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BGH zum Schadensersatz wegen abgebrochener eBay-Auktion, Gewichtige Gründe ermöglichen Lösung vom Vertrag

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung dazu getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Anbieter das Gebot eines Interessenten auf der Internetplattform eBay streichen darf, ohne sich diesem gegenüber schadenersatzpflichtig zu machen.

Nichtamtliche Leitsätze des Herausgebers:

  1. Gewichtige Gründe können ein außergesetzliches Recht des Verkäufers zur Lösung vom Vertrag geben
  2. Den in den eBay-AGB genannten Regelbeispielen stehen gewichtige Umstände gleich, soweit sie einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (Anfechtung, Rücktritt) entsprechen
  3. Abbruchjagd auf Käuferseite allein gibt keinen Abruchgrund auf Verkäuferseite

Der Sachverhalt

Der Beklagte bot auf der Internetplattform eBay einen Jugendstil-Gussheizkörper zu einem Startpreis von 1 € an. In den zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es auszugsweise:

„§ 9 Nr. 11: Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen. […]“

Der Beklagte beendete drei Tage nach Beginn der Auktion diese unter Streichung aller Angebote vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von – wie er vorgetragen hat – 112 € der Höchstbietende. Der Kläger behauptet, er hätte den Heizköper zum Verkehrswert von 4.000 € verkaufen können und verlangt mit seiner Klage diesen Betrag abzüglich der von ihm gebotenen 112 € (3.888 €).

Der Beklagte verweigerte die Übergabe des Heizkörpers an den Kläger und begründete dies ihm gegenüber mit der – bestrittenen – Behauptung, er habe die Auktion deswegen abbrechen müssen, weil der Heizkörper nach Auktionsbeginn zerstört worden sei. Später hat der Beklagte geltend gemacht, er habe inzwischen erfahren, dass der Kläger zusammen mit seinem Bruder in letzter Zeit 370 auf eBay abgegebene Kaufgebote zurückgenommen habe. In Anbetracht dieses Verhaltens sei er zur Streichung des Gebots des Klägers berechtigt gewesen.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht hat gemeint, dass wegen der zahlreichen Angebotsrücknahmen objektive Anhaltspunkte für eine „Unseriösität“ des Klägers bestünden. Der Beklagte habe deshalb das Angebot des Klägers streichen dürfen, so dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Es reiche aus, dass ein Grund für die Streichung des Angebots vorhanden gewesen sei; der Verkäufer müsse den Grund für die Streichung weder mitteilen noch müsse dieser überhaupt ursächlich für die Streichung geworden sein.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

1200px-BGH_-_Palais_2Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Angebot eines eBay-Anbieters dahin auszulegen ist, dass es (auch) unter dem Vorbehalt steht, unter bestimmten Voraussetzungen ein einzelnes Gebot eines potentiellen Käufers zu streichen und so einen Vertragsschluss mit diesem Interessenten zu verhindern. Das kommt – neben den in den Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen – auch dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen.

Derartige Gründe hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Soweit es darauf abstellt, dass der Kläger und sein Bruder innerhalb von sechs Monaten 370 Kaufgebote zurückgenommen hätten, mag das ein Indiz dafür sein, dass nicht in allen Fällen ein berechtigter Grund für die Rücknahme bestand. Die Schlussfolgerung, dass es sich bei dem Kläger um einen unseriösen Käufer handelt, der seinen vertraglichen Pflichten – also vor allem seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises im Fall einer erfolgreichen Ersteigerung – nicht nachkommen würde, ergibt sich daraus jedoch nicht, zumal der Verkäufer bei einer eBay Auktion bei der Lieferung des Kaufgegenstandes nicht vorleistungspflichtig ist, sondern regelmäßig entweder gegen Vorkasse oder Zug-um-Zug bei Abholung der Ware geliefert wird.

Anders als das Landgericht hat der Bundesgerichtshof ferner entschieden, dass ein Grund für das Streichen eines Angebots während der laufenden Auktion nicht nur vorliegen, sondern hierfür auch ursächlich geworden sein muss. Hieran fehlte es aber, weil nach dem Vortrag des Beklagten für die Streichung des Gebots nicht ein Verhalten des Klägers, sondern die (bestrittene) Zerstörung der Ware ausschlaggebend gewesen war. Bei der erneuten Verhandlung der Sache wird das Landgericht deshalb der Frage nachzugehen haben, ob der Heizkörper innerhalb der Auktionsfrist unverschuldet zerstört wurde und der Beklagte deshalb zur Streichung seines Angebots berechtigt war.

Das Urteil

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.09.2015, Az. VIII ZR 284/14

Die Vorinstanzen:

Landgericht Neuruppin – Urteil vom 24. September 2014 – 4 S 59/14

Amtsgericht Perleberg – Urteil vom 21. November 2013 -11 C 413/14


Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.09.2015

Foto: Palais des Erbgroßherzogs Friedrich II. von Baden, heute Sitz des Bundesgerichtshofs, Vorderseite zur Zentralen Parkanlage, Karlsruhe. By ComQuat (Eigenes Werk) [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons


Kommentar

Auf den ersten Blick ist die BGH-Entscheidung zu begrüßen. Die eBay-AGB können nicht ein „Mehr“ an Festhaltenmüssen am Vertrag generieren, als es das Gesetz tut. pacta sunt servanda, aber nicht über das Maß hinaus, als es das Gesetz fordert. Den eBay-AGB kommt nun einmal kein Gesetzesrang zu. Und so sind die von eBay genannten Gründe, nach denen der Verkäufer die Auktion abbrechen darf, nur „Regelbeispiele“. Wenn ähnlich schwere Gründe vorliegen, die dem Verkäufer auch nach dem Gesetz eine Loslösung vom Vertrag ermöglichen würden, wie es etwa Rücktritt und Anfechtung sind, dann darf sich der Verkäufer auch von seinem eBay-Angebot lösen. Allerdings nicht, wenn die dazu erforderlichen Gründe in Wahrheit überhaupt nicht vorliegen, weswegen der BGH den Fall zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückgegeben hat.

Wenn der Verkäufer dann keinen Schadensersatz zahlen muss, wenn ein gewichtiger Grund für seinen Abbruch vorliegt, dann stärkt es die Verkäuferrechte, weil der BGH den Kreis der wichtigen Gründe erweitert hat. Auch wenn das Problem bleibt, diese zu beweisen. Erschwerend kommt dazu, dass der BGH Abbruchjagd als gewichtigen Grund nicht anerkennt. Auf den zweiten Blick also muss man erkennen, dass das größte Problem des Verkäufers, sich von unseriösen Abbruchjägern (Jagd auf Schadensersatz) zu lösen, weitestgehend bestehen bleibt. Und das ist nicht so erfreulich.

Die Anforderungen auf Verkäuferseite bleiben also hoch. Das BGH-Urteil bietet bedauerlicherweise kein Patentrezept dafür, wie man sich als Verkäufer vor solchen Abbruchjägern schützen kann.

Mit nachdenklichen Grüßen

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

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Neue eBay-AGB

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  • seit gestern gelten neue eBay-AGB. Das hat zur Folge, dass auch Sie Ihre AGB auf eBay anpassen müssen. Eine Vorlage dazu haben wir soeben per E-Mail versandt. Bitte melden Sie sich, wenn Sie diese E-Mail, nicht erhalten haben.

RA Wentzel

Mit den allerbesten Grüßen

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Beauftragter des BVOH (www.bvoh.de)

Dresden, 13.03.2013
 

Impressum und AGB bei App’s, Smartphon und Android?

13.06.2012. Die Frage nach der Notwendigkeit von Anbieterkennzeichnung und Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet ist beantwortet, die nach dem Impressum etwa seit 2004 und die nach der Notwendigkeit von AGB allerspätestens nach einer Entscheidung des Landgerichts Bochum aus dem Jahr 2010, die den gewerblichen Verkäufer dazu verpflichtet, die Anwendung der 40-Euro-Option aus der Widerrufsbelehrung mit dem Verbraucher extra zu vereinbaren (LG  Bochum, Beschluss vom 06.05.2010, Az. 12 O 80/10; andere, aber bestrittene Ansicht: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.12.2009, Az. 12 O 123/09). Das geschieht natürlich in den AGB.

Aber wie sieht es denn aus mit der neuesten App, die Sie vielleicht gerade haben programmieren lassen, um Ihren Onlineshop auch auf mobilen Endgeräten und noch dazu in einer speziellen, auf diese Geräte angepassten Weise, darzustellen und zu präsentieren? Brauchen Sie auch für diese App’s Anbieterkennzeichnung und AGB? Warum nicht, könnte man gegenfragen, wo doch selbst das gewerbliche Angebot bei Facebook ein Impressum braucht (Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11), und in der Tat: Der Gesetzgeber verlangt Ihnen natürlich eine Anbieterkennzeichnung und Allgemeine Geschäftsbedingungen auch bei der App ab. Warum? Die Frage ist leichter beantwortet, als die Antwort in die Praxis umgesetzt ist:

Zum Einen ist da de Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB, kein c wie Customer). Fernabsatzverträge nun sind solche, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden (§ 312b BGB). Damit besteht – aus dieser rechtlichen Sicht – kein Unterschied mehr zwischen einem „Personal Computer“ oder „Home Computer“ auf der einen Seite und iPhone, Blackberry & Android auf der anderen Seite: Alle diese sind „Fernkommunikationsmittel“.

Zum Anderen, und nun wird es etwas feinsinniger als beim „Fernkommunikationsmittel“, gibt es die „Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr“, vgl. § 312g BGB, klein g wie Geschäftsverkehr. All dies, Verbraucherschutz und Pflichten im Elektronischen Geschäftsverkehr zusammengenommen, verlangen von Ihnen als gewerblicher Anbieter das „volle Programm“ an Impressum und Allgemeinen Geschäftsbedingungen, also auch bei der neuesten App, die Sie vielleicht gerade anbieten oder in Auftrag geben. Mobile Endgeräte, wie iPhone, Blackberry, Smartphone, Android oder wie sonst diese kleinen und mobilen Absatzersteigerer endlich und künftig heißen mögen, auch sie sind elektronischer Geschäftsverkehr und richten sich – im Wesentlichen – an den Verbraucher.

So weit die noch einfache Antwort auf die Frage: „Brauche ich AGB in meinem mobiler Endgeräte fähigen Shop?“. Die technische Umsetzung dieser Antwort allerdings ist schon etwas herausfordernder, auch weil der Darstellung im mobilen Endgerät physikalische Grenzen gesetzt sind. Diese Kompaktheit des endlichen Geräts steht etwas im Widerspruch zu immer wieder neuen und ausufernden Belehrungspflichten, die sich der europäische Richtlinien- und Verordnungsgeber und der deutsche Gesetzgeber ausdenken. Letztendlich aber: Es ist möglich, vollständige und richtige rechtliche Informationen und allgemeine Geschäftsbedingungen auch in der endgerätefähigen Version Ihres Shops oder der Plattform, auf der Sie anbieten, darzustellen. Wie es geht? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir stehen Ihnen mit rechtlichem Rat und einigen technischen Erfahrungen gern zur Seite.

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

Tätigkeitsschwerpunkte: Internetrecht, IT-Recht, Recht des Onlinehandels

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