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HORIZONT GRENZENLOS – Tag des Onlinehandels am 30. August 2018 in Berlin

Es ist wieder soweit! Am 30. August lädt der Bundesverband Onlinehandel wieder zum Tag des Onlinehandels 2018 nach Berlin ein. Das diesjährige Motto lautet „Horizont grenzenlos“. Tickets + Info unter: http://www.tdoh18.de

Und ja, es ist die allerbeste Gelegenheit, mit uns persönlich und auch untereinander ins Gespräch zu kommen. Am 29. August 2018 ist Vollversammlung für die Mitglieder des BVOH. Location wird wieder das „Von Greifswald“ in Berlin sein.

Mit den allerbesten Grüßen aus Berlin und aus Dresden, Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Jetzt rechtskräftig: Der Onlinemarktplatz ist verpflichtet, den Link zur OS-Plattform zu setzen, nicht aber der Marktplatzhändler

Update v. 08.02.2017:

Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen nun vor. Eine ausführliche Besprechung gibt es hier:

https://onlinehandelsrecht.com/2017/02/07/olg-dresden-es-ist-nicht-erforderlich-dass-der-marktplatzhaendler-einen-link-zur-os-plattform-einbaut-der-marktplatzbetreiber-muss-das-tun-anderer-ansicht-olg-koblenz/

Update v. 17.01.2017:

Das Sächsische Oberlandesgericht Dresden hat am 17.01.2017 das Urteil des Landgerichts Dresden in diesem Punkt – siehe dazu den nachfolgenden Artikel – bestätigt (OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16). Das Urteil ist rechtskräftig.

Der 14. Senat machte in der mündlichen Begründung seines am 17.01.2017 verkündeten Urteils deutlich, dass es auch überhaupt keinen Sinn machen würde, die Verlinkung vom Marktplatzhändler zu verlangen, weil doch schon der Marktplatz selbst zur Verlinkung verpflichtet ist, wie sich aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Verordnung ergibt. Das OLG ist uns in allen von uns vorgetragenen Punkten gefolgt.

Mehr dazu auch hier: http://www.bvoh.de/link-zu-online-streitschlichtungsplattform-ist-fuer-marktplatzbetreiber-wie-amazon-pflicht-bvoh-rechtsanwalt-erkaempft-bahnbrechendes-urteil/


Der Online-Marktplatz (hier: Amazon) ist nach Art. 14 Abs. 1 EU-VO Nr. 524/2013 verpflichtet, den Link zur OS-Plattform zu setzen, nicht aber der Marktplatzhändler. Das hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden in einem Endurteil auf Widerspruch gegen eine Einstweilige Verfügung eines abmahnenden Verbandes entschieden (Urteil v. 16.09.2016, Az. 42 HK O 70/16 EV, rechtskräftig).

In der Urteilsbegründung hierzu heißt es:

„Nach Art. 14 Abs. 1 1. Alt. EU-VO Nr. 523/2013 (redaktionelle Anmerkung: Gemeint ist Nr. 524/2013) ist der in der Union niedergelassene Unternehmer verpflichtet, auf seiner website einen Link zur OS-Plattform zu setzen. Der Verfügungsbeklagte ist nach der Legaldefinition des Art. 4 Abs. 1 lit b EU-VO Nr. 523/2013 Unternehmer. Allerdings hat er seine Waren nicht über seine eigene „website“ angeboten, vielmehr über den „Online-Marktplatz“ www.amazon.de. Dieser „Online-Marktplatz“ ist wiederum nach Art. 14 Abs. 1 UE-VO Nr. 523/2013 verpflichtet, den Link zur OS-Plattform zu setzen, nicht aber der Verfügungsbeklagte (der Marktplatzhändler, redaktionelle Anmerkung)“.

Die Entscheidung ist absolut zu begrüßen! Diese Entscheidung ist bahnbrechend und sensationell. Denn erstmals sagt ein deutsches Gericht, dass Amazon selbst eine bestimmten Pflicht trifft und zwar auf Grund einer Verordnung der Europäischen Union.

Die entsprechende EU-Vorschrift, nämlich Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (EU-Verordnung Nr. 524/2013 vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten etc., Amtsblatt der Europäischen Union v. 18.06.2016, Seite L 165/1 ff., auch als „ODR-Verordnung“ bezeichnet), lautet wie folgt:

„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.“

Diese Norm verpflichtet Unternehmer und Online-Marktplätze. Und es ist jeweils von „ihren Websites“ die Rede, nämlich von den Webseiten, auf denen die Betreiber von Online-Marktplätzen solche Online-Marktplätze betrieben, z.B. unter www.amazon.de, und von den Websites der Unternehmer. Damit ist gemeint, dass Unternehmer in ihren Onlineshops, denn das sind „ihre Websites“, diesen Link anbringen müssen. Damit ist ferner gemeint, dass Online-Markplätze auf den Websites dieser Online-Marktplätze, denn das sind „ihre Websites“, diesen Link anbringen müssen, etwa der Online-Marktplatz Amazon. Unternehmer, die auf Online-Marktplätzen anbieten, sind nicht dazu verpflichtet, diesen Link in einem Angebot zu veröffentlichen, das über eine Online-Marktplatz bereitgehalten wird. Das folgt schon daraus, dass diese Online-Marktplätze von der Verordnung direkt in die Pflicht genommen werden, wie eben gezeigt. Das folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Norm. Die EU nimmt hier, aus unserer Sicht erstmalig, einen Marktplatz selbst in die Pflicht. Das geschieht wegen seiner faktischen Marktmacht, wie sie z.B. bei Amazon beobachtet werden kann, der nun diese Pflicht zugeordnet wird, auf die OS-Plattform zu verlinken, damit auch der Markplatz an sich für den Verbraucher interessant und vor allem sicher ist und dienstleistungsorientiert durch den Link zu dieser EU-Plattform. Die direkte Inpflichtnahme des Markplatzes hat aber auch einen anderen Grund. Der Markplatz selbst nämlich ist der einzige, der einen solchen Link sachgerecht einbinden kann, weil nur der Marktplatz selbst die Möglichkeit hat, seine Webseite entsprechend zu programmieren. Deshalb stellt die Verordnung auch auf diese faktische technische Möglichkeit ab („ihre Websites“). Der gewerbliche Verkäufer auf Amazon hat keine Möglichkeit, einen solchen Link „für Verbraucher leicht zugänglich“ in das Layout von Amazon einzubinden. Nur Amazon hat diese Möglichkeit und wird deshalb auch (als Marktplatz) von der Verordnung in die Pflicht genommen. Der Marktplatzhändler hat keine technische Möglichkeit, diesen Link bei Amazon „für Verbraucher leicht zugänglich“ einzubinden und er ist dazu auch nicht verpflichtet, weil Amazon nicht auf einer Website des Marktplatzhändlers läuft, sondern unter www.amazon.de und Amazon als Betreiber dieser Website und als Betreiber dieses Marktplatzes von der Verordnung sogar ausdrücklich wegen seiner Eigenschaft als Marktplatzbetreiber in die Pflicht genommen ist.

In der o.g. EU-Verordnung Nr. 524/2013 über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten heißt es dazu unter Ziffer 30 der Erwägungen:

Damit möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform haben, sollten in der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform bereitstellen. Unternehmer sollten ferner ihre E-Mail-Adresse angeben, damit die Verbraucher über eine erste Anlaufstelle verfügen. Ein wesentlicher Anteil der Online-Kaufverträge und Online-Dienstleistungsverträge wird über Online-Marktplätze abgewickelt, die Verbraucher und Unternehmer zusammenführen oder Online-Rechtsgeschäfte zwischen Verbrauchern und Unternehmern erleichtern. Online-Marktplätze sind Online-Plattformen, die es Unternehmern ermöglichen, den Verbrauchern ihre Waren und Dienstleistungen anzubieten. Diese Online-Marktplätze sollten daher gleichermaßen verpflichtet sein, einen Link zur OS- Plattform bereitzustellen.“ (Hervorhebung der Redaktion)

Mit „gleichermaßen“ bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass den Marktplatz eine eigenständige Verpflichtung trifft, diesen Link anzubringen. Hinsichtlich der Unternehmer ist von „ihren Websites“ die Rede, also von den Websites der Unternehmer. Daraus folgt, dass der Unternehmer nicht verpflichtet ist, auf dem Marktplatz diesen Link anzubringen, denn der Markplatz ist nicht „seine“ Website und, vor allem, der Marktplatzbetreiber ist selbst ausdrücklich in die Pflicht genommen. Es kann nicht zu Lasten des Unternehmers gehen, wenn der Marktplatzbetreiber diesen Link nicht anbringt. Eine „Auffanghaftung“ des auf dem Marktplatz anbietenden Unternehmers ist nicht vorgesehen, zumal der Marktplatz nicht „seine“, die des Unternehmers Website ist und er auch diese ganzen technischen Möglichkeiten, die nur der Marktplatzbetreiber hat, nicht hat. Letztlich fehlt es auch an einer Verstoßnorm: Der Marktplatzhändler ist nicht der Marktplatzbetreiber. Die den Marktplatzbetreiber treffende Pflicht aus Art. 14 Abs. 1 der Verordnung verpflichtet den Marktplatzhändler nicht. Die den Unternehmer treffende Pflicht aus Art. 14 Abs. 1 trifft den Marktplatzhändler nicht, weil der Marktplatz nicht „seine“ Website im Sinne der Verordnung ist und der Marktplatz selbst in die Pflicht genommen ist. Der Onlinemarktplatz, hier Amazon, darf auch seine Pflicht, diesen Link einzubauen, nicht auf den gewerblichen Marktplatzhändler abwälzen, weil der Onlinemarktplatz selbst Normadressat ist. Auch insofern wäre eine Verpflichtung des Plattformhändlers an Stelle der Plattform das falsche Signal. Meiner Meinung nach ist diese Enscheidung auch 1:1 auf eBay zu übertragen, weil eBay ein Onlinemarktplatz wie Amazon ist.

Es sind noch genügend Abmahnungen gegen Marktplatzhändler wegen Fehlen des Links zur OS-Plattform im Umlauf. Wir haben schon immer die Rechtsansicht vertreten, dass der Marktplatz, nicht aber der Marktplatzhändler diesen Link anzubringen hat. Das Landgericht Dresden hat uns in dieser Frage Recht gegeben. Es gibt also nun ein Verteidigungspotenzial gegen solche Abmahnungen.

Natürlich ist das auch ein Sieg für alle Marktplatzhändler gegen Abmahner. Dies und einiges andere mehr werden wir gebührend feiern. In Berlin. Zum Tag des Onlinehandels 2016. Ich werde vor Ort sein und selbstverständlich auch über dieses Thema sehr gern mit Ihnen sprechen.

Hier gehts zum Urteil: LG Dresden 42 HK O 70_16 EV

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Das „Was Wann Wo“ rund um den Tag des Onlinehandels am 9.9.15 in Berlin

Dienstag, 8. September 2015: Kick-Off und Berliner BVOH Händler-Stammtisch

Eingeladen sind Mitglieder und Nicht-Mitglieder. Onlinehändler, Dienstleister aus der eCommerce Branche und alle Interessierten. Wir freuen uns an diesem Abend die ersten Angereisten für den Tag des Onlinehandels und E-Gipfel zu einem Kick-Off begrüßen zu dürfen. Ein großer Parkplatz steht mit Zufahrt über die nahe gelegene Oranienburgerstraße bzw. die Johannisstraße (Höhe Kalkscheune) zur Verfügung.

Anmeldung: gs@bvoh.de – Selbstzahlerstammtisch

Ort: Restaurant „Die Berliner Republik„, Schiffbauerdamm 8 in Berlin-Mitte, http://www.die-berliner-republik.de/

Zeit: 19:00 Uhr (s.t.)

Mittwoch, 9. September 2015: Tag des Onlinehandels 2015. Jahreskongress des Bundesverbandes Onlinehandel

Infos + Anmeldung: www.tag-des-onlinehandels.de

Ort: Haus Ungarn, Karl-Liebknecht-Straße 9, 10178 Berlin; am Alexanderplatzhttp://hausungarn.de/

Zeit: 8:30 Uhr bis 18:30 Uhr

Mittwoch, 9. September 2015 – BBQ Abendevent

Anmeldung: www.tag-des-onlinehandels.de

Ort: Haus Ungarn, Karl-Liebknecht-Straße 9, 10178 Berlin; am Alexanderplatzhttp://hausungarn.de/

Zeit: Im Anschluss an den Tag des Onlinehandels …

Donnerstag, 10. September 2015: E-Gipfel

Infos + Anmeldung: http://www.e-gipfel.de/

Ort: Haus Ungarn, Karl-Liebknecht-Straße 9, 10178 Berlin; am Alexanderplatzhttp://hausungarn.de/

Zeit: 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr

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Zu allen Veranstaltungen ein „Herzlich willkommen“!

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Beauftragter des Vorstands des Bundesverbandes Onlinehandel e.V.

www.bvoh.de

Bundeskartellamt ./. Asics: Internetverbote sind verboten!

BVOH: Ein wichtiger Sieg im Kampf gegen Herstellerbeschränkungen

TdOH_Front02webDas Bundeskartellamt in Bonn stellt in einer lang erwarteten Entscheidung klar: Marktplatzverbote und Beschränkungen des Internetvertriebs sind rechtswidrig. Die Entscheidung des Kartellamts bedeutet für die Onlinehändler, dass sie ihre Waren in Zukunft ungehindert über Online-Marktplätze, wie Amazon, eBay oder Rakuten, sowie Preis-Suchmaschinen vertreiben dürfen. Mit ihrem heutigen Machtwort schließt die Bonner Behörde ein fast drei Jahre dauerndes Ermittlungsverfahren mit einer wegweisenden Entscheidung ab. „Eine gute, ein wichtige, eine richtige Entscheidung des Bundeskartellamts. Das führt zu mehr Rechtssicherheit für den Onlinehandel. Viele deutsche Gerichte werden diese Entscheidung als Grundlage ihrer Rechtsfindung nutzen. Dafür haben wir jahrelang gearbeitet“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH). Die vom Kartellamt verbotenen Beschränkungen hatte der Sportartikelhersteller Asics in seinen Vertriebsbestimmungen vorgesehen. Beschränkungen und wie man als Händler die Entscheidung des Bundeskartellamts sinnvoll für sich nutzen kann, ist ein wichtiges Thema auf dem „Tag des Onlinehandels“ den der BVOH am 9. September 2015 in Berlin veranstaltet. Der BVOH diskutiert mit dem Bundeskartellamt und der zuständigen EU-Kommission über diese Beschränkungen im Onlinehandel.

Entscheidung des Bundeskartellamts hat Signalwirkung für den Onlinehandel

Die Entscheidung des Kartellamts entfaltet eine Signalwirkung weit über den konkreten Fall hinaus. Bereits im letzten Jahr hatten verschiedene Gerichte in Verfahren gegen Markenhersteller Marktplatzverbote für unzulässig erklärt. Auch hatte das Kartellamt ebenfalls im letzten Jahr eine Abmahnung gegen Asics ausgesprochen undadidas musste auf Rücksprache mit dem Kartellamt jegliche Online-Beschränkungen eingestellt. Dennoch spielten viele Hersteller auf Zeit und wendeten Vertriebsbeschränkungen und Marktplatzverbote weiter an. Diese heutige Entscheidung aus Bonn beseitigt nun letzte Unsicherheiten. „Das ist ein großer Tag für den Onlinehandel, für alle Händler und nicht zuletzt für den Verbraucher“, sagt Oliver Prothmann. Online-Beschränkungen schaden insbesondere auch stationären Händlern im ländlichen Raum, denen sie einen wichtigen, weiteren Vertriebskanal abschneiden und damit Existenzen gefährden. Nicht zuletzt wird vor allem durch Marktplatzverbote die Möglichkeit für den Verbraucher, Angebote zu vergleichen, beschränkt, was letztlich zu schlechter Verfügung und höheren Preisen führt.

Bundeskartellamt schließt Hintertürchen

Mit der heutigen Entscheidung des Bundeskartellamts ist endgültig klar, dass Vertriebsbeschränkungen, die Händlern die Nutzung von Online-Shops, Online-Marktplätzen, Preis-Suchmaschinen und Online-Werbung verbieten, unzulässig sind. „Das gilt natürlich genauso für Klauseln, die zwar nicht so eindeutig formuliert sind, aber das gleiche Ziel verfolgen“, betont Oliver Prothmann. Im Januar etwa hatte Asics versucht, die Beschränkungen in neuen Bestimmungen bei seinen Händlern durchzusetzen. Daraufhin hatte das Kartellamt die Verhandlungen mit Asics abgebrochen, nachdem seitens der Behörde im Zuge der Anwendung des geänderten Vertriebssystems Beschränkungen des Internetvertriebs gesehen wurde.

Klagen lohne sich jetzt

Wie der BVOH bereits hier berichtet hat und nun auch das Bundeskartellamt in der Veröffentlichung hingewiesen hat, überprüft die Europäische Kommission Online-Beschränkungen. In einer Sektoruntersuchung eCommerce mit einem ausführlichen Fragebogen, der in Deutschland an über 500 Händler geschickt wurde, fragt die EU nach Beispielen aus der Praxis. „Ich kann nur jedem Händler empfehlen, an dieser Befragung teilzunehmen“, rät Oliver Prothmann. Eine solche Beteiligung ist auch möglich, wenn man nicht von der Kommission angeschrieben wurde, da auch eine Initiativ-Beantwortung möglich ist. „Überdies sollte sich jeder Händler nach der heutigen Entscheidung aktiv gegen jedwede Form von Vertriebsbeschränkungen, wie Marktplatzverbote, zur Wehr setzen“, so Oliver Prothmann. Die Chancen stehen ausgezeichnet, dass die Gerichte dem Kartellamt folgen und zugunsten der Onlinehändler entscheiden und der Bundesverband Onlinehandel kann unterstützen.

Beschränkungen – Worum geht es?

Einseitige Verkaufsverbote durch einzelne Hersteller bedrohen Arbeitsplätze und die Existenz von Händlern, indem sie Händler von ihrem oft wichtigsten Verkaufskanal abschneiden und ihnen damit die Möglichkeit nehmen, preisgünstige und beliebte Online-Plattformen in einem wettbewerbsorientierten Markt zum Vorteil der Kunden zu nutzen. Verbrauchern nimmt man so den Zugang zu transparenten Preisen und der zusätzlichen Auswahl, von der sie im Online-Handel profitieren.

Pressemitteilung: >>>hier.

Quelle: Internet-Verbote sind verboten – BVOH begrüßt lang erwartete Entscheidung des Bundeskartellamts gegen Asics – BVOH Bundesverband Onlinehandel

Jetzt geht es los! Tag des Onlinehandels! 9.9.15 Berlin!

TdOH_Front02webKalkulieren. Optimieren. Profitieren: Unter diesem Motto veranstaltet der BVOH in diesem Jahr seinen Jahreskongress.

Der Onlinehandel erlebt Hochkonjunktur – politisch, wirtschaftlich, wie auch emotional. Die Bundesregierung feilt an einer “Digitalen Agenda”, die EU ist bestrebt einen digitalen Binnenmarkt zu schaffen. Daher gilt es für uns, die Onlinehandelsbranche, umso mehr, richtig zu kalkulieren, richtig zu optimieren, um daraus weiterhin zu profitieren. Der Tag des Onlinehandels bietet dazu eine Plattform, genau das zu tun.

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. lädt zum Tag des Onlinehandels 2015 am 9. September nach Berlin ein:

Weitere Informationen und Anmeldung hier: www.tag-des-onlinehandels.de 

#Wortfilter #BVOH: „Suchen Sie sich Ihr zu Hause“

20150416_190602„Es ist wichtig, dass Sie eine Stimme haben, eine Vertretung Ihrer Interessen, OHNE dass Sie aus der Deckung kommen müssen.“

„Die Aufgaben der Verbände sind hart und schwer. Im Übrigen nix für mich. Ich bewundere die Geduld, die diplomatischen Fähigkeiten und auch die Hartnäckigkeit, mit der die Vertreter unserer Interessenvertretungen arbeiten. Ich mit meiner rheinischen Sichtweise der Dinge und meinem losen Mundwerk, würde untergehen und scheitern.

Schauen Sie doch einmal auf die großen Erfolge, die jedem nutzen. Der bvoh und Oliver Prothmann haben mit der Initiative „Choice in e-Commerce“ Großes für alle kleineren und mittleren Händler erreicht. Das Durchbrechen der Vertriebsbeschränkungen.

Aktuell ist ein großes Thema das EletroG. Händler ab 400 qm Fläche sollen kostenlos Elektro-Altgeräte zurück nehmen. Der bvoh mit Oliver Prothmann haben es bis in die Prime-Time Nachrichten im Fernsehen geschafft.“

Den sehr lesenswerten Artikel im Volltext finden Sie hier: Interessenvertretung: Suchen Sie sich ein zu Hause.

Quelle: Mark Steier unter www.wortfilter.de

Danke Mark für Deine klare und kritische Einschätzung und für Deine ausführlichen und ermutigenden Worte! 


BVOH-Stammtisch-Kalender: https://onlinehandelsrecht.com/2015/04/23/bvoh-stammtische/

Onlinehandel trifft sich: https://onlinehandelsrecht.com/2015/04/23/onlinehandel-trifft-sich/

Tag des Onlinehandels – www.tag-des-onlinehandels.de

Tag des Onlinehandels – Vollständige Rückschau

BVOH“Ich danke allen Referenten, Teilnehmern und Mitgliedern für diesen erfolgreichen und tollenTag des Onlinehandels”

Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverbandes Onlinehandel e.V.

Der Tag des Onlinehandels – Lesen und sehen Sie hier die vollständige Rückschau: Tag des Onlinehandels – BVOH Bundesverband Onlinehandel.

BVOH-Umfrage: Hersteller ignorieren Beschluss des Bundeskartellamts

Tag des Onlinehandels in Berlin

Bundesregierung muss handeln – BVOH-Präsident Prothmann fordert Rechtssicherheit durch konsequente Umsetzung gesetzlicher Regelungen

Berlin, 10.10.2014 – Eine aktuelle Umfrage des Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) bringt es an den Tag: Der als Präzendenzentscheidung des Bundeskartellamtes (BKartA) angesehene Bescheid gegen Asics und adidas wird von den meisten Herstellern ignoriert. 64 Prozent der befragten Onlinehändler sagen, es sei kein Unterschied im Herstellerverhalten zu bemerken. Es gebe immer noch Vertriebsbeschränkungen und Ausgrenzungen für den Onlinehandel. Über 25 Prozent geben an, dass die Zahl der Marken mit Beschränkung sogar größer sei als vor den Kartellamtsveröffentlichungen. „Es kann nicht sein, dass die Hersteller Entscheidungen der obersten Wettbewerbshüter und richtungsweisende Gerichtsurteile ignorieren. Das geht ganz klar zu Lasten der kleinen und mittelständischen Händler. Das kann so nicht weitergehen, denn menschliche Existenzen stehen auf dem Spiel. Einkommenssituationen ganzer Familien sind gefährdet, denn knapp 15 Prozent der Onlinehändler mussten bereits wegen Vertriebsbeschränkungen Mitarbeiter entlassen und knapp 6 Prozent geben an, dass die Insolvenz droht. Jetzt ist die Politik aufgerufen dafür zu sorgen, dass die bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen konsequent umgesetzt werden, um so die Chancengleichheit wieder herzustellen und Arbeitsplätze zu sichern“, fordert Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverbands Onlinehandel e.V. (BVOH) auf dem Tag des Onlinehandels in Berlin.

Nicht nur Bundeskartellamts-Präsident Andreas Mundt hatte sich mit seiner Behörde in diesem Jahr gegen Beschränkungen ausgesprochen. Auch verschiedene hohe deutsche Gerichte hatten in den letzten Monaten gegen diese „selektiven Vertriebsmaßnahmen“ entschieden, doch die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Drei Optionen für das Verhindern von Beschränkungen im Onlinehandel

Handelsbeschränkungen großer Hersteller bedrohen immer mehr die Existenzgrundlage kleiner und mittlerer Onlinehändler. Deshalb braucht der Onlinehandel endlich Klarheit. Nach Auffassung des BVOH gibt es drei Möglichkeiten, Beschränkungen im Onlinehandel zu unterbinden:

  1. Durch eine konsequente Umsetzung schon bestehender gesetzlicher Regelungen.
  2. Ein allgemeinverbindliches Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe gegen Beschränkungen.
  3. Eine verbindliche Grundsatzentscheidung des Bundeskartellamtes in Bonn.

Der BVOH ruft diese Institutionen auf, den Wettbewerb in Deutschland zu schützen und einen freien Handel zu garantieren. „Wenn sich Hersteller durch in der Branche bekannte Einzelentscheidungen nicht von ihren falschen selektiven und den Handel einschränkenden Vertriebsmethoden abbringen lassen, dann müssen die Verantwortlichen bereit sein, den nächsten entscheidenden Schritt zu gehen“, sagt Oliver Prothmann.

Tag des Onlinehandels in Berlin – adidas und Deuter im Fokus

Der vom BVOH erstmalig in Berlin veranstaltete „Tag des Onlinehandels“ steht ganz im Zeichen des Engagements gegen Handelsbeschränkungen. In der Podiumsdiskussion „Freie Fahrt für den Onlinehandel“ diskutierten der Bundestagsabgeordnete Thomas Jarzombeck (CDU), Dr. Armin Jungbluth vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi), Dr. Nikolaus Lindner (eBay), Prof. Wolfgang Hünnekens (iDeers) und Rechtsanwalt Eckart Wagner mit betroffenen Onlinehändlern über Behinderungen und Beschränkungen im Onlinehandel und deren Folgen nicht nur für die deutsche Wirtschaft.

In Workshops werden die Erfahrungen des Onlinehandels mit adidas und Deuter aufgearbeitet. Diesen Herstellern ist im Sommer vom Bundeskartellamt bzw. dem Landgericht Frankfurt die Beschränkung des Onlinehandels innerhalb des jeweiligen selektiven Vertriebssystems untersagt worden. Welche Folgen hat das für die Händler, wie kann man als Händler diese Präzedenzfälle auch gegen andere Hersteller nutzen und nicht zuletzt, hat der mittelständische Online-Händler überhaupt eine Chance gegen global operierende Konzerne? Diese Fragen werden mit ausgewiesenen Handels- und Kartellrechtsexperten intensiv diskutiert.

Beschränkungen – Worum geht es?

2012 lag der Umsatz aller online gehandelten Produkte und Dienstleistungen in Europa bei 311,6 Milliarden Euro (Ecommerce Europe Report 2013). Schätzungen zufolge entstanden durch den Online-Handel in Europa bis zu zwei Millionen Arbeitsplätze. Einseitige Verkaufsverbote durch einzelne Hersteller bedrohen diesen Erfolg, indem sie Händler von ihrem oft wichtigsten Verkaufskanal abschneiden und ihnen damit die Möglichkeit nehmen, preisgünstige und beliebte Online-Plattformen in einem wettbewerbsorientierten Markt zum Vorteil der Kunden zu nutzen. Verbrauchern nimmt man so den Zugang zu transparenten Preisen und der zusätzlichen Auswahl, von der sie im Online-Handel profitieren.

Über Choice in eCommerce

Choice in eCommerce ist eine im April 2013 von Oliver Prothmann gegründete Initiative von Online-Händlern und eine Projekt des BVOH. BVOH-Präsident Prothmann, eCommerce-Berater und Spezialist für Strategiefindung komplexer Onlinehandels-Konzepte z.B. für Verbundgruppen, ist seit Jahren eng mit der Online-Handels-Community verknüpft und ist Experte für Handel auf Online-Marktplätzen. Seit zwei Jahren beobachten Prothmann und viele Mitglieder der Händler-Community mit wachsender Sorge die negativen Auswirkungen von Plattformverboten, die besonders kleine und mittelgroße Verkäufer treffen.

Über den BVOH

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) versteht sich seit 2006 als Interessenvertreter der KMU-Unternehmerinnen und Unternehmer, wie auch der Verbraucherinnen und Verbraucher im Online-Handel. Ein weiteres wichtiges Ziel des BVOH ist die Steigerung der Akzeptanz und der Sicherheit im Online-Handel durch Einführung einheitlicher Standards.

Der BVOH ist die starke Stimme der am Internethandel Beteiligten: Verbraucher, Unternehmer, Zulieferer, Ausrüster, Plattformen und Onlinemarktplätze.

Pressekontakt

Christoph Blase
Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) c/o. Publiplikator GmbH
Königstr. 3 | 14163 Berlin
Telefon 030-200 898-31 | Telefax 030-200 898-99 | Mobil 0151-1165 3994
eMail presse@bvoh.de


Umfrage-Grafik: 20141010_PM-Umfrage-BVOH-Infografik-web

Pressemitteilung: 20141010_PM-Umfrage-BVOH

Bundeswirtschaftsministerium: Kartellamt ist kein „Totengräber des Handels“

BVOHFoto: BVOH/B. Bartelsen

Hochrangiger Vertreter des BMWi verteidigt Kartellamt gegen den Vorwurf der Parteinahme auf dem Tag des Onlinehandels des BVOH in Berlin

Berlin, 12.10.14 – Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie BMWi nimmt beim Thema Wettbewerbsrecht keine andere Position als das Bundeskartellamt ein. Das betonte Dr. Armin Jungbluth als Vertreter des BMWi auf der Podiumsdiskussion des Bundesverband Onlinehandel e.V. in Berlin. Damit widerspricht das BMWi einer Darstellung des Branchendienstes „markt intern“. Das traditionell den online-kritischen Markenhersteller unterstützende Blatt hatte das Kartellamt als „Totengräber des Handels“ bezeichnet und eine Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums irreführend wiedergegeben. „Wir unterstützen natürlich das Vorgehen des Kartellamts, denn es ist nicht der Totgräber des stationären Handels. Da wo Hersteller die Märkte zumachen – und das ist bei vielen Herstellern im Onlinehandel der Fall – achtet das Kartellamt darauf, dass die Märkte offenbleiben“, sagte Dr. Armin Jungbluth. In der Diskussion führte Jungbluth weiter aus: „Die Verbraucher nutzen den Online-Handel, die Verbraucher wollen den Online-Handel und es gibt halt einige Hersteller, die diesen Druck – der auch auf die Preise geht – verhindern wollen.“ Nur einer freier Handel, ein freier Wettbewerb bietet die Transparenz zum Vorteil für die Verbraucher.

Der BVOH macht sich deshalb mit seinem Kampf für einen beschränkungsfreien Handel nicht nur für die kleinen und mittelständischen Händler stark, sondern setzt sich durch seine Arbeit auch vehement für die Verbraucherinnen und Verbraucher ein. „Der Schutz des freien Handels ist aktiver Verbraucherschutz“, sagt BVOH-Präsident Oliver Prothmann. Auch der 1. Tag des Onlinehandels in Berlin stand ganz im Zeichen des Engagements gegen Herstellerbeschränkungen. Nicht nur in der Podiumsdiskussion mit namhaften Vertretern aus Politik und Wirtschaft wurde über Mittel und Wege diskutiert, mit den Herstellern ins Gespräch zu kommen. Vordringlichstes Ziel des BVOH ist es, für Hersteller und Händler zu einer Win-Win-Situation zu kommen. „Wir wollen keine Verlierer, wir wollen, dass alle Beteiligten mit guter Ware und gutem Service auch ein gutes Einkommen haben. Das sind die Mechanismen des Handels seit tausenden von Jahren und sie müssen auch für den Onlinehandel gelten“, sagt Oliver Prothmann. In verschiedenen gut besuchten Workshops wurden in Berlin Lösungswege und Vorgehensweisen im Hinblick auf einen beschränkungsfreien Handel diskutiert. Darüberhinaus gab es für die vielen Onlinehändler Seminare und Schulungen, wie sie gerade in der Vorweihnachtszeit ihr Geschäft noch optimieren können. „Der Tag des Onlinehandels war in jeder Beziehung ein Erfolg. Er hat die gesamte Bandbreite des BVOH von der Interessenvertretung bis hin zur Informationsdrehscheibe für den Handel widergespiegelt. Ich bin mit diesem Ergebnis sehr zufrieden“, sagt Oliver Prothmann.

Fairer Wettbewerb – BMWi macht keinen Unterschied zwischen den Vertriebskanälen Online und Stationär

Das Wirtschaftsministerium schaltet sich weder in irgendeinen Streit ein noch „erlaubt“ es eine nach dem EU-weit geltenden Kartellrecht ohnehin zulässige Maßnahme, so die offizielle Haltung des BMWi. Hintergrund: Sowohl BMWi als auch Kartellamt wollen einen fairen Wettbewerb, der keinen Unterschied zwischen den Vertriebskanälen Online und Stationär mache, sagte der Vertreter des Ministeriums. Das Kartellamt suche sich auch keine Fälle heraus, um irgendeine Handelsform zu begünstigen, sondern reagiere aufgrund der Beschwerden zahlreicher Händler. „Schon heute gibt es zahlreiche stationäre Händler, die zusätzlich über viele weitere Kanäle verkaufen, etwa online oder mobil, und damit die Existenz ihres Ladengeschäftes sichern. Diese sollten von den Marken unterstützt werden. Ihnen gehört die Zukunft“, sagt Oliver Prothmann.

Serie von Entscheidungen gegen Beschränkungen durch das Bundeskartellamt und deutsche Gerichte zeigt rechtswidriges Verhalten der Hersteller

Die Front gegen die sog. selektiven Vertriebswege im Online-Handel wird immer breiter. In den letzten Monaten hatten neben dem Bundeskartellamt auch das Kammergericht Berlin, das Oberlandesgericht Düsseldorf und Schleswig sowie in zwei Fällen das Landgericht Frankfurt/Main gegen Beschränkungen des Onlinehandels entschieden. Unlängst hatte auch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) die Klage eines Herstellers abgewiesen. Ein wichtiges Signal.

Der BVOH kann das Kämpfen gegen Windmühlenflügel der Hersteller nicht nachvollziehen. Die Zukunft des Handels ist Multi- bzw. Omni-Channel“, sagt Oliver Prothmann. Nicht nur nach Auffassung des BVOH entscheiden weder das Kartellamt noch die Hersteller, wie, wann und wo der Verbraucher einkauft. Vielmehr ist es der mündige Bürger, der Verbraucher, der es selbst entscheidet. Und zwar immer deutlicher mit der Suche und dem Kauf im Internet und über mobile Geräte.

Das Bundeskartellamt in Bonn hatte in den letzten Jahren mehrfach deutlich gemacht, keine wettbewerbswidrigen Diskriminierungen des Onlinehandels durch Hersteller zu dulden. Zu diesen unzulässigen Beeinträchtigungen zählt das Kartellamt regelmäßig auch Doppelpreissysteme, bei denen ein Hersteller Onlinehändler schlechter als stationäre Händler stellt.

Beschränkungen – Worum geht es?

2012 lag der Umsatz aller online gehandelten Produkte und Dienstleistungen in Europa bei 311,6 Milliarden Euro. Schätzungen zufolge entstanden durch den Online-Handel in Europa bis zu zwei Millionen Arbeitsplätze(Ecommerce Europe Report 2013). Einseitige Verkaufsverbote durch einzelne Hersteller bedrohen diesen Erfolg, indem sie Händler von ihrem oft wichtigsten Verkaufskanal abschneiden und ihnen damit die Möglichkeit nehmen, preisgünstige und beliebte Online-Plattformen in einem wettbewerbsorientierten Markt zum Vorteil der Kunden zu nutzen. Verbrauchern nimmt man so den Zugang zu transparenten Preisen und der zusätzlichen Auswahl, von der sie im Online-Handel profitieren.

Über den BVOH

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) versteht sich seit 2006 als Interessenvertreter der Unternehmerinnen und Unternehmer, wie auch der Verbraucherinnen und Verbraucher im Online-Handel. Ein weiteres wichtiges Ziel des BVOH ist die Steigerung der Akzeptanz und der Sicherheit im Online-Handel durch Einführung einheitlicher Standards.

Choice in eCommerce ist eine im April 2013 von Oliver Prothmann gegründete Initiative von Online-Händlern und eine Projekt des BVOH. BVOH-Präsident Prothmann, eCommerce-Berater und Spezialist für Strategiefindung komplexer Onlinehandels-Konzepte z.B. für Verbundgruppen, ist seit Jahren eng mit der Online-Handels-Community verknüpft und ist Experte für Handel auf Online-Marktplätzen. Seit zwei Jahren beobachten Prothmann und viele Mitglieder der Händler-Community mit wachsender Sorge die negativen Auswirkungen von Plattformverboten, die besonders kleine und mittelgroße Verkäufer treffen.

Der BVOH ist die starke Stimme der am Internethandel Beteiligten: Verbraucher, Unternehmer, Zulieferer, Ausrüster, Plattformen und Onlinemarktplätze.

Pressekontakt

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Als pdf: 141012-BVOH-PM-BMWi

Freie Fahrt für den Onlinehandel – Podiumsdiskussion

BVOH veranstaltet Tag des Onlinehandels am 10.10.14 in Berlin

Der 1. Tag des Onlinehandels in Berlin steht ganz im Zeichen des Engagements für die Freiheit des Handels und gegen Beschränkungen im Onlinehandel durch Hersteller. Gäste aus Politik und Wirtschaft diskutieren über Behinderungen und Beschränkungen im Onlinehandel und deren Folgen nicht nur für die deutsche Wirtschaft.

Podiumsdiskussion „Freie Fahrt für den Onlinehandel

  • Wann: Freitag, 10. Oktober 2014
  • Zeit: 8.30 bis 9.45 Uhr
  • Wo: HOTEL MOA BERLIN
    Stephanstraße 41
    10559 Berlin Moabit
  • Wer: Thomas Jarzombeck, MdB (CDU)
    Dr. Armin Jungbluth vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi)
    Dr. Nikolaus Lindner (eBay)
    Prof. Wolfgang Hünnekens (iDeers)
    Timo Hoffmann (Sport Hoffmann)
    Jost Vielhaber (reuter.de)
    Rechtsanwalt Eckart Wagner
    Oliver Prothmann (Präsident des BVOH) als Gastgeber

Hintergrund: Tag des Onlinehandels

TDO_Anzeige_webDie Jahresveranstaltung des Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) hat eine längere Tradition, findet aber zum ersten Mal in Berlin statt. In der Bundeshauptstadt wurde in diesem Jahr das neue Hauptstadtbüro des BVOH eingeweiht. Das ist der neuen Nähe zur Politik geschuldet. BVOH-Präsident Oliver Prothmann hat die Kontakte zur Politik nicht nur in Deutschland, sondern auch auf EU-Ebene intensiviert. „Wir müssen ein Bewusstsein für die schwerwiegenden Folgen von Beschränkungen in Berlin und Brüssel herstellen“, sagt Oliver Prothmann. Die Veranstaltung findet im Hotel Moa in Berlin-Moabit statt. Mehr Informationen unter www.tag-des-onlinehandels.de.

Obwohl das Bundeskartellamt sowie einige deutsche Oberlandes- und Landgerichte Beschränkungen durch selektive Vertriebsvereinbarungen untersagen, sind weiterhin Onlinehändler durch diese Beschränkungen in ihrer Existenz bedroht. In Workshops und Vorträgen profilierter Handelsexperten will der Bundesverband Onlinehandel e.V. Rechtslage und Möglichkeiten der Händler aufzeigen und Lösungen diskutieren. „Wir als Mittelstand haben eine Chance uns gegen Beschränkungen im Onlinehandel zu wehren, wenn wir uns zusammenschließen und ggf. den Rechtsweg beschreiten. Das wollen wir nicht nur unseren Mitgliedern in Berlin deutlich machen“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des BVOH.

Auf dem Tag des Onlinehandels werden aber auch neue Entwicklungen im Bereich des SEO oder der Logistik aufgezeigt. Experten aus der Praxis zeigen Wege auf, wie die Onlinehändler ihre Vertriebswege optimieren und im bevorstehenden Weihnachtsgeschäft erfolgreicher sein können. Insbesondere gibt es auch neue Tipps und Tricks für den Handel auf den Marktplätzen Amazon und eBay. Ferner wird es Liveüberprüfungen des Onlineauftritts der Händler durch erfahrene Fachleute geben und nicht zuletzt geben Experten Empfehlungen über die besten Vertriebskanäle ab.

Beschränkungen – Worum geht es?

2012 lag der Umsatz aller online gehandelten Produkte und Dienstleistungen in Europa bei 311,6 Milliarden Euro. Schätzungen zufolge entstanden durch den Online-Handel in Europa bis zu zwei Millionen Arbeitsplätze. Einseitige Verkaufsverbote durch einzelne Hersteller bedrohen diesen Erfolg, indem sie Händler von ihrem oft wichtigsten Verkaufskanal abschneiden und ihnen damit die Möglichkeit nehmen, preisgünstige und beliebte Online-Plattformen in einem wettbewerbsorientierten Markt zum Vorteil der Kunden zu nutzen. Verbrauchern nimmt man so den Zugang zu transparenten Preisen und der zusätzlichen Auswahl, von der sie im Online-Handel profitieren.

Über Choice in eCommerce

Oliver ProthmannChoice in eCommerce ist eine im April 2013 von Oliver Prothmann gegründete Initiative von Online-Händlern und eine Projekt des BVOH. BVOH-Präsident Prothmann, eCommerce-Berater und Spezialist für Strategiefindung komplexer Onlinehandels-Konzepte z.B. für Verbundgruppen, ist seit Jahren eng mit der Online-Handels-Community verknüpft und ist Experte für Handel auf Online-Marktplätzen. Seit zwei Jahren beobachten Prothmann und viele Mitglieder der Händler-Community mit wachsender Sorge die negativen Auswirkungen von Plattformverboten, die besonders kleine und mittelgroße Verkäufer treffen.

Über den BVOH

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) versteht sich seit 2006 als Interessenvertreter der Unternehmerinnen und Unternehmer, wie auch der Verbraucherinnen und Verbraucher im Online-Handel. Ein weiteres wichtiges Ziel des BVOH ist die Steigerung der Akzeptanz und der Sicherheit im Online-Handel durch Einführung einheitlicher Standards.

BVOH Logo aktuell

Der BVOH ist die starke Stimme der am Internethandel Beteiligten: Verbraucher, Unternehmer, Zulieferer, Ausrüster, Plattformen und Onlinemarktplätze.

Pressekontakt

Christoph Blase
Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) c/o. Publiplikator GmbH
Königstr. 2 | 14163 Berlin
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Als pdf: Presseeinladung_Tag des Onlinehandels