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Wie Sie bei eBay und Amazon den Link zur OS-Plattform „sprechend“ bekommen

Das OLG Dresden sagt, den Link muss der Online-Marktplatzbetreiber einbauen. Das OLG Koblenz sagt das genaue Gegenteil. Das OLG München sagt, der Link müsse „sprechen“. Mehr Informationen zu den Hintergründen finden Sie >>>hier. Der BGH hat noch nicht entschieden. Die Marktplätze bauen den Link nicht ein. Etwa in den Footer, wo er meiner Ansicht nach hingehört. Sie können derweil zur Selbsthilfe greifen. Die Marktplatzbetreiber sind hilfreich dabei, Ihnen zu zeigen wie es geht. Statt den Link selbst einzubauen, wie es sich gehört.

Zur Anleitung von eBay, wie Sie den Link „sprechend“ / „aktiv“ bekommen, geht es >>>hier:

Bei Amazon geht der Einbau des Links so:

Seller Central/Einstellungen/Ihre Richtlinien und Informationen/Impressum & Info zum Verkäufer – Dort dann das Häkchen in das Kästchen „Die Europäische Kommission bietet eine Onlineplattform für Streitbeilegung an, die Sie hier finden: https://ec.europa.eu/consumers/odr/“ setzten!

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

 

 

OLG Dresden: Es ist nicht erforderlich, dass der Marktplatzhändler einen Link zur OS-Plattform einbaut, der Marktplatzbetreiber muss das tun (anderer Ansicht: OLG Koblenz)

Rezension der Entscheidung OLG Dresden, 14 U 1462/16

Die Entscheidungsgründe des Sächsischen Oberlandesgerichts Dresden zur Verpflichtung des Marktplatzbetreibers, den Link zur OS-Plattform einzubauen und zur Entpflichtung des Marktplatzhändlers, dies auf dem Marktplatz selbst tun zu müssen, wir >>>berichteten darüber, sie liegen nun vor (OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16, rechtskräftig).

Leitsatz des Oberlandesgerichts Dresden:

Ein Online-Betreiber, der Angebote auf einem Online-Marktplatz einstellt, ist nicht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) zusätzlich zum Online-Marktplatzbetreiber verpflichtet, auf dessen Webseite einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen.

Leitsätze des Verfassers:

Die Website, auf der ein Marktplatz-Angebot veröffentlicht wird, ist nicht diejenige des Marktplatzhändlers.

Den Marktplatzbetreiber trifft eine eigenständige Pflicht, den Link zur OS-Plattform bereitzustellen.

Es ist nicht erforderlich, dass der Marktplatzhändler, der auf der Website eines Online-Marktplatzes Angebote einstellt, einen Link zur OS-Plattform einbaut.

Der Zweck der Verordnung – dass möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform erlangen sollen – gebietet nicht die Hinzufügung so vieler Links als es Verkäufer auf Amazon gibt.

Es ist kontraproduktiv, wenn ein Online-Marktplatz nicht nur den Link des Marktplatzbetreibers enthält, sondern der Verbraucher mit einer Vielzahl weiterer gleichlautender Links der dort anbietenden Onlineshop-Betreiber überhäuft wird.

Deshalb sind auch die Informationspflichten aus § 36 Abs. 2 VSBG nicht durch den Unternehmer auf der Website eines Marktplatzbetreibers zu erbringen, sondern durch den Marktplatzbetreiber selbst.

In den Entscheidungsgründen heißt es dazu:

„a)     Art. 14 Abs. 1 S. 1, 2 ODR-Verordnung lautet: „In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.“

Da Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung nicht nur zu einem Hinweis, sondern auch zur Bereitstellung eines Links verpflichtet, beurteilt sich ein Verstoß hiergegen nach § 3a UWG (Köhler/Bornekamm/Köhler, UWG, 35. Aufl. 2017 § 3a Rn. 1.325a). Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG, weil möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform erlangen sollen und die Regelung damit deren Interesse als Marktteilnehmer dient (OLG München K&R 2016, 848).

„b) Der Verfügungsbeklagte hat jedoch durch das beanstandete Einstellen des Angebots auf dem Online-Marktplatz nicht gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung verstoßen. Er war danach nicht verpflichtet, sein Angebot auf der Internet-Plattform Amazon-Marketplace mit einem Link zur OS-Plattform zu versehen.

(1)     Nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung haben die Online-Angebote einstellenden Unternehmer und die Online-Marktplätze den Link zur OS-Plattform auf „ihren Websites“ einzustellen. Das Possessivpronomen „ihren“ macht deutlich, dass ein Link zur OS-Plattform auf einer anderen Website als der eigenen nicht genügt, wenn der Unternehmer auf seiner Website den Abschluss von Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen anbietet. Nicht erforderlich ist ein solcher Link allerdings durch den Online-Händler, der auf der Website eines Online-Marktplatzes Angebote einstellt.

Diese Website ist nicht diejenige des Online-Händlers, so dass der Wortlaut von art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung nicht eingreift. Dies gilt nicht nur bei einem durch die Schreibweise nahegelegten Verständnis von „Website“ als Gesamtheit eines Internetauftritts oder mehrerer Webseiten. Auch die Webseite – verstanden als einzelnes (meist in HTML verfasstes) Dokument, das mit einem Browser unter Angabe eines URS (Uniform Resource Lucators) im Internet abgerufen werden kann –  ist bei einem Angebot auf einem Online-Marktplatz nicht dem Onlineshop-Betreiber oder Onlinehändler zuzuordnen. Die Internetadresse der beanstandeten Angebotsseite lautet nicht auf ihn, sondern auf den Marktplatz-Betreiber.

(2)     Diesen Marktplatz-Betreiber trifft vielmehr eine eigenständige Pflicht, einen Link zur OS-Plattform einzustellen. Wie Erwägungsgrund 30 der ODR-Verordnung ausführt, besteht hierfür ein Bedürfnis, weil ein wesentlicher Anteil der Online-Kaufverträge und Online-Dienstleistungsverträge über Online-Marktplätze abgewickelt wird, die Verbraucher und Unternehmer zusammenführen. Da solche Online-Plattformen es Unternehmern ermöglichen, den Verbrauchern ihre Waren und Dienstleistungen anzubieten, sollen sie „gleichermaßen“ zur Bereitstellung des Links verpflichtet sein. Gleichermaßen bedeutet jedoch nicht zugleich; vielmehr ist auf der Website des Online-Marktplatzes nicht auch zusätzlich durch jeden dort anbietenden Händler ein entsprechender Link einzustellen.

Der Verordnungsgeber hat den Bedarf eines solchen Links auf dem Online-Marktplatz gesehen und ist ihm dort nachgekommen. Dieser Bedarf hätte nicht bestanden, wenn auch (jeder) der Onlineshop-Betreiber auf dieser für ihn fremden Website des Online-Marktplatzes seinerseits zusätzlich einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen hätte.

(3)     Dem Zweck, dass möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform erlangen sollen, läuft dies nicht zuwider. Ein Kaufinteressent, der die Angebotsseite des Online-Marktplatzes aufsucht, erhält bereits durch den dafür vorgeschriebenen Link hiervon Kenntnis. Die Hinzufügung eines – oder bei einer Vielzahl von Verkäufern sogar mehrerer – Links auf dieser Seite ist zur Erreichung dieses Zwecks deshalb nicht erforderlich.

Es wäre im Gegenteil auch konterproduktiv, wenn ein Online-Marktplatz nicht nur den Link des Marktplatzbetreibers enthielte, sondern mit einer Vielzahl weiterer – gleichlautender – Links der dort anbietenden Onlineshop-Betreiber überhäuft würde.

Dem entspricht, dass auch nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2013/11EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (vom 21.5.2014, ABl. L 165 vom 18.06.2013, S. 63-79) Informationen durch den Unternehmer zu Streitbeilegungsverfahren vor einer AS-Stelle (nur) auf der Website des Unternehmers bzw. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise gegeben werden müssen, nicht dagegen durch den Unternehmer auch auf der Website eines Marktplatz-Betreibers (vgl. auch § 36 Abs. 2 VSBG, das am 1.2.2017 in Kraft treten wird).

c) Auf die Frage, ob der Beklagte auf der eigenen Website seines Internet-Auftritts den Link zur OS-Plattform bereitstellen muss und dies getan hat, kommt es nach dem Klageantrag und -vortrag nicht (an). Ebenso dahinstehen kann demnach, ob der Online-Marktplatzbetreiber diesen Link bereitgestellt hat. Wäre dies nicht der Fall, hätte der Beklagte für dieses Unterlassen des Marktplatz-Betreibers mangels eigener Handlungspflicht nicht einzustehen.“

OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16, rechtskräftig, zu LG Dresden, 14.09.2016, Az. 42 HK O 70/16 EV, rechtskräftig

Hieran ist nun einiges bemerkenswert.

Auseinandersetzung mit OLG München, 29 U 2498/16

Das OLG Dresden nimmt auf die Entscheidung des OLG München, Urteil v. 22.09.2016, Az. 29 U 2498/16, K&R 2016, 848 („Bereitstellung eines Links“) Bezug, die gegenüber der Dresdner Entscheidung oft als „abweichend“ bezeichnet wird, um klarzustellen, dass es sich vorliegend um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG handelt. Das OLG Dresden entscheidet die Sache im Ergebnis aber dann anders, aus guten und logisch zwingenden Gründen.

Ob denn mit der Link-Pflicht überhaupt eine Marktverhaltensregel, die nur zu einem Wettbewerbsverstoß führen kann, gegeben ist, war deswegen in Frage zu stellen, weil allein das Sich nicht beteiligen an der „Möglichst-viele-sollen-Kenntnis-nehmen-Kampagne“ der EU (vgl. Erwägungsgrund 30), vielleicht noch kein Wettbewerbsverstoß hätte darstellen können. Das OLG Dresden schließt sich dem OLG München insoweit sogar an, als Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung „nicht nur zu einem Hinweis, sondern auch zur Bereitstellung eines Links verpflichtet“. Obwohl für mein Verständnis aus „Bereitstellung eines Links“ nicht folgt, dass dieser „sprechend“ ist, weil auch der nur angegebene Link „bereitgestellt“ ist; aber das ist eine andere, vielleicht die nächste Diskussion.

Meiner Ansicht nach kann die Entscheidung OLG München nicht als „abweichend“ zur Dresdner angesehen werden, weil sich das OLG München mit der Frage, die jetzt beantwortet wurde, überhaupt nicht auseinandergesetzt hat.

Das OLG München hat überhaupt nicht gesehen, dass neben der Pflicht des Unternehmers, die sich auf die Webseiten des Unternehmers bezieht, auch der Online-Marktplatz selbst gleichermaßen verpflichtet ist, diesen Link auf seinem Online-Marktplatz einzubauen. Deshalb hat sich das OLG München mit dieser Frage auch nicht auseinandergesetzt. Deshalb kann auch keine Rede davon sein, das OLG München habe die vorliegende Rechtsfrage entschieden. Das OLG München hatte sich hingegen lediglich mit dem – zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigten – Befund auseinandergesetzt, ob der Link zur OS-Plattform sinnlos war, weil die nationalen Streitschlichtungsstellen noch nicht eingerichtet waren. Diese Rechtsfrage ist zeitlich überholt, weil diese Streitschlichtungsstellen nunmehr auch in Deutschland eingerichtet sind. Diese Entscheidung verhält sich nicht mit einem Wort zu den Rechtsfragen, die im vorliegenden Verfahren entscheidend waren. Gleiches ist zu der Entscheidung OLG Karlsruhe, 4 U 99/16, zu sagen. Auch das OLG Karlsruhe hat sich lediglich mit diesem Einwand auseinandergesetzt, ob es sich mit dem Umstand, dass die Streitbeilegung in Deutschland noch nicht möglich war, um eine erhebliche Einwendung gegen die Pflicht zur Verlinkung handelt. Auch das OLG Karlsruhe hat sich deshalb nicht mit den nun vom OLG Dresden entschiedenen Fragen auseinandergesetzt. Namentlich hat sich das OLG Karlsruhe nicht mit der Pflicht des Onlinemarktplatzbetreibers zur Anbringung dieses Links auf seiner Website befasst.

Übrigens, es ist die Frage, ob das OLG München wirklich einen „sprechenden“ bzw. „aktiven“ Link fordert. Die Entscheidung sagt lediglich: „nicht nur eine Verpflichtung zur Information der Verbraucher, sondern auch eine solche zur Bereitstellung eines Links umfasst und damit über die bloße Information der Verbraucher über die Internetadresse der OS-Plattform hinausgeht“ (OLG München a.a.O.). – „Bereitgestellt“ ist der Link auch, wenn er vollständig und richtig angegeben wird. Es kann dem Verbraucher zugemutet werden, den Link in seinen Browser zu kopieren. „Bereitstellung“ heißt nicht „Bereitmachung“. Ich denke, dass die Behauptung, dass der Link „sprechend“ sein muss, nur in die Entscheidung hineingelesen wird. Allerdings schreibt nun auch das LG Hamburg, dass der Link sprechend sein müsse. Freilich ohne nähere Begründung. Im Zweifel sollte man sich also lieber darum bemühen, dass der Link „spricht“. Um aber nochmals den Gesetzeswortlaut zu zitieren. Dort steht „zur Verfügung stellen“. Es darf also noch etwas an Rest-Verantwortlichkeit beim Verbraucher bleiben, über das er „verfügen“ kann. Und wenn es nur die Übernahme des Links in den Browser ist, wo der Link noch nicht „sprechend“ gestaltet werden kann. Ich denke, der situationsbedingt adäquat aufgeklärte Verbraucher (nicht: der uninformierte) kann auch mit einem Link etwas anfangen, der ihm ohne aktive Verlinkung zur Verfügung gestellt wird. Meiner Meinung nach heißt „zur Verfügung stellen“ nicht zwingend „sprechend“ oder „aktiv“, sondern „verfügbar“, „verwendbar“, „verwertbar“. Das ist auch der Link, der vollständig und richtig wiedergegeben wird. Die Aktivverlinkung ist eine zusätzliche Servicefunktion, die begrüßenswert ist, meiner Ansicht nach aber nicht gesetzlich verpflichtend.

Informationspflicht aus § 36 VSBG trifft nur den Marktplatz-Betreiber

In dem Zusammenhang mit der Link-Pflicht entschied das OLG Dresden auch, dass die neue Informationspflichte ab dem 1. Februar 2017 § 36 VSBG nicht durch den Unternehmer auch auf der Website eines Marktplatzbetreibers, sondern ausschließlich durch den Marktplatz-Betreiber zu erfüllen sind.

„Dem entspricht, dass auch nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2013/11EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (vom 21.5.2014, ABl. L 165 vom 18.06.2013, S. 63-79) Informationen durch den Unternehmer zu Streitbeilegungsverfahren vor einer AS-Stelle (nur) auf der Website des Unternehmers bzw. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise gegeben werden müssen, nicht dagegen durch den Unternehmer auch auf der Website eines Marktplatz-Betreibers (vgl. auch § 36 Abs. 2 VSBG, das am 1.2.2017 in Kraft treten wird).“

Die tragenden Gründe der Entscheidung

Die tragenden Entscheidungsgründe, auf denen das hier besprochene Urteil beruht, sind meiner Meinung nach logisch zwingend.

Die Website, auf der ein Marktplatz-Angebot veröffentlicht wird, ist nicht diejenige des Händlers, weil die Internetadresse nicht auf den Händler lautet, sondern auf den Marktplatzbetreiber. Diesen Fakt wird man nicht in Abrede stellen können.

Den Marktplatzbetreiber trifft eine eigenständige Pflicht, diesen Link bereitzustellen. Das folgt expressis verbis aus dem historischen Willen des Verordnungsgebers, wie ihn dieser selbst in Erwägungsgrund 30 seiner Verordnung dokumentiert hat.

Der Zweck der Verordnung – dass möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform erlangen sollen – gebietet nicht die Hinzufügung so vieler Links als es Verkäufer auf Amazon gibt, weil es kontraproduktiv ist, wenn der Verbraucher mit einer Vielzahl weiterer gleichlautender Links Onlineshop-Betreibers überhäuft wird. Deshalb, so das OLG Dresden, sind auch die Informationspflichten aus § 36 Abs. 2 VSBG nicht durch den Unternehmer auf der Website eines Marktplatzbetreibers zu erbringen, sondern durch den Marktplatzbetreiber selbst.

Zur Handlungspflicht des Marktplatz-Betreibers

Eine besondere Aussage macht das OLG Dresden im Zusammenhang mit der Frage, ob denn der Marktplatzhändler dafür einzustehen hat, wenn der Marktplatzbetreiber den Link nicht anbringt. Die Antwort ist ein klares Nein, weil der Marktplatzhändler für dieses Unterlassen des Marktplatz-Betreibers „mangels eigener Handlungspflicht“ nicht einzustehen hat.

Und das ist nun eine wirklich guttuende Aussage. Denn sie räumt mit der vor allen bei Instanzgerichten so beliebten und jetzt anscheinend bis vor den Bundesgerichtshof kolportierten „Jeder haftet für Jeden/Alles“-Theorie („Sippenhaft auf Amazon“) auf. Und zwar mit dem dogmatisch richtigen Ansatz. Der Frage nach der Handlungspflicht nämlich. Die Handlungspflicht des Marktplatz-Betreibers, den Link einzubinden, kann also nicht mit der neueren BGH-Rechtsprechung auf den Händler abgewälzt werden, weil der Marktplatzhändler insofern überhaupt keine eigene Handlungspflicht hat.

OLG Dresden vs. OLG Koblenz

Das alles wäre allein schon bahnbrechend und spektakulär. Noch interessanter und sicher auch brisanter wird die Thematik dadurch, dass das OLG Koblenz nur acht Tage nach dem OLG Dresden dieselbe Rechtsfrage genau anders herum entschieden hat (Beschluss v.  25.01.2017, Az. 9 W 426/16). Das OLG Koblenz vertritt die Auffassung, man müsse „ihre Website“ so weit auslegen, dass auch der Marktplatzhändler davon erfasst werde. Ich finde, das geht zu weit. Auslegung findet ihre Grenzen z.B. wenn der erklärte Wille des Normgebers, so wie hier, ein anderer ist. Außerdem besteht meiner Ansicht nach überhaupt kein Anlass für eine Auslegung. Die Rechtsnorm ist nicht auslegungsbedürftig, weil ihr Wortlaut klar und eindeutig ist. Die Entscheidung des OLG Dresden ist zwar rechtskräftig und letztinstanzlich, weil es gegen Berufungsurteile im Einstweiligen Verfügungsverfahren die Möglichkeit einer Revision zum Bundesgerichtshof nicht gibt. So eine Revision wäre unstatthaft (§ 542 Abs. 2 ZPO). Eines aber ist die Entscheidung des OLG Dresden nicht, sie ist nicht abschließend: Auch wenn man die (anderslautenden) Entscheidungen der OLG München und Karlsruhe (s.o.) als überholt ansieht, auch, weil sich das OLG Dresden ganz offensichtlich zumindest mit der Entscheidung des OLG München auseinandergesetzt hat und die Sache im Ergebnis anders entscheiden musste, so gibt es die Entscheidung des OLG Koblenz, das die Sache nahezu zeitgleich anders sieht. Der juristische Kampf um die Wahrheit ist also eröffnet. Da wir den fliegenden Gerichtsstand haben, darf jeder vor das Gericht ziehen, das ihm voraussichtlich Recht geben wird. Ein Argument mehr, diesen fliegenden Gerichtsstand endlich abzuschaffen, damit wir Rechtsanwälte unsere Mandanten überhaupt sachgerecht beraten können. Jedes Landgericht kann sich nun heraussuchen, ob es dem OLG Dresden oder dem OLG Karlsruhe folgt. Natürlich würde ich empfehlen, dem OLG Dresden zu folgen, weil ich diese Entscheidung für fundierter und dogmatisch richtig begründet halte. Das OLG Dresden hat nicht nur den erklärten Willen des EU-Verordnungsgebers auf seiner Seite, nicht nur den klaren und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift selbst, sondern auch den gesunden Menschenverstand. Wonach es nun wirklich keinen Sinn macht, den Verbraucher mit Hinweisen auf diesen Link zuzuspamen. Und: Die Entscheidung des OLG Koblenz ist „nur“ ein Beschluss; die des OLG Dresden hingegen ein Urteil nach mündlicher Verhandlung.  Neben dem OLG Dresden und dem OLG Koblenz gibt es noch 21 weitere Oberlandesgerichte in Deutschland. Selbst wenn man davon ausgehen würde, München und Karlsruhe hätten sich schon abschließend positioniert, bleiben noch 19 Oberlandesgerichte, die sich der Dresdner oder der Koblenzer Seite anschließen können. Irgendwann wird es vielleicht der Bundesgerichtshof entscheiden oder sogar der EuGH (Art. 267 AEUV).

Ich berate Sie gern im Einzelfall.

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Die besprochene Entscheidung können Sie hier nachlesen: OLG Dresden, Az. 14 U 1462/16

Neue Informationspflichten ab dem 1. Februar 2017 (Verbraucherstreitbeilegung)

Ab 1. Februar 2017 gibt es zwei neue Informationspflichten.


Kurzfassung in zwei Sätzen

Was soll ich tun? – Einen kurzen Text (siehe unten) am Ende meiner AGB einfügen für eBay, Amazon und meinen Webshop. Denselben Text in meine letzte E-Mail an den Verbraucher kopieren, mit dem ich gestritten habe.


1.) Eine neue Informationspflicht zur Verbraucherschlichtung für die AGB

Die erste Informationspflicht resultiert aus § 36 VSBG.

Diese Pflicht trifft Sie nicht, wenn Sie am 31.12. des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hattet. Es zählen Köpfe, das heißt, auch Aushilfen und Teilzeitler. Im Zweifel stellen Sie die Information lieber ein.

Weitere Voraussetzung ist, dass Sie verpflichtet (sicher die wenigsten) oder bereit seid, an der nationalen Variante der Verbraucherschlichtung teilzunehmen. Angesichts des Links zur OS-Plattform, also der europäischen Streitschlichtung, macht es aus unserer Sicht wenig Sinn, sich der nationalen Verbraucherschlichtung zu verschließen. Wir denken, dass es auch aus Gründen der Abmahnprävention sinnvoll ist, diese Information einzubauen.

Und so könnte diese Information lauten:


Informationen zur Verbraucherstreitbeilegung:

Wir sind dazu bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle:

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle

des Zentrums für Schlichtung e.V.

Straßburger Str. 8

77694 Kehl

www.verbraucher-schlichter.de

Wir erklären, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


Die Information könnte am Ende der AGB eingefügt werden.

2.) Eine Information per E-Mail an den Verbraucher am Ende einer Auseinandersetzung

Die zweite Informationspflicht ergibt sich aus § 37 VSBG und sie ist unabhängig von der Anzahl Ihrer Beschäftigten.

Wenn Sie einen Reklamationsstreit mit dem Verbraucher ausgestritten haben, müssen Sie dem Verbraucher sozusagen als letzten Akt den Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle übermitteln, in Ihrer letzten E-Mail an den Kunden sozusagen als Schlusswort, bevor er klagt oder eben zur Schlichtungsstelle geht. Wir würden für diesen E-Mail Textbaustein dieselbe Formulierung wie oben in Betracht ziehen.

3.) Verhältnis zum Link zur OS-Plattform

Ganz unabhängig davon ist die Pflicht, den Link zur OS-Plattform zu setzen.

Diese Pflicht trifft Sie für Ihre Webshops.

Bei den Plattformen trifft sie der Plattformbetreiber, was bislang vom OLG Dresden entschieden wurde.

Diese Entscheidung ist letztinstanzlich und rechtskräftig (Mehr Informationen dazu). Bis zu einer gleichlautenden Entscheidung durch mehrere Oberlandesgerichte oder den Bundesgerichtshof, besteht unter Geltung des fliegenden Gerichtsstandes aber immer noch die Gefahr, dass Sie zu dieser Thematik vor ein Gericht gezogen werden, dass es anders sieht, zumal es zwei anders lautende OLG-Entscheidungen gibt (München, Karlsruhe). Diese zwei Entscheidungen beschäftigen sich zwar unserer, durch das OLG Dresden für Amazon bestätigten Rechtsansicht nach nicht wirklich mit der relevanten Rechtsfrage, könnten aber als „abweichende Entscheidungen“ angesehen werden. Kurzum: Entweder Sie sind mutig und halten es mit dem OLG Dresden und lassen auf Plattformen (Amazon, eBay) den Betreiber den Link zur OS-Plattform einbauen muss oder Sie bauen diesen Link aus Gründen der Abmahnprävention selbst ein.

Amazon sieht jetzt diese Möglichkeit vor (Seller Central/Einstellungen/Ihre Richtlinien und Informationen/Impressum & Info zum Verkäufer – Dort dann das Häkchen in das Kästchen „Die Europäische Kommission bietet eine Onlineplattform für Streitbeilegung an, die Sie hier finden: https://ec.europa.eu/consumers/odr/“ setzten!). Bei eBay unter „Einstellungen für gewerbliche Verkäufer“ bei „zusätzlich, gesetzlich geforderte Angaben“ ist es sogar möglich, dass ein dort eingestellte Link „sprechend“ ist, wenn er in html geschrieben ist. Das OLG München verlangt sogar, dass der Link sprechend ist (OLG München, Urteil v. 22.09.2016, Az. 29 U 2498/16).

Eine Verbindung gibt es natürlich zwischen der OS-Plattform und der nationalen Streitschlichtungsstelle. Die nationale Streitschlichtungsstelle ist zugleich auch eine solche im Sinne der OS-Plattform. Das ist letztlich auch der Grund, warum wir die Teilnahme an dem nationalen Verfahren empfehlen. Denn wir können schlecht auf die OS-Plattform verweisen (müssen), uns aber dem nationalen Verfahren entziehen.

Leider ist es mal wieder komplizierter geworden zu Beginn des Jahres!

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Implementierung der neuen Informationspflicht und wir wünschen uns allen, dass diese neuen Verfahren uns in der Praxis nicht mehr Arbeit bringen, sondern uns hoffentlich ein wenig entlasten.

Ich berate Sie dazu gern!

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel 

 

Jetzt rechtskräftig: Der Onlinemarktplatz ist verpflichtet, den Link zur OS-Plattform zu setzen, nicht aber der Marktplatzhändler

Update v. 08.02.2017:

Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen nun vor. Eine ausführliche Besprechung gibt es hier:

https://onlinehandelsrecht.com/2017/02/07/olg-dresden-es-ist-nicht-erforderlich-dass-der-marktplatzhaendler-einen-link-zur-os-plattform-einbaut-der-marktplatzbetreiber-muss-das-tun-anderer-ansicht-olg-koblenz/

Update v. 17.01.2017:

Das Sächsische Oberlandesgericht Dresden hat am 17.01.2017 das Urteil des Landgerichts Dresden in diesem Punkt – siehe dazu den nachfolgenden Artikel – bestätigt (OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16). Das Urteil ist rechtskräftig.

Der 14. Senat machte in der mündlichen Begründung seines am 17.01.2017 verkündeten Urteils deutlich, dass es auch überhaupt keinen Sinn machen würde, die Verlinkung vom Marktplatzhändler zu verlangen, weil doch schon der Marktplatz selbst zur Verlinkung verpflichtet ist, wie sich aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Verordnung ergibt. Das OLG ist uns in allen von uns vorgetragenen Punkten gefolgt.

Mehr dazu auch hier: http://www.bvoh.de/link-zu-online-streitschlichtungsplattform-ist-fuer-marktplatzbetreiber-wie-amazon-pflicht-bvoh-rechtsanwalt-erkaempft-bahnbrechendes-urteil/


Der Online-Marktplatz (hier: Amazon) ist nach Art. 14 Abs. 1 EU-VO Nr. 524/2013 verpflichtet, den Link zur OS-Plattform zu setzen, nicht aber der Marktplatzhändler. Das hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden in einem Endurteil auf Widerspruch gegen eine Einstweilige Verfügung eines abmahnenden Verbandes entschieden (Urteil v. 16.09.2016, Az. 42 HK O 70/16 EV, rechtskräftig).

In der Urteilsbegründung hierzu heißt es:

„Nach Art. 14 Abs. 1 1. Alt. EU-VO Nr. 523/2013 (redaktionelle Anmerkung: Gemeint ist Nr. 524/2013) ist der in der Union niedergelassene Unternehmer verpflichtet, auf seiner website einen Link zur OS-Plattform zu setzen. Der Verfügungsbeklagte ist nach der Legaldefinition des Art. 4 Abs. 1 lit b EU-VO Nr. 523/2013 Unternehmer. Allerdings hat er seine Waren nicht über seine eigene „website“ angeboten, vielmehr über den „Online-Marktplatz“ www.amazon.de. Dieser „Online-Marktplatz“ ist wiederum nach Art. 14 Abs. 1 UE-VO Nr. 523/2013 verpflichtet, den Link zur OS-Plattform zu setzen, nicht aber der Verfügungsbeklagte (der Marktplatzhändler, redaktionelle Anmerkung)“.

Die Entscheidung ist absolut zu begrüßen! Diese Entscheidung ist bahnbrechend und sensationell. Denn erstmals sagt ein deutsches Gericht, dass Amazon selbst eine bestimmten Pflicht trifft und zwar auf Grund einer Verordnung der Europäischen Union.

Die entsprechende EU-Vorschrift, nämlich Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (EU-Verordnung Nr. 524/2013 vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten etc., Amtsblatt der Europäischen Union v. 18.06.2016, Seite L 165/1 ff., auch als „ODR-Verordnung“ bezeichnet), lautet wie folgt:

„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.“

Diese Norm verpflichtet Unternehmer und Online-Marktplätze. Und es ist jeweils von „ihren Websites“ die Rede, nämlich von den Webseiten, auf denen die Betreiber von Online-Marktplätzen solche Online-Marktplätze betrieben, z.B. unter www.amazon.de, und von den Websites der Unternehmer. Damit ist gemeint, dass Unternehmer in ihren Onlineshops, denn das sind „ihre Websites“, diesen Link anbringen müssen. Damit ist ferner gemeint, dass Online-Markplätze auf den Websites dieser Online-Marktplätze, denn das sind „ihre Websites“, diesen Link anbringen müssen, etwa der Online-Marktplatz Amazon. Unternehmer, die auf Online-Marktplätzen anbieten, sind nicht dazu verpflichtet, diesen Link in einem Angebot zu veröffentlichen, das über eine Online-Marktplatz bereitgehalten wird. Das folgt schon daraus, dass diese Online-Marktplätze von der Verordnung direkt in die Pflicht genommen werden, wie eben gezeigt. Das folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Norm. Die EU nimmt hier, aus unserer Sicht erstmalig, einen Marktplatz selbst in die Pflicht. Das geschieht wegen seiner faktischen Marktmacht, wie sie z.B. bei Amazon beobachtet werden kann, der nun diese Pflicht zugeordnet wird, auf die OS-Plattform zu verlinken, damit auch der Markplatz an sich für den Verbraucher interessant und vor allem sicher ist und dienstleistungsorientiert durch den Link zu dieser EU-Plattform. Die direkte Inpflichtnahme des Markplatzes hat aber auch einen anderen Grund. Der Markplatz selbst nämlich ist der einzige, der einen solchen Link sachgerecht einbinden kann, weil nur der Marktplatz selbst die Möglichkeit hat, seine Webseite entsprechend zu programmieren. Deshalb stellt die Verordnung auch auf diese faktische technische Möglichkeit ab („ihre Websites“). Der gewerbliche Verkäufer auf Amazon hat keine Möglichkeit, einen solchen Link „für Verbraucher leicht zugänglich“ in das Layout von Amazon einzubinden. Nur Amazon hat diese Möglichkeit und wird deshalb auch (als Marktplatz) von der Verordnung in die Pflicht genommen. Der Marktplatzhändler hat keine technische Möglichkeit, diesen Link bei Amazon „für Verbraucher leicht zugänglich“ einzubinden und er ist dazu auch nicht verpflichtet, weil Amazon nicht auf einer Website des Marktplatzhändlers läuft, sondern unter www.amazon.de und Amazon als Betreiber dieser Website und als Betreiber dieses Marktplatzes von der Verordnung sogar ausdrücklich wegen seiner Eigenschaft als Marktplatzbetreiber in die Pflicht genommen ist.

In der o.g. EU-Verordnung Nr. 524/2013 über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten heißt es dazu unter Ziffer 30 der Erwägungen:

Damit möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform haben, sollten in der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform bereitstellen. Unternehmer sollten ferner ihre E-Mail-Adresse angeben, damit die Verbraucher über eine erste Anlaufstelle verfügen. Ein wesentlicher Anteil der Online-Kaufverträge und Online-Dienstleistungsverträge wird über Online-Marktplätze abgewickelt, die Verbraucher und Unternehmer zusammenführen oder Online-Rechtsgeschäfte zwischen Verbrauchern und Unternehmern erleichtern. Online-Marktplätze sind Online-Plattformen, die es Unternehmern ermöglichen, den Verbrauchern ihre Waren und Dienstleistungen anzubieten. Diese Online-Marktplätze sollten daher gleichermaßen verpflichtet sein, einen Link zur OS- Plattform bereitzustellen.“ (Hervorhebung der Redaktion)

Mit „gleichermaßen“ bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass den Marktplatz eine eigenständige Verpflichtung trifft, diesen Link anzubringen. Hinsichtlich der Unternehmer ist von „ihren Websites“ die Rede, also von den Websites der Unternehmer. Daraus folgt, dass der Unternehmer nicht verpflichtet ist, auf dem Marktplatz diesen Link anzubringen, denn der Markplatz ist nicht „seine“ Website und, vor allem, der Marktplatzbetreiber ist selbst ausdrücklich in die Pflicht genommen. Es kann nicht zu Lasten des Unternehmers gehen, wenn der Marktplatzbetreiber diesen Link nicht anbringt. Eine „Auffanghaftung“ des auf dem Marktplatz anbietenden Unternehmers ist nicht vorgesehen, zumal der Marktplatz nicht „seine“, die des Unternehmers Website ist und er auch diese ganzen technischen Möglichkeiten, die nur der Marktplatzbetreiber hat, nicht hat. Letztlich fehlt es auch an einer Verstoßnorm: Der Marktplatzhändler ist nicht der Marktplatzbetreiber. Die den Marktplatzbetreiber treffende Pflicht aus Art. 14 Abs. 1 der Verordnung verpflichtet den Marktplatzhändler nicht. Die den Unternehmer treffende Pflicht aus Art. 14 Abs. 1 trifft den Marktplatzhändler nicht, weil der Marktplatz nicht „seine“ Website im Sinne der Verordnung ist und der Marktplatz selbst in die Pflicht genommen ist. Der Onlinemarktplatz, hier Amazon, darf auch seine Pflicht, diesen Link einzubauen, nicht auf den gewerblichen Marktplatzhändler abwälzen, weil der Onlinemarktplatz selbst Normadressat ist. Auch insofern wäre eine Verpflichtung des Plattformhändlers an Stelle der Plattform das falsche Signal. Meiner Meinung nach ist diese Enscheidung auch 1:1 auf eBay zu übertragen, weil eBay ein Onlinemarktplatz wie Amazon ist.

Es sind noch genügend Abmahnungen gegen Marktplatzhändler wegen Fehlen des Links zur OS-Plattform im Umlauf. Wir haben schon immer die Rechtsansicht vertreten, dass der Marktplatz, nicht aber der Marktplatzhändler diesen Link anzubringen hat. Das Landgericht Dresden hat uns in dieser Frage Recht gegeben. Es gibt also nun ein Verteidigungspotenzial gegen solche Abmahnungen.

Natürlich ist das auch ein Sieg für alle Marktplatzhändler gegen Abmahner. Dies und einiges andere mehr werden wir gebührend feiern. In Berlin. Zum Tag des Onlinehandels 2016. Ich werde vor Ort sein und selbstverständlich auch über dieses Thema sehr gern mit Ihnen sprechen.

Hier gehts zum Urteil: LG Dresden 42 HK O 70_16 EV

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Comarch E-Commerce Day in Dresden am 29.01.2016 mit dem BVOH

E-Com_DD_1100x150Wir möchten auf den Comarch E-Commerce Day in Dresden am 29.01.2016 aufmerksam machen.

Infos + Anmeldung hier: https://www.comarch.de/ueber-uns/events-webinare/e-commerce-day-dresden/

Mindestens zwei Dinge sind dazu bemerkenswert:

  1. Auf dieser Veranstaltung darf ich, neben anderen namhaften Referenten, einen Vortrag halten, um 14:00 Uhr, zu dem Thema „Von Störerhaftung zur Täterhaftung – Änderung in der Rechtsprechung zu Plattformangeboten„. Natürlich werde ich in meinem Vortrag auch auf das aktuelle Thema neue Informationspflichten im Zusammenhang mit der OS-Plattform eingehen, weil ich es für zwingend halte, auch dazu etwas zu sagen, da dieses Thema derzeit die Händler etwas umtreibt.
  2. Es wird im Januar keinen extra BVOH-Stammtisch geben, sondern wir laden dazu ein, sich mit uns im Rahmen der Comarch-Veranstaltung (Anmeldung erforderlich!) dort auf der abendlichen Netzwerkveranstaltung zusammenzufinden und gemeinsam bei und mit Comach zu netzwerken.

Herzlich willkommen also!

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

 

 

Link zur OS-Plattform bei eBay, Amazon + Onlineshop einbinden

Update v. 21.03.2017:

Zur Anleitung von eBay, wie Sie den Link „sprechend“ / „aktiv“ bekommen, geht es >>>hier:

Update v. 24.01.2017:

Bei Amazon geht der Einbau des Links nun einfacher. Und so geht es:

Seller Central/Einstellungen/Ihre Richtlinien und Informationen/Impressum & Info zum Verkäufer – Dort dann das Häkchen in das Kästchen „Die Europäische Kommission bietet eine Onlineplattform für Streitbeilegung an, die Sie hier finden: https://ec.europa.eu/consumers/odr/“ setzten!

Siehe zur gesamten Problematik auch >>>hier.


1. Hintergrund

Der Link zum EU-Portal zur Streitbeilegung lautet: https://ec.europa.eu/consumers/odr/

Am 9. Januar 2016 trat eine EU-Verordnung in Kraft, die Verbrauchern die Möglichkeit einer Online-Streitbeilegung geben soll. Gemeint ist die VERORDNUNG (EU) Nr. 524/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), Amtsblatt der Europäischen Union v. 18.06.2016, Seite L 165/1 ff.

Dazu heißt es in dieser Verordnung, in Artikel 14 Abs. 1:

„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.“

Quelle: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:165:FULL:DE:PDF

Dieser Link existiert: https://ec.europa.eu/consumers/odr/

Seit 15.02.2016 funktioniert die OS-Plattform.

2. Bewertung und Empfehlung

a) Im Onlineshop

Sie sollten diesen Link einzubauen, als erstes in Ihren Onlineshop. Der Link soll „für Verbraucher leicht zugänglich sein“. Das wäre er unser Ansicht nach auf der Startseite Ihres Onlineshops auf einer Ebene mit Impressum, Widerrufsbelehrung und Pflichtinformationen.

Wenn Sie einen Button auf der Startseite machen wollen, wie Sie ihn betiteln sollen? – Vielleicht mit: „Online-Streitbeilegung„. Ich würde den Link aber lieber ausgeschrieben sehen, wie z.B.

Zur Online-Streitbeilegung geht es hier: https://ec.europa.eu/consumers/odr/

b) Auf Plattformen, wie eBay und Amazon

Meiner Meinung nach werden auf Grund des Gesetzeswortlauts Plattformen, wie eBay oder Amazon, von der EU direkt in die Pflicht genommen, diesen Link einbauen.

Trotzdem sollten Sie das vorsichtshalber auch selber tun.

Bei Amazon über eine „Benutzerdefinierte Hilfeseite“ (siehe update oben!) und bei eBay in das Feld „Rechtliche Informationen des Verkäufers“, anzusteuern unter „Einstellungen für gewerbliche Verkäufer“ bei „Zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben„. Es ist sogar möglich, dass ein dort eingestellte Link „sprechend“ ist, wenn er in html geschrieben ist (siehe update oben!). Das OLG München wird so zitiert, dass es verlangen würde, dass der Link sprechend sei (OLG München, Urteil v. 22.09.2016 – 29 U 2498/16).

3. Die aktuelle Entwicklung

Es gibt bereits eine erste Einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum (Beschluss v. 09.02.2016, 14 O 21/16). Was ich noch nicht weiß („Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext“) ist, ob diese wegen des fehlenden Links in einem Webshop oder auf einem Plattformauftritt (eBay-Shop, Amazon-Shop) ergangen ist. Wenn ich es erfahre, lesen Sie es hier. Der von Abmahnungen bekannte Verband IDO mahnt nun das Fehlen dieses Links bei eBay ab. Ein weiterer Grund, diesen Link bei eBay und auch bei Amazon (mit benutzerdefinierter Hilfeseite) einzubauen.

Mittlerweile liegt eine – uns in diesem Punkt Recht gebende – Entscheidung der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden vor, die durch das OLG Dresden bestätigt wurde, Einzelheiten >>>hier.

4. Kritik

Der o.g. Rechtstext stellt auf den jeweiligen Webseitenbetreiber ab („stellen auf ihren Websites“). Angesprochen sind also der Verkäufer im Onlineshop einerseits und der Betreiber von eBay, Amazon und anderen Plattformen andererseits. Der einzelne Verkäufer auf der Plattform ist nicht der Betreiber dieser Plattform und er hat auch keinen Einfluss darauf. Da die Marktplätze expressis verbis angesprochen sind (und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze“), würde ich in Richtung Regress zumindest nachdenken, wenn jetzt Marktplatzhändler wegen des fehlenden Links abgemahnt werden. eBay scheint die Pflicht zum Einbau des Links ja auf die Verkäufer abwälzen zu wollen, die große Frage – nach der o.g. Richtlinie – lautet aber: Darf denn der Online-Marktplatz seine Pflicht auf seine Händler abwälzen, wo er doch ausdrücklich selbst Normadressat ist? Ich meine nein. Die Rechtsprechung hat inzwischen meine Ansicht bestätigt. Darüber freue ich mich natürlich sehr.

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Hier nochmals der Link zum aktuellen Beitrag