an den Händler nicht abschließend beurteilt werden.

Amazon: Umsetzung berichtet, öffentlich nur eingeschränkt überprüfbar

Amazon hat die Umsetzung dem Vernehmen nach in den vorhandenen Rückgabeprozess integriert. Dort wird eine Stellungnahme eines Amazon-Sprechers wiedergegeben, wonach die Richtlinie auf Amazon.de umgesetzt worden sei und sich für Verkaufspartner an den bestehenden Rückgabeprozessen nichts ändere.

Ein nach Angaben des Portals von Amazon zur Verfügung gestellter Screenshot zeigt in der Bestellübersicht eine Funktion mit der Bezeichnung:

Rückgabe oder Widerruf

Die Bezeichnung enthält den Widerruf ausdrücklich und ist daher deutlich aussagekräftiger als eine reine Funktion „Artikel zurückgeben“. (wortfilter.de – Der Marktplatz Blog)

Eine vergleichbar detaillierte, öffentlich zugängliche Amazon-Hilfeseite zum vollständigen Ablauf des neuen § 356a BGB ließ sich bei der Prüfung nicht feststellen. Ohne konkrete Testbestellung blieb daher offen,

  • wie die abschließende Bestätigungsfunktion bezeichnet ist;
  • ob ein Teilwiderruf eindeutig möglich ist;
  • ob die Eingangsbestätigung Inhalt, Datum und Uhrzeit enthält;
  • wann und in welcher Form der jeweilige Marketplace-Verkäufer die Erklärung erhält.

Befund: Die technische Umsetzung ist durch die wiedergegebene Amazon-Stellungnahme und den Screenshot nachvollziehbar belegt. Eine unabhängige vollständige End-to-End-Prüfung war öffentlich nicht möglich.

eBay: Funktion offiziell eingeführt, aber Diskussion über die Bezeichnung

eBay hat offiziell angekündigt, die neue Widerrufsfunktion zum 19. Juni 2026 einzuführen.

Eingeloggte Käufer sollen in der Kaufübersicht oder unter „Einzelheiten zum Kauf“ zunächst

Artikel zurückgeben

auswählen und anschließend als Rückgabegrund

Widerruf des Vertrags

angeben. Die Verbraucher erhalten nach Angaben von eBay per E-Mail eine Kopie ihrer Erklärung. Für Gastkäufer verweist eBay auf einen gesonderten Zugang über die Kaufdetails der Gastbestellung. (eBay Deutschland Community)

Positiv ist, dass eBay ausdrücklich einen Zugang für Gastkäufer vorsieht und der Widerruf im weiteren Prozess ausdrücklich als solcher bezeichnet wird.

Rechtlich nicht vollständig zweifelsfrei ist dagegen die erste Bezeichnung „Artikel zurückgeben“. § 356a BGB verlangt gerade für die erste Funktion die Bezeichnung „Vertrag widerrufen“ oder eine gleichbedeutende eindeutige Formulierung.

Für die eBay-Lösung lässt sich anführen, dass der Gesamtprozess durch die nachfolgende Auswahl „Widerruf des Vertrags“ einen eindeutigen Erklärungsgehalt erhält. Dagegen spricht, dass eine Rückgabe auch auf Kulanz, wegen eines Mangels oder aufgrund freiwilliger Rücknahmebedingungen erfolgen kann und deshalb nicht ohne Weiteres mit einem Widerruf gleichbedeutend ist.

Ob Gerichte den Gesamtprozess ausreichen lassen oder bereits die erste Bezeichnung beanstanden werden, ist derzeit offen.

Öffentlich nicht vollständig überprüfbar war außerdem, ob die von eBay angekündigte „Kopie“ der Erklärung in jedem Fall die gesetzlich erforderlichen Angaben zu Inhalt, Datum und Uhrzeit enthält.

Befund: Die Funktion ist offiziell ausgerollt und berücksichtigt Gastkäufer. Bei der Bezeichnung des ersten Schritts verbleibt eine ernst zu nehmende rechtliche Auslegungsfrage.

Kaufland: „Vertrag widerrufen“ öffentlich sichtbar

Kaufland verwendet öffentlich die gesetzlich vorgesehene Bezeichnung

Vertrag widerrufen

Der Zugang erscheint im Bereich „Hilfe & Kontakt“ sowohl auf der Startseite als auch auf Produkt- und Hilfeseiten. Damit ist jedenfalls die unmittelbare Erreichbarkeit über unterschiedliche Unterseiten öffentlich nachvollziehbar. (Kaufland.de)

Die Bezeichnung selbst ist eindeutig und entspricht wortgleich § 356a BGB.

Der Zugang befindet sich allerdings innerhalb einer umfangreicheren Footer- beziehungsweise Hilfeliste. Ob er dort auch optisch hinreichend hervorgehoben und von den übrigen Informationen abgegrenzt ist, lässt sich allein aus der öffentlichen Textausgabe nicht abschließend beurteilen.

Ohne konkrete Bestellung konnten ferner nicht überprüft werden:

  • die Auswahl des richtigen Vertrags und Verkäufers;
  • die Möglichkeit eines Teilwiderrufs;
  • die Bezeichnung des abschließenden Buttons;
  • der Inhalt der Eingangsbestätigung;
  • der Eingang der Erklärung beim jeweiligen Kaufland-Händler.

Befund: Der gesetzlich bezeichnete Einstieg ist auf Kaufland.de öffentlich und über verschiedene Unterseiten erreichbar. Die Rechtskonformität des weiteren Prozesses bleibt ohne Testbestellung offen.

Fazit

Der Widerrufsbutton ist keine isolierte Schaltfläche und auch kein bloßes Problem der Shopsoftware. Er verlangt einen vollständigen Prozess aus leicht zugänglichem Einstieg, Vertragsidentifizierung, eindeutiger Bestätigung und unverzüglicher Eingangsbestätigung.

Betreiber eigener Onlineshops müssen die technische Funktion, die internen Bearbeitungsabläufe, die Widerrufsbelehrung und die Datenschutzerklärung aufeinander abstimmen.

Plattformhändler sind zwar bei der Programmierung von Amazon, eBay oder Kaufland abhängig. Rechtlich bleiben sie bei Drittanbieterangeboten aber grundsätzlich selbst Pflichtadressaten. Sie sollten daher nicht nur ihre Widerrufsbelehrung ändern, sondern die konkrete Plattformfunktion auf den eigenen Angeboten prüfen und den Test dokumentieren.

Die bisher öffentlich feststellbaren Umsetzungen zeigen ein gemischtes Bild: Amazon hat die Integration nach einem Branchenbericht bestätigt, eBay hat den Ablauf offiziell erläutert, verwendet im ersten Schritt aber eine diskutierbare Bezeichnung, und Kaufland zeigt bereits einen plattformweiten Zugang „Vertrag widerrufen“. Ob sämtliche Abläufe in allen Einzelheiten § 356a BGB entsprechen, wird sich erst anhand praktischer Tests und voraussichtlich auch anhand künftiger Rechtsprechung beurteilen lassen.

Über den Autor

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel berät und vertritt seit 2004 Unternehmen zu Rechtsfragen des Onlinehandels. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehören insbesondere das Plattform- und Marktplatzrecht, das Wettbewerbsrecht, die Gestaltung gesetzlicher Pflichtinformationen sowie die rechtliche Prüfung von Internetauftritten.

Individuelle Beratung

Sie betreiben einen eigenen Onlineshop oder verkaufen über Amazon, eBay, Kaufland, OTTO oder andere Plattformen? Ich prüfe die konkrete Umsetzung der Widerrufsfunktion sowie die erforderlichen Anpassungen Ihrer Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung und internen Bearbeitungsprozesse.

Ich berate Sie gern im Rahmen eines individuellen Mandats.

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel | http://www.onlinehandelsrecht.com

Neue Verbraucherkreditregeln 2026 für BNPL, Rechnungskauf und Onlinehandel

Neue Verbraucherkreditregeln 2026 im Onlinehandel: BNPL, Rechnungskauf und Ratenzahlung rechtlich unter Druck

Neue Verbraucherkreditregeln 2026 im Onlinehandel

Der Countdown läuft:

Zum 20.11.2026 treten wesentliche Teile des neuen Gesetzes zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft.

Die Reform betrifft nicht nur Banken und klassische Kreditgeber. Auch Onlinehändler, Zahlungsdienstleister, Plattformen und Anbieter von „Buy now, pay later“ (BNPL), Rechnungskauf oder Ratenzahlung müssen ihre Prozesse überprüfen.

Denn das Verbraucherkreditrecht wird deutlich ausgeweitet – verbunden mit neuen Informationspflichten, Bußgeldern und Abmahnrisiken.

Verbraucherkreditrecht 2026: Warum Onlinehändler betroffen sind

Besonders relevant ist die Neufassung des § 506 BGB zu Finanzierungshilfen. Künftig können auch bestimmte Zahlungsaufschubmodelle unter das Verbraucherkreditrecht fallen.

Betroffen sein können insbesondere:

  • Rechnungskauf im Onlinehandel,
  • Buy now, pay later (BNPL),
  • Ratenzahlung im E-Commerce,
  • Zahlungsaufschub im Checkout,
  • Marketplace-Finanzierungen,
  • Händlerfinanzierungen über externe Zahlungsanbieter.

Viele Händler gingen bislang davon aus, dass kurze Zahlungsziele oder eingebundene Zahlungsdienstleister nicht unter das klassische Verbraucherdarlehensrecht fallen. Diese Einschätzung wird künftig deutlich riskanter.

BNPL und Rechnungskauf: Neue Risiken für den Checkout

Der Gesetzgeber verschärft die Anforderungen an digitale Abschlussprozesse.

Nach § 492 Abs. 1a BGB n.F. reichen voreingestellte Checkboxen oder automatisch vorausgewählte Optionen künftig nicht mehr aus, wenn ein Verbraucherdarlehen oder eine Finanzierungshilfe betroffen ist.

Das kann Auswirkungen haben auf:

  • BNPL-Integrationen,
  • Shopify-Checkouts,
  • WooCommerce-Plugins,
  • Klarna- oder PayPal-Ratenzahlungsmodelle,
  • Mobile-Checkout-Prozesse,
  • One-Click-Zahlungsmodelle.

Gerade im E-Commerce dürfte dies zahlreiche UX- und Conversion-Prozesse betreffen.

Neue Informationspflichten bei personalisierten Kreditangeboten

Besondere Bedeutung erhält außerdem die Pflicht zur Offenlegung personalisierter Kreditangebote.

Wenn Finanzierungskonditionen auf Grundlage automatisierter Datenverarbeitung oder Profiling personalisiert werden, müssen Verbraucher hierüber informiert werden.

Praktisch relevant ist das etwa bei:

  • algorithmischer Bonitätsbewertung,
  • KI-gestützten Finanzierungsangeboten,
  • datenbasierten BNPL-Modellen,
  • personalisierten Zahlungsoptionen,
  • Scoring- und Risikomodellen.

Damit rücken Datenschutzrecht, KI-Systeme und Verbraucherkreditrecht enger zusammen.

Hohe Abmahn- und Bußgeldrisiken ab 2026

Die Reform enthält zahlreiche neue Ordnungswidrigkeitstatbestände.

Bußgeld- und wettbewerbsrechtliche Risiken können künftig insbesondere entstehen durch:

  • fehlerhafte Widerrufsbelehrungen,
  • unzureichende Verbraucherinformationen,
  • unzulässige Kopplungsgeschäfte,
  • Verstöße gegen Kreditwürdigkeitsprüfungen,
  • fehlerhafte Vertragsgestaltung,
  • rechtswidrige Zahlungsaufschubmodelle,
  • unzulässige Checkout-Prozesse.

Damit steigt auch das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen im Onlinehandel.

Neue Regelung zu überhöhten Zinsen

Besonders aufmerksam verfolgt wird bereits § 492 Abs. 9 BGB n.F.

Danach sollen Verbraucherdarlehensverträge künftig nichtig sein, wenn ein „auffälliges Missverhältnis“ zwischen Vertragszins und marktüblichem Zinssatz besteht.

Die gesetzliche Vermutung greift insbesondere:

  • bei Überschreitung um 100 % oder
  • um zwölf Prozentpunkte.

Welche praktischen Auswirkungen dies auf Teilzahlungs- und Kurzfristfinanzierungen haben wird, bleibt abzuwarten.

Was Onlinehändler jetzt prüfen sollten

Onlinehändler, Plattformen und Payment-Anbieter sollten frühzeitig prüfen:

  • Fällt das eigene BNPL- oder Rechnungskaufmodell künftig unter § 506 BGB?
  • Sind Checkout-Prozesse rechtssicher?
  • Bestehen Risiken durch voreingestellte Zahlungsoptionen?
  • Sind Informationspflichten vollständig umgesetzt?
  • Müssen Widerrufsbelehrungen angepasst werden?
  • Bestehen Risiken bei KI- oder Profiling-basierten Finanzierungsangeboten?
  • Sind Kooperationen mit Zahlungsdienstleistern sauber strukturiert?

Fazit: Verbraucherkreditrecht wird zum E-Commerce-Compliance-Thema

Die Reform der Verbraucherkreditrichtlinie wird erhebliche Auswirkungen auf den Onlinehandel haben.

Insbesondere BNPL-Modelle, Rechnungskauf, Ratenzahlung und Zahlungsaufschub im E-Commerce geraten stärker in den Fokus des Verbraucherkreditrechts.

Unternehmen sollten bestehende Checkout-, Zahlungs- und Finanzierungsprozesse frühzeitig rechtlich überprüfen lassen, bevor die neuen Regelungen ab November 2026 gelten.

Sprechen Sie mich gern dazu an:

Haftung für Produktbilder: LG Bielefeld verneint Händlerhaftung beim ASIN-Anhängen auf Amazon

Amazon Händler Haftung Produktbilder Urteil LG Bielefeld

Haftet ein Amazon-Händler automatisch für Produktbilder, wenn er sich an ein bestehendes Angebot (ASIN) anhängt?
Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 20.04.2026, Az. 4 O 212/25, noch nicht rechtskräftig) gibt eine klare Antwort: Nein. Ohne eigene Nutzungshandlung liegt keine Urheberrechtsverletzung vor.

Haftet ein Amazon-Händler für fremde Produktbilder? Das LG Bielefeld sagt: Nein – ohne eigene Nutzung keine Urheberrechtsverletzung. Jetzt mehr erfahren.

Amazon-Haftung für Produktbilder: LG Bielefeld erteilt pauschaler Händlerhaftung klare Absage

Kein Automatismus „Anhängen = Haftung“ im Urheberrecht

Das Landgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 20.04.2026 (Az. 4 O 212/25, noch nicht rechtskräftig) eine für Onlinehändler äußerst wichtige Grundsatzfrage entschieden:

Wer sich an ein bestehendes Amazon-Angebot (ASIN) anhängt, haftet nicht automatisch für dort angezeigte Produktbilder.

Worum ging es konkret?

Ein Händler hatte sich bei Amazon an ein bestehendes Angebot (ASIN) angehängt.
Dort erschien ein Produktbild eines Markenherstellers.

Die Gegenseite argumentierte:

  • Bereits das Anhängen an die ASIN sei eine Urheberrechtsverletzung
  • Jedenfalls bestehe eine Pflicht, das Angebot dauerhaft zu überwachen
  • Es komme nicht darauf an, wer das Bild hochgeladen habe

Diese Argumentation entspricht der aggressiven Abmahnpraxis, die viele Händler kennen.

Die Entscheidung des Gerichts – überraschend klar

Das Landgericht hat die Klage vollständig abgewiesen.

Kernaussage:

Ohne eigene Nutzungshandlung keine Haftung

Das Gericht stellt fest:

  • Eine Urheberrechtsverletzung setzt eine zurechenbare Handlung voraus
  • Das Bild muss sich in der Zugriffssphäre des Händlers befinden
  • Daran fehlte es im entschiedenen Fall vollständig

Keine pauschale Haftung beim „Anhängen“ an Amazon-Angebote

Besonders wichtig:

Das Gericht widerspricht ausdrücklich der oft zitierten Rechtsprechung des OLG Köln.

Nicht jedes Anhängen an eine ASIN ist automatisch eine „öffentliche Wiedergabe“.

Entscheidend ist:

  • War das Bild bereits vorhanden, als der Händler sich angeschlossen hat?
  • Oder wurde es erst später durch Dritte hinzugefügt?

Keine generelle Überwachungspflicht für Händler

Das Gericht erteilt auch einer beliebten Argumentationslinie eine klare Absage:

Keine dauerhafte Prüfpflicht für nachträgliche Änderungen durch Dritte

Ausdrücklich in der Sache:

  • Händler müssen nicht fortlaufend kontrollieren,
    ob sich Bilder unter einer ASIN ändern
  • Eine solche Pflicht würde zu einer unzulässigen
    Gefährdungshaftung für Plattformänderungen führen

Beweislast liegt beim Abmahner – nicht beim Händler

Ein weiterer zentraler Punkt:

Der Anspruchsteller muss beweisen, dass der Händler die Nutzung verursacht hat

Nicht ausreichend sind:

  • Vermutungen („lebensfremd“)
  • allgemeine Plattformargumente
  • abstrakte Prüfpflichten

Ohne konkreten Nachweis der Verknüpfung: keine Haftung.

Warum dieses Urteil für Onlinehändler so wichtig ist

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung:

1. Schutz vor Massenabmahnungen

Viele Abmahnungen basieren auf genau dieser Konstruktion („ASIN-Haftung“)

2. Klare Grenze zur Plattformverantwortung

Amazon bleibt Herr über Inhalte – nicht der Händler

3. Stärkung der Verteidigungsposition

Händler müssen nicht beweisen, dass sie nicht verantwortlich sind
→ sondern der Gegner muss das Gegenteil beweisen

Was Händler jetzt konkret beachten sollten

Trotz des positiven Urteils gilt:

✔ Keine eigenen fremden Bilder hochladen
✔ Angebote bei Erstellung prüfen
✔ Dokumentation sichern (z.B. Zustand der ASIN beim Einstellen)

Aber:

Keine Pflicht zur permanenten Überwachung
Keine automatische Haftung für spätere Änderungen

Einordnung: Grundsatzentscheidung mit Signalwirkung

Das Urteil zeigt deutlich:

Das Urheberrecht kennt keine pauschale Plattformhaftung für Händler

Die oft behauptete Gleichsetzung mit Marken- oder Wettbewerbsrecht greift nicht.

Die Haftung bleibt gebunden an:

  • konkrete Handlung
  • konkrete Zurechnung
  • konkrete Kausalität

Fazit

Das Landgericht Bielefeld setzt ein klares Zeichen gegen überzogene Haftungskonstruktionen:

Ohne eigene Mitwirkung keine Urheberrechtsverletzung

Für Onlinehändler ist das eine wichtige und überfällige Klarstellung.

Das Gericht ist der Argumentation der von mir vertretenen Beklagten, einer Plattformhändlerin, in allen entscheidenden Punkten gefolgt und hat die Klage vollständig abgewiesen. Insbesondere hat es klargestellt, dass ohne eigene Nutzungshandlung keine Haftung für fremde Inhalte auf Plattformen wie Amazon besteht. Das ist ein guter Tag für den Onlinehandel, insbesondere den Plattformhandel. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig

Sie sind betroffen?

Wenn Sie wegen Amazon-Angeboten oder Produktbildern abgemahnt wurden:

Eine vorschnelle Unterlassungserklärung kann erhebliche Risiken auslösen.

Ich prüfe für Sie kurzfristig:

  • ob überhaupt eine Haftung besteht
  • welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist
  • und ob sich ein Vorgehen gegen die Abmahnung lohnt

Widerrufsbutton und noch viel mehr

Neue Pflichten für Onlinehändler ab Juni 2026

E-Commerce Regeln 2026

Neue gesetzliche Pflichten für Onlinehändler ab 2026

Derzeit bricht ein rechter Pflichten-Tsunami über den Onlinehandel herein: Widerrufsfunktion, Garantiekennzeichnung, Informationspflichten. Jetzt prüfen und Abmahnrisiken vermeiden. Es drohen neue Abmahnrisiken im Onlinehandel. Erfahren Sie, welche Pflichten jetzt gelten und wie Sie Ihren Shop rechtssicher machen.

Warum jetzt fast jeder Shop abmahnfähig wird

Am 05.02.2026 wurde das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertragsrechts im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Was nach „weiterer EU-Regulierung“ klingt, ist in Wahrheit ein massiver Eingriff in den Onlinehandel. Ab Juni 2026 und September 2026 gelten neue Pflichten, die praktisch jeden Händler betreffen. Und wie so oft gilt: Nicht die Pflicht selbst ist das Problem – sondern ihre fehleranfällige Umsetzung.

1. Pflicht zur Online-Widerrufsfunktion – „Widerrufsbutton“

Zum Widerrufsbutton gibt es einen speziellen Artikel:

Ab 19.06.2026 müssen Händler eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Das bedeutet konkret:

  • Button oder Link „Vertrag widerrufen“
  • jederzeit verfügbar
  • von jeder Seite erreichbar
  • ohne Login nutzbar (bei Gastbestellungen)
  • inkl. Formular + Bestätigungsmechanik

Klingt technisch lösbar. Ist es auch.

Aber: juristisch hochriskant.

Warum?

  • falsche Platzierung = Abmahnung
  • falsche Beschriftung = Abmahnung
  • fehlende Eingangsbestätigung = Abmahnung
  • unzulässige Hürden (Login etc.) = Abmahnung

Die Vorschriften sind bewusst unbestimmt formuliert („leicht zugänglich“, „hervorgehoben“).
Das ist ein klassischer Einfallspunkt für wettbewerbsrechtliche Angriffe.

2. Neue Informationspflichten: mehr Pflicht = mehr Fehlerquellen

Ab 27.09.2026 kommen zusätzliche Informationspflichten hinzu.

Besonders relevant:

a) „Harmonisierte Mitteilung“ zur Gewährleistung

  • muss verpflichtend angezeigt werden
  • darf nicht verändert werden
  • muss hervorgehoben sein
  • im Onlinehandel nur farbig zulässig

Problem: Selbst die Inhalte sind teilweise nicht deckungsgleich mit deutschem Recht (z.B. „Anbieten“ statt Anspruch). Das erzeugt ein paradoxes Risiko: Pflicht zur Nutzung – aber gleichzeitig rechtlich angreifbar.

b) Herstellergarantie und Garantiekennzeichnung (wenn > 2 Jahre)

Wenn Hersteller Garantien > 2 Jahre geben:

  • verpflichtende EU-Kennzeichnung
  • strenge formale Vorgaben (Layout, Farben, Schrift)
  • falsche Nutzung = Irreführung

Und besonders heikel: Händler haften, auch wenn der Hersteller Fehler macht. Wie fast immer.

c) Software-Updates, Reparierbarkeit, Nachhaltigkeit

Neu sind u.a.:

  • Angaben zu Software-Updates
  • Reparierbarkeitsindex
  • Ersatzteilverfügbarkeit
  • „umweltfreundliche“ Lieferoptionen

Das Problem ist nicht die Pflicht selbst, sondern:

Händler müssen Informationen verwenden, die sie oft gar nicht kontrollieren können oder vielleicht noch gar nicht haben.

3. Das eigentliche Problem: Umsetzung ≠ Rechtssicherheit

Das Gesetz gibt viele Pflichten vor – aber kaum klare Lösungen.

Typische Fragen aus der Praxis:

  • Reicht ein Footer-Link oder brauche ich eine prominente Platzierung?
  • Wie „hervorgehoben“ ist ausreichend?
  • Wie setze ich die Widerrufsfunktion technisch rechtssicher um?
  • Was mache ich, wenn Hersteller unklare oder widersprüchliche Angaben liefern?
  • Wie vermeide ich Widersprüche zwischen Shop, AGB und E-Mail-Bestätigung?

Die ehrliche Antwort: Es gibt aktuell keine „100 % sichere Standardlösung“.

Und genau deshalb entsteht ein neues Abmahnfeldrisiko.

4. Wer jetzt nichts tut, wird Ziel

Diese Konstellation ist typisch:

  • neue, unklare Pflichten
  • technische Umsetzung erforderlich
  • hohe Streuung von Fehlern im Markt

Das führt erfahrungsgemäß zu: gezielten Abmahnwellen innerhalb weniger Monate nach Inkrafttreten. „Dank“ KI nun noch effektiver.

5. Was Händler jetzt konkret tun sollten

Aus anwaltlicher Sicht ist die Reihenfolge entscheidend:

5.1 Risikoanalyse (Pflichten-Check)

  • Welche neuen Pflichten betreffen den konkreten Shop?
  • Wo bestehen Abweichungen?

5.2 Technische Umsetzung mit juristischer Steuerung

  • Widerrufsfunktion sauber implementieren
  • Platzierung und UX (User Experience) rechtssicher gestalten

5.3 Rechtstexte synchronisieren

  • Widerrufsbelehrung anpassen
  • AGB und Produktseiten überrteiten

5.4 Herstellerinformationen prüfen

  • Garantien
  • Updates
  • Reparierbarkeit

6. Meine Meinung

Die neuen Regelungen sind kein „Update“, sondern ein struktureller Eingriff. Sie verlagern das Risiko vom reinen Rechtstext hin zur technischen Umsetzung im Shop und genau dort passieren die meisten Fehler. Für die Widerrufsbelehrung gibt es ein Formular. Nach entsprechendem Learning auch im Gesetzesrang nach dem Motto: „Verwendest Du es so, bist Du save“. Für den Widerrufsbutton gibt es keine technische Vorlage, keinen Standard, keine „DIN“. Und für den Rest auch nicht. Das Learning für den Gesetzgeber beginnt also von vorn. Happy Evaluierung!

7. Mandantenhinweis

Ich begleite Onlinehändler seit Jahren genau in solchen Konstellationen:

  • rechtssichere Umsetzung neuer Pflichten
  • Abwehr von Abmahnungen
  • strategische Risikominimierung im laufenden Betrieb

Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihr Shop die neuen Anforderungen erfüllt, schildern Sie mir kurz per E-Mail Ihr Setup (Plattform, Shop-System, Umfang, Besonderheiten). Ich kann mich dann mit einer ersten Einschätzung zum weiteren Vorgehen bei Ihnen melden.