Am Mittwoch, den 29.04.2020, ab 19:00 Uhr findet der BVOH-Dresden-Stammtisch erstmals bei Zoom statt. Bitte folge dem Link in der Einladung. Der Stammtisch ist öffentlich. Die Einladung richtet sich an alle am Onlinehandel interessiert ist. Die Regel lautet: Fühle Dich immer eingeladen, aber niemals verpflichtet. Wer keine Einladung erhalten hat, aber gerne eine hätte, der melde sich bitte bei rawentzel@bvoh.de
Wir grüßen die BVOH-Community und alle am Onlinehandel Interessierten!
Auch ich arbeite im Home-Office, bin aber über die üblichen Kanäle erreichbar, telefonisch von 8.00 bis 17.00 Uhr und, wer meine Mobilfunknummer hat: darüber hinaus sowie immer per eMail an wentzel@onlinehandelsrecht.com
Versandhandel ist krisenwichtig
Der Versandhandel ist als offizielle Ausnahme in die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung aufgenommen (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO). Wie auch schon zuvor in der Allgemeinverfügung Corona-Ausgangsbeschränkungen. Das ist wirklich ein Punkt, der mich sehr freut, weil damit klar gestellt wird, wie wichtig der Versandhandel gerade in Zeiten wie diesen ist. Und es ist auch nötig, diesen Punkt ausdrücklich in die Verordnung aufzunehmen. Ja, ich habe sogar Händlern geraten, diese Verordnung auszudrucken, die Ausnahme (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO) mit Textmarker hervorzuheben und sie den Mitarbeitern zu geben, damit sie diese in ihre Autos legen können, mit denen sie zur Arbeit fahren. Interessant auch § 2 Abs. 2 Nr. 8 SächsCoronaSchVO, der von „Großhandel“ spricht. Auch das ist ein Bereich, der einige – größere – Händler im eCommerce durchaus betreffen könnte.
Ich habe für den MDR einen kurzen Beitrag zur aktuellen Lage des Onlinehandels eingesprochen:
Abmahnungen sind es nicht
Das Leben schwer – und in der Krise noch schwerer – machen es Abmahnende, die Hersteller bzw. Anbieter von „Mund-und-Nasenbedeckungen“ – um also nicht „Mundschutz“ zu sagen, denn „Schutz“ könnte ja bereits schon wieder anstößig sein – im Zusammenhang mit dem Virus abmahnen.
Hygiene-Ärzte sagen: Jeder Mundschutz ist besser als keiner. Andere halten die Masken für überhaupt nicht „schützend“. Wieder andere vertreten, die Maske verhindere, dass das Virus den Masken Tragenden verlässt, was auch eine Art von sicherem Schutz wäre, wenn alle Masken trügen. Wieder andere differenzieren nach den Schutzklassen. So soll Schutzklasse FFP3 vor Viren schützen oder nach Ansicht des Robert-Koch-Instituts wenigstens Schutzklasse FFP2.
„Schutz“ scheint also ein weites Feld zu sein, um nicht zu sagen, ein unbestimmter Rechtsbegriff. Ein Begriff also, den man am besten ganz vermeidet.
Im Gegensatz zu einer Mundabdeckung, denn jede ist besser als keine.
Man stelle sich also all die idealistischen Menschen vor, die Masken nähen und sie etwa bei etsy zum Verkauf anbieten und dafür dann eine kostenträchtige Abmahnung erhalten. Da können wohl nur die Handelsrichterinnen und Handelsrichter sowie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter helfen, wenn die Gerichte wieder geöffnet haben. Wiewohl Einstweilige Verfügungen zum Thema „Corona“, „Virus“ und „Schutzmasken“ ja bereits die Runde machen.
Nun noch einige private Anmerkungen: Ich finde, dass wir drei Dinge für unser Immunsystem tun können: Ausreichend Schlaf, gesunde Ernährung und Bewegung an der frischen Luft. Ich schätze es deshalb sehr, dass o.g. SächsCoronaSchVO auch für diesen Bereich eine Ausnahme bereithält, mit der ich allerdings nicht ganz so glücklich bin, wie mit der für den Versandhandel. Ich meine damit: „Sport und Bewegung im Freien vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs“, § 2 Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO. Ich habe da so meine Zweifel im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot: Was ist „Umfeld“? Was ist „vorrangig“? Aber ich bin glücklich darüber, dass wir überhaupt noch an die frische Luft dürfen.
Dafür gibt es jetzt aber einen Bußgeldkatalog (nun auch für Sachsen!), den ich, sagen wir mal: etwas weniger zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet empfindet. Man könnte vielleicht auch meinen: leicht abartig.
Außer-Haus-Verkauf durch Gaststätten
Unabhängig davon scheinen mir noch nicht alle Gastwirte gelesen und verstanden zu haben, dass es speziell für sie eine Ausnahme gibt, in der Allgemeinverfügung vom 31. März 2020, wo es unter Ziffer 4 heißt: „Erlaubt ist auch der Außer-Haus-Verkauf durch Gaststätten zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr bzw. ein entsprechender Liefer- und Abholservice ohne zeitliche Beschränkung“. Lieferservice, da ist er wieder, der kleine Bruder des Versandhandels.
Rechtsanwälte
Auch wir Rechtsanwälte sind nun in der neuen SächsCoronaSchVO bedacht worden. Demnach sind wir jedenfalls ein wenig, sozusagen mittelbar, krisenwichtig. Und so heißt es dort in § 2 Abs. 2 Nr. 10 SächsCoronaSchVO: „die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten …“. Also, wenn wir einen unaufschiebbaren Termin vereinbart haben, dann dürfen Sie diesen auch in meiner Kanzlei mit mir wahrnehmen!
Sie ist eine Liebhaberin israelischer Weine, sie hat 17 Jahre für eBay gearbeitet und es ist kein Aprilscherz: Ab 1. April 2020 leitet Cindy Mattern das Hauptstadtbüro des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. in Berlin.Sie ist laut Internet World Business vom 03.04.2020 die wichtigste Auf- und Umsteigerin der Woche.
Berlin, 02.04.2020. Der BVOH begrüßt Cindy Mattern als neue Leiterin seines Hauptstadtbüros. Sie tritt die Nachfolge von Anna Montasser an, die bereits seit Juli 2019 in das Auswärtige Amt gewechselt ist. Cindy Mattern war bisher für die eBay International AG in Berlin Dreilinden über viele Jahre in verschiedenen leitenden Funktionen tätig, zuletzt verantwortete sie als Teamleiterin den Concierge Service für eBay Deutschland.
Cindy Mattern, die neue Leiterin des BVOH-Hauptstadtbüros
Die Arbeit mit und für Menschen vor allem im eCommerce zieht sich wie ein roter Faden durch ihre bisherige Tätigkeit. So bringt Cindy Mattern 17 Jahre Erfahrung beim Onlinemarktplatz eBay und ihre damit verbundene Expertise in ihre neue Tätigkeit ein. Viele Onlinehändler in Deutschland kennen Cindy Mattern als kompetente und erfahrene Ansprechpartnerin.
„Der Bundesverband Onlinehandel freut sich außerordentlich, mit Cindy Mattern eine fachlich so herausragende Führungskraft als Leiterin seines Hauptstadtbüros gewonnen zu haben. Cindy Mattern bringt ein großes Netzwerk an OnlinehändlerInnen mit und wird so die Arbeit des BVOH enorm verstärken“, sagt Oliver Prothmann, Präsident vom Bundesverband Onlinehandel. Sie erweitert damit das Team um Präsident Oliver Prothmann (Berlin) und Geschäftsführungsbeauftragten Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel (Dresden).
„Mit dem Wechsel zum BVOH verändert sich mein Blick auf den Onlinehandel und die Bedürfnisse der Händler sinnvoll und bekommt eine andere Tiefe. Meine ausgeprägte Neugier in Bezug auf Menschen, ihr Business und die damit verbundenen Bedürfnisse sehe ich als Basis für die gemeinsame Arbeit. Ich freue mich darauf, die politische Arbeit im Sinne der Mitglieder voranzutreiben und herauszufinden, wie unser Netzwerk wachsen und welchen Mehrwert es uns bringen kann“, sagt Cindy Mattern.
Sie wird als Leiterin des Hauptstadtbüros die Koordination der Mitglieder inkl. Kommunikation und Schaffung neuer Zusammenarbeitsformen übernehmen. Des Weiteren steht Sie als erste Ansprechpartnerin für Politik und Presse zur Verfügung. Aktuell wird sie, wie das gesamte Team vom BVOH, aus dem Homeoffice arbeiten.
Ach ja natürlich! Da war doch was! Also, kurz gesagt, wir wollen am 21. März in Dresden mal wieder einen Themen-Stammtisch machen. Den letzten dieser Art hatten wir 2014 in Leipzig, in Auerbachs Keller. Thema war die damals neue Widerrufsbelehrung.
Unser Thema dieses Mal lautet kurz: DS-GVO.
Könnte es sein, dass wir die DS-GVO für genau so wichtig einschätzen wie 2014 die damals neue Widerrufsbelehrung? Ja! Es war nicht nur die Widerrufsbelehrung neu, es gab eine neue Verbraucherrechterichtlinie. Ein Wort mit sehr vielen R. Die Abkürzung war VRRL. Nun also DS-GVO.
Könnte es sein, dass wir deshalb dieses Mal ein wenig Werbung brauchen, weil wir es für so wichtig halten? – Ja! Also, wenn Du kommst, sei so nett und verlinke diesen Artikel bitte. Falls Du nicht kannst, verlinke ihn bitte auch 🙂
Könnte es sein, dass wir jetzt öfter Themen-Stammtische machen? Ja! Wenn dieser wieder mindestens genau so viel Anklang findet, wie jener damals in Auerbachs Keller in Leipzig.
Könnte es sein, dass zwischen neuer Widerrufsbelehrung und Datenschutzgrundverordnung nichts spannendes passiert ist? Nein! – Außer: ElektroG, Verpackungsverordnung, Verpackungslizenzierung, Kampf gegen Handelsbeschränkungen im Internet, Fortschritte beim Abmahnschutz, gleich einige Tage des Onlinehandels zwischen 2014 und 2019, EU-Sektorenuntersuchung, Panda.Black, Steuergesetz 2018, Verkaufsverbote für Luxuswaren im Internet, Jugendschutz im Onlinehandel, … und … und … und
Gotthard Thessel von Sodalitas kommt. Holger Knutas, Vizepräsident des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. wir dabei sein. Ich werde auch mit von der Partie sein.
Anmeldungen
unter: wentzel@onlinehandelsrecht.com
Du musst Dich dieses Mal anmelden (an unsere Pappenheimer). Sie werden um Anmeldung gebeten (an unsere geschätzten Gäste, die uns das erste Mal beehren).
Was erwartet Dich und was wird passieren?
Wir werden wiederholen, was zu Recht oder zu Unrecht in Vergessenheit geriet
Wir werden praktische Erfahrungen austauschen, die ein jeder von uns gesammelt haben wird
Wir werden uns über datenschutzrechtliche Anfragen unterhalten
und über ihre Beantwortung
Wir werden der Frage nachgehen, ob alles beim alten geblieben ist oder ob sich wirklich etwas geändert hat
und wenn ja, was
wir werden der Frage nachgehen, ob Datenschutz ein langweiliges Thema ist oder ein anregender Kontext
vielleicht sogar eine Notwendigkeit
wir werden miteinander essen und trinken
wir werden unsere Visitenkarten austauchen
wir werden gestärkt, bereichert und erholt auseinandergehen
und vorher jeder seine eigene Rechnung bezahlen
unser Geschäft und unser Netzwerk wird sich verbessert haben
wir werden eine Antwort auf die Frage haben: Was tut der BVOH?
und wir werden am nächsten Morgen alles wieder vergessen haben. Warum? Datenschutz!
Sag die magischen drei Worte. Sag: plenty Kassel 2019. Der Insider wird sofort wissen, was ich meine, Danke! Dem Interessierten möchte ich das Programmheft reichen. Den BVOH triffst Du am Stand 54. Mich auch. Der Hash heißt #OHK19 Alle Infos bei >>>Plenty
Man könnte auch sagen: Gesetz zur Eindämmung des Abmahnmissbrauchs. Denn genau das ist es, begrüßenswerterweise! Es werden einige Dinge abgeschafft: Fliegender Gerichtsstand (endlich!), unkontrolliertes Abmahnen durch Abmahnverbände. Einiges wird nachgeschärft: Missbrauchskontrolle und Streitwertdeckelung. Für den Bundesverband Onlinehandel e.V. habe ich zum Referentenentwurf Stellung genommen und dabei einige noch weitergehende Vorschläge unterbreitet, die Sie >>>hier finden.
Den Referentenentwurf selbst und alle Stellungnahmen können Sie >>>hier nachlesen.
Es ist wieder soweit! Am 30. August lädt der Bundesverband Onlinehandel wieder zum Tag des Onlinehandels 2018 nach Berlin ein. Das diesjährige Motto lautet „Horizont grenzenlos“. Tickets + Info unter: http://www.tdoh18.de
Und ja, es ist die allerbeste Gelegenheit, mit uns persönlich und auch untereinander ins Gespräch zu kommen. Am 29. August 2018 ist Vollversammlung für die Mitglieder des BVOH. Location wird wieder das „Von Greifswald“ in Berlin sein.
Mit den allerbesten Grüßen aus Berlin und aus Dresden, Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel
Und es erhob sich ein großes Geschrey und eine noch größere Unsicherheit. Deshalb möchte ich heute einmal zu diesem Thema einige aus meiner Sicht beruhigende, pragmatische Worte beisteuern. Zuerst: Viele von Ihnen kennen es bereits aus meinen E-Mails oder vom Telefon: Die DS-GVO zielt nicht auf Euch, liebe Plattformhändler (wenn schon, dann auf die Plattformen), sondern auf Adresshändler und die Werbewirtschaft. Es wird wohl zuvörderst auch kein Abmahnthema, sondern in erster Linie ein Bußgeldthema. Dabei dürfte es zunächst die „ganz Großen“ treffen und nicht die kleinen und mittleren Händler.
Was ist zu tun?
Zwei Dinge:
Es muss ein unabhängiger Datenschutzbeauftragter bestellt werden (Art. 37 DS-GVO). Wenn weniger als 10 Personen unmittelbar mit den Daten befasst sind, muss kein Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Diese Frage des Ob sollte im jeweiligen konkreten Einzelfall sorgfältig bedacht und überprüft werden. Wir empfehlen gleichwohl, den Kontakt zu einem Datenschutzbeauftragten aufzunehmen: Denn dieser kann dabei behilflich sein, die Dokumentationspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen!
Es wird eine neue Datenschutzerklärung geben (Art. 13 DS-GVO).
Vertragserfüllung als gesetzlicher Erlaubnistatbestand
Die DS-GVO überlagert bisheriges nationales Recht. Sie stellt aber – wie ihr Name es schon sagt – eine Art „Grundgesetz“ auf, dass in weiten Teilen ausfüllungs- und interpretationsbedürftig ist. Sie enthält jedoch nicht wirklich etwas „neues“. Von einigen, in der Öffentlichkeit bereits diskutierten Aspekten, wie dem „Recht auf Vergessen“ einmal abgesehen.
Es gibt sogar in der DS-GVO einen Punkt, den ich ausdrücklich begrüße. Bereits in der Vergangenheit habe ich nie so recht verstanden, wie es miteinander einhergehen soll, dass der Kunde einerseits sagt „Ich will das kaufen!“, andererseits aber der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten widersprechen können muss. Also, der zur Kaufabwicklung erforderlichen Daten. Der Verkäufer „erhebt“ ja diese Daten nicht von sich aus von einem ahnungslosen Mitbürger, der vielleicht noch gar nichts davon weiß und erst recht nicht gegen seinen Willen. Sondern der Käufer sagt: Mein Name ist, ich bestelle das, liefere es mir dorthin, schicke Bestellbestätigung an meine E-Mail, ich wünsche, mit PayPal zu bezahlen oder auf Rechnung. Die auf Kaufabschluss gerichtete Willenserklärung des Käufers beinhaltet ja notwendigerweise neben den von uns Juristen so genannten essentialia negotii (Kaufwesentliche Punkte: Kaufsache, Kaufpreis) auch weitere Daten. Wie die Angabe der Adresse, die die Übereigung und Übergabe (Lieferung) der Kaufsache im Versandwege erst möglich machen. Und so muss sich der Käufer entscheiden. Entweder er will kaufen. Dann muss er, damit dies Erfolg hat, auch seine Daten mitteilen. Oder der Käufer will nicht kaufen. Dann braucht er auch keine Daten mitzuteilen. Und der Verkäufer hat weder Grund noch Anlass, irgendwelche Daten gerade von diesem nicht kaufen Wollenden zu erheben. Dieses Paradoxum wurde nun vom Europäischen Verordnungsgeber erkannt und auch umgesetzt:
Die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, stellt einen gesetzlichen (!) Erlaubnistatbestand der Verarbeitung personenbezogener Daten dar (Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO). Dieser Erlaubnistatbestand steht neben der Einwilligung, zu dem dann auch der Widerruf gehört. Die Durchführung der „Einwilligung“ stellt also gar nicht mehr das ganz große Problem dar, weil die Erfüllung eines Kaufvertrages bereits selbst ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand ist. Ich brauche also gar keine Einwilligung nachzuweisen, wenn ich den Erlaubnistatbestand „Vertragsverfüllung“ für mich in Anspruch nehmen kann. Auskunft muss ich natürlich trotzdem erteilen. Auf das Widerrufsrecht würde ich auch gleichwohl hinweisen.
Die gesetzlichen Pflichtinformationen sollten einmal daraufhin durchgesehen werden, ob sie denn nun auch den neuen Anforderungen der DS-GVO entsprechen. Und es muss auch eine neue Datenschutzerklärung erstellt werden. Für meine Mandanten und für BVOH-Mitglieder werde ich das erledigen. Das wird vermutlich ein längeres Konglomerat werden, auch wenn ich kein Freund von überlangen Rechtstexten bin. Ich halte es da mit dem Oberlandesgericht Dresden, das sagt „to much information ist no information“ (OLG Dresden, Urteil v. 17.01.107, 14 U 1462/16; LG Dresden, Urteil v. 09.05.2017, 42 HK O 9/17).
Auch die Plattformen werden tätig werden
Und es gibt noch einen weiteren Aspekt, wieso die DS-GVO gerade für Plattformhändler keine schlechte Nachricht ist. Mich wundert nur, warum darauf noch keiner gekommen ist. Verarbeitende Stelle in Bezug auf den Kauf, der über eine Plattform abgewickelt wird, ist die Plattform. Weil diese die Daten verarbeitet, das ist ja logisch. Die Plattformen wissen das auch. Ich kann hier jedenfalls im Hinblick auf eBay sprechen, dass man dort diese Herausforderung sehr ernst nimmt und insbesondere auch die entsprechenden Schritte umsetzen wird. Zu Amazon habe ich leider keine Informationen. Aber ich kann mir nicht vorstellen, dass ein so wichtiges Thema wie DS-GVO an Amazon vorbeigegangen sein sollte. Zumal vermutet werden kann, dass dort durch einige Entwicklungen der jüngeren Zeit eine Sensibilisierung für bestimmte Themen eingetreten sein könnte. Soweit es also die Plattformen anbelangt, werden diese sich um die Umsetzung der Vorgaben der DS-GVO kümmern (müssen). So gesehen, ist der Plattformhändler also wirklich etwas privilegiert: Er kann den gesetzlichen Erlaubnistatbestand „Vertragserfüllung“ für sich in Anspruch nehmen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO). Und die Plattform wird sich um die Umsetzung der ja nicht ganz neuen Vorgaben der DS-GVO kümmern. Der Betreiber eines eigenen Webshops ist natürlich selbst in der Pflicht. Und: Auch für die Plattformhändler gibt es einen Bereich der Datenverarbeitung vor, neben und hinter der Plattform, für die nicht die Plattform, sondern der Händler verantwortlich zeichnen dürfte. Ganz Entwarnung kann also noch nicht gegeben werden. Aber ein gutes, überwiegendes Stück weit.
Die nächsten Schritte
Also, was werden die nächsten Schritte sein? Die Bestellung eines unabhängigen Datenschutzbeauftragten, Art. 37 DS-GVO. Dieser kann unter bestimmten Voraussetzungen ein eigener Beschäftigter sein. Nach meinen bisherigen Erfahrungen und meiner Meinung nach sollte man aber einen externen Datenschutzbeauftragten bevorzugen, denn ein Datenschutzbeauftragter ist z.B. weisungsberechtigt in bestimmten Bereichen. Ich empfehle natürlich die Lektüre der Verordnung selbst. Das Lesen eines kleinen Ratgebers aus berufener Hand könnte ein guter Einstieg dafür sein. Mit dem Besuch kostenintensiver Veranstaltungen bin ich selbst jedenfalls hier etwas zurückhaltend. Es wird im Moment damit auch wirklich viel Geld gemacht. Auch deshalb gibt es ein so großes Geschrey.
Wir möchten daran erinnern, dass zum 13. Januar 2018 der neue § 270a BGB in Kraft tritt, wonach Entgelte für die Nutzung von „Zahlungskarten“ unzulässig sind. Unter „Zahlungskarten“ fallen alle Debit- und Kreditkarten, kurz gesagt: „alle gängigen Kartenzahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland“, um es mit dem BMJV-Referentenentwurf zu sagen. Was auch unter dieses Verbot fällt, ist PayPal. Allerdings nicht wegen einer Änderung des BGB. sondern wegen einer Änderung der PayPal-Richtlinien, bereits zum 1. Januar 2018: „Sie sind als Händler nicht berechtigt, ein Zahlungsmittelentgelt für die Nutzung der PayPal-Services als Zahlungsmethode in Ihrem Online-Shop zu erheben (‚Surcharging‘)“.
Natürlich ist es weniger die gesetzliche Sanktion („Vereinbarung unwirksam“), die herausfordert, sondern die Abmahngefahr, die dort bestünde, wo noch immer Gebühren für Zahlungsarten verlangt würden.
Die Regelung gilt überall. Das heißt: für B2B und für B2C, im Onlineshop und auf Plattformen. Deshalb steht sie auch im Allgemeinen Teil des BGB als Ergänzung zu den Regelungen über den Zahlungsort. Das Gebot gilt auch für Überweisungen und Lastschriften; aber das war – meistens – ja auch schon vorher klar bzw. wurden für diese keine gesonderten Entgelte verlangt.
Was soll ich tun?
Keine Gebühren für Zahlungsarten verlangen!
270a BGB lautet seinem vollen Wortlaut nach:
„Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.“
Fotos vom Tag des Onlinehandels am 31.08.2017 in Berlin gibts jetzt >>>hier!
Der beste Tag des Onlinehandels aller Zeiten, bis jetzt! 🙂 Danke Oliver Prothmann, danke Anna Duleczus! @BVOH-Händler, @Besucher, @Aussteller, @Unterstützer, @Referenten! Danke, dass Ihr so viel zum Gelingen des #TdOH17 beigetragen habt!