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BVOH Stammtisch und Rahmenprogramm in Görlitz: Freitag + Sonnabend, 23.+ 24.09.2016

20151018_084630Der Bundesverband Onlinehandel e.V. und die Lashuma Wellnessmanufaktur veranstalten einen außergewöhnlichen Stammtisch mit Rahmenprogramm in Görlitz.

Der Stammtisch und das dazugehörige Rahmenprogramm richten sich an alle Onlinehändler, eCommerceler und an diejenigen, die am eCommerce interessiert sind.

Programm:

Freitag, 23.09.2016

18:00 Treffpunkt im “Flüsterbogen”

Untermarkt 21, 02826 Görlitz
(Parken am besten OBERMARKT und ELISABETH STRASSE)

18.40 Abholung vom Stadtführer Frank Vater von Görlitz Lexikon

20:00 Restaurant „Schwarze Kunst“ (nicht wörtlich nehmen!) im Tiefekeller zum Stammtisch (Selbstzahler), Ort: Neißstraße 22, 02826 Görlitz

Samstag, 24.09.2016

09.30 Frühstück und anschließender Firmenrundgang

Lashuma Wellnessmanufaktur e.K.

Fritz-Heckert-Straße 2b

02827 Görlitz

Ansprechpartner: Anke Bartels und Thorben Fritz

(Parklätze sind ausreichend vorhanden. NAVIGATIONSHINWEIS: Fritz-Heckert-Straße 1 (!!!), (2b ist gegenüber)

Übernachtungsmöglichkeiten: Bei Interesse bitte an Lisa Vater wenden. Übernachtungsmöglichkeiten Görlitz

Anmeldungen sind unbedingt erforderlich bei Lisa Vater: lisa@lashuma.de

Oliver Prothmann, Anke Bartels und Thorben Fritz,
Anna Duleczus, Holger Knutas und Wolfgang Wentzel

Kalenderblatt 23.10.2015: ElektroG in Kraft

E-Gipfel_Logo_600pxAm 23. Oktober 2015 ist das Elektro- und Elektroaltgerätegesetz (ElektroG) im Bundesgesetzblatt verkündet worden und trat in seinen wesentlichen Teilen einen Tag später in Kraft. Mit dem neuen Gesetz kommen neben einer neuen Rücknahmepflicht eine Reihe weiterer Handlungsverpflichtungen auf den Onlinehandel zu, die mit schwerwiegenden Folgen verbunden sind.

Trotz einer gut funktionierenden und ausbaufähigen Rücknahme durch die Kommunen hat sich der Gesetzgeber entgegen dem Rat zahlreicher Experten nicht davon abbringen lassen, den Handel mit einer Rücknahmepflicht für E-Schrott zu belasten. Allerdings hat sich der Gesetzgeber nicht ernsthaft um die Frage gekümmert, wie diese Rücknahme im Onlinehandel unter Beachtung aller notwendigen Umwelt- und Transportmaßgaben in der Praxis stattfinden soll. Immerhin geht es beim E-Schrott nach der Klassifikation der EU um gefährlichen Abfall.

„Das sich die Politik in solchem Ausmaß über die Belange des Onlinehandels hinwegsetzt, ist ärgerlich und schwer nachzuvollziehen“ sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH). Händlern wurden zwar Übergangsfristen eingeräumt, in denen sie den neuen Verpflichtungen nachkommen müssen, die praktische Umsetzung jedoch bleibt für viele Betroffene noch unklar.

Oliver Prothmann kritisiert auch, dass die Bundesregierung bei der Frage, ab welcher Größe Onlinehändler zur Rücknahme verpflichtet sind, Verwirrung stiftet: „Wenn man die Begründung zum Gesetzentwurf ernst nimmt, sind nur Onlinehändler ab einer Grundfläche für Lagerhaltung und Versand von 400 qm im Verpflichtetenkreis.“ Andere Auffassungen entbehrten jeder Grundlage und seien zurückzuweisen.

„Es müssen schnell pragmatische Lösungen für die Händler folgen. Besonders die Exekutive in Bund und Ländern fordere ich auf, mit den Verbänden zusammenzuarbeiten und sich jetzt nicht ihrer Verantwortung zu entziehen“, fordert Oliver Prothmann in Berlin.

Quelle + mehr Info: http://www.bvoh.de/umstrittenes-elektroaltgeraete-gesetz-tritt-in-kraft-handel-steht-vor-unloesbaren-pflichten/

Siehe bitte auch hier: http://www.bvoh.de/projekte/elektrog/

Zur >>>Pressemitteilung

BVOH fordert runden Tisch ElektroG

ElektroG-Gipfel macht deutlich: Ungeklärte Fragen machen eine Umsetzung des Gesetzes für den Handel und die Entsorgungsindustrie unmöglich

ElektroG: Hier besteht dringender Handlungsbedarf

E-Gipfel_Logo_600pxAuf dem vom BVOH in Berlin veranstalteten ElektroG-Gipfel wird es deutlich: Der Onlinehandel befindet sich mit der Umsetzung des ElektroG im Bereich der Unmöglichkeit. In einer hochkarätig besetzte Runde diskutierten Dr. Andreas Bruckschen (Bundesverband der deutschen Entsorger BDE), Elisabeth Kotthaus (Politische Abteilung der EU-Kommission), Alexander Goldberg (ear), Gerhard Jokic (Remondis Electrorecycling), Jost Vielhaber (reuter.de) mit dem BVOH-Präsidenten Oliver Prothmann.

Eine Schlussfolgerung der Expertenrunde: Es werde bei diesem Gesetz auf einzelgerichtliche Entscheidungen ankommen, um zu sehen wie das Gesetz gelebt werden könne. Die Empfehlung der Experten an die Onlinehändler: Schließen Sie sich zusammen und suchen Sie nach Lösungen, die Sie entpflichten. „Wichtig ist jetzt, dass wir pragmatische Lösungen für die Händler erarbeiten. Deshalb fordere ich die anderen Verbände, insbesondere den HDE sowie die Entsorgungsindustrie und die Verantwortlichen der Exekutive in Bund und Ländern auf, sich mit uns an einen Tisch zu setzen um endlich die Lösungen zu erarbeiten, die der Gesetzgeber bislang versäumt hat“, fordert Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverband Onlinehandel e.V. in Berlin.

EU-Kommission sieht Lösungen des Runden Tischs erwartungsfroh entgegen

Die Lösungen eines „Runden Tischs“ werden auf ein offenes Ohr in Brüssel stoßen, denn aus der EU-Kommission sei zu vernehmen, dass man dort ein offenes Ohr für die Onlinehändler habe. Sollte das Gesetz nicht umsetzbar sein oder zu großen wirtschaftlichen Schaden verursachen, so werde es die Kommission dann für das kommende ElektroG3 berücksichtigen. Doch bis dahin müssen die kleinen und mittelständischen Unternehmen alleine mit den Lücken im Gesetz leben. Ob das in der Praxis umzusetzen ist, wird sich zeigen. Von dem Gesetz sind viele KMU betroffen, die aufgrund der bürokratischen Auflagen und finanziellen Folgen des ElektroG möglicherweise in einem Jahr pleite sind. „Bis jetzt ist das ElektroG ein massiver Wettbewerbsvorteil für den stationären Handel“, sagt Oliver Prothmann.

Zusammenfassend muss man feststellen, dass auf den Handel eine

  • Rücknahmepflicht,
  • Registrierungspflicht,
  • Niederlassungspflicht,
  • Garantiepflicht und
  • Informationspflicht

zukommt. Aber alle Experten sind sich einig, dass es zu keiner Erhöhung der Rückgabe-Quote bei Elektro- und Elektronikaltgeräten kommen wird. Das einzige, was ansteigen wird, ist die Abmahn-Quote!

Der BVOH wird jetzt die Ergebnisse der Diskussionen und Vorträge zusammenfassen und bewerten und zeitnah der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.

Pressemitteilung: >>>hier.

Quelle und mehr Informationen unter: http://www.bvoh.de/elektrog-gipfel-macht-deutlich-ungeklaerte-fragen-machen-eine-umsetzung-des-gesetzes-fuer-den-handel-und-die-entsorgungsindustrie-unmoeglich/

Bundeskartellamt ./. Asics: Internetverbote sind verboten!

BVOH: Ein wichtiger Sieg im Kampf gegen Herstellerbeschränkungen

TdOH_Front02webDas Bundeskartellamt in Bonn stellt in einer lang erwarteten Entscheidung klar: Marktplatzverbote und Beschränkungen des Internetvertriebs sind rechtswidrig. Die Entscheidung des Kartellamts bedeutet für die Onlinehändler, dass sie ihre Waren in Zukunft ungehindert über Online-Marktplätze, wie Amazon, eBay oder Rakuten, sowie Preis-Suchmaschinen vertreiben dürfen. Mit ihrem heutigen Machtwort schließt die Bonner Behörde ein fast drei Jahre dauerndes Ermittlungsverfahren mit einer wegweisenden Entscheidung ab. „Eine gute, ein wichtige, eine richtige Entscheidung des Bundeskartellamts. Das führt zu mehr Rechtssicherheit für den Onlinehandel. Viele deutsche Gerichte werden diese Entscheidung als Grundlage ihrer Rechtsfindung nutzen. Dafür haben wir jahrelang gearbeitet“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH). Die vom Kartellamt verbotenen Beschränkungen hatte der Sportartikelhersteller Asics in seinen Vertriebsbestimmungen vorgesehen. Beschränkungen und wie man als Händler die Entscheidung des Bundeskartellamts sinnvoll für sich nutzen kann, ist ein wichtiges Thema auf dem „Tag des Onlinehandels“ den der BVOH am 9. September 2015 in Berlin veranstaltet. Der BVOH diskutiert mit dem Bundeskartellamt und der zuständigen EU-Kommission über diese Beschränkungen im Onlinehandel.

Entscheidung des Bundeskartellamts hat Signalwirkung für den Onlinehandel

Die Entscheidung des Kartellamts entfaltet eine Signalwirkung weit über den konkreten Fall hinaus. Bereits im letzten Jahr hatten verschiedene Gerichte in Verfahren gegen Markenhersteller Marktplatzverbote für unzulässig erklärt. Auch hatte das Kartellamt ebenfalls im letzten Jahr eine Abmahnung gegen Asics ausgesprochen undadidas musste auf Rücksprache mit dem Kartellamt jegliche Online-Beschränkungen eingestellt. Dennoch spielten viele Hersteller auf Zeit und wendeten Vertriebsbeschränkungen und Marktplatzverbote weiter an. Diese heutige Entscheidung aus Bonn beseitigt nun letzte Unsicherheiten. „Das ist ein großer Tag für den Onlinehandel, für alle Händler und nicht zuletzt für den Verbraucher“, sagt Oliver Prothmann. Online-Beschränkungen schaden insbesondere auch stationären Händlern im ländlichen Raum, denen sie einen wichtigen, weiteren Vertriebskanal abschneiden und damit Existenzen gefährden. Nicht zuletzt wird vor allem durch Marktplatzverbote die Möglichkeit für den Verbraucher, Angebote zu vergleichen, beschränkt, was letztlich zu schlechter Verfügung und höheren Preisen führt.

Bundeskartellamt schließt Hintertürchen

Mit der heutigen Entscheidung des Bundeskartellamts ist endgültig klar, dass Vertriebsbeschränkungen, die Händlern die Nutzung von Online-Shops, Online-Marktplätzen, Preis-Suchmaschinen und Online-Werbung verbieten, unzulässig sind. „Das gilt natürlich genauso für Klauseln, die zwar nicht so eindeutig formuliert sind, aber das gleiche Ziel verfolgen“, betont Oliver Prothmann. Im Januar etwa hatte Asics versucht, die Beschränkungen in neuen Bestimmungen bei seinen Händlern durchzusetzen. Daraufhin hatte das Kartellamt die Verhandlungen mit Asics abgebrochen, nachdem seitens der Behörde im Zuge der Anwendung des geänderten Vertriebssystems Beschränkungen des Internetvertriebs gesehen wurde.

Klagen lohne sich jetzt

Wie der BVOH bereits hier berichtet hat und nun auch das Bundeskartellamt in der Veröffentlichung hingewiesen hat, überprüft die Europäische Kommission Online-Beschränkungen. In einer Sektoruntersuchung eCommerce mit einem ausführlichen Fragebogen, der in Deutschland an über 500 Händler geschickt wurde, fragt die EU nach Beispielen aus der Praxis. „Ich kann nur jedem Händler empfehlen, an dieser Befragung teilzunehmen“, rät Oliver Prothmann. Eine solche Beteiligung ist auch möglich, wenn man nicht von der Kommission angeschrieben wurde, da auch eine Initiativ-Beantwortung möglich ist. „Überdies sollte sich jeder Händler nach der heutigen Entscheidung aktiv gegen jedwede Form von Vertriebsbeschränkungen, wie Marktplatzverbote, zur Wehr setzen“, so Oliver Prothmann. Die Chancen stehen ausgezeichnet, dass die Gerichte dem Kartellamt folgen und zugunsten der Onlinehändler entscheiden und der Bundesverband Onlinehandel kann unterstützen.

Beschränkungen – Worum geht es?

Einseitige Verkaufsverbote durch einzelne Hersteller bedrohen Arbeitsplätze und die Existenz von Händlern, indem sie Händler von ihrem oft wichtigsten Verkaufskanal abschneiden und ihnen damit die Möglichkeit nehmen, preisgünstige und beliebte Online-Plattformen in einem wettbewerbsorientierten Markt zum Vorteil der Kunden zu nutzen. Verbrauchern nimmt man so den Zugang zu transparenten Preisen und der zusätzlichen Auswahl, von der sie im Online-Handel profitieren.

Pressemitteilung: >>>hier.

Quelle: Internet-Verbote sind verboten – BVOH begrüßt lang erwartete Entscheidung des Bundeskartellamts gegen Asics – BVOH Bundesverband Onlinehandel

Stellungnahme des BVOH zur Abmahnung nach Österreichischer Elektroaltgeräteverordnung

Deutschen Onlinehändlern flattert in den letzten Tagen keine Urlaubspost aus dem Ferienland Österreich ins Haus, sondern vielmehr Abmahnungen des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb. Sie sind die ersten Auswirkungen der europaweit eingeführten Registrierungs- und Rücknahmepflichten bei Elektro- und Elektronikgeräten. Denn im Gegensatz zu Deutschland ist in Österreich das entsprechende Gesetz schon rechtsgültig. Dem „Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ 303/15 (ElektroG2) fehlt allerdings nur noch die Unterschrift von Bundespräsident Joachim Gauck, dann kann das Gesetz verkündet werden und ist dann rechtskräftig. „Wer dachte, bis dahin Ruhe in Sachen Verkauf von Elektro- und Elektronikgeräten zu haben, der irrt. Zumindest, wenn er international tätig ist. Denn im Ausland sind entsprechende Gesetze bereits rechtskräftig und die Händler spüren sie in aller Härte“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH). So mahnt der Schutzverband aus Österreich bereits Händler auch in Deutschland ab: „Aus Mitgliederkreisen des Schutzverbands wird massiv Beschwerde geführt, dass Sie trotz Ihrer bekannt ständigen Lieferungen von Elektro- und Elektronikgeräten nach Österreich noch keinen Bevollmächtigten nach der Elektroaltgeräteverordnung (EAGVO) in Österreich bestellt haben, obwohl dies ausländischen Versandhändlern klar gesetzlich vorgeschrieben ist.“ Der Abmahnung ist noch keine Kostennote beigelegt, weil es eine dem § 12 Abs. 1 Satz 2 deutschen UWG vergleichbare Regelung in Österreich nicht gibt. „Freilich aber wird ein Gerichtsverfahren nach österreichischem Recht angedroht“, sagt BVOH-Rechtsexperte Wolfgang Wentzel.

Amazon sperrt Händler ohne Entsorger-Registrierung für internationalen Handel

Große Marktplätze reagieren auch auf die Änderung der internationalen Rechtslage. Amazon etwa lässt deutsche Händler zum Verkauf im Ausland nicht zu, wenn sie nicht ordnungsgemäß nach ElektroG in dem jeweiligen Land als Hersteller selber oder über einen Bevollmächtigten registriert sind. „Die Verwirrung ist groß, viele Händler stehen diesen Herausforderungen hilflos gegenüber. Aufgrund der vielen Nachfragen nicht nur unserer Mitglieder veranstalten wir deshalb einen ElektroG-Gipfel am 10. September 2015 in Berlin“, sagt BVOH-Präsident Oliver Prothmann.

Zur Presseerklärung geht es >>>hier!

Quelle + mehr: ElektroG Abmahnung aus Österreich an deutsche Händler.

Eine umfangreiche juristische Stellungnahme finden Sie hier: http://wp.me/p20EW0-1hv

 

EU-Sektoruntersuchung im Onlinehandel – Bitte die Fragebögen ausfüllen!

BVOH-Präsident Prothmann ruft alle angeschriebenen Händler zur Teilnahme auf

Die EU-Kommission befragt im Rahmen einer Sektoruntersuchung Onlinehändler nach „Wettbewerbshindernissen auf den europäischen Märkten für den elektronischen Handel“. In dieser Woche haben viele Onlinehändler in Deutschland, Frankreich und Großbritannien diesen EU-Fragebogen bekommen. „Wir bitten alle angeschriebenen Händler ganz herzlich: Machen Sie mit! Wir haben hier als Onlinehandel die einmalige Chance, nachhaltig etwas gegen Hindernisse und Beschränkungen im Onlinehandel zu tun. Je umfassender die Informationen, desto umfassender können auch die EU-Maßnahmen sein. Bei Fragen stehen wir vom BVOH gern zur Verfügung“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH)

EU-Untersuchung ermittelt: Wie weit sind Hindernisse verbreitet und welche Auswirkungen haben sie auf den Wettbewerb im Onlinehandel?

Mit dieser Sektoruntersuchung soll festgestellt werden, ob wettbewerbswidrige Situationen bestehen, etwa durch Beschränkungen Seitens der Hersteller, Marktplätze etc. Auf Basis stichhaltiger Beweise kann die EU-Kommission dann Untersuchungsverfahren eröffnen, um gegen Handelsbeschränkungen und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen vorzugehen. „Die europäischen Verbraucher stoßen beim grenzüberschreitenden Online-Kauf von Waren und Dienstleistungen auf zu viele Hindernisse, und einige dieser Hindernisse werden von den Unternehmen selbst geschaffen. Mit dieser Sektoruntersuchung möchte ich ermitteln, wie weit diese Hindernisse verbreitet sind und welche Auswirkungen sie auf den Wettbewerb und auf die Verbraucher haben. Wenn gegen Wettbewerbsregeln verstoßen wird, werden wir nicht zögern, die im EU-Kartellrecht vorgesehenen Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen“, sagte EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager in Brüssel. „Wir begrüßen diesen Vorstoß von Frau Verstager ausdrücklich, denn Folgen von Herstellerbeschränkungen sind eine schwere Last für viele Onlinehändler – nicht nur in Deutschland“, sagt Oliver Prothmann.

Online-Fragebogen zu Hindernissen im Onlinehandel

Von der Task Force Digital Single Market der EU-Kommission ausgesuchte Onlinehändler in ganz Europa erhalten einen Online-Fragebogen. Antworten zu acht verschiedenen Kapiteln werden abgefragt: Unternehmensdaten, Beschränkungen im Online Shop, auf Marktplätzen, bei Preissuchmaschinen, ferner Beschränkungen durch Hersteller, Internationaler Handel, Preisgestaltung, Geo-Blocking, Versand sowie Zahlungsarten.

Der BVOH hat die EU-Kommission von Anfang an tatkräftig unterstützt und steht im engen Kontakt mit dem Projektteam. Da die Fragen sehr komplex sind, steht der BVOH Onlinehändlern gern mit Rat und Tat zur Seite:

– auf Wunsch natürlich auch vertraulich –

Oliver Prothmann, Präsident BVOH

Telefon 030-49876660

eMail gs@bvoh.de

Auch wenn Sie keine Fragen haben, teilen Sie uns doch bitte mit, wenn Sie eine Aufforderung per eMail erhalten haben.

Auch wenn Sie keine Aufforderung bekommen haben, aber die Zukunft im Onlinehandel mitgestalten wollen, so können Sie sich bei der EU-Kommission melden und erhalten ebenfalls einen Zugang zum Fragebogen:

http://ec.europa.eu/competition/antitrust/sector_inquiries_e_commerce.html

Beschränkungen – Worum geht es?

Auch Internet-Marktplätze sind durch Hersteller-Beschränkungen benachteiligt, denn vielen Onlinehändlern wird der Verkauf dort von der Industrie untersagt. So bedrohen einseitige Verkaufsverbote durch einzelne Hersteller Arbeitsplätze und die Existenz von Händlern. Durch dies Verbote werden Händler von ihrem oft wichtigsten Verkaufskanal abgeschnitten und ihnen damit die Möglichkeit genommen, preisgünstige und beliebte Online-Plattformen in einem wettbewerbsorientierten Markt zum Vorteil der Kunden zu nutzen. Den Verbrauchern nimmt man so den Zugang zu transparenten Preisen und der zusätzlichen Auswahl, von der sie im Onlinehandel profitieren.

Pressemitteilung: 150715 EU Sektoruntersuchung_final


Quelle: EU-Sektoruntersuchung im Onlinehandel gestartet – BVOH Bundesverband Onlinehandel.

Hintergrundinformationen: http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/13198_de.htm

Folgen des ElektroG für Online-Handel

E-Gipfel_Logo_600pxDer Bundesrat hat das „Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ 303/15 (ElektroG2) verabschiedet. Jetzt fehlt nur noch die Unterschrift von Bundespräsident Joachim Gauck, dann kann das Gesetz verkündet werden und ist rechtskräftig.

Ein schwarzer Tag für den Onlinehandel, denn das ElektroG verpflichtet den Handel nicht nur zum Umgang mit gefährlichem Schrott, sondern es wird zu einem K.o.-Kriterium für viele Onlinehändler, die Elektrogeräte EU-weit verkaufen wollen oder müssen, um überleben zu können. Um es deutlich zu sagen: Das Gesetz in dieser Form bringt nichts“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. Zusätzlich zur neu eingeführten Rücknahmepflicht von Elektroschrott muss in Zukunft jeder Onlinehändler, der in EU-Länder verkauft, in jedem dieser Länder eine Niederlassung oder einen Bevollmächtigten nachweisen. Mehr noch: Der Händler wird im Sinne des ElektroG2 in dem jeweiligen Land zum Hersteller und muss je Marke und Geräteart eine aufwändige Registrierung durchführen.

Das ElektroG ist mit heißer Nadel gestrickt. Es gibt weder praktikable Lösungen am Markt, noch haben sich die Regierungsstellen mit der Umsetzung des Gesetzes auseinandergesetzt. „Ich sehe mit großem Bangen massive Probleme im wichtigen Weihnachtsgeschäft auf unsere Onlinehändler zukommen. Das ElektroG kann tatsächlich Existenzen kosten“, sagt Oliver Prothmann.

Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG2) verlangt von Onlinehändlern, dass sie umweltschädliche, gesundheitsgefährdende oder leicht in Brand geratende Stoffe zurücknehmen. Dazu zählen etwa lithiumhaltige Batterien und Akkus, blei- oder cadmiumhaltige Batterien, ozonschichtschädigende Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), Fluorkohlenwasserstoffe (FKW), Quecksilberschalter, bleihaltige Bildröhren, asbesthaltige Bauteile, PCB-haltige Kondensatoren oder flammschutzmittelhaltige Leiterplatten. „Das ist unverantwortlich, denn viele dieser Inhaltsstoffe dürfen eigentlich nur unter speziellen Auflagen versendet und vor allem gelagert werden. An den Onlinehändler zurückgesandte Pakete mit E-Schrott können sich als böses Überraschungsei herausstellen. Die Gefahr für den Händler und dessen Mitarbeiter, nicht ordnungsgemäß verpackten Elektroschrott zu öffnen, ohne zu wissen, was im Paket ist, ist nicht zu unterschätzen“, sagt Oliver Prothmann. Außerdem müssen Onlinehändler im Gegensatz zu stationären Geschäften eine Sonderlast schultern: Sie müssen nämlich auch noch die teils immensen Transportkosten für den E-Schrott tragen, wenn ein Endnutzer sein Altgerät beim Onlinehändler abgeben möchte.

Diese unverhältnismäßige Pflicht zur Rücknahme gefährlichen Abfalls und zu dessen Weiterverbringung wäre zur Erfüllung der ökologischen Ziele der WEEE-Richtlinie nach Ansicht des BVOH allerdings gar nicht erforderlich. Der BVOH hatte zusammen mit anderen Wirtschaftsverbänden und den kommunalen Spitzenorganisationen während des Gesetzgebungsprozesses verdeutlicht, dass ein Ausbau der bewährten kommunalen Sammlung besser und verbraucherfreundlicher wäre als eine Zersplitterung der gesamten Rücknahmestruktur. Befremdlich ist auch, dass das ElektroG-Gesetz die Bemühungen um einen digitalen Binnenmarkt für den kleinen und mittelständischen Handel konterkariert. Der BVOH hofft nunmehr, dass die gröbsten Fehlentscheidungen in absehbarer Zeit korrigiert werden. So wird die angekündigte Revision der europäischen eCommerce-Richtlinie Gelegenheit bieten, den Binnenmarkt für kleine und mittelständische Händler wieder bestreitbarer zu machen.

Der massive bürokratische und organisatorische Aufwand, besonders bei grenzüberschreitendem Handel in Europa, sowie die finanziellen Belastungen für den deutschen Onlinehandel sind von kleinen und mittleren Händlern nicht zu bewältigen. Das wirtschaftliche Aus droht. „Es kann nicht Ziel des Gesetzgebers sein, einen ganzen Bereich des Handels vom Markt zu drängen, insbesondere da sowohl die EU als auch die Bundesregierung mit der Digitalen Agenda den grenzüberschreitenden Handel angeblich fördern wollen“, sagt Oliver Prothmann. Ferner ist nicht nachzuvollziehen, warum das Gesetz, welches seit anderthalb Jahren überfällig ist und bereits von der EU angemahnt wurde, gerade zur wichtigsten Handelszeit des Jahres im Weihnachtsgeschäft rechtskräftig werden muss. Selbst die eingeräumten Fristen von drei Monaten sind nicht einzuhalten und schaden der Handelswirtschaft und damit Deutschland maßgeblich.

Wie die Reaktion der Versanddienstleister aufzeigen, gibt es aktuell keine einsetzbare Lösung für den Handel. Daher wird der BVOH am 10. September 2015 in Berlin den ElektroG-Gipfel (www.e-gipfel.de) durchführen und den stationären und Online-Händlern zusammen mit der Entsorgungsindustrie und Rechtsanwälten die Pflichten und möglichen Lösungen aufzeigen.


Zur ausführlichen Pressemitteilung geht es >>>hier!

Quelle + mehr: Folgen von ElektroG für den Online-Handel.

Informationen zum ElektroG-Gipfel hier: http://www.e-gipfel.de/

Online-Marktplätze in Europa

Onlinehandel ist mehr als Amazon und eBay

Der Onlinehandel über Marktplätze ist wesentlicher Bestandteil des E-Commerce in Europa. Der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) hat in einer großen Übersicht alle Marktplätze in Europa zusammengetragen und dargestellt:
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Online-Marktplätze zeichnen sich dadurch aus, dass auf einer Plattform verschiedene Händler Waren anbieten können. Von der Mechanik her gibt es unterschiedliche Arten von Marktplätzen. Zum Beispiel unterscheidet man zwischen geschlossenen und offenen Marktplätze, wobei sich auf offenen Marktplätzen nahezu jeder Händler direkt selber anmelden kann und bei geschlossenen Marktplätzen der Betreiber entscheidet, ob ein Händler zugelassen wird oder nicht. Des Weiteren unterscheiden sich die Marktplätze in der Angebotsart (Sofortkauf, Auktion, Inserat / Kleinanzeige) und damit auch in der Möglichkeit, ob die Transaktion direkt auf dem Marktplatz passiert oder erst bei Übergabe der Ware. Einen dritten entscheidenden Unterschied sieht man in der Betriebsart. Wird der Marktplatz von einem Händler betrieben (Amazon, Otto, Pixmania, Zalando) oder von einem reinen Marktplatzbetreiber ohne eigenen Verkauf auf dem Marktplatz (Allyouneed, eBay, Rakuten).

„Auch wenn vielen Konsumenten das noch gar nicht so bewusst ist – Onlinehandel ist mehr als Amazon und eBay. Neben diesen ‚Platzhirschen‘ konnten sich viele Marktplätze etablieren, die sehr zielgenau auch sehr spezielle Wünsche der Kunden erfüllen können“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH), und „Es gibt sehr unterschiedliche Herangehensweisen und das macht dann den Charme der zahlreichen Online-Marktplätze nicht nur in Deutschland aus.“

Quelle + viel mehr Informationen finden Sie unter: Übersicht aller Online-Marktplätze in Europa inkl. Top50.

Zur Presseerklärung geht es >>>hier!

Monopolkommission bestätigt Wettbewerbsprobleme durch Beschränkungen und wenn Marktplatzbetreiber selber Händler ist

Amazon als Beispiel namentlich benannt

BVOH-Präsident Prothmann begrüßt Ergebnisse des Sondergutachtens der Monopolkommission

Die Monopolkommission hat der Bundesregierung und den gesetzgebenden Körperschaften das Sondergutachten  „Wettbewerbspolitik: Herausforderung digitale Märkte” vorgelegt. Wettbewerbsprobleme können laut Gutachten im E-Commerce dann entstehen, wenn der Betreiber einer Plattform (als Beispiel wird Amazon genannt) zugleich Verkäufer auf dieser Plattform ist und damit in Konkurrenz zu anderen Verkäufern auf seiner Plattform tritt. Bei der Erstellung dieses Gutachten war auch die Expertise des Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) insbesondere in Fragen von Handelsbeschränkungen und Wettbewerbsverzerrungen gefragt. „Angesichts der Entwicklungen auf digitalen Märkten sind Anpassungen des Rechtsrahmens und der Behördenpraxis nötig. Der Anwendungsbereich der Fusionskontrolle sollte erweitert werden, Missbrauchsverfahren sind zügiger zum Abschluss zu bringen”, sagte der Vorsitzende der Monopolkommission, Prof. Daniel Zimmer. Der BVOH begrüßt ausdrücklich das aus eigenem Ermessen der Monopolkommission erstattete Sondergutachten zum Wettbewerb auf digitalen Märkten. „Gerade im Bereich der Beschränkungen des Onlinehandels durch die Industrie und das wenig transparente Ausnutzen von Monopolstellungen auf digitalen Marktplätzen durch die Anbieter besteht dringender Handlungsbedarf – insbesondere auch in der zugigen Abwicklung von Verfahren. Deshalb begrüßen wir das Engagement der Monopolkommission und haben auch gern mit Rat und Tat zur Seite gestanden“, sagt BVOH-Präsident Oliver Prothmann.

In zwei Bereichen konnte Oliver Prothmann den Standpunkt des Onlinehandels verdeutlichen:

„K41. Eine ökonomisch wichtige Bedeutung kommt dem Online-Handel mit Waren und Dienstleistungen (E-Commerce) zu. Der Online-Handel zwischen Unternehmen und Endverbrauchern (B2C-E-Commerce) ist in den vergangenen Jahren stark gewachsen. Für das Jahr 2014 werden für Deutschland je nach Quelle ein steuerbereinigtes Marktvolumen des E-Commerce von ca. EUR 39 Mrd. bis EUR 44 Mrd. und ein Anteil am Einzelhandelsumsatz von ca. 9-10 Prozent angegeben. Unabhängig von den genauen Marktdaten ist zukünftig ein weiterer Anstieg des Anteils des E-Commerce am Einzelhandelsumsatz zu erwarten (Tz. 343 – Tz. 346, Tz. 352 – Tz. 358).

K 47. Zu Wettbewerbsproblemen durch vertikale Integration kann es im E-Commerce kommen, wenn der Betreiber einer Plattform zugleich Verkäufer auf dieser Plattform ist und damit in Konkurrenz zu anderen Verkäufern auf seiner Plattform tritt. In einem solchen Fall können Anreize für den Plattformbetreiber bestehen, die eigenen Produkte prominenter darzustellen. Ferner hat dieser die Möglichkeit, Transaktionen von Dritthändlern zu beobachten, besonders nachgefragte Produkte in den eigenen Handelsbestand aufzunehmen und betroffene Händler möglicherweise vom Markt zu verdrängen. Zudem kann der Plattformbetreiber zusätzliche Daten akkumulieren, um beispielsweise bessere Produktempfehlungen zu geben und hierdurch die Qualität der eigenen Plattform und damit die eigene Wettbewerbsposition gegenüber konkurrierenden Plattformen zu verbessern.  (…) Gleichwohl sollte dieses Verhalten durch die Wettbewerbsbehörden beobachtet werden, um längerfristige Ausschließungswirkungen zu verhindern (Tz. 391 – Tz. 395)“

Aus: Kurzfassung des Sondergutachtens der Monopolkommission (pdf)

Quelle + mehr: Monopolkommission bestätigt Wettbewerbsprobleme auf Online-Marktplätzen durch Handelsbeschränkungen und wenn Marktplatzbetreiber selber Händler ist – BVOH Bundesverband Onlinehandel.

Pressemitteilung als pdf >>>hier.


Die Einladung von Prof. Dr. Daniel Zimmer, LL.M., Vorsitzender der Monopolkommission, zur Stellungnahme zum Sondergutachten kam Anfang November 2014. Das die Monopolkommission das Amazon-Thema (Plattformbetreiber tritt auf eigener Plattform als Händler auf) gerade jetzt so namhaft aufgreift, ist sehr zu begrüßen und zeigt, dass sich der Bundesverband Onlinehandel zu Recht dieser hochbrisanten, wie hochaktuellen Thematik angenommen hat. Respekt und Anerkennung vor dem Gutachten der Monopolkommission auch dafür, wie schnell die Monopolkommission das Gutachten vorgelegt hat. Ich freue mich sehr darüber, wie die umfangreiche Zuarbeit von BVOH-Präsident Oliver Prothmann im Gutachten Niederschlag gefunden hat. Ich glaube, das ist zum Segen der Onlinehändler und Verbraucher.

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Beauftragter des Vorstands des Bundesverbandes Onlinehandel e.V.

27. Mai 2015 – Stammtische Dortmund und Dresden

Zwei Städte – Zwei Stammtische – Am 27.05.2015, jeweils 19:00 Uhr

Der BVOH Doppelstammtisch, simultan in Dortmund und in Dresden – für mehr Infos bitte unten auf die Bilder klicken

  • Herzliche Einladung zum BVOH-Stammtisch mit Oliver Prothmann (BVOH-Präsident) und Gerd Obermeit nach Dortmund ins Strobels
  • Herzliche Einladung zum BVOH-Stammtisch mit Anna Duleczus, Holger Knutas und Wolfgang Wentzel nach Dresden in den Körnergarten

Wir bitten jeweils um formlose Anmeldung unter gs@bvoh.de

Herzlich willkommen!

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