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Keine Kosten für den Gebrauch bargeldloser Zahlungsmittel – Neuer § 270a BGB – Ab 13. Januar 2018

Wir möchten daran erinnern, dass zum 13. Januar 2018 der neue § 270a BGB in Kraft tritt, wonach Entgelte für die Nutzung von „Zahlungskarten“ unzulässig sind. Unter „Zahlungskarten“ fallen alle Debit- und Kreditkarten, kurz gesagt: „alle gängigen Kartenzahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland“, um es mit dem BMJV-Referentenentwurf zu sagen. Was auch unter dieses Verbot fällt, ist PayPal. Allerdings nicht wegen einer Änderung des BGB. sondern wegen einer Änderung der PayPal-Richtlinien, bereits zum 1. Januar 2018: „Sie sind als Händler nicht berechtigt, ein Zahlungsmittelentgelt für die Nutzung der PayPal-Services als Zahlungsmethode in Ihrem Online-Shop zu erheben (‚Surcharging‘)“.

Natürlich ist es weniger die gesetzliche Sanktion („Vereinbarung unwirksam“), die herausfordert, sondern die Abmahngefahr, die dort bestünde, wo noch immer Gebühren für Zahlungsarten verlangt würden.

Die Regelung gilt überall. Das heißt: für B2B und für B2C, im Onlineshop und auf Plattformen. Deshalb steht sie auch im Allgemeinen Teil des BGB als Ergänzung zu den Regelungen über den Zahlungsort. Das Gebot gilt auch für Überweisungen und Lastschriften; aber das war – meistens – ja auch schon vorher klar bzw. wurden für diese keine gesonderten Entgelte verlangt.

Was soll ich tun?

Keine Gebühren für Zahlungsarten verlangen!

270a BGB lautet seinem vollen Wortlaut nach:

„Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.“

Zur Information von PayPal geht es >>>hier.

Mit den allerbesten Grüßen
Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel
www.onlinehandelsrecht.com

P.S.  Meine private Meinung als begeisterter Onlinekäufer: Das war aber schon lange fällig! 🙂

Autsch! US-Verbraucherschutzbehörde kassiert bei PayPal 25 Millionen Dollar

20150415_114529Die amerikanische Verbraucherschutzbehörde Consumer Financial Protection Bureau (CFPB) hat PayPal am Dienstag zur Zahlung in Höhe von 25 Millionen US-Dollar verpflichtet. Der Vorwurf: PayPal soll seine bestehenden Kunden ohne deren Wissen und auch ohne Zustimmung für PayPal Credit angemeldet und zudem als bevorzugte Zahlungsmethode eingestellt haben. Als Folge dessen wurden den Kunden Zinsen für die geleisteten Zahlungen berechnet. Quelle + mehr: US-Verbraucherschutzbehörde verurteilt PayPal zur Zahlung von 25 Mio. Dollar | onlinemarktplatz.de.


Autsch! In den Vereinigten Staaten ist es noch viel häufige als bei uns, dass auf Kredit gelebt wird. Insoweit halte ich es für nachvollziehbar, das PayPal mit PayPal Credit anscheinend seinen Kunden entgegenkommen wollte. Das dadurch dann „automatisch“ Zinsen entstehen, ist freilich nicht so vorteilhaft und wohl auch ein Grund für das Einschreiten der Behörde. Wir schimpfen ja hierzulande öfters mal über das Abmahnunwesen. Zu Recht natürlich. Fraglich ist, ob die Alternative dazu, also eine mit Schlagkraft ausgerüstete Verbraucherschutzpolizei, wie wir sie aus zentralistisch organisierten Strukturen kennen, und jetzt in Amerika erleben, wirklich die bessere Wahl wäre.

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Alles neu macht der Mai: eBay- und PayPal DatSchutzErkl. + PayPal-AGB

20150503_141727„eBay und PayPal werden bald eigenständige Unternehmen sein. Auch in Zukunft kann bei eBay weiterhin mit PayPal bezahlt werden. Die Käufe sind nach wie vor über die Käuferschutzprogramme abgesichert. Bestimmte Kundeninformationen werden zwischen eBay und PayPal ausgetauscht, um den Nutzern denselben Kundenservice und Betrugsschutz wie bislang bieten zu können. Die eBay-Datenschutzerklärung, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PayPal und die PayPal-Datenschutzgrundsätze wurden aktualisiert. Dort wird detailliert aufgeführt, wie die Informationen geschützt und gemeinsam verwendet werden.“

Quelle + mehr: Neue eBay- und PayPal Datenschutzerklärung und PayPal-AGB | onlinemarktplatz.de.


Zu den Einzelheiten schreiben eBay und PayPal selbst.

Zur >>>eBay-Datenschutzerklärung.

Zu den >>>PayPal-Nutzungsbedingungen.

Zu den >>>PayPal-Datenschutzgrundsätzen.

 

2015 – Onlinehandel vor neuen Herausforderungen

Nach Jahren des ungebrochenen Wachstums folgt nun eine Phase der Konsolidierung im Onlinehandel mit neuen Strategien für die Zukunft

Oliver ProthmannBerlin, 06.01.15 – Das Jahr 2014 hat gezeigt, dass der Onlinehandel in eine entscheidende Entwicklungsphase kommt. Nach mehrjähriger Euphorie und enormen Steigerungsraten kommt der Onlinehandel nun in eine Phase der Etablierung, der Konsolidierung und der Stabilisierung. Für 2015 stellen sich dem Onlinehandel fünf entscheidende Fragen:

Wie stark darf Amazon den Onlinehandel beeinflussen?

Die Marktmacht von Amazon spüren inzwischen alle am Onlinehandel beteiligten Parteien. Bislang musste sich schon jeder Online-Händler auf Amazon Marketplace stets bewusst sein, dass – sollte Amazon das gleiche Produkt ebenfalls anbieten – nahezu ausschließlich Amazon der erfolgreiche Verkäufer ist. Inzwischen steuert Amazon aber nicht nur bewusst die Weise des Abverkaufs auf seiner Webseite, sondern reguliert Warenflüsse, beeinflusst die Industrie und nutzt die Verkaufsdaten der Marktplatz-Händler zur eigenen Einkaufs- und Preispolitik. Der Onlinehandel braucht dringend eine Antwort auf ein immer stärker werdendes Amazon.
„Immer mehr Marktplatz-Händler berichten von aktiver Einflussnahme von Amazon auf die komplette Wirtschaftskette des Händlers. Darüberhinaus nehmen Anfragen seitens Industrie und Hersteller zu, wie man denn mit Amazon noch erfolgreich zusammenarbeiten kann. Und sogar die Politik spricht den BVOH auf die Vorgehensweisen von Amazon an. Der BVOH unterstützt alle beteiligten Parteien inkl. Amazon aktiv bei der Erarbeitung einer Strategie“, sagt BVOH-Präsident Oliver Prothmann.

Schaffen die Verbundgruppen und Einkaufsgemeinschaften endlich den Sprung in den Onlinehandel?

Verbundgruppen und Einkaufsgemeinschaften sind ein wichtiger Bestandteil des Handels. Der Zusammenschluss der Einzelhändler in starken Verbundgruppen kann dabei helfen, insbesondere den mittelständischen Fachhandel zu erhalten und zu stärken. Verbundgruppen sind in der Lage, Größenvorteile bei Einkauf und Investitionen zu realisieren und flexibler als Großkonzerne zu agieren. Nur im Onlinehandel versagen aktuell alle Bemühungen. Zur Zeit sind oft gerade an Verbundgruppen angeschlossene Fachhändler die großen Verlierer im Onlinehandel. Auf der einen Seite werden aufgrund der Nähe der Verbundgruppen zur Industrie die wettbewerbs- und rechtswidrigen Handelsbeschränkungen der Hersteller im Onlinehandel unterstützt. Andererseits fehlt den meisten Verbundgruppen eine erfolgreiche Strategie und entsprechende Infrastruktur zur Umsetzung eines Onlinehandels für ihre angebundenen Fachhändler.
„Wir müssen den kleinen und mittelständischen Fachhandel in Deutschland stärken, damit in naher Zukunft nicht der gesamte Onlinehandel über einige wenige Handelsriesen oder ausländische Händler abgewickelt wird. Gerade die Fachhändler in Verbundgruppen benötigen dringend eine nachhaltige Online-Lösung zur Stärkung des einzelnen Fachhändlers, damit dieser den Kunden, der online einkaufen will, auch erreicht. Alle mir bisher bekannten Lösungen sind leider nicht sehr erfolgsversprechend. Gerne unterstützt der BVOH bei einer zielführenden Lösung. Der Wandel schmerzt vielleicht, aber ein Stillstand würde auf lange Sicht den Fachhandel vernichten“, sagt Oliver Prothmann.

Was wird aus eBay und PayPal?

In diesem Jahr wird die Aufspaltung von eBay und PayPal vollzogen. Wie stark wird dieser unternehmensinterne Prozess das Geschäft beeinflussen?
„eBay ist gerade dabei, den Marktplatz an aktuelle eCommerce-Standards anzupassen. Leider wird die Veränderung bei eBay Inc. dazu führen, dass die Händler weiter auf dringend nötige Entwicklungen, etwa beim Katalog oder der Suche warten müssen“, erklärt Oliver Prothmann.

Wie lokal und global wird der Onlinehandel?

Die Komplexität im Handel nimmt stetig zu. Bisher wurde gerne über den Kampf des stationären Verkaufskanals gegen den Onlinehandel diskutiert. Aus Sicht des Bundesverbands Onlinehandel e.V. sollte es keine Diskussion über einen einzelnen Verkaufskanal geben. Jeder Weg, über den der Händler den Kunden erreichen kann, ist relevant. Das bedeutet insbesondere für 2015, dass verstärkt Lösungen sowohl für den lokalen als auch den globalen Absatz genutzt werden müssen.
„Der Vertrieb im Einzelhandel muss noch viel stärker an einer Multi-Channel-Strategie ausgerichtet werden, die alle Vertriebswege – sowohl online, als auch stationär – berücksichtigt“, sagt Oliver Prothmann.

Kann die Industrie erfolgreich Onlinehandel mit dem Mittelstand in Deutschland treiben?

Ja, die Industrie kann das, wenn sie will und wenn sie aktiv wird. Inzwischen geht es nicht mehr um technische Realisierung, sondern um die richtige Strategie für das jeweilige Unternehmen. Die Industrie muss jetzt mit den richtigen Partnern zusammenarbeiten und eine nachhaltige Vertriebsstrategie für alle Absatzkanäle finden.
„Beschränkungen von Onlinehändlern sind für die Industrie keine alternative Lösung mehr. Die Entwicklungen der letzten 20 Jahre sind unumkehrbar. Hier sind die Entscheider gefragt, die neuen Möglichkeiten der verschiedenen klassischen, mobilen und Online-Vertriebswege sinnvoll und profitabel miteinander zu verzahnen“, sagt BVOH-Präsident Oliver Prothmann.

Beschränkungen – Worum geht es?

Einseitige Verkaufsverbote durch einzelne Hersteller bedrohen Arbeitsplätze und die Existenz von Händlern, indem sie Händler von ihrem oft wichtigsten Verkaufskanal abschneiden und ihnen damit die Möglichkeit nehmen, preisgünstige und beliebte Online-Plattformen in einem wettbewerbsorientierten Markt zum Vorteil der Kunden zu nutzen. Verbrauchern nimmt man so den Zugang zu transparenten Preisen und der zusätzlichen Auswahl, von der sie im Online-Handel profitieren.

Über den BVOH

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) versteht sich seit 2006 als Interessenvertreter der Unternehmerinnen und Unternehmer, wie auch der Verbraucherinnen und Verbraucher im Online-Handel. Ein weiteres wichtiges Ziel des BVOH ist die Steigerung der Akzeptanz und der Sicherheit im Online-Handel durch Einführung einheitlicher Standards.
Der BVOH ist die starke Stimme der am Internethandel Beteiligten: Verbraucher, Unternehmer, Zulieferer, Ausrüster, Plattformen und Onlinemarktplätze.

Pressekontakt

Christoph Blase
Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) c/o. Publiplikator GmbH Königstr. 3 | 14163 Berlin Telefon 030-200 898-31 | Telefax 030-200 898-99 | Mobil 0151-1165 3994
eMail presse@bvoh.de

Als pdf: 150105 PM 5 Fragen Onlinehandel

Oliver Prothmann neuer Präsident des Bundesverbands Onlinehandel e.V.

Mitgliederversammlung in Dresden wählt eCommerce-Fachmann zum neuen Vorsitzenden des Bundesverbands der Online-Händler

Oliver Prothmann

Berlin, 31.03.14 – Oliver Prothmann ist von der Vollversammlung des Bundesverbandes Onlinehandel e. V. (BVOH) in Dresden einstimmig zum Präsidenten gewählt worden. Der 47-jährige Lippstädter tritt die Nachfolge von Rudolf Braunsdorf an. „Der Online-Handel in Deutschland und Europa wird vor allem von Einzelkaufleuten und mittelständischen Unternehmen gestaltet und vorangetrieben. Der Bundesverband Onlinehandel e.V. vertritt deren Interessen gegenüber der deutschen und europäischen Politik.  Insbesondere Handelsbeschränkungen durch Hersteller können wir nicht hinnehmen, denn dadurch ist der Online-Handel, wie wir ihn kennen, bedroht“, sagt Oliver Prothmann. Auch die Ausbildung müsse verbessert werden. So sollte etwa die Ausbildungsordnung  für Einzelhandelskaufleute den Erfordernissen der Zeit angepasst werden, denn eCommerce spiele hier auch 20 Jahre nach Einführung des Internets immer noch keine Rolle, erklärt der neue BVOH-Präsident. Die rechtlichen Bedingungen im Online-Handel sowie die Förderung des internationalen Handels sind weitere zu bewältigende Aufgaben des BVOH für die kommenden Jahre.

Oliver Prothmann war unter anderem Geschäftsführer der Stadtportale berlinonline.de und berlin.de, war bei der Berliner Sparkasse für den Internetbereich zuständig und hat für T-Online (Deutsche Telekom) den Marktplatz ElectronicScout24 mit aufgebaut. Als ausgewiesener eCommerce-Spezialist war Prothmann viele Jahre bei eBay und PayPal für die gewerblichen Händler verantwortlich. Heute ist er Geschäftsführer der Applet-X GmbH, die neben dem  Geschäftsanalyse-Tool chartixx (http://www.chartixx.com) auch eCommerce-Beratung für Online-Händler anbietet. Des Weiteren ist Oliver Prothmann Sprecher der Initiative „Choice in eCommerce“ (http://www.choice-in-ecommerce.org), die gegen Beschränkungen durch einzelne Hersteller im Online-Handel kämpft. Im Dezember 2013 konnte „Choice in eCommerce“ der Europäischen Kommission eine Petition mit fast 15.000 Stimmen übergeben.

Über den BVOH

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) versteht sich seit 2006 als Interessenvertreter der Unternehmerinnen und Unternehmer, wie auch der Verbraucherinnen und Verbraucher im Online-Handel. Ein weiteres wichtiges Ziel des BVOH ist die Steigerung der Akzeptanz und der Sicherheit im Online-Handel durch Einführung einheitlicher Standards.

Der BVOH ist die starke Stimme der am Internethandel Beteiligten: Verbraucher, Unternehmer, Zulieferer, Ausrüster, Plattformen und Onlinemarktplätze.

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Diese Pressemitteilung als pdf, hier: Oliver Prothmann neuer Präsident des BVOH

Bestellbestätigung + Vertragsbestätigung oder: Kein Vertrag – keine Vorkasse!

Wie viele Mails versenden Sie eigentlich beim Verkauf und warum?

Die Versendung der Bestellbestätigung ist erforderlich, um Ihre Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr zu erfüllen. Grundlage dafür ist § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB in der ab dem 13.06.2014 geltenden Fassung, wo es heißt:

Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden …

den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen …

Die Bestellbestätigung bestätigt den Eingang der Bestellung. Diese müssen Sie auch dann versenden, wenn der Vertrag längst zustande gekommen ist, z.B. auf eBay durch „Sofort Kaufen“. Die Bestellbestätigung ist auch das Medium, mit dem Sie die Widerrufsbelehrung, die gesetzlichen Pflichtinformationen und Ihre AGB dem Käufer in Textform übermitteln.

Mit der Vertragsbestätigung (oder: Auftragsbestätigung) bringen Sie den Vertrag zustande.

Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande (§ 145 BGB). Angebot im Onlineshop ist regelmäßig die Bestellung des Kunden. Die Ansicht am Bildschirm mist nur die Einladung zur Abgabe dieses Kauf-Angebots (invitatio od offerendum). Annahme ist die vom Verkäufer dem Kunden erteilte Vertragsbestätigung. Dabei lassen sich Vertragsbestätigung und Bestellbestätigung auch in einer E-Mail kombinieren. Wenn Sie keine Vertragsbestätigung erteilen, dann wird Ihre Bestellbestätigung als Vertragsbestätigung auszulegen sein.

Den Vertrag erst mit Zusendung der Ware zu bestätigten, ist demgegenüber wohl etwas zu spät, weil Sie sich dann als Verkäufer etwas vorbehalten, was Ihnen nicht zusteht, eine Art von Verkäuferrücktrittsrecht (durch Nichtbelieferung). Unfein wäre es, wenn Sie den Käufer – ohne ihm den Vertrag zu bestätigen – zur Zahlung auffordern, weil sich dann die Frage stellt, worauf zahlt der Käufer eigentlich, wenn noch gar kein Vertrag zustande gekommen ist.

So hat es auch das OLG Frankfurt (Beschluss vom 29.08.2012, 6 W 84/12) dieser Tage entschieden: Kein Vertrag – Keine Vorkasse!

Eine Herausforderung stellt diese Vorgabe „Keine Vorkasse ohne Vertrag“ dann dar, wenn Sie Ihren Käufer, bevor Sie ihm den Vertrag bestätigen, durch ein Zahlungssystem führen, z.B. PayPal. Dann nämlich bitten Sie ihren Kunden zur Kasse, ohne ihm den Vertrag bestätigt zu haben, mit anderen Worten, Sie würden dadurch gegen den Grundsatz „Kein Vertrag – Keine Vorkasse!“ verstoßen. Dieser Zielkonflikt ist jedoch lösbar.

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

aktualisiert am 11.03.2015; das ist nun auch schon eine ganze Weile her

Der Onlineshop der Zukunft

Welche Bedeutung wird der Filial-Handel als Vertriebskanal in Zukunft noch haben?

Die geosoziale Bedeutung des stationären Handels vor Ort wird stark zunehmen. Soziale Netzwerke im Internet, wie z.B. Facebook oder XING, vernetzen zwar die Nutzer und sammeln deren Daten, führen aber – entgegen ihrer Bezeichnung Sozial Network – zu einer tatsächlichen Vereinsamung der vernetzten Individuen. Das persönliche Kauferlebnis, mit einem tatsächlich anfassbaren Kaufmann oder Krämer, das persönliche Beratungsgespräch und auch der Umstand, dass der Käufer sich wünscht, jemanden zu haben, der ihm im buchstäblichen Sinne „haftet“; all das wird zu einer steigenden Bedeutung des stationären Handels führen. Nicht umsonst besteht eine Tendenz bei vielen Onlinehändlern, neben ihrem Onlinehandel, als zweiten, aber späteren Zweig, ein stationäres Ladengeschäft zu eröffnen und erfolgreich zu unterhalten. Das Einkaufen im Internet und das Einkaufen vor Ort sind unterschiedliche soziale Interaktionen und können sich damit nicht verdrängen, sondern nur sinnvoll ergänzen. Vor diesem Hintergrund werden sich sowohl der Filial-Handel im Internet, als auch der Filial-Handel vor Ort jeweils wachstümlich entwickeln. Übrigens wird in beiden Bereichen, Online- und Offlinehandel, in Zukunft der Bereich Dienstleistung an Bedeutung zunehmen, denken Sie an Pizzabestellungen über das Internet, Bewerbungen über XING oder Bestellungen im Ladengeschäft, welche über den zum Filialnetz gehörenden Onlineshop ausgeführt werden und umgekehrt; wenn also die online bestellte Ware vor Ort in der Filiale abgeholt oder zurückgegeben werden kann einschließlich Reklamationsabwicklung und Service.

Wie viele verschiedene Zahlungsarten sollte ein Online-Shop-Betreiber anbieten und auf welche sollte er keinesfalls verzichten?

Wenn der Onlineshop-Betreiber wirklich verkaufen will, dann sollte er Kauf auf Rechnung anbieten. Es gibt inzwischen einige verlässliche Systeme, welche die klassischen Risiken in diesem Bereich absichern, womit vor allem die Gefahr des Nichtbezahlens zu Lasten des Rechnungsverkäufers gemeint ist. Die in den Vereinigten Staaten verbreitete Möglichkeit des Bezahlens mit Kreditkarte schafft auf Grund der Rückbuchungsmöglichkeit zu Gunsten des Käufers, aber auch durch die Garantiefunktion zu Gunsten des Verkäufers eine ausgewogene Bezahlungssituation. Der Verkäufer sollte den Kauf auf Kreditkarte anbieten. Ähnliche Systeme, wie z.B. Paypal, erfahren zunehmende Verbreitung und Akzeptanz, brauchen aber meiner Meinung nach aus der gefühlten Verbrauchersicht einfach noch etwas Zeit, um beim durchschnittlichen Verkäufer „anzukommen“. Auf einigen Plattformen erscheint Paypal bereits quasiobligatorisch; der Verkäufer hat also keine besonders hohe Einschätzungsprärogative, diese Zahlungsart anzubieten oder nicht. Das „Zahlen Sie bequem per Vorkasse“ ist eine Zahlungsart, die zwar den Verkäufer begünstigt, trotzdem aber nicht so absatzfördernd wirkt wie der Verkauf auf Rechnung. Die meisten Verkäufer werden ihn anbieten, schon von sich aus. Abstand gewinnen in der Mehrzahl sowohl Verkäufer als auch Käufer von der Nachnahmezusendung wegen des damit verbunden hohen Frustrations- und Kostenaufwands, obwohl Nachnahmeversand durchaus auch seine Wachstumsbereiche hat, denken Sie nur an kurzfristig bestelle Autoteile, mit denen am Wochenende „geschraubt“ werden soll, ohne, dass der Zahlungseingang beim Verkäufer abgewartet zu werden braucht.

Wie steht es um die Entwicklung eines standardisierten und international anerkannten Bezahlsystems und welche Vorteile hätte ein solches?

Bezahlung mit Kreditkarte und Paypal dürften diese Systeme sein; es gibt sie also bereits. Sicher gibt es darüber hinaus Visionen, der Standard sollte sich aber durch Angebot und Nachfrage von sich aus entwickeln und nicht erst das Ergebnis einer jahrzehntelangen Expertendiskussion sein. Aus heutiger Sicht muss dieser Standard eine namentlich von deutschen Finanzämtern akzeptierte, verständliche, periodische Abrechnung und Belegerstellung beinhalten, sonst stürzt sie den anwendenden Verkäufer in ein buchhalterisches Chaos und setzt ihn Umsatzsteuer- und Einkommensteuernachforderungen aus, die existenzbedrohend wirken können. Ein solches System muss natürlich im besten Falle „sicher“ sein. Solange Währung noch ein supranationales (Euro) und noch kein internationales Phänomen ist, werden solche Zahlungssysteme ihre Schwierigkeiten haben. Das gilt vor allen, wenn man genauer hinsieht. Die Postbriefmarke z.B. ist trotz einer europäischen Währung immer noch national verschieden, obwohl gerade die Post es bewerkstelligt, mit diesem Abrechnungssystem insbesondere in andere Länder zu verschicken. Vielleicht wäre das ein gedanklicher Ansatz dafür, auch Geld mit einem sicheren und abrechenbaren System weltweit zu handeln, so wie das mit Währungen an den Börsen ja bereits der Fall ist. All diese Mechanismen und Gesetzmäßigkeiten zu synchronisieren, ein technisch einwandfrei funktionierendes System zu schaffen, das auch noch sicher ist, die Gesetze jedes Landes zu beachten und dabei auch noch brandneu und aktuell zu sein; das wären die Vorgaben für ein standardisiertes und international anerkanntes Bezahlsystem. Ober man gebraucht einfach seine Kreditkarte oder bezahlt mit Paypal.

Zahlungsausfälle sind ein sensibles Thema. Bei welchen Zahlungsarten ist der Shop-Betreiber auf der sicheren Seite?

Der Shop-Betreiber ist bei Vorkasse auf der sicheren Seite, wenn die Rückbuchungsfrist abgelaufen ist. Bei Nachnahme ist der Verkäufer ebenso auf der sicheren Seite. Es ist aber nicht Aufgabe des Verkäufers, auf der sicheren Seite zu sein, da bleibt er nämlich auf seinen Waren sitzen. Vielmehr muss sich der Verkäufer auf den Käufer zubewegen, ihn aufsuchen, wo immer er ist und was immer er auch tut. Der Verkäufer muss in erster Linie verkaufen, das erwartet der Käufer von ihm. Dieses Ziel erreicht der Verkäufer mit abgesichertem Rechnungsverkauf. Die aufkommenden Sicherungssysteme machen den Rechnungskauf auch für den Verkäufer sicher. Durch Steigerung seines Umsatzes muss der Verkäufer Einbußen einkalkulieren, die dadurch entstehen, dass er sich auf seinen Käufer zubewegt, z.B. mit Rechnungsverkauf. Verkäufersichere Systeme, wie Vorkasse oder Nachnahme, vereinsamen den Verkäufer und versauern seine Ware; von einzelnen Bereichen abgesehen, in denen Vorkasse erfolgreich läuft, wie Onlinepizzakauf oder Autoteilekauf auf Wochenende. Der Verkäufer ist also sicher oder erfolgreich.

Welche Gefahren bestehen beim E- und M-Commerce sowie den entsprechenden E- und M-Payment-Lösungen für den Kunden?

Die Gefahren sind bekannt: Das Geld kommt dort an, wo es nicht ankommen soll, nämlich bei der internationalen organisierten Kriminalität. Diese verfügt übrigens bereits über funktionierende Techniken und Standards. Darüber hinaus: Das „Konto“ des Kunden wird durch unautorisierte Dritte angezapft mit der Methode, die sich auf dem E- oder gar M-Bezahlweg mitteilt. Auch wenn die PIN über das Handy kommt, wird Onlinebanking nur bedingt sicherer: Wer die Onlineverbindung einsehen kann, wird sich auch Zugang zur Handyverbindung verschaffen.

Was sollten zukünftige Sicherheitsstandards im E- und M-Commerce berücksichtigen?

Die Sicherheitsstandards hinken immer hinter der Entwicklung hinterher. Wie gesagt: Der Geldfluss müsste sicher sein. Also die versendeten Daten dürften nur von Sender und Empfänger zu lesen sein; darüber hinaus dürfte ein Zugriff auf die jeweils weiteren Datenbestände von Empfänger und Sender physikalisch unmöglich sein. Die versendeten Daten müssten auch vor zwischenzeitlicher Manipulation und Veränderung sicher sein. Sie sehen: Es gibt keine absoluten Schutz, es kann keine absolut sicheren Standards geben. Die Vorgaben, meist Utopie, sind bekannt. Sichere Standards daraus zu entwickeln, dürfte dann wohl eher eine Frage der Technik sein, als eine Frage des Rechts. Aber auch hier gibt es eine Alternativität: Absolut sicher sind Ihre Daten nur dann, wenn Sie sich ihrer nicht begeben. Sobald Sie Daten verwenden oder gar verschicken, kann und wird es nur eine relative Sicherheit geben, die der Preis für die mit dem Zahlsystem eingegangene Bequemlichkeit ist.

Wie beurteilen Sie die ausgereifte Payment-Infrastruktur großer Internetunternehmen wie Google oder Facebook hinsichtlich des Finanzsektors – Müssen Geldinstitute um weitere Konkurrenten fürchten? Inwiefern bestehen berechtigte Sorgen hinsichtlich der Sicherheit sensibler Bank- und Personaldaten?

So lange Google oder Facebook nicht selbst als Bankinstitute agieren (wie z.B. Paypal), indem sie Geldtransfer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vornehmen, haben die Geldinstitute noch keine Konkurrenz. Die Payment-Infrastruktur der Plattform kann nur so sicher oder unsicher sein, wie die Plattform selbst. Gerade Facebook wird von Datenschützern ja immer wieder angegriffen. Google oder Facebook werden als „Shops“ im weitesten Sinne agieren; nicht als Banken. Sie bleiben „Marktplätze“, womit die Frage der Sicherheit des Zahlungsverkehrs letztendlich immer auch im Verantwortungsbereich des Käufers bleiben wird und seiner Bank. Die Sorgen hinsichtlich der Sicherheit sind, soweit die Statistik reicht, wohl berechtigt. Die Plattformen werden sicherer werden, was die Käufer allerdings bereits jetzt nicht davon abhält, sich auf diese Plattformen einzulassen, trotz oder gerade wegen der Sicherheitsbedenken. Die Payment-Infrastruktur bleibt weiterhin entwicklungsbedürftig. Das hängt zum einen damit zusammen, dass Shops und Plattformen aus der Entwicklung heraus warenabsatzorientiert arbeiten, während der Fluss des Geldes erst in letzter Zeit nicht mehr zwischen Kunden und Bank direkt, sondern unter zunehmender Einbeziehung der Plattform selbst oder ihr verbundener Unternehmen geschieht; indem Paypal z.B. wie ein Treuhänder oder eben selbst als Bank auftritt. Das Bezahlen „über“ die Plattform ist „neu“. Infolge dessen hinken Technik und Recht hinterher. Denken Sie nur an die spannende Frage: Braucht eBay eine Lizenz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin-Lizenz, Banklizenz)?

Welche zukünftigen Sicherheitstechnologien werden derzeit entwickelt?

Diese Frage könnten Ihnen die Entwickler beantworten, die für die Ministerien der Länder und des Bundes sowie für die einzelnen Plattformbetreiber arbeiten, wenn sie sich nicht zu absoluten Stillschweigen verpflichtet hätten. Technologie ist nur so lange sicher, wie sie geheim ist.

Wie wird der E-Shop der Zukunft aussehen?

Einheitlich. Vor allem einheitlich. Die Kaufabwicklung wird einheitlich und standardisiert sein. Es wird nicht mehr jeder etwas anderes unter „anmelden“, „einloggen“, „registrieren“ etc. verstehen. Der Kaufbutton wird nicht mehr in jedem Shop anders heißen („Jetzt bestellen“, „Bestellung abschicken“, „Bestellung absenden“, „kaufen“ etc.). Nachdem die Shops in Aufbau und Ablauf einheitlich geworden sind, wird es vielleicht ein einheitliches und universelles Shopsystem geben, in dem jeder verkaufen oder kaufen kann; eine Plattform, die sich selbst so weit zurücknimmt, dass sie als „Vermittler“ überhaupt nicht mehr wahrgenommen werden wird. Ich spreche von einer direkten technischen und rechtlichen Beziehung zwischen Verkäufer und Käufer, die zwar durch das Medium Internet vermittelt wird, aber nicht mehr dadurch behindert wird; etwa dadurch, dass man sich „anmelden“ muss, eine „Bezahlart“ auswählen muss, Kaufsache oder Geld auf Abwege geraten, Beschädigung oder Dezimierung erfahren etc. Indem also Käufer und Verkäufer unmittelbar und Dritte (Plattform, Störer) ausschließend über das Netz kommunizieren, sich also Hürden und Gefahren gleichsam zurücknehmen lassen; das könnte der Shop der Zukunft sein. Dieser müsste freilich wirklich erst einmal erfunden werden.

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel,
https://www.facebook.com/onlinehandelsrecht

Interview für VISAVIS,
Verlagsgesellschaft für Wirtschaftskommunikation

Dresden, 28.10.2011

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel ist Beauftragter des Vorstands des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH)