OLG Dresden: Es ist nicht erforderlich, dass der Marktplatzhändler einen Link zur OS-Plattform einbaut, der Marktplatzbetreiber muss das tun (anderer Ansicht: OLG Koblenz)

Rezension der Entscheidung OLG Dresden, 14 U 1462/16

Die Entscheidungsgründe des Sächsischen Oberlandesgerichts Dresden zur Verpflichtung des Marktplatzbetreibers, den Link zur OS-Plattform einzubauen und zur Entpflichtung des Marktplatzhändlers, dies auf dem Marktplatz selbst tun zu müssen, wir >>>berichteten darüber, sie liegen nun vor (OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16, rechtskräftig).

Leitsatz des Oberlandesgerichts Dresden:

Ein Online-Betreiber, der Angebote auf einem Online-Marktplatz einstellt, ist nicht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) zusätzlich zum Online-Marktplatzbetreiber verpflichtet, auf dessen Webseite einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen.

Leitsätze des Verfassers:

Die Website, auf der ein Marktplatz-Angebot veröffentlicht wird, ist nicht diejenige des Marktplatzhändlers.

Den Marktplatzbetreiber trifft eine eigenständige Pflicht, den Link zur OS-Plattform bereitzustellen.

Es ist nicht erforderlich, dass der Marktplatzhändler, der auf der Website eines Online-Marktplatzes Angebote einstellt, einen Link zur OS-Plattform einbaut.

Der Zweck der Verordnung – dass möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform erlangen sollen – gebietet nicht die Hinzufügung so vieler Links als es Verkäufer auf Amazon gibt.

Es ist kontraproduktiv, wenn ein Online-Marktplatz nicht nur den Link des Marktplatzbetreibers enthält, sondern der Verbraucher mit einer Vielzahl weiterer gleichlautender Links der dort anbietenden Onlineshop-Betreiber überhäuft wird.

Deshalb sind auch die Informationspflichten aus § 36 Abs. 2 VSBG nicht durch den Unternehmer auf der Website eines Marktplatzbetreibers zu erbringen, sondern durch den Marktplatzbetreiber selbst.

In den Entscheidungsgründen heißt es dazu:

„a)     Art. 14 Abs. 1 S. 1, 2 ODR-Verordnung lautet: „In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.“

Da Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung nicht nur zu einem Hinweis, sondern auch zur Bereitstellung eines Links verpflichtet, beurteilt sich ein Verstoß hiergegen nach § 3a UWG (Köhler/Bornekamm/Köhler, UWG, 35. Aufl. 2017 § 3a Rn. 1.325a). Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG, weil möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform erlangen sollen und die Regelung damit deren Interesse als Marktteilnehmer dient (OLG München K&R 2016, 848).

„b) Der Verfügungsbeklagte hat jedoch durch das beanstandete Einstellen des Angebots auf dem Online-Marktplatz nicht gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung verstoßen. Er war danach nicht verpflichtet, sein Angebot auf der Internet-Plattform Amazon-Marketplace mit einem Link zur OS-Plattform zu versehen.

(1)     Nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung haben die Online-Angebote einstellenden Unternehmer und die Online-Marktplätze den Link zur OS-Plattform auf „ihren Websites“ einzustellen. Das Possessivpronomen „ihren“ macht deutlich, dass ein Link zur OS-Plattform auf einer anderen Website als der eigenen nicht genügt, wenn der Unternehmer auf seiner Website den Abschluss von Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen anbietet. Nicht erforderlich ist ein solcher Link allerdings durch den Online-Händler, der auf der Website eines Online-Marktplatzes Angebote einstellt.

Diese Website ist nicht diejenige des Online-Händlers, so dass der Wortlaut von art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung nicht eingreift. Dies gilt nicht nur bei einem durch die Schreibweise nahegelegten Verständnis von „Website“ als Gesamtheit eines Internetauftritts oder mehrerer Webseiten. Auch die Webseite – verstanden als einzelnes (meist in HTML verfasstes) Dokument, das mit einem Browser unter Angabe eines URS (Uniform Resource Lucators) im Internet abgerufen werden kann –  ist bei einem Angebot auf einem Online-Marktplatz nicht dem Onlineshop-Betreiber oder Onlinehändler zuzuordnen. Die Internetadresse der beanstandeten Angebotsseite lautet nicht auf ihn, sondern auf den Marktplatz-Betreiber.

(2)     Diesen Marktplatz-Betreiber trifft vielmehr eine eigenständige Pflicht, einen Link zur OS-Plattform einzustellen. Wie Erwägungsgrund 30 der ODR-Verordnung ausführt, besteht hierfür ein Bedürfnis, weil ein wesentlicher Anteil der Online-Kaufverträge und Online-Dienstleistungsverträge über Online-Marktplätze abgewickelt wird, die Verbraucher und Unternehmer zusammenführen. Da solche Online-Plattformen es Unternehmern ermöglichen, den Verbrauchern ihre Waren und Dienstleistungen anzubieten, sollen sie „gleichermaßen“ zur Bereitstellung des Links verpflichtet sein. Gleichermaßen bedeutet jedoch nicht zugleich; vielmehr ist auf der Website des Online-Marktplatzes nicht auch zusätzlich durch jeden dort anbietenden Händler ein entsprechender Link einzustellen.

Der Verordnungsgeber hat den Bedarf eines solchen Links auf dem Online-Marktplatz gesehen und ist ihm dort nachgekommen. Dieser Bedarf hätte nicht bestanden, wenn auch (jeder) der Onlineshop-Betreiber auf dieser für ihn fremden Website des Online-Marktplatzes seinerseits zusätzlich einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen hätte.

(3)     Dem Zweck, dass möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform erlangen sollen, läuft dies nicht zuwider. Ein Kaufinteressent, der die Angebotsseite des Online-Marktplatzes aufsucht, erhält bereits durch den dafür vorgeschriebenen Link hiervon Kenntnis. Die Hinzufügung eines – oder bei einer Vielzahl von Verkäufern sogar mehrerer – Links auf dieser Seite ist zur Erreichung dieses Zwecks deshalb nicht erforderlich.

Es wäre im Gegenteil auch konterproduktiv, wenn ein Online-Marktplatz nicht nur den Link des Marktplatzbetreibers enthielte, sondern mit einer Vielzahl weiterer – gleichlautender – Links der dort anbietenden Onlineshop-Betreiber überhäuft würde.

Dem entspricht, dass auch nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2013/11EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (vom 21.5.2014, ABl. L 165 vom 18.06.2013, S. 63-79) Informationen durch den Unternehmer zu Streitbeilegungsverfahren vor einer AS-Stelle (nur) auf der Website des Unternehmers bzw. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise gegeben werden müssen, nicht dagegen durch den Unternehmer auch auf der Website eines Marktplatz-Betreibers (vgl. auch § 36 Abs. 2 VSBG, das am 1.2.2017 in Kraft treten wird).

c) Auf die Frage, ob der Beklagte auf der eigenen Website seines Internet-Auftritts den Link zur OS-Plattform bereitstellen muss und dies getan hat, kommt es nach dem Klageantrag und -vortrag nicht (an). Ebenso dahinstehen kann demnach, ob der Online-Marktplatzbetreiber diesen Link bereitgestellt hat. Wäre dies nicht der Fall, hätte der Beklagte für dieses Unterlassen des Marktplatz-Betreibers mangels eigener Handlungspflicht nicht einzustehen.“

OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16, rechtskräftig, zu LG Dresden, 14.09.2016, Az. 42 HK O 70/16 EV, rechtskräftig

Hieran ist nun einiges bemerkenswert.

Auseinandersetzung mit OLG München, 29 U 2498/16

Das OLG Dresden nimmt auf die Entscheidung des OLG München, Urteil v. 22.09.2016, Az. 29 U 2498/16, K&R 2016, 848 („Bereitstellung eines Links“) Bezug, die gegenüber der Dresdner Entscheidung oft als „abweichend“ bezeichnet wird, um klarzustellen, dass es sich vorliegend um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG handelt. Das OLG Dresden entscheidet die Sache im Ergebnis aber dann anders, aus guten und logisch zwingenden Gründen.

Ob denn mit der Link-Pflicht überhaupt eine Marktverhaltensregel, die nur zu einem Wettbewerbsverstoß führen kann, gegeben ist, war deswegen in Frage zu stellen, weil allein das Sich nicht beteiligen an der „Möglichst-viele-sollen-Kenntnis-nehmen-Kampagne“ der EU (vgl. Erwägungsgrund 30), vielleicht noch kein Wettbewerbsverstoß hätte darstellen können. Das OLG Dresden schließt sich dem OLG München insoweit sogar an, als Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung „nicht nur zu einem Hinweis, sondern auch zur Bereitstellung eines Links verpflichtet“. Obwohl für mein Verständnis aus „Bereitstellung eines Links“ nicht folgt, dass dieser „sprechend“ ist, weil auch der nur angegebene Link „bereitgestellt“ ist; aber das ist eine andere, vielleicht die nächste Diskussion.

Meiner Ansicht nach kann die Entscheidung OLG München nicht als „abweichend“ zur Dresdner angesehen werden, weil sich das OLG München mit der Frage, die jetzt beantwortet wurde, überhaupt nicht auseinandergesetzt hat.

Das OLG München hat überhaupt nicht gesehen, dass neben der Pflicht des Unternehmers, die sich auf die Webseiten des Unternehmers bezieht, auch der Online-Marktplatz selbst gleichermaßen verpflichtet ist, diesen Link auf seinem Online-Marktplatz einzubauen. Deshalb hat sich das OLG München mit dieser Frage auch nicht auseinandergesetzt. Deshalb kann auch keine Rede davon sein, das OLG München habe die vorliegende Rechtsfrage entschieden. Das OLG München hatte sich hingegen lediglich mit dem – zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigten – Befund auseinandergesetzt, ob der Link zur OS-Plattform sinnlos war, weil die nationalen Streitschlichtungsstellen noch nicht eingerichtet waren. Diese Rechtsfrage ist zeitlich überholt, weil diese Streitschlichtungsstellen nunmehr auch in Deutschland eingerichtet sind. Diese Entscheidung verhält sich nicht mit einem Wort zu den Rechtsfragen, die im vorliegenden Verfahren entscheidend waren. Gleiches ist zu der Entscheidung OLG Karlsruhe, 4 U 99/16, zu sagen. Auch das OLG Karlsruhe hat sich lediglich mit diesem Einwand auseinandergesetzt, ob es sich mit dem Umstand, dass die Streitbeilegung in Deutschland noch nicht möglich war, um eine erhebliche Einwendung gegen die Pflicht zur Verlinkung handelt. Auch das OLG Karlsruhe hat sich deshalb nicht mit den nun vom OLG Dresden entschiedenen Fragen auseinandergesetzt. Namentlich hat sich das OLG Karlsruhe nicht mit der Pflicht des Onlinemarktplatzbetreibers zur Anbringung dieses Links auf seiner Website befasst.

Übrigens, es ist die Frage, ob das OLG München wirklich einen „sprechenden“ bzw. „aktiven“ Link fordert. Die Entscheidung sagt lediglich: „nicht nur eine Verpflichtung zur Information der Verbraucher, sondern auch eine solche zur Bereitstellung eines Links umfasst und damit über die bloße Information der Verbraucher über die Internetadresse der OS-Plattform hinausgeht“ (OLG München a.a.O.). – „Bereitgestellt“ ist der Link auch, wenn er vollständig und richtig angegeben wird. Es kann dem Verbraucher zugemutet werden, den Link in seinen Browser zu kopieren. „Bereitstellung“ heißt nicht „Bereitmachung“. Ich denke, dass die Behauptung, dass der Link „sprechend“ sein muss, nur in die Entscheidung hineingelesen wird. Allerdings schreibt nun auch das LG Hamburg, dass der Link sprechend sein müsse. Freilich ohne nähere Begründung. Im Zweifel sollte man sich also lieber darum bemühen, dass der Link „spricht“. Um aber nochmals den Gesetzeswortlaut zu zitieren. Dort steht „zur Verfügung stellen“. Es darf also noch etwas an Rest-Verantwortlichkeit beim Verbraucher bleiben, über das er „verfügen“ kann. Und wenn es nur die Übernahme des Links in den Browser ist, wo der Link noch nicht „sprechend“ gestaltet werden kann. Ich denke, der situationsbedingt adäquat aufgeklärte Verbraucher (nicht: der uninformierte) kann auch mit einem Link etwas anfangen, der ihm ohne aktive Verlinkung zur Verfügung gestellt wird. Meiner Meinung nach heißt „zur Verfügung stellen“ nicht zwingend „sprechend“ oder „aktiv“, sondern „verfügbar“, „verwendbar“, „verwertbar“. Das ist auch der Link, der vollständig und richtig wiedergegeben wird. Die Aktivverlinkung ist eine zusätzliche Servicefunktion, die begrüßenswert ist, meiner Ansicht nach aber nicht gesetzlich verpflichtend.

Informationspflicht aus § 36 VSBG trifft nur den Marktplatz-Betreiber

In dem Zusammenhang mit der Link-Pflicht entschied das OLG Dresden auch, dass die neue Informationspflichte ab dem 1. Februar 2017 § 36 VSBG nicht durch den Unternehmer auch auf der Website eines Marktplatzbetreibers, sondern ausschließlich durch den Marktplatz-Betreiber zu erfüllen sind.

„Dem entspricht, dass auch nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2013/11EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (vom 21.5.2014, ABl. L 165 vom 18.06.2013, S. 63-79) Informationen durch den Unternehmer zu Streitbeilegungsverfahren vor einer AS-Stelle (nur) auf der Website des Unternehmers bzw. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise gegeben werden müssen, nicht dagegen durch den Unternehmer auch auf der Website eines Marktplatz-Betreibers (vgl. auch § 36 Abs. 2 VSBG, das am 1.2.2017 in Kraft treten wird).“

Die tragenden Gründe der Entscheidung

Die tragenden Entscheidungsgründe, auf denen das hier besprochene Urteil beruht, sind meiner Meinung nach logisch zwingend.

Die Website, auf der ein Marktplatz-Angebot veröffentlicht wird, ist nicht diejenige des Händlers, weil die Internetadresse nicht auf den Händler lautet, sondern auf den Marktplatzbetreiber. Diesen Fakt wird man nicht in Abrede stellen können.

Den Marktplatzbetreiber trifft eine eigenständige Pflicht, diesen Link bereitzustellen. Das folgt expressis verbis aus dem historischen Willen des Verordnungsgebers, wie ihn dieser selbst in Erwägungsgrund 30 seiner Verordnung dokumentiert hat.

Der Zweck der Verordnung – dass möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform erlangen sollen – gebietet nicht die Hinzufügung so vieler Links als es Verkäufer auf Amazon gibt, weil es kontraproduktiv ist, wenn der Verbraucher mit einer Vielzahl weiterer gleichlautender Links Onlineshop-Betreibers überhäuft wird. Deshalb, so das OLG Dresden, sind auch die Informationspflichten aus § 36 Abs. 2 VSBG nicht durch den Unternehmer auf der Website eines Marktplatzbetreibers zu erbringen, sondern durch den Marktplatzbetreiber selbst.

Zur Handlungspflicht des Marktplatz-Betreibers

Eine besondere Aussage macht das OLG Dresden im Zusammenhang mit der Frage, ob denn der Marktplatzhändler dafür einzustehen hat, wenn der Marktplatzbetreiber den Link nicht anbringt. Die Antwort ist ein klares Nein, weil der Marktplatzhändler für dieses Unterlassen des Marktplatz-Betreibers „mangels eigener Handlungspflicht“ nicht einzustehen hat.

Und das ist nun eine wirklich guttuende Aussage. Denn sie räumt mit der vor allen bei Instanzgerichten so beliebten und jetzt anscheinend bis vor den Bundesgerichtshof kolportierten „Jeder haftet für Jeden/Alles“-Theorie („Sippenhaft auf Amazon“) auf. Und zwar mit dem dogmatisch richtigen Ansatz. Der Frage nach der Handlungspflicht nämlich. Die Handlungspflicht des Marktplatz-Betreibers, den Link einzubinden, kann also nicht mit der neueren BGH-Rechtsprechung auf den Händler abgewälzt werden, weil der Marktplatzhändler insofern überhaupt keine eigene Handlungspflicht hat.

OLG Dresden vs. OLG Koblenz

Das alles wäre allein schon bahnbrechend und spektakulär. Noch interessanter und sicher auch brisanter wird die Thematik dadurch, dass das OLG Koblenz nur acht Tage nach dem OLG Dresden dieselbe Rechtsfrage genau anders herum entschieden hat (Beschluss v.  25.01.2017, Az. 9 W 426/16). Das OLG Koblenz vertritt die Auffassung, man müsse „ihre Website“ so weit auslegen, dass auch der Marktplatzhändler davon erfasst werde. Ich finde, das geht zu weit. Auslegung findet ihre Grenzen z.B. wenn der erklärte Wille des Normgebers, so wie hier, ein anderer ist. Außerdem besteht meiner Ansicht nach überhaupt kein Anlass für eine Auslegung. Die Rechtsnorm ist nicht auslegungsbedürftig, weil ihr Wortlaut klar und eindeutig ist. Die Entscheidung des OLG Dresden ist zwar rechtskräftig und letztinstanzlich, weil es gegen Berufungsurteile im Einstweiligen Verfügungsverfahren die Möglichkeit einer Revision zum Bundesgerichtshof nicht gibt. So eine Revision wäre unstatthaft (§ 542 Abs. 2 ZPO). Eines aber ist die Entscheidung des OLG Dresden nicht, sie ist nicht abschließend: Auch wenn man die (anderslautenden) Entscheidungen der OLG München und Karlsruhe (s.o.) als überholt ansieht, auch, weil sich das OLG Dresden ganz offensichtlich zumindest mit der Entscheidung des OLG München auseinandergesetzt hat und die Sache im Ergebnis anders entscheiden musste, so gibt es die Entscheidung des OLG Koblenz, das die Sache nahezu zeitgleich anders sieht. Der juristische Kampf um die Wahrheit ist also eröffnet. Da wir den fliegenden Gerichtsstand haben, darf jeder vor das Gericht ziehen, das ihm voraussichtlich Recht geben wird. Ein Argument mehr, diesen fliegenden Gerichtsstand endlich abzuschaffen, damit wir Rechtsanwälte unsere Mandanten überhaupt sachgerecht beraten können. Jedes Landgericht kann sich nun heraussuchen, ob es dem OLG Dresden oder dem OLG Karlsruhe folgt. Natürlich würde ich empfehlen, dem OLG Dresden zu folgen, weil ich diese Entscheidung für fundierter und dogmatisch richtig begründet halte. Das OLG Dresden hat nicht nur den erklärten Willen des EU-Verordnungsgebers auf seiner Seite, nicht nur den klaren und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift selbst, sondern auch den gesunden Menschenverstand. Wonach es nun wirklich keinen Sinn macht, den Verbraucher mit Hinweisen auf diesen Link zuzuspamen. Und: Die Entscheidung des OLG Koblenz ist „nur“ ein Beschluss; die des OLG Dresden hingegen ein Urteil nach mündlicher Verhandlung.  Neben dem OLG Dresden und dem OLG Koblenz gibt es noch 21 weitere Oberlandesgerichte in Deutschland. Selbst wenn man davon ausgehen würde, München und Karlsruhe hätten sich schon abschließend positioniert, bleiben noch 19 Oberlandesgerichte, die sich der Dresdner oder der Koblenzer Seite anschließen können. Irgendwann wird es vielleicht der Bundesgerichtshof entscheiden oder sogar der EuGH (Art. 267 AEUV).

Ich berate Sie gern im Einzelfall.

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Die besprochene Entscheidung können Sie hier nachlesen: OLG Dresden, Az. 14 U 1462/16