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Klartext sprechen: P2B-Mediation beim BVOH

Mediation nach der P2B-Verordnung der Europäischen Union ist jetzt beim Bundesverband Onlinehandel e.V. möglich. Der BVOH hat dazu eine Mediationsstelle eingerichtet. Sie können die Mediation über die Seiten des BVOH einleiten.

Mediation nach der P2B-Verordnung der EU

Sie haben als Plattformhändler ein Problem mit einer Plattform? Dann könnte Mediation ein guter Weg zur Lösung dieses Problems sein. „Mediation“ ist ein schöner Begriff. Doch eigentlich geht es hierbei um „Kommunikation“, um Kommunikation des Plattformhändlers mit „seiner“ Plattform. Denn die ist manchmal gestört. Es geht bei P2B-Mediation auch nicht um Verbraucher. Für diese heißt Mediation Schlichtung und dafür gibt es beispielsweise die Universalschlichtungsstelle des Bundes in Kehl. Bei P2B-Mediation geht es um den Plattformhändler. Oder um die Plattform, die ein Problem mit ihrem Händler hat, denn Mediation funktioniert natürlich auch in die andere Richtung. Falls Sie als Händler also ein Problem mit den Plattformen oder Online-Marktplätzen dieser Welt haben, dann könnte P2B-Mediation etwas für Sie sein. Die kryptische Abkürzung P2B steht für Plattform zu Plattformhändler (Business) oder umgekehrt. Ein umfassendes Bild liefert die Lektüre der P2B-Verordnung der EU. Die Plattformen müssen ab dem 12. Juli 2020 Mediatoren in ihren AGB benennen, mit denen sie zusammenarbeiten.

P2B-Mediation beim BVOH

Wesentlich einfacher als die komplexe P2B-Verordnung ist die praktische Durchführung eines solchen Mediationsverfahrens beim BVOH. Es sind nur zwei Schritte erforderlich, das Ausfüllen des selbsterklärenden Mediationsantrags auf den Seiten des BVOH und die Überweisung der Mediationsgebühr (750 € zzgl. gerade aktueller Umsatzsteuer). Damit haben Sie das Mediationsverfahren initiiert. Mit einer Eingangsbestätigung über den Mediationsantrag erhalten Sie dann weiterführende Informationen über das Mediationsverfahren und eine Rechnung über die überwiesene Mediationsgebühr. Bemerkenswert ist: Der Mediationsantrag fordert Sie dazu auf, „Klartext“ zu schreiben. Das Ausfüllen des Mediationsantrags ist relativ easy, ich habe es selbst schon getestet.

Mediation jetzt starten

Das Mediationsangebot des BVOH geht übrigens über die Konzeption der P2B-Verordnung hinaus. Sie können ein BVOH-Mediationsverfahren auch gegen Markeninhaber, Hersteller oder Versender einleiten. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die andere Seite auf das Mediationsverfahren einlässt. Noch eine Besonderheit: Während die P2B-Verordnung erst ab dem 12. Juli 2020 gilt, können Sie ein BVOH-Mediationsverfahren bereits jetzt, natürlich online, einleiten: Hier geht es zur P2B-Mediation by BVOH

Hier zur Pressemitteillung des BVOH über Mediation nach der P2B-Verordnung mit vielen weiterführenden und interessanten Informationen.

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

Impressum: https://onlinehandelsrecht.com/about/

Der BGH und die Wiedergeburt der Kaufpreisforderung bei Amazon

Rezension der Entscheidung BGH, Urteil v. 01.04.2020, Az. VIII ZR 18/19

Kunde stellt A-bis-z-Garantieantrag

Eine Käuferin kaufte über Amazon Marketplace einen Kaminofen, bezahlte diesen und stellte hinterher einen A-bis-z-Garantie-Antrag. Amazon belastete daraufhin den Betrag des Kaufpreises der Marketplace-Verkäuferin auf ihrem Amazon-Verkäufer-Konto.

Rechtliche Einordnung der A-bis-z-Garantie

Die Vorinstanz meinte, Amazon gestalte mit seiner A-bis-z-Garantie das materielle Kaufrecht:

„Demnach komme die von Amazon der Beklagten als Käuferin gewährte A-bis-z-Garantie zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen des Kaufrechts zur Anwendung.“

Der Bundesgerichtshof sieht es – erfreulicherweise! – anders.

Und er bedient sich zur Begründung guten juristischen Instrumentariums: Gesetzesanwendung und Auslegung. Die Kaufpreisforderung ist durch Zahlung erloschen. So sagt es § 362 BGB. Aber danach feiert sie fröhliche Urständ: Käufer und Verkäufer würden die Kaufpreisforderung wiederaufleben lassen, wenn der Käufer den A-bis-z-Garantie-Antrag stellt. Wenn also der Kunde die A-bis-Z-Karte zieht, bekommt der Verkäufer seine Kaufpreisforderung zurück. Verständlicher gesagt: Wenn Amazon dem Kunden den Kaufpreis rein faktisch erstattet, bekommt der Verkäufer rein rechtlich seine Kaufpreisforderung an den Käufer zurück. Deutlicher: Er kann dann wieder Zahlung des Kaufpreises verlangen. Noch deutlicher: Die Abwicklung des Falles über die Amazon-A-bis-z-Garantie sagt gar nichts über die materielle Rechtslage aus. Amazon ist eben auf seinem Marketplace nicht der Verkäufer, sondern bestenfalls der Erfüllungsgehilfe desselben oder eben, etwas umgangssprachlicher ausgedrückt: der Lieferant. Das ist eine gute Nachricht! Eigentlich haben wir das schon immer gewusst. Aber jetzt können wir uns damit belastbar auf den Bundesgerichtshof berufen. Deshalb ist die Entscheidung begrüßenswert.

Stillschweigende Vereinbarung

Die Begründung des Bundesgerichtshofs ist interessant: Marketplace-Verkäufer und Kunde hätten das „stillschweigend vereinbart“. Wodurch? Durch die „einverständliche Vertragsabwicklung über Amazon“.

„Mit der einverständlichen Vertragsabwicklung über Amazon Marketplace vereinbaren die Kaufvertragsparteien jedoch zugleich stillschweigend, dass die Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das Amazon-Konto des Verkäufers aufgrund eines erfolgreichen A-bis-z-Garantieantrags rückbelastet wird.“

Das ist wirklich bemerkenswert: Der Bundesgerichtshof bedient sich desselben Arguments, wie die Vorinstanz, der Amazon-Marketplace-Vereinbarung, der sich beide Seiten unterworfen haben. Nur der Bundesgerichtshof interpretiert sie anders, er würdigt sie juristisch anders. Nach Ansicht der Vorinstanz darf Amazon alles und steht mit seiner Entscheidung über den A-bis-z-Garantie-Antrag über dem Gesetz. Der Bundesgerichtshof pariert diesen frechen Affront gegen das Recht, nimmt dasselbe Tool, den Amazon-Marketplace-Vertrag zwischen Plattformhändler und Kunden, und sagt, auf Grund dessen haben beide Seiten, Amazon und der Verkäufer, „stillschweigend“ vereinbart, dass der Verkäufer seine Rechte zurückbekommt, wenn der Käufer die Garantie-Karte zieht. Das ist die hohe juristische Kunst. Und ganz großes Kino für uns, die Plattformhändler.

BGH, Urteil v. 01.04.2020, Az.: VIII ZR 18/19

BGH-Urteil nachlesen

Das Urteil ist kurz und sehr gut verständlich geschrieben. Eine Lektüre ist empfehlenswert! Link zum Urteil

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

1. BVOH-Dresden Zoom-Stammtisch am 29. April 2020

Am Mittwoch, den 29.04.2020, ab 19:00 Uhr findet der BVOH-Dresden-Stammtisch erstmals bei Zoom statt. Bitte folge dem Link in der Einladung. Der Stammtisch ist öffentlich. Die Einladung richtet sich an alle am Onlinehandel interessiert ist. Die Regel lautet: Fühle Dich immer eingeladen, aber niemals verpflichtet. Wer keine Einladung erhalten hat, aber gerne eine hätte, der melde sich bitte bei rawentzel@bvoh.de

Wir grüßen die BVOH-Community und alle am Onlinehandel Interessierten!

#wirliebenonlinehandel

Wolfgang Wentzel und Holger Knutas

www.bvoh.de

Corona, Onlinehandel und Onlinehandelsrecht

Im Home-Office: Rechtsanwalt Wentzel

Vorab: 

Auch ich arbeite im Home-Office, bin aber über die üblichen Kanäle erreichbar, telefonisch von 8.00 bis 17.00 Uhr und, wer meine Mobilfunknummer hat: darüber hinaus sowie immer per eMail an wentzel@onlinehandelsrecht.com

Versandhandel ist krisenwichtig

Der Versandhandel ist als offizielle Ausnahme in die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung aufgenommen (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO). Wie auch schon zuvor in der Allgemeinverfügung Corona-Ausgangsbeschränkungen. Das ist wirklich ein Punkt, der mich sehr freut, weil damit klar gestellt wird, wie wichtig der Versandhandel gerade in Zeiten wie diesen ist. Und es ist auch nötig, diesen Punkt ausdrücklich in die Verordnung aufzunehmen. Ja, ich habe sogar Händlern geraten, diese Verordnung auszudrucken, die Ausnahme (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO) mit Textmarker hervorzuheben und sie den Mitarbeitern zu geben, damit sie diese in ihre Autos legen können, mit denen sie zur Arbeit fahren. Interessant auch § 2 Abs. 2 Nr. 8 SächsCoronaSchVO, der von „Großhandel“ spricht. Auch das ist ein Bereich, der einige – größere – Händler im eCommerce durchaus betreffen könnte.

Ich habe für den MDR einen kurzen Beitrag zur aktuellen Lage des Onlinehandels eingesprochen:

Abmahnungen sind es nicht

Das Leben schwer – und in der Krise noch schwerer – machen es Abmahnende, die Hersteller bzw. Anbieter von „Mund-und-Nasenbedeckungen“ – um also nicht „Mundschutz“ zu sagen, denn „Schutz“ könnte ja bereits schon wieder anstößig sein – im Zusammenhang mit dem Virus abmahnen.

Hygiene-Ärzte sagen: Jeder Mundschutz ist besser als keiner. Andere halten die Masken für überhaupt nicht „schützend“. Wieder andere vertreten, die Maske verhindere, dass das Virus den Masken Tragenden verlässt, was auch eine Art von sicherem Schutz wäre, wenn alle Masken trügen. Wieder andere differenzieren nach den Schutzklassen. So soll Schutzklasse FFP3 vor Viren schützen oder nach Ansicht des Robert-Koch-Instituts wenigstens Schutzklasse FFP2.

„Schutz“ scheint also ein weites Feld zu sein, um nicht zu sagen, ein unbestimmter Rechtsbegriff. Ein Begriff also, den man am besten ganz vermeidet.

Im Gegensatz zu einer Mundabdeckung, denn jede ist besser als keine.

Man stelle sich also all die idealistischen Menschen vor, die Masken nähen und sie etwa bei etsy zum Verkauf anbieten und dafür dann eine kostenträchtige Abmahnung erhalten. Da können wohl nur die Handelsrichterinnen und Handelsrichter sowie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter helfen, wenn die Gerichte wieder geöffnet haben. Wiewohl Einstweilige Verfügungen zum Thema „Corona“, „Virus“ und „Schutzmasken“ ja bereits die Runde machen.

Ein lesenswerter Artikel dazu von n-tv findet sich hier: „Die Abmahn-Anwälte haben zu viel Freizeit“, n-tv spricht darin von „Mund-Nase-Abdeckungen„. Ein anderer etwa hier: „Masken-Schneidern drohen Abmahnungen“ ebenfalls von n-tv; ein Dankeschön an n-tv, dass Ihr diesen Misstand aufgreift!

Sport und Bewegung im Freien

Nun noch einige private Anmerkungen: Ich finde, dass wir drei Dinge für unser Immunsystem tun können: Ausreichend Schlaf, gesunde Ernährung und Bewegung an der frischen Luft. Ich schätze es deshalb sehr, dass o.g. SächsCoronaSchVO auch für diesen Bereich eine Ausnahme bereithält, mit der ich allerdings nicht ganz so glücklich bin, wie mit der für den Versandhandel. Ich meine damit: „Sport und Bewegung im Freien vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs“, § 2 Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO. Ich habe da so meine Zweifel im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot: Was ist „Umfeld“? Was ist „vorrangig“? Aber ich bin glücklich darüber, dass wir überhaupt noch an die frische Luft dürfen.

Die Dresdner Allgemeinverfügung, die übrigens für den Vorgänger der SächsCoronaSchVO, die Allgemeinverfügung Corona-Ausgangsbeschränkungen, Pate gestanden hat, enthielt übrigens noch den wunderschönen Begriff der „eigenen Häuslichkeit“. Das war etwas weiter gefasst und hat mir irgendwie gefallen.

Auch war in der Allgemeinverfügung Corona-Ausgangsbeschränkungen noch von „Sport und Bewegung an der frischen Luft“ die Rede und in diesem Zusammenhang übrigens von fünf Personen (vgl. 2.13 der Allgemeinverfügung Corona-Ausgangsbeschräenkungen). Während jetzt in der SächsCononaSchVO nur noch von „Sport und Bewegung im Freien“ die Rede ist, als ob es keine „frische Luft“ mehr gäbe, Nr. 14 von § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO.

Dafür gibt es jetzt aber einen Bußgeldkatalog (nun auch für Sachsen!), den ich, sagen wir mal: etwas weniger zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet empfindet. Man könnte vielleicht auch meinen: leicht abartig.

Außer-Haus-Verkauf durch Gaststätten

Unabhängig davon scheinen mir noch nicht alle Gastwirte gelesen und verstanden zu haben, dass es speziell für sie eine Ausnahme gibt, in der Allgemeinverfügung vom 31. März 2020, wo es unter Ziffer 4 heißt: „Erlaubt ist auch der Außer-Haus-Verkauf durch Gaststätten zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr bzw. ein entsprechender Liefer- und Abholservice ohne zeitliche Beschränkung“. Lieferservice, da ist er wieder, der kleine Bruder des Versandhandels.

Rechtsanwälte

Auch wir Rechtsanwälte sind nun in der neuen SächsCoronaSchVO bedacht worden. Demnach sind wir jedenfalls ein wenig, sozusagen mittelbar, krisenwichtig. Und so heißt es dort in § 2 Abs. 2 Nr. 10 SächsCoronaSchVO: „die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten …“. Also, wenn wir einen unaufschiebbaren Termin vereinbart haben, dann dürfen Sie diesen auch in meiner Kanzlei mit mir wahrnehmen!

Bleiben Sie gesund!

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Von eBay Deutschland direkt zum BVOH: Cindy Mattern leitet ab 1.4.2020 das BVOH-Hauptstadtbüro in Berlin

Sie ist eine Liebhaberin israelischer Weine, sie hat 17 Jahre für eBay gearbeitet und es ist kein Aprilscherz: Ab 1. April 2020 leitet Cindy Mattern das Hauptstadtbüro des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. in Berlin. Sie ist laut Internet World Business vom 03.04.2020 die wichtigste Auf- und Umsteigerin der Woche.

Berlin, 02.04.2020. Der BVOH begrüßt Cindy Mattern als neue Leiterin seines Hauptstadtbüros. Sie tritt die Nachfolge von Anna Montasser an, die bereits seit Juli 2019 in das Auswärtige Amt gewechselt ist. Cindy Mattern war bisher für die eBay International AG in Berlin Dreilinden über viele Jahre in verschiedenen leitenden Funktionen tätig, zuletzt verantwortete sie als Teamleiterin den Concierge Service für eBay Deutschland.

Cindy Mattern, die neue Leiterin des BVOH-Hauptstadtbüros

Die Arbeit mit und für Menschen vor allem im eCommerce zieht sich wie ein roter Faden durch ihre bisherige Tätigkeit. So bringt Cindy Mattern 17 Jahre Erfahrung beim Onlinemarktplatz eBay und ihre damit verbundene Expertise in ihre neue Tätigkeit ein. Viele Onlinehändler in Deutschland kennen Cindy Mattern als kompetente und erfahrene Ansprechpartnerin.

„Der Bundesverband Onlinehandel freut sich außerordentlich, mit Cindy Mattern eine fachlich so herausragende Führungskraft als Leiterin seines Hauptstadtbüros gewonnen zu haben. Cindy Mattern bringt ein großes Netzwerk an OnlinehändlerInnen mit und wird so die Arbeit des BVOH enorm verstärken“, sagt Oliver Prothmann, Präsident vom Bundesverband Onlinehandel. Sie erweitert damit das Team um Präsident Oliver Prothmann (Berlin) und Geschäftsführungsbeauftragten Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel (Dresden).

„Mit dem Wechsel zum BVOH verändert sich mein Blick auf den Onlinehandel und die Bedürfnisse der Händler sinnvoll und bekommt eine andere Tiefe. Meine ausgeprägte Neugier in Bezug auf Menschen, ihr Business und die damit verbundenen Bedürfnisse sehe ich als Basis für die gemeinsame Arbeit. Ich freue mich darauf, die politische Arbeit im Sinne der Mitglieder voranzutreiben und herauszufinden, wie unser Netzwerk wachsen und welchen Mehrwert es uns bringen kann“, sagt Cindy Mattern.

Sie wird als Leiterin des Hauptstadtbüros die Koordination der Mitglieder inkl. Kommunikation und Schaffung neuer Zusammenarbeitsformen übernehmen. Des Weiteren steht Sie als erste Ansprechpartnerin für Politik und Presse zur Verfügung. Aktuell wird sie, wie das gesamte Team vom BVOH, aus dem Homeoffice arbeiten.

Zur Pressemitteilung: http://bvoh.de/wp-content/uploads/2020/04/200402-PM-Cindy-Mattern.pdf

Mark hat – natürlich! – schon einen Tag früher berichtet: https://wortfilter.de/von-ebay-zum-bvoh-e-v-cindy-mattern/

Herzlich willkommen, liebe Cindy!

Auf gute Zusammenarbeit!

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Beauftragter für die Geschäftsführung des BVOH

BVOH Themen-Stammtisch DS-GVO am 21. März 2019 in Dresden

Datenschutz

Ach ja natürlich! Da war doch was! Also, kurz gesagt, wir wollen am 21. März in Dresden mal wieder einen Themen-Stammtisch machen. Den letzten dieser Art hatten wir 2014 in Leipzig, in Auerbachs Keller. Thema war die damals neue Widerrufsbelehrung.

Unser Thema dieses Mal lautet kurz: DS-GVO.

Könnte es sein, dass wir die DS-GVO für genau so wichtig einschätzen wie 2014 die damals neue Widerrufsbelehrung? Ja! Es war nicht nur die Widerrufsbelehrung neu, es gab eine neue Verbraucherrechterichtlinie. Ein Wort mit sehr vielen R. Die Abkürzung war VRRL. Nun also DS-GVO.

Könnte es sein, dass wir deshalb dieses Mal ein wenig Werbung brauchen, weil wir es für so wichtig halten? – Ja! Also, wenn Du kommst, sei so nett und verlinke diesen Artikel bitte. Falls Du nicht kannst, verlinke ihn bitte auch 🙂

Könnte es sein, dass wir jetzt öfter Themen-Stammtische machen? Ja! Wenn dieser wieder mindestens genau so viel Anklang findet, wie jener damals in Auerbachs Keller in Leipzig.

Könnte es sein, dass zwischen neuer Widerrufsbelehrung und Datenschutzgrundverordnung nichts spannendes passiert ist? Nein! – Außer: ElektroG, Verpackungsverordnung, Verpackungslizenzierung, Kampf gegen Handelsbeschränkungen im Internet, Fortschritte beim Abmahnschutz, gleich einige Tage des Onlinehandels zwischen 2014 und 2019, EU-Sektorenuntersuchung, Panda.Black, Steuergesetz 2018, Verkaufsverbote für Luxuswaren im Internet, Jugendschutz im Onlinehandel, … und … und … und


Alle Informationen auf einen Blick

Datum: 21. März 2019

Uhrzeit: 19:00 Uhr (pünktlich!)

Thema: Datenschutzgrundverordnung, DS-GVO, erstes Praxis-Special 

Ort: Körnergarten Dresden

Typ: Stammtisch, Themen-Stammtisch

Kategorie: Selbstzahler

Veranstalter: Bundesverband Onlinehandel e.V.

Geheimhaltungsstufe: öffentlich

Diät-Stufe: Vollkost


Die Spezialisten

Gotthard Thessel von Sodalitas kommt. Holger Knutas, Vizepräsident des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. wir dabei sein. Ich werde auch mit von der Partie sein. 


Anmeldungen

unter: wentzel@onlinehandelsrecht.com

Du musst Dich dieses Mal anmelden (an unsere Pappenheimer). Sie werden um Anmeldung gebeten (an unsere geschätzten Gäste, die uns das erste Mal beehren).


Was erwartet Dich und was wird passieren?

  • Wir werden wiederholen, was zu Recht oder zu Unrecht in Vergessenheit geriet
  • Wir werden praktische Erfahrungen austauschen, die ein jeder von uns gesammelt haben wird
  • Wir werden uns über datenschutzrechtliche Anfragen unterhalten
  • und über ihre Beantwortung
  • Wir werden der Frage nachgehen, ob alles beim alten geblieben ist oder ob sich wirklich etwas geändert hat
  • und wenn ja, was
  • wir werden der Frage nachgehen, ob Datenschutz ein langweiliges Thema ist oder ein anregender Kontext
  • vielleicht sogar eine Notwendigkeit
  • wir werden miteinander essen und trinken
  • wir werden unsere Visitenkarten austauchen
  • wir werden gestärkt, bereichert und erholt auseinandergehen
  • und vorher jeder seine eigene Rechnung bezahlen
  • unser Geschäft und unser Netzwerk wird sich verbessert haben
  • wir werden eine Antwort auf die Frage haben: Was tut der BVOH?
  • und wir werden am nächsten Morgen alles wieder vergessen haben. Warum? Datenschutz!

Save the Date. Sei willkommen. Melde Dich an.

Allerbeste Güße!

Wolfgang Wentzel und Holger Knutas für den Bundesverband Onlinehandel e.V.

Zum BVOH-Kalender-Eintrag geht es >>>hier


Was passiert, wenn ich diesen Termin verpasse?

Du kannst es niemals wieder aufholen.

Aber merk Dir wenigstens den Tag des Onlinehandels 2019 in Berlin vor, am 11. Oktober 2019

Sei Deine Marke!


plenty Kassel 2019

Sag die magischen drei Worte. Sag: plenty Kassel 2019. Der Insider wird sofort wissen, was ich meine, Danke! Dem Interessierten möchte ich das Programmheft reichen. Den BVOH triffst Du am Stand 54. Mich auch. Der Hash heißt #OHK19 Alle Infos bei >>>Plenty

Sagen Sie jetzt nichts mehr. Fahren Sie hin.

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (Referentenentwurf)

Man könnte auch sagen: Gesetz zur Eindämmung des Abmahnmissbrauchs. Denn genau das ist es, begrüßenswerterweise! Es werden einige Dinge abgeschafft: Fliegender Gerichtsstand (endlich!), unkontrolliertes Abmahnen durch Abmahnverbände. Einiges wird nachgeschärft: Missbrauchskontrolle und Streitwertdeckelung. Für den Bundesverband Onlinehandel e.V. habe ich zum Referentenentwurf Stellung genommen und dabei einige noch weitergehende Vorschläge unterbreitet, die Sie >>>hier finden.

Den Referentenentwurf selbst und alle Stellungnahmen können Sie >>>hier nachlesen.

Mit den allerbesten Grüßen

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

http://www.onlinehandelsrecht.com

HORIZONT GRENZENLOS – Tag des Onlinehandels am 30. August 2018 in Berlin

Es ist wieder soweit! Am 30. August lädt der Bundesverband Onlinehandel wieder zum Tag des Onlinehandels 2018 nach Berlin ein. Das diesjährige Motto lautet „Horizont grenzenlos“. Tickets + Info unter: http://www.tdoh18.de

Und ja, es ist die allerbeste Gelegenheit, mit uns persönlich und auch untereinander ins Gespräch zu kommen. Am 29. August 2018 ist Vollversammlung für die Mitglieder des BVOH. Location wird wieder das „Von Greifswald“ in Berlin sein.

Mit den allerbesten Grüßen aus Berlin und aus Dresden, Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Einige Worte zur Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Und es erhob sich ein großes Geschrey und eine noch größere Unsicherheit. Deshalb möchte ich heute einmal zu diesem Thema einige aus meiner Sicht beruhigende, pragmatische Worte beisteuern. Zuerst: Viele von Ihnen kennen es bereits aus meinen E-Mails oder vom Telefon: Die DS-GVO zielt nicht auf Euch, liebe Plattformhändler (wenn schon, dann auf die Plattformen), sondern auf Adresshändler und die Werbewirtschaft. Es wird wohl zuvörderst auch kein Abmahnthema, sondern in erster Linie ein Bußgeldthema. Dabei dürfte es zunächst die „ganz Großen“ treffen und nicht die kleinen und mittleren Händler.

Was ist zu tun?

Zwei Dinge:

  1. Es muss ein unabhängiger Datenschutzbeauftragter bestellt werden (Art. 37 DS-GVO). Wenn weniger als 10 Personen unmittelbar mit den Daten befasst sind, muss kein Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Diese Frage des Ob sollte im jeweiligen konkreten Einzelfall sorgfältig bedacht und überprüft werden. Wir empfehlen gleichwohl, den Kontakt zu einem Datenschutzbeauftragten aufzunehmen: Denn dieser kann dabei behilflich sein, die Dokumentationspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen!
  2. Es wird eine neue Datenschutzerklärung geben (Art. 13 DS-GVO).

Vertragserfüllung als gesetzlicher Erlaubnistatbestand

Die DS-GVO überlagert bisheriges nationales Recht. Sie stellt aber – wie ihr Name es schon sagt – eine Art „Grundgesetz“ auf, dass in weiten Teilen ausfüllungs- und interpretationsbedürftig ist. Sie enthält jedoch nicht wirklich etwas „neues“. Von einigen, in der Öffentlichkeit bereits diskutierten Aspekten, wie dem „Recht auf Vergessen“ einmal abgesehen.

Es gibt sogar in der DS-GVO einen Punkt, den ich ausdrücklich begrüße. Bereits in der Vergangenheit habe ich nie so recht verstanden, wie es miteinander einhergehen soll, dass der Kunde einerseits sagt „Ich will das kaufen!“, andererseits aber der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten widersprechen können muss. Also, der zur Kaufabwicklung erforderlichen Daten. Der Verkäufer „erhebt“ ja diese Daten nicht von sich aus von einem ahnungslosen Mitbürger, der vielleicht noch gar nichts davon weiß und erst recht nicht gegen seinen Willen. Sondern der Käufer sagt: Mein Name ist, ich bestelle das, liefere es mir dorthin, schicke Bestellbestätigung an meine E-Mail, ich wünsche, mit PayPal zu bezahlen oder auf Rechnung. Die auf Kaufabschluss gerichtete Willenserklärung des Käufers beinhaltet ja notwendigerweise neben den von uns Juristen so genannten essentialia negotii (Kaufwesentliche Punkte: Kaufsache, Kaufpreis) auch weitere Daten. Wie die Angabe der Adresse, die die Übereigung und Übergabe (Lieferung) der Kaufsache im Versandwege erst möglich machen. Und so muss sich der Käufer entscheiden. Entweder er will kaufen. Dann muss er, damit dies Erfolg hat, auch seine Daten mitteilen. Oder der Käufer will nicht kaufen. Dann braucht er auch keine Daten mitzuteilen. Und der Verkäufer hat weder Grund noch Anlass, irgendwelche Daten gerade von diesem nicht kaufen Wollenden zu erheben. Dieses Paradoxum wurde nun vom Europäischen Verordnungsgeber erkannt und auch umgesetzt:

Die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, stellt einen gesetzlichen (!) Erlaubnistatbestand der Verarbeitung personenbezogener Daten dar (Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO). Dieser Erlaubnistatbestand steht neben der Einwilligung, zu dem dann auch der Widerruf gehört. Die Durchführung der „Einwilligung“ stellt also gar nicht mehr das ganz große Problem dar, weil die Erfüllung eines Kaufvertrages bereits selbst ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand ist. Ich brauche also gar keine Einwilligung nachzuweisen, wenn ich den Erlaubnistatbestand „Vertragsverfüllung“ für mich in Anspruch nehmen kann. Auskunft muss ich natürlich trotzdem erteilen. Auf das Widerrufsrecht würde ich auch gleichwohl hinweisen.

Die gesetzlichen Pflichtinformationen sollten einmal daraufhin durchgesehen werden, ob sie denn nun auch den neuen Anforderungen der DS-GVO entsprechen. Und es muss auch eine neue Datenschutzerklärung erstellt werden. Für meine Mandanten und für BVOH-Mitglieder werde ich das erledigen. Das wird vermutlich ein längeres Konglomerat werden, auch wenn ich kein Freund von überlangen Rechtstexten bin. Ich halte es da mit dem Oberlandesgericht Dresden, das sagt „to much information is no information“ (OLG Dresden, Urteil v. 17.01.107, 14 U 1462/16; LG Dresden, Urteil v. 09.05.2017, 42 HK O 9/17).

Auch die Plattformen werden tätig werden

Und es gibt noch einen weiteren Aspekt, wieso die DS-GVO gerade für Plattformhändler keine schlechte Nachricht ist. Mich wundert nur, warum darauf noch keiner gekommen ist. Verarbeitende Stelle in Bezug auf den Kauf, der über eine Plattform abgewickelt wird, ist die Plattform. Weil diese die Daten verarbeitet, das ist ja logisch. Die Plattformen wissen das auch. Ich kann hier jedenfalls im Hinblick auf eBay sprechen, dass man dort diese Herausforderung sehr ernst nimmt und insbesondere auch die entsprechenden Schritte umsetzen wird. Zu Amazon habe ich leider keine Informationen. Aber ich kann mir nicht vorstellen, dass ein so wichtiges Thema wie DS-GVO an Amazon vorbeigegangen sein sollte. Zumal vermutet werden kann, dass dort durch einige Entwicklungen der jüngeren Zeit eine Sensibilisierung für bestimmte Themen eingetreten sein könnte. Soweit es also die Plattformen anbelangt, werden diese sich um die Umsetzung der Vorgaben der DS-GVO kümmern (müssen). So gesehen, ist der Plattformhändler also wirklich etwas privilegiert: Er kann den gesetzlichen Erlaubnistatbestand „Vertragserfüllung“ für sich in Anspruch nehmen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO). Und die Plattform wird sich um die Umsetzung der ja nicht ganz neuen Vorgaben der DS-GVO kümmern. Der Betreiber eines eigenen Webshops ist natürlich selbst in der Pflicht. Und: Auch für die Plattformhändler gibt es einen Bereich der Datenverarbeitung vor, neben und hinter der Plattform, für die nicht die Plattform, sondern der Händler verantwortlich zeichnen dürfte. Ganz Entwarnung kann also noch nicht gegeben werden. Aber ein gutes, überwiegendes Stück weit.

Die nächsten Schritte

Also, was werden die nächsten Schritte sein? Die Bestellung eines unabhängigen Datenschutzbeauftragten, Art. 37 DS-GVO. Dieser kann unter bestimmten Voraussetzungen ein eigener Beschäftigter sein. Nach meinen bisherigen Erfahrungen und meiner Meinung nach sollte man aber einen externen Datenschutzbeauftragten bevorzugen, denn ein Datenschutzbeauftragter ist z.B. weisungsberechtigt in bestimmten Bereichen. Ich empfehle natürlich die Lektüre der Verordnung selbst. Das Lesen eines kleinen Ratgebers aus berufener Hand könnte ein guter Einstieg dafür sein. Mit dem Besuch kostenintensiver Veranstaltungen bin ich selbst jedenfalls hier etwas zurückhaltend. Es wird im Moment damit auch wirklich viel Geld gemacht. Auch deshalb gibt es ein so großes Geschrey.

Stichtag und Link zur DS-GVO

Stichtag wird der 25. Mai 2018 sein.

Zur DS-GVO geht es >>>hier.

Eine etwas anwenderfreundlichere Fassung finden Sie >>>hier.


Mit den allerbesten Grüßen

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

http://www.onlinehandelsrecht.com


Keine Rechtsberatung außerhalb von im Einzelfall übernommenem Mandat!