Mediation nach der P2B-Verordnung der Europäischen Union ist jetzt beim Bundesverband Onlinehandel e.V. möglich. Der BVOH hat dazu eine Mediationsstelle eingerichtet. Sie können die Mediation über die Seiten des BVOH einleiten.
Mediation nach der P2B-Verordnung der EU
Sie haben als Plattformhändler ein Problem mit einer Plattform? Dann könnte Mediation ein guter Weg zur Lösung dieses Problems sein. „Mediation“ ist ein schöner Begriff. Doch eigentlich geht es hierbei um „Kommunikation“, um Kommunikation des Plattformhändlers mit „seiner“ Plattform. Denn die ist manchmal gestört. Es geht bei P2B-Mediation auch nicht um Verbraucher. Für diese heißt Mediation Schlichtung und dafür gibt es beispielsweise die Universalschlichtungsstelle des Bundes in Kehl. Bei P2B-Mediation geht es um den Plattformhändler. Oder um die Plattform, die ein Problem mit ihrem Händler hat, denn Mediation funktioniert natürlich auch in die andere Richtung. Falls Sie als Händler also ein Problem mit den Plattformen oder Online-Marktplätzen dieser Welt haben, dann könnte P2B-Mediation etwas für Sie sein. Die kryptische Abkürzung P2B steht für Plattform zu Plattformhändler (Business) oder umgekehrt. Ein umfassendes Bild liefert die Lektüre der P2B-Verordnung der EU. Die Plattformen müssen ab dem 12. Juli 2020 Mediatoren in ihren AGB benennen, mit denen sie zusammenarbeiten.
P2B-Mediation beim BVOH
Wesentlich einfacher als die komplexe P2B-Verordnung ist die praktische Durchführung eines solchen Mediationsverfahrens beim BVOH. Es sind nur zwei Schritte erforderlich, das Ausfüllen des selbsterklärenden Mediationsantrags auf den Seiten des BVOH und die Überweisung der Mediationsgebühr (750 € zzgl. gerade aktueller Umsatzsteuer). Damit haben Sie das Mediationsverfahren initiiert. Mit einer Eingangsbestätigung über den Mediationsantrag erhalten Sie dann weiterführende Informationen über das Mediationsverfahren und eine Rechnung über die überwiesene Mediationsgebühr. Bemerkenswert ist: Der Mediationsantrag fordert Sie dazu auf, „Klartext“ zu schreiben. Das Ausfüllen des Mediationsantrags ist relativ easy, ich habe es selbst schon getestet.
Mediation jetzt starten
Das Mediationsangebot des BVOH geht übrigens über die Konzeption der P2B-Verordnung hinaus. Sie können ein BVOH-Mediationsverfahren auch gegen Markeninhaber, Hersteller oder Versender einleiten. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die andere Seite auf das Mediationsverfahren einlässt. Noch eine Besonderheit: Während die P2B-Verordnung erst ab dem 12. Juli 2020 gilt, können Sie ein BVOH-Mediationsverfahren bereits jetzt, natürlich online, einleiten: Hier geht es zur P2B-Mediation by BVOH
Hier zur Pressemitteillung des BVOH über Mediation nach der P2B-Verordnung mit vielen weiterführenden und interessanten Informationen.
Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden
Impressum: https://onlinehandelsrecht.com/about/
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