Schlagwort-Archive: Widerrufsbelehrung

Amazon, Rückgaberichtlinien

Diejenigen von Ihnen, die „Amazon machen“, wissen es: Amazon ändert per heute die Rückgaberichtlinien für Verkäufer, die Produkte selbst versenden.

Um saubere Prozesse zu haben, schlagen wir vor, die neuen Vorgaben in einem Zweierschritt umsetzen.

Modul 1 = Musterwiderrufsbelehrung, unverändert. Ich würde nicht in das Muster des gesetzlichen Textes eingreifen, zumal das Muster Gesetzesrang hat. Außerdem gilt das Widerrufsrecht nur für Verbraucher, die neuen Rückgaberichtlinien von Amazon gelten aber offenbar gegenüber jedem Kunden auf Amazon.

Modul 2 = Ergänzend (nicht „einschränkend“, weil wir quantitativ „mehr“ geben) setzen wir dann unter die Musterwiderrufsbelehrung das Amazon-Modul. Diese ergänzenden Regelungen moderieren wir „schick“ an. Hier dürfen wir ja etwas „auf den Putz hauen“, weil die Verbesserungen keine gesetzlichen Selbstverständlichkeiten mehr sind (sondern lex Amazon) und weil sie dem Kunden ein „mehr“ geben, als nur auf Grundlage der gesetzlichen Regelung. Deshalb dürfen wir auch verhalten damit „werben“. Vielleicht knüpfen wir dabei an den Amazon-Slang an.

Eine solche – nach der Widerrufsbelehrung – einzublendende Regelung könnte möglicherweise wie folgt lauten:

„Um Ihr Einkaufserlebnis auf Amazon zu verbessern, bieten wir Ihnen über Ihre gesetzlichen Rechte hinaus das Folgende an. Das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher, das gesetzliche Mängelhaftungsrecht sowie allgemeine Schadensersatzansprüche bleiben hiervon jeweils unberührt.

  1. Wenn Sie ein gekauftes Produkt ohne Angabe eines Grundes zurücksenden wollen, können sie dies innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Produktes tun. Sie erhalten eine Erstattung in Höhe des Verkaufspreises.
  2. Wenn Sie einen Artikel mit einem Verkaufspreis von mehr als 40 EUR innerhalb von 14 Tagen zurücksenden, werden Ihnen außerdem die Rücksendekosten erstattet.
  3. Bei der Rücksendung von Schuhen, Bekleidung und Handtaschen innerhalb von 30 Tagen erhalten Sie eine Erstattung der Versandkosten für die Hin- sowie die Rücksendung, unabhängig vom Verkaufspreis, d.h. dass Retouren für solche Artikel immer kostenlos sind.
  4. Produkte, die zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember versandt werden, können bis zum 31. Januar des folgenden Jahres zurückgesendet
  5. Diese Regelungen gelten ab einschließlich dem 19.04.2017.“

Ich stehe Ihnen gern individuell beratend zur Seite.

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

 

Das Landgericht Frankfurt (Main) und der Fristbeginn beim Widerruf

„Drei auf einen Streich“ oder 3 Fristbeginne auf ein Mal

In einer Debatte auf Facebook wird derzeit eine Entscheidung im Verfahren des Vorläufigen Rechtsschutzes (noch nicht rechtskräftig) des Landgerichts Frankfurt diskutiert, nach der es wettbewerbswidrig ist, wenn der Eindruck erweckt werde, dass gleichzeitig mehrere „Fristbeginne“ im Hinblick auf die Widerrufsfrist im Fernabsatz vorliegen könnten. Die Entscheidung wird im Netz als „IKEA-Urteil“ apostrophiert. Das ist nicht ganz richtig. Es handelt sich um eine Einstweilige Verfügung, genauer: Um einen Beschluss im Einstweiligen Verfügungsverfahren. Dazu unten ausführlich.

Der Sachverhalt

Die beanstandete Widerrufsbelehrung war auszugsweise wie folgt gefasst:

„Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag,

a) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Ware bzw. Waren einheitlich geliefert wird bzw. werden;

b) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat,wenn Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Waren getrennt geliefert werden,·

c) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird.

Wenn mehrere der vorstehenden Alternativen vorliegen, beginnt die Widerrutsfrist erst zu laufen, wenn Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware oder letzte Teilsendung bzw. das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat; …“

Der Vorwurf

Als Verstoß wird moniert, nicht ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist zu informieren, indem der Eindruck erweckt wird, dass gleichzeitig mehr als eine der oben mit a), b) und c) bezeichneten Sachverhalte und damit mehrere Fristbeginne vorliegen können. Die Kummulation aller drei Fristbeginnvarianten („Kombilösung“) ist rechtswidrig. Es kann ja auch nur einen Fristbeginn vorliegen, denn die verschiedenen Varianten des Fristbeginns schließen sich einander jeweils aus. Es kann nur einen geben, einen Fristbeginn.

Was heißt das? / Rechtliche Würdigung

Gestaltungshinweis 1 (Nr. 1) zur Musterwiderrufsbelehrung ist nicht ordentlich umgesetzt worden. Dort heißt es : „Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein“. (Hervorhebung vom Autor)

Lesen Sie am Besten selbst, was damit gemeint ist: http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_248anlage_1.html

Und „alle“ diese Fristbeginne aufzuführen, ist eben nicht „einer“.

Was muss ich tun?

Entscheiden Sie sich für einen der Textbausteine und damit für einen der Fristbeginne. Und verwenden Sie dann nur (!) diesen einen Textbaustein aus dem Baukasten der Musterwiderrufsbelehrung. Luxusvariante: Lassen Sie jeweils die richtige Widerrufsbelehrung kreieren. Das geht aber wohl nur im Shop und nicht auf der Plattform.

Sie brauchen Unterstützung? Ich stehe Ihnen gern auch individuell zur Seite: https://onlinehandelsrecht.com/about/

Und nein, es reicht nicht, drei Alternativen mit einem „oder“ zu verknüpfen, „Nimm einen“ heißt nicht „nimm drei“, egal, ob die drei mit einem Komma, einem „und“ oder einem „oder“ verknüpft sind. Der Verkäufer soll nämlich den Fristbeginn konkretisieren und nicht der Käufer. Es reicht also nicht, dass sich der Käufer heraussucht, wie er belehrt werden will, sondern der Verkäufer muss das vorgeben. Das ist das Wesen einer Belehrung, einer individuellen, möchte man noch hinzufügen.

Meine Meinung

Es war nur eine Frage der Zeit, bis ein Gericht sagt, dass die Angabe aller Varianten falsch ist. Man hätte auch selber drauf kommen können. Allein deshalb, weil es den Plural von „Fristbeginn“, also „Fristbeginne“, überhaupt nicht gibt. Und wenn der Gesetzgeber sagt: „Suche dir einen Textbaustein aus“, dann kann man nicht alle nehmen. Dieses Übermass tut auch in diesem Falle nicht gut.

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel


Die Entscheidung

Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.05.2015, Az. 2-06 O 203/15

(Beschluss im Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung, noch nicht rechtskräftig)

Was ist eine Einstweilige Verfügung?

Eine Entscheidung im Vorläufigen Rechtsschutz, summarisch, überschlägig, vorläufig. Sie ergeht ohne Gehör des Gegners und wird erst durch die Zustellung bei ihm wirksam („Vollziehung“). Die Einstweilige Verfügung ist es die im Wettbewerbsrecht wohl übliche Entscheidungsform, weil sie schnell geht, keinen Kostenvorschuss beansprucht und die Sache meistens auch – jedenfalls nach Widerspruch – mit einer ordentlichen Begründung abschließt. Mit einer Abschlusserklärung kann man einer Einstweiligen Verfügung den Rang und den Status einer Hauptsacheentscheidung geben. Mit dem Widerspruch kann man sie – im Gegenteil dazu – angreifen.

Gibt es Rechtsschutz gegen eine Einstweilige Verfügung?

Ja, den Widerspruch und später die Berufung gegen ein die Verfügung bestätigendes oder sie aufhebendes Urteil. Auf Widerspruch wird dann ordentlich mündlich verhandelt und es ergeht ein Urteil (im Verfügungsverfahren). Dagegen ist Berufung vor das OLG zulässig. Dort ist aber dann Schluss. Im einstweiligen Verfügungsverfahren endet der Rechtsweg vor dem Oberlandesgericht, § 542 Abs. 2 ZPO: „Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt.“ Weiter bis zum Bundesgerichtshof geht es nicht.

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Unsere Kanzlei / Ihr Ausbilder

Die Rechtsanwaltskanzlei Wolfgang Wentzel wurde am 1.1.2004 in Dresden gegründet und steht ihren Mandanten seit über 12 Jahren mit ausgewiesener Expertise und hohem persönlichem Engagement zur Seite. Wir beraten und vertreten kleine, mittlere bis mittelgroße gewerbliche Händler im Bereich des e-Commerce bundesweit. Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel ist Mitglied der Anwaltskooperation it-recht-deutschland und Beauftragter für die Geschäftsführung des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH).

Ihre Bewerbung

Bitte ausschließlich per E-Mail an post@rawentzel.de mit

  1. Anschreiben
  2. Lichtbild
  3. tabellarischem Lebenslauf
  4. Zeugnis über das Erste Juristische Staatsexamen
  5. Gegebenenfalls: Zeugnisse und Referenzen aus der Praxis
  6. Arbeitszeitvorschlag

Weitere Informationen

Hinweise der Kammer

Zum Impressum geht es >>>hier!

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. – In wie vielen Fällen?

Seit dem 13.06.2014 gilt eine „neue“ Widerrufsbelehrung, welche die Möglichkeit eröffnet, die Rücksendekosten erstmals vollständig im Widerrufsfalle dem Verbraucher aufzuerlegen.

Aber wie weit haben die einzelnen Unternehmen davon Gebrauch gemacht?

Vergleich.org legt hierzu jetzt einige >>>Zahlen vor.

Onlinemarktplatz.de berichtet darüber:

„76 Online- Shops der 101 befragten Web-Shops übernehmen das Rücksendeporto in jedem Fall, ohne Bedingungen. Lediglich 11% der bestanden auf einen Mindestwert der zurückgeschickten Waren von 40 Euro, um das Porto zu übernehmen – auch Amazon gehört in diese Gruppe. Amazon gilt sonst als sehr kundenfreundliches Unternehmen und legt das Rückgaberecht für den Kunden oft äußerst entgegenkommend aus. Bei den Retourebedingungen besteht noch Verbesserungspotential. Als einziger Shop setzt Apple die Grenze bei 75 Euro.“

Quelle + mehr: Untersuchung: Widerrufsbedingungen von 100 populären deutschen InternetShops | onlinemarktplatz.de.


20150415_200732Offenbar denken die meisten der Befragten kundenorientiert, übernehmen die Rücksendekosten (und preisen sie ein). Sicher ist das die schickste Variante. Etwas befremdlich empfinde ich immer die Übernahme der alten 40-Euro-Regelung, die es ja eigentlich nicht mehr gibt. Genauer: Es gibt keinen Grund mehr, diese zu etablieren; verboten hingegen ist es nicht. Kreativ dabei offensichtlich Apple. Apple zeigt, dass man dort verstanden hat, dass die alte 40-Euro-Grenze nicht mehr gilt, und setzt diese auf 75 Euro herauf, bis zu der die Rücksendekosten dann offenbar vom Kunden zu tragen sind, was wiederum dem Geist und dem Sinn und Zweck der neuen Regelungen entspricht. Meier Meinung nach ist es aber fair (wenn wohl auch unschick), dem Käufer die Rücksendekosten aufzuerlegen, wie es das Gesetz jetzt erlaubt. Und zwar nach der einfachen Formel: Hinversandkosten bezahlt der Verkäufer (und berechnet sich dem Käufer auf die eine, wie andere Weise) – Rückversandkosten bezahlt der Käufer, denn er will die Ware zurücksenden. Aber wie gesagt, die Wirklichkeit sieht kundenfreundlicher aus.

Herzlichst

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden


Fragen und Antworten zur Widerrufsbelehrung

Keine kostenpflichtige Rufnummer in das Impressum

Abmahnwarnung: Kostenpflichtige Rufnummer im Impressum. Empfehlung: Vermeiden Sie kostenpflichtige Rufnummern im Impressum und auch in der Widerrufsbelehrung

Dresden. 11.09.2014. Es ist eine Abmahnung, angeblich zur neuen, ab 13.06.2014, nach Umsetzung der Verbraucherrichtlinie geltenden Rechtslage, aufgetaucht. Abgemahnt wird, dass im Impressum nur eine kostenpflichtige Rufnummer („Mehrwertdienstenummer“) bereitgehalten werde. Behauptet wird, dass dies gegen § 312a BGB neuer Fassung verstoßen würde. Begründet ist die Abmahnung mit einer älteren Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 02.10.2013, Az. 03 O 445/12) zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, in der es auszugsweise heißt:

Wird die Telefonnummer als Mehrwertdienstenummer eingerichtet, durch die die üblichen Kosten überschritten werden, kann dies Nutzer aufgrund der damit verbundenen Kosten von einer Kontaktaufnahme abhalten (vgl. BGH, GRUR 2007, 723 – Internet-Versicherung, juris-Rn. 15; s. auch KG, MMR 2013, 591 – Online-Kontaktformular, juris-Rn. 48 zur Frage der Gleichwertigkeit einer Email-Adresse und einer Telefaxnummer).  …

Hiermit steht es nicht im Einklang, wenn der Diensteanbieter aus der Kontaktaufnahme mittels gebührenpflichtiger Servicenummern zusätzlichen Gewinn erzielt, zumal dem Verbraucher keine angemessene Gegenleistung zuteil wird (vgl. Micklitz/Schirmbacher, a.a.O. § 5 TMG Rn. 47).

In § 312a BGB heißt es auszugsweise:

Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.

Hierzu einige Überlegungen:

  1. Das bloße „Bereithalten“ dieser Nummer ist keine Vereinbarung.
  2. Das Gesetz regelt die Unwirksamkeit der Vereinbarung. Eine unwirksame Vereinbarung kann keinen Wettbewerbsverstoß begründen.
  3. Der Verbraucher ist ausreichend dadurch geschützt, dass er das Entgelt nicht zu bezahlen braucht.
  4. Die o.g. Entscheidung ist nicht zu § 312a BGB, sondern zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ergangen. Über den neuen § 312a BGB gibt es unseres Wissens nach noch keine Entscheidungen.
  5. Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt betrifft eine extreme Kostensituation, nämlich die Forderung von 2,99 Euro pro Minute.

Solange es aber den fliegenden Gerichtsstand noch gibt, kann der Abmahner natürlich vor jedes Gericht gehen, insbesondere vor das, welches ihm voraussichtlich Recht geben wird. So besteht die Möglichkeit, dass das Landgericht Frankfurt das, was es zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gesagt hat, auch auf § 312a BGB erweitert, oder einen entsprechenden Verstoß einfach mit § 5 TMG begründet. Sie sollten deshalb keine kostenpflichtige Rufnummer im Impressum verwenden. Auch nicht in der Widerrufsbelehrung, denn hierzu könnte man die Ansicht vertreten, die Mehrkosten für den Anruf würden die Ausübung des Widerrufsrechts in unzulässiger Weise erschweren.

Mit den allerbesten Grüßen aus Dresden

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Wann beginnt die Widerrufsfrist?

Kaum ist sie da, die neue Widerrufsbelehrung, und schon wird behauptet, sie verstoße gegen das Gesetz. Wie es ja auch nicht anders zu erwarten war. Das ist nun aber glücklicherweise gar nicht mehr möglich, denn die neue Widerrufsbelehrung ist selbst Teil des Gesetzes, nämlich der Anhang zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Und wer das neue gesetzliche Muster nutzt, darf sich ganz unter dem schützenden Schirm des Rechts wissen, der auch gegen die vielen kleinen Sticheleien von Leuten schützt, die es mal wieder besser als der Gesetzgeber selbst wissen wollen.

So wird verbreitet, der Fristbeginn sei nicht richtig angegeben. Die Frist beginne nicht an dem Tag, an dem der Käufer die Ware in Besitz genommen habe, sondern einen Tag danach. Das stünde auch so im Gesetz. Gemeint soll hier wohl § 187 Abs. 1 BGB sein, in dem es heißt:

Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

Wer richtig lesen kann, ist ein weiteres Mal mehr und hier ganz klar im Vorteil:

§ 187 Abs. 1 BGB sagt nicht, dass die Frist erst „am Tag danach“ beginne, sondern nur, dass der Tag, in den das Ereignis fällt, nicht mitgerechnet wird. Richtig verständlich wird § 187 BGB aber auch erst dann, wenn man die Regelung zum Fristende danebenlegt (§ 188 BGB). Dort heißt es dann, auszugsweise und etwa für die Monatsfrist:

„Eine Frist, die Monaten bestimmt ist, endigt mit dem Ablauf desjenigen Tages des Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.“

Die neue Widerrufsbelehrung schreibt auch nicht, dass die Frist „mit dem Tag“ beginne, sondern, dass sie „ab dem Tag“ beginnt. Und „ab dem Tag“ entspricht genau dem, was das Gesetz über den Beginn und das Ende von Ereignisfristen sagt (siehe oben).

Die neue Widerrufsbelehrung, die selbst Teil des Gesetzes ist, steht also nicht mit dem Gesetz (Regelungen zu den Fristen) im Widerspruch. Man muss nur, wie gesagt, richtig lesen können und auch richtig lesen. Dann kann selbst die Berechnung einer Monatsfrist gelingen, auch die einer Frist von 14 Tagen.

Wie kommen wir im Zusammenhang mit der neuen Widerrufsbelehrung eigentlich auf eine Monatsfrist? eBay-Top-Verkäufer und viele andere Seller mehr geben freiwillig einen Monat Widerrufsfrist. Wer freiwillig mehr gibt, handelt auch nicht wettbewerbswidrig. Noch mehr Fragen und Antworten zur neuen Widerrufsbelehrung können Sie übrigens >>>hier nachlesen.

P.S. Es liegt auch kein Wertungswiderspruch zu § 356 Abs. 3 BGB vor (Frist beginnt nicht vor ordentlicher Belehrung), weil der Verbraucher in dem Moment, in dem er die Widerrufsbelehrung liest, bereits ordentlich belehrt wird und zwar „in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise“ (§ 4 Abs. 3 von Art. 246a EGBGB). § 4 Abs. 3 dürfte nämlich lex specialis zu § 1 Abs. 2 (am Ende) sein, weil es in letzterem heißt: „kann erfüllen„. Falls man hier doch einen Wertungswiderspruch erblicken möchte, dann wird man sagen müssen, dass der Gesetzgeber diesen sehenden oder nicht sehenden Auges hinnimmt, und jedenfalls die Musterwiderrufsbelehrung den schützt, der sie verwendet, auch wenn die Wertungen darüber differenziert ausfallen mögen.

Aber natürlich: Wenn jedes Gericht nun eine andere Meinung zu der Frage einnehmen wird, dann versehen wir die neue Widerrufsbelehrung wieder mit Anhängen, Fußnoten und Erklärungen, denn im Zeitalter des „fliegenden Gerichtsstandes“ ist es ja gerade nicht garantiert, nicht vor das Gericht gezerrt zu werden, das meint, die Widerrufsfrist beginne aber erst dann, wenn folgende zur Musterwiderrufsbelehrung zusätzliche Anforderungen erfüllt werden … Wir hatten das ja bereits schon einmal. Die Hoffnung aber bleibt, dass auch die Gerichte das neue gesetzliche Muster lassen, wie es ist, nämlich verbindlich, tadellos und praktisch gut handhabbar. Entgegen anders lautenden Unkenrufen.

Mit den allerbesten Grüßen

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

 

Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinie zum 13.06.2014

  • Verbraucherschutzrichtlinie/ Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) – Haben Sie an alles gedacht?

Nachfolgend sehen Sie eine Übersicht einiger zur Verbraucherrechterichtlinie relevanten Artikel:

  1. Artikel zur Verbraucherrechterichtlinie
  2. Artikel zur neuen Widerrufsbelehrung
  3. Fragen und Antworten zur neuen Widerrufsbelehrung
  4. Meldung über Verzögerung der Umsetzung bei eBay
  5. Special: Änderung der Rücknahmebedingungen über die Einstellung „Rahmenbedingungen“ bei eBay
  6. Special: eBay Shop-Artikel nicht vergessen

Bitte schauen Sie doch von Zeit zu Zeit bei uns vorbei. Fast alle dieser Artikel werden laufend aktualisiert.

RA WentzelMit den allerbesten Grüßen

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

 

Nicht vergessen: eBay Shopartikel

Nachdem Sie nun Ihre neue Widerrufsbelehrung und Ihre neuen AGB eingepflegt haben und das Problem mit der Anzeige der alten Optionen via eBay Rahmenbedingungen bearbeiten gelöst haben, wäre es möglich, dass Sie feststellen, dass trotzdem noch Angebote mit den komplett alten Texten angezeigt werden.

Dabei könnte es sich um eBay-Shop-Artikel handeln. Die werden nämlich automatisch hochgefahren. Dabei greift eBay – leider! – nicht auf die neuen Texte zu, die Sie unter „Einstellungen für gewerbliche Verkäufer“ mühsam eingepflegt haben, sondern läd einfach nur die alten Shop-Angebote hoch, komplett, wie sie sind, mit den alten und nun falschen Texten!

eBay schreibt dazu:

Tipps für Shop-Abonnenten

Shop-Abonnenten können in der Umstellungszeit Ihren Shop auf „abwesend“ stellen, um Abverkäufe zu vermeiden. Mehr zum Thema eBay Shop-Einstellungen bei Abwesenheit (Option nur für Festpreisangebote verfügbar „Festpreisangebote ausblenden“). Außerdem sollten Shop-Abonnenten in Ihrer Shop-Verwaltung überprüfen, ob auch dort Angaben zum Widerruf hinterlegt sind, die überarbeitet werden müssen.

Quelle: eBay

Also, die Shop-Verwaltung ist der Ort, wo Sie die neuen Texte einpflegen müssen! Wir hoffen sehr, dass es Ihnen gelingt!

Lesen Sie bitte auch: Fragen und Antworten zur neuen Widerrufsbelehrung

Den Gesetzestext finden Sie hier: Verbraucherrechterichtlinie

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

 

 

 

eBay Rahmenbedingungen zur Rücknahme überarbeiten

Nachdem Sie Ihre Angebote mit der neuen Widerrufsbelehrung und den neuen AGB versehen haben, werden Sie vielleicht feststellen, dass oberhalb Ihrer neuen Widerrufsbelehrung unter Rücksendekosten noch der alte Text steht:

Widerrufsrecht: Käufer trägt die regelmäßigen Kosten der Rücksendung, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und der Preis der zurückzusendenden Sache 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Preis zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht den Kaufpreis bezahlt oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat.

Dieses Übel müssen Sie unbedingt abstellen, damit Sie nicht irreführend belehren.

Bitte sehen Sie dazu zunächst in die E-Mail, die Ihnen eBay am 3. Juni 2014 geschickt hat: Mail von eBay

Dort werden Sie lesen, dass eBay, wenn Sie bis 13.06.2014 bei den Rücknahmebedingungen nichts geändert hat, diese Rücknahmebedingungen automatisch ändert in:

Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung der Waren

Sofern das auch die Variante ist, für die Sie sich innerhalb ihrer neuen Widerrufsbelehrung entschlossen haben, und dort lautet der Passus wie folgt:

Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren,

dann wäre alles richtig. – Ein Problem hingegen besteht dann, wenn Sie sich in Ihrer Widerrufsbelehrung für folgenden Passus entschieden haben:

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren,

denn das stünde dann mit dem, was eBay automatisch eingeblendet hat („Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung“) im Widerspruch. Sie würden dann irreführend und damit falsch belehren.

Zur Lösung dieses Problems finden Sie erste Hinweise in der Mail von eBay

Eine detaillierte Anleitung von eBay finden Sie hier: Anleitung von eBay

Es folgt eine Anleitung:

  1. Loggen Sie sich bei eBay ein
  2. Gehen Sie oben rechts auf „Mein eBay„, dort auf „Zusammenfassung
  3. Gehen Sie links (Zusammenfassung) auf „Verkaufen“, dort auf „aktiv“
  4. Stellen Sie zuvor unten rechts auf 200 Artikel (höchst mögliche Anzahl) ein und markieren Sie alle Artikel
  5. Drücken Sie auf „Felder bearbeiten“ und „Rücknahmebedingungen
  6. Stellen Sie dort 1 Monat (für Top-Verkäufer) oder 14 Tage ein. Bitte beachten Sie dabei unbedingt, dass diese Einstellung mit dem übereinstimmen muss, was in Ihrer Widerrufsbelehrung dazu steht!
  7. Treffen Sie eine Auswahl bei „Rücksendekosten trägt:„. Auch das muss dem entsprechen, was Sie in Ihrer Widerrufsbelehrung dazu schreiben, also „Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung der Waren“ oder „Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“
  8. Unter „Mein eBay“, „Zusammenfassung“, „eBay-Konto“ und „Rahmenbedingungen für Ihre Angebote“ (Rahmenbedingungen zur Rücknahme) können Sie sogar einen Standard definieren, der jedenfalls für alle neu eingestellten Artikel gelten soll; ich glaube sogar, es synchronisiert auch durch. Diese Funktion heißt bei eBay „Rahmenbedingungen überarbeiten„. Damit ist nicht gemeint, dass Sie die Inhalte der Rahmenbedingungen modifizieren (das heißt „Bearbeiten“), sondern, dass eBay die Rahmenbedingungen Ihrer Angebte überarbeitet, synchronisiert.

Mit den allerbesten Grüßen

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel


Da eBay die Anzeigen zwischen Sonnabend (14.06.2014) und Montag (16.06.2014) wieder geändert hat, haben wir diese Anleitung heute (16.06.2014) angepasst. Stand: 16.06.2014, 12:15 Uhr, überarbeitet um 16:30 Uhr. Nochmals überarbeitet am 20.06.2014.

Fragen und Antworten zur neuen Widerrufsbelehrung

Muss ich den Sendungen nun immer ein Musterformular zum Widerruf beilegen?

Im Gesetz (Verbraucherrechterichtlinie) heißt es dazu: „zutreffend ausgefüllt in Textform übermitteln“ (Art. 246 a § 2 Abs. 2 Satz 2 EGBGB). Das heißt: Wenn Sie die Widerrufsbelehrung bis jetzt in Papierform den Sendungen beigelegt haben, legen Sie auch das Muster-Widerrufsformular bei (Rückseite, und vorn ein Hinweis darauf). Wenn Sie die Widerrufsbelehrung (nur) per E-Mail (das ist Textform, § 126b BGB neue Fassung) übermittelt haben, dann machen Sie dort einen Anhang mehr: das Muster-Widerrufsformular. Bitte denken Sie unbedingt daran, dieses vorher auf Ihr Unternehmen zu personalisieren!

Reichen würde es, wenn Sie es per Mail-Anhang übermitteln, idealerweise in der Bestellbestätigung.

Wir würden weiterhin die Rücksendekosten übernehmen. Unsere alte Widerrufsbelehrung würde somit noch passen. Müssen wir diese dann trotzdem ändern?

Natürlich müssen Sie die neue Widerrufsbelehrung verwenden, auch wenn Sie die Rücksendekosten übernehmen. Es ist dann nur innerhalb der neuen Widerrufsbelehrung eine andere Option: Statt des Satzes „Sie tragen die unmittelbaren Kosten …“ schreiben Sie: „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.“.

Nachdem ich meine Angebote mit der neuen Widerrufsbelehrung und den neuen AGB versehen habe, lese ich oberhalb meiner neuen Widerrufsbelehrung unter Rücksendekosten noch den alten Text: „Käufer trägt die regelmäßigen Kosten der Rücksendung, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und der Preis der zurückzusendenden Sache 40 Euro nicht übersteigt“. Wie kann ich das ändern?

Hierzu gibt es einen ausführlichen Artikel, den Sie >>>hier finden!

Die Umstellung hat nicht funktioniert, ich habe nun Angst vor rechtlichen Konsequenzen

Vielleicht sorgen Sie sich ein wenig früh. eBay selbst ist ja noch nicht einmal mit allen Änderungen durch. Auch wenn das neue Recht ab heute gilt, müssen wir alle (Verkäufer, Käufer, Plattformen) es abwarten, bis die Änderungen angezeigt werden. Wettbewerbswidrig ist, wenn Sie falsch oder irreführend informieren; aber nicht, wenn die Umstellung die Zeit dauert, die dazu nun einmal erforderlich ist, Änderungen auf Plattformen anzuzeigen.

Zur Musterwiderrufserklärung: Kann ich den Verbraucher dieses Formular auch am Bildschirm auf meiner Webseite ausfüllen lassen?

Ja, aber dadurch ändert sich nicht nur der Text der Musterwiderrufsbelehrung (Gestaltungshinweis 3!), sondern: Sie müssen dem Verbraucher dann auch unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs erteilen.

Muss ich über die neue Musterwiderrufsbelehrung „Für Verbraucher“ schreiben?

Der Gesetzgeber hat wieder vergessen, es davorzusetzen. Sie können es als Intro davorsetzen, müssen das aber nicht. Es handelt sich um ein gesetzlich geregeltes Recht, das nur gegenüber dem Verbraucher gilt, auch wenn ein Amtsgericht das offenbar anders sieht. Gemeint ist das AG Cloppenburg (Urteil vom 02.10.2012, Az. 21 C 193/12). Dieses Urteil ist falsch, wie die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 06.12.2011, Az. XVI ZR 401/10 zeigen, worauf auch freundlicherweise Frau Kollegin Boer-Nießing auf Ihrer Seite hinweist.

Wie stelle ich die neue Musterwiderrufserklärung dem Verbraucher auf den Plattformen eBay und Amazon zur Verfügung?

Durch einen sprechenden Link im Template (Produktbeschreibung) und einen Hinweis auf diesen Link aus einem endgerätefähigen Bereich, auf eBay bei „Rechtliche Informationen“ (unter dem Impressum!) oder im Anschluss an die Widerrufsbelehrung. Bei Amazon über eine benutzerdefinierte Informationsseite.

Wie informiere ich den Verbraucher „bei Beginn des Bestellvorgangs“ darüber, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden?

So wie an der Tür eines guten Restaurants steht, welche Karten akzeptiert werden, schreiben Sie auf die Startseite Ihres Onlineshops, welche Zahlungsmittel Sie akzeptieren, am Besten auch mit einem immer sichtbaren Link „Akzeptierte Zahlungsmittel“. Bei eBay geben Sie diese Informationen vielleicht noch einmal extra in den Bereich „Rechtliche Informationen“ (unter Impressum), möglicherweise auch ins Template (Produktbeschreibung). Bei Amazon nutzen Sie eine benutzerdefinierte Hilfeseite oder Sie verlassen sich auf die Angaben, die Amazon macht.

Die neue Widerrufsbelehrung gibt wieder eine Frist von 14 Tagen. Wenn ich meinen Top-Verkäufer-Status bei eBay behalten will, soll ich aber einen Monat Frist geben. Was soll ich tun?

Sie geben einen Monat Frist und behalten Ihren Top-Verkäufer-Status. Bitte beachten Sie, wenn Sie die Frist von vierzehn Tagen auf einen Monat ändern: Die Frist-Angabe kommt im ersten Teil der Widerrufsbelehrung 2x vor, im ersten und im zweiten Satz!

Wie kann ich auf einen Blick feststellen, ob ich eine neue oder eine alte Widerrufsbelehrung sehe?

Zum Beispiel an der Überschrift des zweiten Teils: Früher hieß es dort „Widerrufsfolgen„, jetzt: „Folgen des Widerrufs

Muss ich auch das Layout (Absätze, Leerzeilen) aus dem Muster übernehmen?

Wenn es geht, würde ich das tun.

Es steht nicht mehr „Ende der Widerrufsbelehrung“ im Muster. Soll ich es trotzdem dazuschreiben?

Eigentlich nicht, denn es steht ja nicht mehr im Muster. Zielführend könnte es sein, das zu tun, wenn „danach“ noch etwas kommt, z.B. ein Hinweis auf (bei Ihnen zutreffende!) gesetzliche Ausnahmen (verwenden Sie bitte den Gesetzestext im Originalton, soweit möglich), oder ein Link zur (von Ihnen vorher auf Sie personalisierten!) Muster-Widerrufserklärung. Wenn Sie dagegen Gelegenheit haben, die Widerrufsbelehrung „einzurahmen“ (was Sie bitte tun, wenn immer möglich!), dann könnte die Abmoderation „Ende der …“ entbehrlich sein.

Wo finde ich eigentlich das amtliche Muster mit all seinen Anmerkungen, Varianten und Möglichkeiten?

Im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 58 vom 27. September 2013 (Verbraucherrechterichtlinie). Sicher wird auch z.B. Juris sehr schnell damit sein, die Änderungen einzupflegen.

Stichwort Muster-Widerrufserklärung: Kann ich eigentlich für den Shop und für eBay dasselbe Formular verwenden?

Ja, und vergessen Sie bitte nicht, es vorher auf Ihr Unternehmen zu personalisieren: Muster-Widerrufsformular


Es gibt noch keine Rechtsprechung zum neuen Gesetzestext. Hier lesen Sie unsere aktuelle, aber vorläufige Rechtsauffassung.

P.S. Schreiben Sie das „ihnen“ im letzten Absatz der Musterwiderrufsbelehrung wie im Gestaltungshinweis 5 klein. Es geht nämlich nicht um den Umgang der Waren mit „Ihnen“, sondern um den Umgang des Verbrauchers mit den Waren, mit „ihnen“.