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BVOH fordert runden Tisch ElektroG

ElektroG-Gipfel macht deutlich: Ungeklärte Fragen machen eine Umsetzung des Gesetzes für den Handel und die Entsorgungsindustrie unmöglich

ElektroG: Hier besteht dringender Handlungsbedarf

E-Gipfel_Logo_600pxAuf dem vom BVOH in Berlin veranstalteten ElektroG-Gipfel wird es deutlich: Der Onlinehandel befindet sich mit der Umsetzung des ElektroG im Bereich der Unmöglichkeit. In einer hochkarätig besetzte Runde diskutierten Dr. Andreas Bruckschen (Bundesverband der deutschen Entsorger BDE), Elisabeth Kotthaus (Politische Abteilung der EU-Kommission), Alexander Goldberg (ear), Gerhard Jokic (Remondis Electrorecycling), Jost Vielhaber (reuter.de) mit dem BVOH-Präsidenten Oliver Prothmann.

Eine Schlussfolgerung der Expertenrunde: Es werde bei diesem Gesetz auf einzelgerichtliche Entscheidungen ankommen, um zu sehen wie das Gesetz gelebt werden könne. Die Empfehlung der Experten an die Onlinehändler: Schließen Sie sich zusammen und suchen Sie nach Lösungen, die Sie entpflichten. „Wichtig ist jetzt, dass wir pragmatische Lösungen für die Händler erarbeiten. Deshalb fordere ich die anderen Verbände, insbesondere den HDE sowie die Entsorgungsindustrie und die Verantwortlichen der Exekutive in Bund und Ländern auf, sich mit uns an einen Tisch zu setzen um endlich die Lösungen zu erarbeiten, die der Gesetzgeber bislang versäumt hat“, fordert Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverband Onlinehandel e.V. in Berlin.

EU-Kommission sieht Lösungen des Runden Tischs erwartungsfroh entgegen

Die Lösungen eines „Runden Tischs“ werden auf ein offenes Ohr in Brüssel stoßen, denn aus der EU-Kommission sei zu vernehmen, dass man dort ein offenes Ohr für die Onlinehändler habe. Sollte das Gesetz nicht umsetzbar sein oder zu großen wirtschaftlichen Schaden verursachen, so werde es die Kommission dann für das kommende ElektroG3 berücksichtigen. Doch bis dahin müssen die kleinen und mittelständischen Unternehmen alleine mit den Lücken im Gesetz leben. Ob das in der Praxis umzusetzen ist, wird sich zeigen. Von dem Gesetz sind viele KMU betroffen, die aufgrund der bürokratischen Auflagen und finanziellen Folgen des ElektroG möglicherweise in einem Jahr pleite sind. „Bis jetzt ist das ElektroG ein massiver Wettbewerbsvorteil für den stationären Handel“, sagt Oliver Prothmann.

Zusammenfassend muss man feststellen, dass auf den Handel eine

  • Rücknahmepflicht,
  • Registrierungspflicht,
  • Niederlassungspflicht,
  • Garantiepflicht und
  • Informationspflicht

zukommt. Aber alle Experten sind sich einig, dass es zu keiner Erhöhung der Rückgabe-Quote bei Elektro- und Elektronikaltgeräten kommen wird. Das einzige, was ansteigen wird, ist die Abmahn-Quote!

Der BVOH wird jetzt die Ergebnisse der Diskussionen und Vorträge zusammenfassen und bewerten und zeitnah der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.

Pressemitteilung: >>>hier.

Quelle und mehr Informationen unter: http://www.bvoh.de/elektrog-gipfel-macht-deutlich-ungeklaerte-fragen-machen-eine-umsetzung-des-gesetzes-fuer-den-handel-und-die-entsorgungsindustrie-unmoeglich/

Blau = Nivea?

20150320_103843BGH: „Ausreichend für Verkehrsdurchsetzung ist, wenn mehr als 50% des Publikums in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen“

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Löschung der Farbmarke „Blau (Pantone 280 C)“ von Beiersdorf im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts entschieden. Die Marke ist aufgrund Verkehrsdurchsetzung für „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte“ eingetragen. Das Bundespatentgericht hat auf Antrag eines Mitbewerbers der Markeninhaberin die Löschung der Marke angeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG vorliegen. Abstrakte Farbmarken sind im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil der angesprochene Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrnimmt. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, lagen nicht vor. Ferner ist die Farbmarke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil sie im betroffenen Warensegment als Hinweis auf Produkte für die Nachtpflege oder als Hinweis auf eine bestimmte Zielgruppe, und zwar auf Haut- und Körperpflegeprodukte für Männer, verwendet wird und deshalb freihaltebedürftig ist.

Aufgrund der vom Bundespatentgericht bislang getroffenen Feststellungen ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allerdings nicht ausgeschlossen, dass sich die Farbmarke für die in Rede stehenden Waren im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat und deshalb nicht gelöscht werden darf. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung ist auch bei einer abstrakten Farbmarke, dass mehr als 50% des Publikums in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen. Dagegen hatte das Bundespatentgericht wesentlich höhere Anforderungen an den Erwerb von Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung bei einer konturlosen Farbmarke gestellt und angenommen, mindestens 75% des allgemeinen Publikums müssten in der Farbe Blau im Warenbereich der Haut- und Körperpflegeprodukte einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennen. Diesen Maßstab hat der Bundesgerichtshof als zu streng beanstandet. Das Bundespatentgericht wird nunmehr ein Meinungsforschungsgutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung einholen müssen. Allein auf das von der Markeninhaberin bereits vorgelegte Verkehrsgutachten kann die abschließende Entscheidung nicht gestützt werden. Diese demoskopische Untersuchung stellt allgemein auf „Mittel der Haut- und Körperpflege“ ab, ohne eine weitere Differenzierung nach einzelnen Warengruppen innerhalb des großen, ganz unterschiedliche Erzeugnisse umfassenden Produktbereichs vorzunehmen. Eine solche Differenzierung nach bestimmten Produktsegmenten innerhalb des Warenbereichs der „Mittel der Haut- und Körperpflege“ ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aber erforderlich.

Zudem sind die Ergebnisse des von der Markeninhaberin vorgelegten Meinungsforschungsgutachtens nicht hinreichend verlässlich. Den Testpersonen hätte bei der Befragung eine Farbkarte ausschließlich mit dem blauen Farbton vorgelegt werden müssen. Stattdessen ist den Testpersonen eine blaue Farbkarte mit weißer Umrandung gezeigt worden. Dies kann die Ergebnisse des von der Markeninhaberin vorgelegten Meinungsforschungsgutachtens zu ihren Gunsten beeinflusst haben, weil die Produktgestaltung der Markeninhaberin vielfach etwa bei der bekannten Nivea-Creme in der blauen Dose mit weißer Aufschrift eine Kombination der Farben Blau und Weiß aufweist.

BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – I ZB 65/13 – Nivea-Blau

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 09.07.2015


Um ehrlich zu sein, eine schwierige Frage. Ist „gelb“ dann die Post oder Nikon? Ist „grün“ vielleicht nur ein Fernreisebus und sonst gar nichts oder eine Partei? Die Umfrage wird es zeigen, ob blau = Nivea ist oder doch noch etwas anderes. Über „Magenta“ für die Telekom mag ich gar nicht erst nachdenken. Für Nivea werden es nun die Meinungsforscher entscheiden und die Meinung ist bekanntlich frei. Übrigens, Florena hatte doch auch etwas blau in ihrer Marke. Allerdings sind sich Nivea und Florena näher als man vielleicht denkt. Eine durch und durch cremige Geschichte also.

Nivea möchte nicht einfach nur mal blau machen, sondern die Frage ist, ob Blau auch Nivea macht. Vorerst ja.

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Na endlich! Google-Kauf-Button kommt

20150509_151928Google möchte sein mobiles Angebot durch Einführung des Kauf-Buttons auf eine neue Stufe der Entwicklung bringen

Google möchte laut einem Artikel im  „Wall Street Journal“ in naher Zukunft mit Amazon und eBay in Wettstreit treten und sein mobiles Angebot mit Kauf-Buttons ausrüsten. Das sind Klickflächen, die dann künftig bei den schon bestehenden Bezahl-Links eingebunden werden sollen. Der Buy-Button wird also erst einmal nur bei bezahlten Suchresultaten auftauchen. Klickt ein User auf den Kauf-Button, kommt er zu einer weiteren Google Produkt-Seite. Dort kann er dann den Einkauf tätigen. Ebenso will Google die Bezahlung, zumindest für einen Teil des Angebotes, übernehmen. Google will mit Kauf-Buttons tiefer in den Internet-Handel eintauchen Google selbst wird nicht als Händler auftreten. Die Artikel sollen weiterhin von externen Händlern offeriert werden. Der Dienst ist allerdings nicht ganz kostenfrei, denn Google erhält eine Provision, sobald der Verbraucher einen Einkauf über diese Funktion durchführt. Die Händler sind nicht sehr erfreut, denn sie befürchten unter anderem den Verlust der Kundenbindung, wenn die Transaktionen in der Google-Suche durchgeführt werden. Sie wären dann unter Umständen zu Zulieferern verurteilt. Damit die Händler, ebenfalls wichtige Kunden für Google, mitspielen, möchte Google, das Einverständnis der Käufer vorausgesetzt, den Händlern aber auch die Daten der Käufe zugänglich machen. Quelle + mehr: Google will mit Kauf-Buttons tiefer in den Internet-Handel eintauchen | onlinemarktplatz.de.


Richtig beobachtet: Wir hängen alle viel mehr von Google ab, als von Amazon oder eBay. Folgerichtig kann man künftig die Produkte mit Google nicht nur suchen, sondern auch finden. Wir sind ihm wieder einen Schritt näher gekommen, dem Onlineshop der Zukunft. Noch etwas umständlich zwar, aber definitiv in die richtige Richtung gehend.

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

bevh-Studie: Onlinehandel wächst um 10%, Umsätze Multichannel steigen auf 33%

bevh_logo_headerWir werden hin und wieder einmal nach Zahlen gefragt, die das Wachstum des Onlinehandels belegen. Der bevh hat aktuell dankenswerterweise wieder einige dieser Kennziffern vorgelegt:

Den aktuellen Zahlen der großen Verbraucherstudie des Bundesverbandes E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) zufolge legte die Branche insgesamt um gut 8 Prozent zu. Der Onlinehandel weist gegenüber dem Vorjahreszeitraum sogar ein Plus von 10 Prozent auf.

Beim Blick auf die Versendertypen bestätigt sich weiterhin, was bereits die Zahlen des vergangenen Jahres abgebildet haben: Die Onlinemarktplätze dominieren zwar noch, verlieren aber zunehmend Marktanteil an die Multichannel-Versender. „Im Vorjahresquartal wurden 54 Prozent des Umsatzes über Onlinemarktplätze erwirtschaftet, 29 Prozent von Multichannel-Händlern. Im ersten Quartal 2015 hingegen verschob sich dieses Verhältnis hin zu 50 vs. 33 Prozent. Daran kann man deutlich eine Entwicklung ablesen, die bereits begonnen hat, aber noch lange nicht abgeschlossen ist: In Zukunft wird Handel nahtlos über alle Kanäle stattfinden. Davon profitieren schon jetzt die Unternehmen, die dieser Tatsache bereits Rechnung getragen haben“, so Christoph Wenk-Fischer, Hauptgeschäftsführer des bevh.

Quelle + mehr: Interaktiver Handel startet mit deutlichem Plus ins neue Jahr | onlinemarktplatz.de.


„Nachdem die Shops in Aufbau und Ablauf einheitlich geworden sind, wird es vielleicht ein einheitliches und universelles Shopsystem geben, in dem jeder verkaufen oder kaufen kann; eine Plattform, die sich selbst so weit zurücknimmt, dass sie als „Vermittler“ überhaupt nicht mehr wahrgenommen werden wird. Ich spreche von einer direkten technischen und rechtlichen Beziehung zwischen Verkäufer und Käufer, die zwar durch das Medium Internet vermittelt wird, aber nicht mehr dadurch behindert wird; etwa dadurch, dass man sich „anmelden“ muss, eine „Bezahlart“ auswählen muss, Kaufsache oder Geld auf Abwege geraten, Beschädigung oder Dezimierung erfahren etc. Indem also Käufer und Verkäufer unmittelbar und Dritte (Plattform, Störer) ausschließend über das Netz kommunizieren, sich also Hürden und Gefahren gleichsam zurücknehmen lassen; das könnte der Shop der Zukunft sein. Dieser müsste freilich wirklich erst einmal erfunden werden.“

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, in: „Der Onlineshop der Zukunft„, Interview für VISAVIS vom 28.10.2011

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. – In wie vielen Fällen?

Seit dem 13.06.2014 gilt eine „neue“ Widerrufsbelehrung, welche die Möglichkeit eröffnet, die Rücksendekosten erstmals vollständig im Widerrufsfalle dem Verbraucher aufzuerlegen.

Aber wie weit haben die einzelnen Unternehmen davon Gebrauch gemacht?

Vergleich.org legt hierzu jetzt einige >>>Zahlen vor.

Onlinemarktplatz.de berichtet darüber:

„76 Online- Shops der 101 befragten Web-Shops übernehmen das Rücksendeporto in jedem Fall, ohne Bedingungen. Lediglich 11% der bestanden auf einen Mindestwert der zurückgeschickten Waren von 40 Euro, um das Porto zu übernehmen – auch Amazon gehört in diese Gruppe. Amazon gilt sonst als sehr kundenfreundliches Unternehmen und legt das Rückgaberecht für den Kunden oft äußerst entgegenkommend aus. Bei den Retourebedingungen besteht noch Verbesserungspotential. Als einziger Shop setzt Apple die Grenze bei 75 Euro.“

Quelle + mehr: Untersuchung: Widerrufsbedingungen von 100 populären deutschen InternetShops | onlinemarktplatz.de.


20150415_200732Offenbar denken die meisten der Befragten kundenorientiert, übernehmen die Rücksendekosten (und preisen sie ein). Sicher ist das die schickste Variante. Etwas befremdlich empfinde ich immer die Übernahme der alten 40-Euro-Regelung, die es ja eigentlich nicht mehr gibt. Genauer: Es gibt keinen Grund mehr, diese zu etablieren; verboten hingegen ist es nicht. Kreativ dabei offensichtlich Apple. Apple zeigt, dass man dort verstanden hat, dass die alte 40-Euro-Grenze nicht mehr gilt, und setzt diese auf 75 Euro herauf, bis zu der die Rücksendekosten dann offenbar vom Kunden zu tragen sind, was wiederum dem Geist und dem Sinn und Zweck der neuen Regelungen entspricht. Meier Meinung nach ist es aber fair (wenn wohl auch unschick), dem Käufer die Rücksendekosten aufzuerlegen, wie es das Gesetz jetzt erlaubt. Und zwar nach der einfachen Formel: Hinversandkosten bezahlt der Verkäufer (und berechnet sich dem Käufer auf die eine, wie andere Weise) – Rückversandkosten bezahlt der Käufer, denn er will die Ware zurücksenden. Aber wie gesagt, die Wirklichkeit sieht kundenfreundlicher aus.

Herzlichst

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden


Fragen und Antworten zur Widerrufsbelehrung

Von Luft und Liebe: AG Hamburg zur Internet-Partner-Vermittlung

20150425_133659AG Hamburg: Internet-Partnervermittlung kostenfrei

„Laut einem Gesetz von 1900 darf Heiratsvermittlung nichts kosten – darauf beruft sich nun ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg, und eine Nutzerin eines Vermittlungsportals muss ihre Beiträge nicht zahlen. Eine Berufung ist nicht möglich.

Das Amtsgericht Hamburg hat entschieden, dass Partnervermittlungen im Internet kein Geld für ihre Dienstleistung nehmen dürfen. Das berichtet Roland Rechtsschutz unter Berufung auf den Rechtsanwalt Christian Teppe. Er hat eine Nutzerin vertreten, die von einer Partnerbörse verklagt wurde, weil sie ihre Mitgliederbeiträge nicht zahlte.

Das Gericht beruft sich auf den Paragrafen 656 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus dem Jahr 1900. Darin heißt es: „Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet.“ Das Amtsgericht Hamburg habe diesen Grundsatz auf die heutige Zeit übertragen und entschieden, dass Partnervermittlungsportale inzwischen die Aufgaben übernehmen, die früher ein Heiratsvermittler gehabt habe, sagte Teppe.“

Quelle: Amtsgericht Hamburg: Online-Partnervermittlungen dürfen kein Geld nehmen – Golem.de.

Die Entscheidung: Urteil des Amtsgerichts Altona, Aktenzeichen 318c C 106 14

Siehe auch:

http://www.netzwelt.de/news/152356-amtsgericht-hamburg-online-partnervermittlung-darf-kein-geld-verlangen.html

http://www.deutschlandfunk.de/gerichtsurteil-hamburg-nicht-alle-partnerboersen-duerfen.697.de.html?dram:article_id=317927


Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte dem anschließen. Ansonsten bricht ja ein ganzer Zweig dieser Partnervermittlungen zusammen …

Ich würde mir wünschen, dass noch mehr klassische Gesetze auf die Internet-Wirklichkeit von heute konsequent angewendet werden, besonders denke ich dabei an das GWB und die berechtigten Ansprüche von Onlinehändlern gegen marktbeherrschende oder relativ marktmächtige Unternehmen …


Update vom 12.08.2015: Siehe dazu nun bitte auch: https://onlinehandelsrecht.com/2015/08/12/widerruf-von-partnervermittlungsvertraegen/

 

#Wortfilter #BVOH: „Suchen Sie sich Ihr zu Hause“

20150416_190602„Es ist wichtig, dass Sie eine Stimme haben, eine Vertretung Ihrer Interessen, OHNE dass Sie aus der Deckung kommen müssen.“

„Die Aufgaben der Verbände sind hart und schwer. Im Übrigen nix für mich. Ich bewundere die Geduld, die diplomatischen Fähigkeiten und auch die Hartnäckigkeit, mit der die Vertreter unserer Interessenvertretungen arbeiten. Ich mit meiner rheinischen Sichtweise der Dinge und meinem losen Mundwerk, würde untergehen und scheitern.

Schauen Sie doch einmal auf die großen Erfolge, die jedem nutzen. Der bvoh und Oliver Prothmann haben mit der Initiative „Choice in e-Commerce“ Großes für alle kleineren und mittleren Händler erreicht. Das Durchbrechen der Vertriebsbeschränkungen.

Aktuell ist ein großes Thema das EletroG. Händler ab 400 qm Fläche sollen kostenlos Elektro-Altgeräte zurück nehmen. Der bvoh mit Oliver Prothmann haben es bis in die Prime-Time Nachrichten im Fernsehen geschafft.“

Den sehr lesenswerten Artikel im Volltext finden Sie hier: Interessenvertretung: Suchen Sie sich ein zu Hause.

Quelle: Mark Steier unter www.wortfilter.de

Danke Mark für Deine klare und kritische Einschätzung und für Deine ausführlichen und ermutigenden Worte! 


BVOH-Stammtisch-Kalender: https://onlinehandelsrecht.com/2015/04/23/bvoh-stammtische/

Onlinehandel trifft sich: https://onlinehandelsrecht.com/2015/04/23/onlinehandel-trifft-sich/

Tag des Onlinehandels – www.tag-des-onlinehandels.de

2015 – Onlinehandel vor neuen Herausforderungen

Nach Jahren des ungebrochenen Wachstums folgt nun eine Phase der Konsolidierung im Onlinehandel mit neuen Strategien für die Zukunft

Oliver ProthmannBerlin, 06.01.15 – Das Jahr 2014 hat gezeigt, dass der Onlinehandel in eine entscheidende Entwicklungsphase kommt. Nach mehrjähriger Euphorie und enormen Steigerungsraten kommt der Onlinehandel nun in eine Phase der Etablierung, der Konsolidierung und der Stabilisierung. Für 2015 stellen sich dem Onlinehandel fünf entscheidende Fragen:

Wie stark darf Amazon den Onlinehandel beeinflussen?

Die Marktmacht von Amazon spüren inzwischen alle am Onlinehandel beteiligten Parteien. Bislang musste sich schon jeder Online-Händler auf Amazon Marketplace stets bewusst sein, dass – sollte Amazon das gleiche Produkt ebenfalls anbieten – nahezu ausschließlich Amazon der erfolgreiche Verkäufer ist. Inzwischen steuert Amazon aber nicht nur bewusst die Weise des Abverkaufs auf seiner Webseite, sondern reguliert Warenflüsse, beeinflusst die Industrie und nutzt die Verkaufsdaten der Marktplatz-Händler zur eigenen Einkaufs- und Preispolitik. Der Onlinehandel braucht dringend eine Antwort auf ein immer stärker werdendes Amazon.
„Immer mehr Marktplatz-Händler berichten von aktiver Einflussnahme von Amazon auf die komplette Wirtschaftskette des Händlers. Darüberhinaus nehmen Anfragen seitens Industrie und Hersteller zu, wie man denn mit Amazon noch erfolgreich zusammenarbeiten kann. Und sogar die Politik spricht den BVOH auf die Vorgehensweisen von Amazon an. Der BVOH unterstützt alle beteiligten Parteien inkl. Amazon aktiv bei der Erarbeitung einer Strategie“, sagt BVOH-Präsident Oliver Prothmann.

Schaffen die Verbundgruppen und Einkaufsgemeinschaften endlich den Sprung in den Onlinehandel?

Verbundgruppen und Einkaufsgemeinschaften sind ein wichtiger Bestandteil des Handels. Der Zusammenschluss der Einzelhändler in starken Verbundgruppen kann dabei helfen, insbesondere den mittelständischen Fachhandel zu erhalten und zu stärken. Verbundgruppen sind in der Lage, Größenvorteile bei Einkauf und Investitionen zu realisieren und flexibler als Großkonzerne zu agieren. Nur im Onlinehandel versagen aktuell alle Bemühungen. Zur Zeit sind oft gerade an Verbundgruppen angeschlossene Fachhändler die großen Verlierer im Onlinehandel. Auf der einen Seite werden aufgrund der Nähe der Verbundgruppen zur Industrie die wettbewerbs- und rechtswidrigen Handelsbeschränkungen der Hersteller im Onlinehandel unterstützt. Andererseits fehlt den meisten Verbundgruppen eine erfolgreiche Strategie und entsprechende Infrastruktur zur Umsetzung eines Onlinehandels für ihre angebundenen Fachhändler.
„Wir müssen den kleinen und mittelständischen Fachhandel in Deutschland stärken, damit in naher Zukunft nicht der gesamte Onlinehandel über einige wenige Handelsriesen oder ausländische Händler abgewickelt wird. Gerade die Fachhändler in Verbundgruppen benötigen dringend eine nachhaltige Online-Lösung zur Stärkung des einzelnen Fachhändlers, damit dieser den Kunden, der online einkaufen will, auch erreicht. Alle mir bisher bekannten Lösungen sind leider nicht sehr erfolgsversprechend. Gerne unterstützt der BVOH bei einer zielführenden Lösung. Der Wandel schmerzt vielleicht, aber ein Stillstand würde auf lange Sicht den Fachhandel vernichten“, sagt Oliver Prothmann.

Was wird aus eBay und PayPal?

In diesem Jahr wird die Aufspaltung von eBay und PayPal vollzogen. Wie stark wird dieser unternehmensinterne Prozess das Geschäft beeinflussen?
„eBay ist gerade dabei, den Marktplatz an aktuelle eCommerce-Standards anzupassen. Leider wird die Veränderung bei eBay Inc. dazu führen, dass die Händler weiter auf dringend nötige Entwicklungen, etwa beim Katalog oder der Suche warten müssen“, erklärt Oliver Prothmann.

Wie lokal und global wird der Onlinehandel?

Die Komplexität im Handel nimmt stetig zu. Bisher wurde gerne über den Kampf des stationären Verkaufskanals gegen den Onlinehandel diskutiert. Aus Sicht des Bundesverbands Onlinehandel e.V. sollte es keine Diskussion über einen einzelnen Verkaufskanal geben. Jeder Weg, über den der Händler den Kunden erreichen kann, ist relevant. Das bedeutet insbesondere für 2015, dass verstärkt Lösungen sowohl für den lokalen als auch den globalen Absatz genutzt werden müssen.
„Der Vertrieb im Einzelhandel muss noch viel stärker an einer Multi-Channel-Strategie ausgerichtet werden, die alle Vertriebswege – sowohl online, als auch stationär – berücksichtigt“, sagt Oliver Prothmann.

Kann die Industrie erfolgreich Onlinehandel mit dem Mittelstand in Deutschland treiben?

Ja, die Industrie kann das, wenn sie will und wenn sie aktiv wird. Inzwischen geht es nicht mehr um technische Realisierung, sondern um die richtige Strategie für das jeweilige Unternehmen. Die Industrie muss jetzt mit den richtigen Partnern zusammenarbeiten und eine nachhaltige Vertriebsstrategie für alle Absatzkanäle finden.
„Beschränkungen von Onlinehändlern sind für die Industrie keine alternative Lösung mehr. Die Entwicklungen der letzten 20 Jahre sind unumkehrbar. Hier sind die Entscheider gefragt, die neuen Möglichkeiten der verschiedenen klassischen, mobilen und Online-Vertriebswege sinnvoll und profitabel miteinander zu verzahnen“, sagt BVOH-Präsident Oliver Prothmann.

Beschränkungen – Worum geht es?

Einseitige Verkaufsverbote durch einzelne Hersteller bedrohen Arbeitsplätze und die Existenz von Händlern, indem sie Händler von ihrem oft wichtigsten Verkaufskanal abschneiden und ihnen damit die Möglichkeit nehmen, preisgünstige und beliebte Online-Plattformen in einem wettbewerbsorientierten Markt zum Vorteil der Kunden zu nutzen. Verbrauchern nimmt man so den Zugang zu transparenten Preisen und der zusätzlichen Auswahl, von der sie im Online-Handel profitieren.

Über den BVOH

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) versteht sich seit 2006 als Interessenvertreter der Unternehmerinnen und Unternehmer, wie auch der Verbraucherinnen und Verbraucher im Online-Handel. Ein weiteres wichtiges Ziel des BVOH ist die Steigerung der Akzeptanz und der Sicherheit im Online-Handel durch Einführung einheitlicher Standards.
Der BVOH ist die starke Stimme der am Internethandel Beteiligten: Verbraucher, Unternehmer, Zulieferer, Ausrüster, Plattformen und Onlinemarktplätze.

Pressekontakt

Christoph Blase
Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) c/o. Publiplikator GmbH Königstr. 3 | 14163 Berlin Telefon 030-200 898-31 | Telefax 030-200 898-99 | Mobil 0151-1165 3994
eMail presse@bvoh.de

Als pdf: 150105 PM 5 Fragen Onlinehandel

BVOH + BSI: Jugendschutzstandard im Onlinehandel

Drogenbeauftragte Marlene Mortler begrüßt neuen Jugendschutzstandard im Online-Handel

Der Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure e. V. BSI und der Bundesverband Onlinehandel e. V. BVOH haben eine gemeinsame Empfehlung für einen Jugendschutzstandard im Online-Handel mit Spirituosen und spirituosenhaltigen Getränken verabschiedet. Mit dem Standard wird das Jugendschutzgesetz bestimmungsgemäß auf den Bereich des Online-Handels mit alkoholhaltigen Getränken übertragen: Ziel des Standards ist es, durch eine Altersprüfung bei der Paketzustellung sicherzustellen, dass nur Erwachsene Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke online bestellen und als Paket entgegennehmen dürfen. Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Marlene Mortler, begrüßt die Selbstregulierung der beiden Verbände: „Dieser Standard geht in die richtige Richtung, denn er setzt auch im Bereich des stetig wachsenden Online-Handels das Jugendschutzgesetz sinngemäß um. Ich würde mir wünschen, dass das Beispiel des BSI und BVOH Schule macht und eine Altersprüfung bei der Paketzustellung von alkoholhaltigen Getränken zur Selbstverständlichkeit für Online-Händler und Kunden wird.“

via Drogenbeauftragte Marlene Mortler begrüßt neuen Jugendschutzstandard im Online-Handel – BVOH Bundesverband Onlinehandel.

Presseinformation_Jugendschutzstandard

Elizabeth R. twittert

„Premiere mit 88 Jahren: Queen Elizabeth II. setzte heute ihren allerersten Tweet ab. Die Wahrung der Tradition ist normalerweise die Aufgabe für das Oberhaupt der britischen Monarchie. An diesem Freitag standen die Zeichen der Zeit aber auf Fortschritt. Zur Eröffnung der „Information Age“- Ausstellung im Londoner Science Museum, taucht die Queen ins World Wide Web und setzte ihren ersten Tweet ab: Sie tippte eigenständig ihre Grußbotschaft an das Museum auf einem Tablet!“

„Es ist mir eine Freude, heute die ,Information Age‘-Ausstellung im Science-Museum zu eröffnen und ich hoffe, die Leute werden ihren Besuch genießen. Elizabeth R.“

Quelle/Mehr: Queen Elizabeth: Hier twittert die Queen mit 88 Jahren zum ersten Mal – Royals – Bild.de.