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Corona, Onlinehandel und Onlinehandelsrecht

Im Home-Office: Rechtsanwalt Wentzel

Vorab: 

Auch ich arbeite im Home-Office, bin aber über die üblichen Kanäle erreichbar, telefonisch von 8.00 bis 17.00 Uhr und, wer meine Mobilfunknummer hat: darüber hinaus sowie immer per eMail an wentzel@onlinehandelsrecht.com

Versandhandel ist krisenwichtig

Der Versandhandel ist als offizielle Ausnahme in die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung aufgenommen (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO). Wie auch schon zuvor in der Allgemeinverfügung Corona-Ausgangsbeschränkungen. Das ist wirklich ein Punkt, der mich sehr freut, weil damit klar gestellt wird, wie wichtig der Versandhandel gerade in Zeiten wie diesen ist. Und es ist auch nötig, diesen Punkt ausdrücklich in die Verordnung aufzunehmen. Ja, ich habe sogar Händlern geraten, diese Verordnung auszudrucken, die Ausnahme (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO) mit Textmarker hervorzuheben und sie den Mitarbeitern zu geben, damit sie diese in ihre Autos legen können, mit denen sie zur Arbeit fahren. Interessant auch § 2 Abs. 2 Nr. 8 SächsCoronaSchVO, der von „Großhandel“ spricht. Auch das ist ein Bereich, der einige – größere – Händler im eCommerce durchaus betreffen könnte.

Ich habe für den MDR einen kurzen Beitrag zur aktuellen Lage des Onlinehandels eingesprochen:

Abmahnungen sind es nicht

Das Leben schwer – und in der Krise noch schwerer – machen es Abmahnende, die Hersteller bzw. Anbieter von „Mund-und-Nasenbedeckungen“ – um also nicht „Mundschutz“ zu sagen, denn „Schutz“ könnte ja bereits schon wieder anstößig sein – im Zusammenhang mit dem Virus abmahnen.

Hygiene-Ärzte sagen: Jeder Mundschutz ist besser als keiner. Andere halten die Masken für überhaupt nicht „schützend“. Wieder andere vertreten, die Maske verhindere, dass das Virus den Masken Tragenden verlässt, was auch eine Art von sicherem Schutz wäre, wenn alle Masken trügen. Wieder andere differenzieren nach den Schutzklassen. So soll Schutzklasse FFP3 vor Viren schützen oder nach Ansicht des Robert-Koch-Instituts wenigstens Schutzklasse FFP2.

„Schutz“ scheint also ein weites Feld zu sein, um nicht zu sagen, ein unbestimmter Rechtsbegriff. Ein Begriff also, den man am besten ganz vermeidet.

Im Gegensatz zu einer Mundabdeckung, denn jede ist besser als keine.

Man stelle sich also all die idealistischen Menschen vor, die Masken nähen und sie etwa bei etsy zum Verkauf anbieten und dafür dann eine kostenträchtige Abmahnung erhalten. Da können wohl nur die Handelsrichterinnen und Handelsrichter sowie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter helfen, wenn die Gerichte wieder geöffnet haben. Wiewohl Einstweilige Verfügungen zum Thema „Corona“, „Virus“ und „Schutzmasken“ ja bereits die Runde machen.

Ein lesenswerter Artikel dazu von n-tv findet sich hier: „Die Abmahn-Anwälte haben zu viel Freizeit“, n-tv spricht darin von „Mund-Nase-Abdeckungen„. Ein anderer etwa hier: „Masken-Schneidern drohen Abmahnungen“ ebenfalls von n-tv; ein Dankeschön an n-tv, dass Ihr diesen Misstand aufgreift!

Sport und Bewegung im Freien

Nun noch einige private Anmerkungen: Ich finde, dass wir drei Dinge für unser Immunsystem tun können: Ausreichend Schlaf, gesunde Ernährung und Bewegung an der frischen Luft. Ich schätze es deshalb sehr, dass o.g. SächsCoronaSchVO auch für diesen Bereich eine Ausnahme bereithält, mit der ich allerdings nicht ganz so glücklich bin, wie mit der für den Versandhandel. Ich meine damit: „Sport und Bewegung im Freien vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs“, § 2 Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO. Ich habe da so meine Zweifel im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot: Was ist „Umfeld“? Was ist „vorrangig“? Aber ich bin glücklich darüber, dass wir überhaupt noch an die frische Luft dürfen.

Die Dresdner Allgemeinverfügung, die übrigens für den Vorgänger der SächsCoronaSchVO, die Allgemeinverfügung Corona-Ausgangsbeschränkungen, Pate gestanden hat, enthielt übrigens noch den wunderschönen Begriff der „eigenen Häuslichkeit“. Das war etwas weiter gefasst und hat mir irgendwie gefallen.

Auch war in der Allgemeinverfügung Corona-Ausgangsbeschränkungen noch von „Sport und Bewegung an der frischen Luft“ die Rede und in diesem Zusammenhang übrigens von fünf Personen (vgl. 2.13 der Allgemeinverfügung Corona-Ausgangsbeschräenkungen). Während jetzt in der SächsCononaSchVO nur noch von „Sport und Bewegung im Freien“ die Rede ist, als ob es keine „frische Luft“ mehr gäbe, Nr. 14 von § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO.

Dafür gibt es jetzt aber einen Bußgeldkatalog (nun auch für Sachsen!), den ich, sagen wir mal: etwas weniger zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet empfindet. Man könnte vielleicht auch meinen: leicht abartig.

Außer-Haus-Verkauf durch Gaststätten

Unabhängig davon scheinen mir noch nicht alle Gastwirte gelesen und verstanden zu haben, dass es speziell für sie eine Ausnahme gibt, in der Allgemeinverfügung vom 31. März 2020, wo es unter Ziffer 4 heißt: „Erlaubt ist auch der Außer-Haus-Verkauf durch Gaststätten zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr bzw. ein entsprechender Liefer- und Abholservice ohne zeitliche Beschränkung“. Lieferservice, da ist er wieder, der kleine Bruder des Versandhandels.

Rechtsanwälte

Auch wir Rechtsanwälte sind nun in der neuen SächsCoronaSchVO bedacht worden. Demnach sind wir jedenfalls ein wenig, sozusagen mittelbar, krisenwichtig. Und so heißt es dort in § 2 Abs. 2 Nr. 10 SächsCoronaSchVO: „die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten …“. Also, wenn wir einen unaufschiebbaren Termin vereinbart haben, dann dürfen Sie diesen auch in meiner Kanzlei mit mir wahrnehmen!

Bleiben Sie gesund!

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

plenty Kassel 2019

Sag die magischen drei Worte. Sag: plenty Kassel 2019. Der Insider wird sofort wissen, was ich meine, Danke! Dem Interessierten möchte ich das Programmheft reichen. Den BVOH triffst Du am Stand 54. Mich auch. Der Hash heißt #OHK19 Alle Infos bei >>>Plenty

Sagen Sie jetzt nichts mehr. Fahren Sie hin.

Einige Worte zur Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Und es erhob sich ein großes Geschrey und eine noch größere Unsicherheit. Deshalb möchte ich heute einmal zu diesem Thema einige aus meiner Sicht beruhigende, pragmatische Worte beisteuern. Zuerst: Viele von Ihnen kennen es bereits aus meinen E-Mails oder vom Telefon: Die DS-GVO zielt nicht auf Euch, liebe Plattformhändler (wenn schon, dann auf die Plattformen), sondern auf Adresshändler und die Werbewirtschaft. Es wird wohl zuvörderst auch kein Abmahnthema, sondern in erster Linie ein Bußgeldthema. Dabei dürfte es zunächst die „ganz Großen“ treffen und nicht die kleinen und mittleren Händler.

Was ist zu tun?

Zwei Dinge:

  1. Es muss ein unabhängiger Datenschutzbeauftragter bestellt werden (Art. 37 DS-GVO). Wenn weniger als 10 Personen unmittelbar mit den Daten befasst sind, muss kein Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Diese Frage des Ob sollte im jeweiligen konkreten Einzelfall sorgfältig bedacht und überprüft werden. Wir empfehlen gleichwohl, den Kontakt zu einem Datenschutzbeauftragten aufzunehmen: Denn dieser kann dabei behilflich sein, die Dokumentationspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen!
  2. Es wird eine neue Datenschutzerklärung geben (Art. 13 DS-GVO).

Vertragserfüllung als gesetzlicher Erlaubnistatbestand

Die DS-GVO überlagert bisheriges nationales Recht. Sie stellt aber – wie ihr Name es schon sagt – eine Art „Grundgesetz“ auf, dass in weiten Teilen ausfüllungs- und interpretationsbedürftig ist. Sie enthält jedoch nicht wirklich etwas „neues“. Von einigen, in der Öffentlichkeit bereits diskutierten Aspekten, wie dem „Recht auf Vergessen“ einmal abgesehen.

Es gibt sogar in der DS-GVO einen Punkt, den ich ausdrücklich begrüße. Bereits in der Vergangenheit habe ich nie so recht verstanden, wie es miteinander einhergehen soll, dass der Kunde einerseits sagt „Ich will das kaufen!“, andererseits aber der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten widersprechen können muss. Also, der zur Kaufabwicklung erforderlichen Daten. Der Verkäufer „erhebt“ ja diese Daten nicht von sich aus von einem ahnungslosen Mitbürger, der vielleicht noch gar nichts davon weiß und erst recht nicht gegen seinen Willen. Sondern der Käufer sagt: Mein Name ist, ich bestelle das, liefere es mir dorthin, schicke Bestellbestätigung an meine E-Mail, ich wünsche, mit PayPal zu bezahlen oder auf Rechnung. Die auf Kaufabschluss gerichtete Willenserklärung des Käufers beinhaltet ja notwendigerweise neben den von uns Juristen so genannten essentialia negotii (Kaufwesentliche Punkte: Kaufsache, Kaufpreis) auch weitere Daten. Wie die Angabe der Adresse, die die Übereigung und Übergabe (Lieferung) der Kaufsache im Versandwege erst möglich machen. Und so muss sich der Käufer entscheiden. Entweder er will kaufen. Dann muss er, damit dies Erfolg hat, auch seine Daten mitteilen. Oder der Käufer will nicht kaufen. Dann braucht er auch keine Daten mitzuteilen. Und der Verkäufer hat weder Grund noch Anlass, irgendwelche Daten gerade von diesem nicht kaufen Wollenden zu erheben. Dieses Paradoxum wurde nun vom Europäischen Verordnungsgeber erkannt und auch umgesetzt:

Die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, stellt einen gesetzlichen (!) Erlaubnistatbestand der Verarbeitung personenbezogener Daten dar (Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO). Dieser Erlaubnistatbestand steht neben der Einwilligung, zu dem dann auch der Widerruf gehört. Die Durchführung der „Einwilligung“ stellt also gar nicht mehr das ganz große Problem dar, weil die Erfüllung eines Kaufvertrages bereits selbst ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand ist. Ich brauche also gar keine Einwilligung nachzuweisen, wenn ich den Erlaubnistatbestand „Vertragsverfüllung“ für mich in Anspruch nehmen kann. Auskunft muss ich natürlich trotzdem erteilen. Auf das Widerrufsrecht würde ich auch gleichwohl hinweisen.

Die gesetzlichen Pflichtinformationen sollten einmal daraufhin durchgesehen werden, ob sie denn nun auch den neuen Anforderungen der DS-GVO entsprechen. Und es muss auch eine neue Datenschutzerklärung erstellt werden. Für meine Mandanten und für BVOH-Mitglieder werde ich das erledigen. Das wird vermutlich ein längeres Konglomerat werden, auch wenn ich kein Freund von überlangen Rechtstexten bin. Ich halte es da mit dem Oberlandesgericht Dresden, das sagt „to much information ist no information“ (OLG Dresden, Urteil v. 17.01.107, 14 U 1462/16; LG Dresden, Urteil v. 09.05.2017, 42 HK O 9/17).

Auch die Plattformen werden tätig werden

Und es gibt noch einen weiteren Aspekt, wieso die DS-GVO gerade für Plattformhändler keine schlechte Nachricht ist. Mich wundert nur, warum darauf noch keiner gekommen ist. Verarbeitende Stelle in Bezug auf den Kauf, der über eine Plattform abgewickelt wird, ist die Plattform. Weil diese die Daten verarbeitet, das ist ja logisch. Die Plattformen wissen das auch. Ich kann hier jedenfalls im Hinblick auf eBay sprechen, dass man dort diese Herausforderung sehr ernst nimmt und insbesondere auch die entsprechenden Schritte umsetzen wird. Zu Amazon habe ich leider keine Informationen. Aber ich kann mir nicht vorstellen, dass ein so wichtiges Thema wie DS-GVO an Amazon vorbeigegangen sein sollte. Zumal vermutet werden kann, dass dort durch einige Entwicklungen der jüngeren Zeit eine Sensibilisierung für bestimmte Themen eingetreten sein könnte. Soweit es also die Plattformen anbelangt, werden diese sich um die Umsetzung der Vorgaben der DS-GVO kümmern (müssen). So gesehen, ist der Plattformhändler also wirklich etwas privilegiert: Er kann den gesetzlichen Erlaubnistatbestand „Vertragserfüllung“ für sich in Anspruch nehmen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO). Und die Plattform wird sich um die Umsetzung der ja nicht ganz neuen Vorgaben der DS-GVO kümmern. Der Betreiber eines eigenen Webshops ist natürlich selbst in der Pflicht. Und: Auch für die Plattformhändler gibt es einen Bereich der Datenverarbeitung vor, neben und hinter der Plattform, für die nicht die Plattform, sondern der Händler verantwortlich zeichnen dürfte. Ganz Entwarnung kann also noch nicht gegeben werden. Aber ein gutes, überwiegendes Stück weit.

Die nächsten Schritte

Also, was werden die nächsten Schritte sein? Die Bestellung eines unabhängigen Datenschutzbeauftragten, Art. 37 DS-GVO. Dieser kann unter bestimmten Voraussetzungen ein eigener Beschäftigter sein. Nach meinen bisherigen Erfahrungen und meiner Meinung nach sollte man aber einen externen Datenschutzbeauftragten bevorzugen, denn ein Datenschutzbeauftragter ist z.B. weisungsberechtigt in bestimmten Bereichen. Ich empfehle natürlich die Lektüre der Verordnung selbst. Das Lesen eines kleinen Ratgebers aus berufener Hand könnte ein guter Einstieg dafür sein. Mit dem Besuch kostenintensiver Veranstaltungen bin ich selbst jedenfalls hier etwas zurückhaltend. Es wird im Moment damit auch wirklich viel Geld gemacht. Auch deshalb gibt es ein so großes Geschrey.

Stichtag und Link zur DS-GVO

Stichtag wird der 25. Mai 2018 sein.

Zur DS-GVO geht es >>>hier.

Eine etwas anwenderfreundlichere Fassung finden Sie >>>hier.


Mit den allerbesten Grüßen

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

http://www.onlinehandelsrecht.com


Keine Rechtsberatung außerhalb von im Einzelfall übernommenem Mandat!

 

Keine Kosten für den Gebrauch bargeldloser Zahlungsmittel – Neuer § 270a BGB – Ab 13. Januar 2018

Wir möchten daran erinnern, dass zum 13. Januar 2018 der neue § 270a BGB in Kraft tritt, wonach Entgelte für die Nutzung von „Zahlungskarten“ unzulässig sind. Unter „Zahlungskarten“ fallen alle Debit- und Kreditkarten, kurz gesagt: „alle gängigen Kartenzahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland“, um es mit dem BMJV-Referentenentwurf zu sagen. Was auch unter dieses Verbot fällt, ist PayPal. Allerdings nicht wegen einer Änderung des BGB. sondern wegen einer Änderung der PayPal-Richtlinien, bereits zum 1. Januar 2018: „Sie sind als Händler nicht berechtigt, ein Zahlungsmittelentgelt für die Nutzung der PayPal-Services als Zahlungsmethode in Ihrem Online-Shop zu erheben (‚Surcharging‘)“.

Natürlich ist es weniger die gesetzliche Sanktion („Vereinbarung unwirksam“), die herausfordert, sondern die Abmahngefahr, die dort bestünde, wo noch immer Gebühren für Zahlungsarten verlangt würden.

Die Regelung gilt überall. Das heißt: für B2B und für B2C, im Onlineshop und auf Plattformen. Deshalb steht sie auch im Allgemeinen Teil des BGB als Ergänzung zu den Regelungen über den Zahlungsort. Das Gebot gilt auch für Überweisungen und Lastschriften; aber das war – meistens – ja auch schon vorher klar bzw. wurden für diese keine gesonderten Entgelte verlangt.

Was soll ich tun?

Keine Gebühren für Zahlungsarten verlangen!

270a BGB lautet seinem vollen Wortlaut nach:

„Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.“

Zur Information von PayPal geht es >>>hier.

Mit den allerbesten Grüßen
Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel
www.onlinehandelsrecht.com

P.S.  Meine private Meinung als begeisterter Onlinekäufer: Das war aber schon lange fällig! 🙂

Agenda für den Tag des Onlinehandels am 31.08.2017 in Berlin

Und hier ist sie, die Agenda für den Tag des Onlinehandels!

Ich selbst werde drei Programmpunkte bestreiten:

  1. Ein 1×1 des Onlinehandelsrechts für LOKAGEHT.ONLINE um 11:30 Uhr im „Schwimmbad“
  2. Mein Expertentisch um 12:15 Uhr im „Kleinen Saal“
  3. Mein Vortrag „Aktuelle Rechtsprechung im Onlinehandel“ um 17:25 Uhr im „Meistersaal“

Mein Vortrag hat folgende – ganz aktuelle! – Themen:

  • Rechtsmissbrauch im Vertragsstrafverfahren (OLG Dresden, Beschluss v. 31. Juli 2017, Az. 14 W 629/17)
  • Matratzen-Fall des BGH (verhandelt am 23. August 2017, Az. VIII ZR 194/16)
  • „too much information is no information“ (OLG Dresden, Beschluss vom 11. August 2017, 14 U 732/17)

Nach dem Tag des Onlinehandels werde ich sicher zu dem einen oder anderen Thema auch hier im Blog noch etwas mehr schreiben.

Herzliche Einladung und herzlich willkommen zum Tag des Onlinehandels am 31. August 2017 in Berlin!

Sie können sich noch anmelden unter: www.tdoh17.de

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Verbraucherrechterichtlinie

Dieser Artikel ist nicht mehr aktuell

Bitte beachten Sie, dass es in der Zwischenzeit Änderungen gegeben hat, etwa durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.04.2017 (BGBl. I S. 969), in Kraft getreten am 01.01.2018.

RA WentzelEinleitung

Ohne Übergangsfrist beschert uns die EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechterichtlinie) zum 13.06.2014 zahlreiche Änderungen im Onlinehandelsrecht. Die Einen bezeichnen sie als „revolutionär”, die Anderen schieben das Thema so weit es geht vor sich her. Unabhängig davon rückt der 13.06.2014 immer näher. Kernstück der neuen Regelungen ist die „neue” Widerrufsbelehrung. Ich selbst bin der Ansicht, dass alle die Punkte, welche in den vergangenen Jahren juristisch umstritten waren, durch das neue amtliche Muster 2014 in die bestmögliche Form gebracht worden sind. Freilich wird die Praxis noch das eine oder andere im täglichen Vollzug korrigieren, aber das Gros dessen, was streitig, problematisch und letztlich abmahnbar war, ist durch das kommende amtliche Muster nicht nur neu, sondern auch wesentlich besser gemacht als noch derzeit. Die EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher, kurz Verbraucherrechterichtlinie (VRRL), Verbraucherschutzrichtlinie oder schlicht Verbraucherrichtlinie selbst gilt nicht unmittelbar (im Gegensatz zu EU-Rechtsverordnungen), sondern wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie … in nationales Recht umgewandelt, dass heißt, dass Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) wurde an den entsprechenden Stellen geändert und ergänzt. Diese Änderungen und Ergänzungen werden im Folgenden kurz vorgestellt. Gesetzeszitate im Folgenden sind solche der neuen Fassung.

Gesetzestext nachlesen:

Verbraucherrechterichtlinie

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ins BGB

Überblick

Die Umsetzung der EU-Verbraucherrichtlinie betrifft im Wesentlichen die §§ 312a bis 312k sowie 355 bis 361 BGB und Artikel 246 bis 246c EGBGB. Man könnte auch – einfacher – sagen, es geht um die Implementierung der EU-Verbraucherrechterichtlinie ins BGB, an den bekannten, einschlägigen Stellen. Das zweite Buch des BGB (Schuldrecht) wurde erweitert. Der Abschnitt 3 (Verträge) bekam in seinem Titel 1 (Begründung, Inhalt und Beendigung) eine Erweiterung: Der ehemalige Untertitel 2 („Besondere Vertriebsformen“) ist jetzt dem Bereich „Grundsatz“ bei Verbraucherverträgen gewidmet. Diese Grundsätze teilen sich in 4 Kapitel bzw. Kapitelchen:

  1. Anwendungsbereich + allgemeine Grundsätze (§ 213 + 312a BGB)
  2. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge (§ 312b bis 312h)
  3. Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312i + 312j BGB)
  4. Abweichende Vereinbarungen und Beweislast (nur 312k BGB)

Das Rücktrittsrecht (Titel 5) wurde gestrichen. Der Kleinunternehmer: Die Verbraucher-Definition ist neu! Eine „kleingewerbliche“ Tätigkeit des Verbrauchers macht aus ihm jetzt noch keinen Unternehmer. Man könnte auch von Kleinunternehmer sprechen, der Verbraucher bleibt (§ 13 BGB). Oder von einem „Großverbraucher„. Bitte diesen Kleinunternehmer nicht verwechseln mit dem Kleinunternehmer aus § 19 UStG. Beim BGB-Kleinunternehmer geht es darum, dass er in seinem Kern Verbraucher ist und bleibt, nämlich überwiegend, wie der neue § 13 BGB sagt. Der UStG-Kleinunternehmer ist der, welcher in seinem Umsatz unter bestimmten Grenzwerten bleibt. Beide Voraussetzungen können in einer Person vorliegen, müssen es aber nicht. Die neue Regelung zur Textform sagt jetzt endlich, dass auch E-Mails der Textform entsprechen (§ 126b BGB).

Die einzelnen Regelungen

Automatisches Erlöschen

Bei fehlender oder falscher Belehrung erlischt das Widerrufsrecht nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen.

Privilegierungen

Es bestehen u.a. Privilegierungen für

  1. notarielle Verträge
  2. Lieferung von Lebensmitteln des täglichen Bedarfs (Fahrten: häufig + regelmäßig)
  3. Geschäfte fürs kleine Geld (bis 40 Euro)

Vor der Haustür ist jetzt draußen

Die früheren Hautürgeschäfte „heißen“ jetzt „Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“. Sie schließen „Kaffeefahrten“ und „Butterfahrten“ ein. Sie sind auch Verbrauchergeschäfte, jedoch keine des Fernabsatzes.

Erweiterungen des Ausschlusses des Widerrufsrechts

  1. Nicht vorgefertigte Waren
  2. Gesundheitsschutz und Hygiene (Zahnbürsten und Mundduschen)
  3. Waren, die vermischt wurden (Abtönpaste)
  4. Wertschwankende alkoholische Getränke

Unterscheide zwei verschiedene Bereiche: Fernabsatz und elektronischer Geschäftsverkehr

Fernabsatz = durch Fernkommunikationsmittel (§ 312c BGB) herbeigeführt. Es ist  keine gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien erforderlich. Beispiele sind: Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails oder SMS. Beim Fernabsatz kommt der Verbraucher ins Spiel.

Elektronischer Geschäftsverkehr: Der Vertrag wird über Telemedien (§ 312i BGB) geschlossen. Onlinehandel ist und bleibt beides. Genauer gesagt: Fernabsatz = Teilmenge von elektronischer Geschäftsverkehr.

Informationspflichten Fernabsatz; sie ergeben sich aus: § 312d BGB, Art. 246a EGBGB. Verlangt wird das komplettes Belehrungsprogramm.

Die Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr sind in den Folgenden Vorschriften aufgelistet: § 312j BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 + 12 EGBGB. Wenn Sie diese nachlesen wollen: Verbraucherrechterichtlinie

Keine Erleichterungen zur Verbrauchergarantie

Es gibt in § 443 BGB eine Veränderung der Definition der Garantie. Das Problem des § 477 BGB bleibt uns allerdings erhalten (ab 1.1.2018: § 479 BGB). Hier ist ein Paradoxon versteckt. Eine Garantieerklärung kann meiner Ansicht nach nur entweder einfach und verständlich oder vollständig sein. Aber vielleicht lässt sich beides auch in praktische Konkordanz bringen.

Änderungen im UWG und der Preisangabenverordnung

Der „Endpreis“ heißt jetzt auch dort „Gesamtpreis“.

Stichwort Lieferbeschränkungen

Bei Beginn des Bestellvorganges ist mitzuteilen, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Im Onlineshop sollten Sie einen immer sichtbaren Link für „Akzeptierte Zahlungsmittel“ einrichten und diese akzeptierten Zahlungsmittel auf der Startseite auflisten. Wenn Sie aktuelle Lieferbeschränkungen haben, sollten Sie diese auch auf der Startseite angeben. Eine „Lieferbeschränkung“ ist es übrigens auch, dass Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke sowie Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, nur an Personen ab 18 Jahren verkauft und geliefert werden dürfen. Auch auf diese Lieferbeschränkung ist also „spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs“ klar und deutlich hinzuweisen (vgl. § 312j Abs. 1 BGB).

Musterwiderrufsbelehrung und Muster-Widerrufserklärrung

Kernstück der neuen Regelungen aus der Verbraucherrichtlinie ist die neue Musterwiderrufsbelehrung.

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel


Keine Haftung außerhalb von konkret erteiltem Mandat!

Ab 1. April 2013 wird umgeflaggt

In eigener Sache

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Ab dem 1. April 2013 0:00 Uhr wird umgeflaggt. Ab dann werde ich wieder (wie seit dem 1.1.2004 bis zum 31.3.2012) unter eigenem Namen auftreten. Ich werde dadurch individueller, flexibler und unabhängiger arbeiten.

In eigener Sache (RA Wentzel)

Sie erreichen mich ab dem 1. April 2013 wie folgt:

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel
Blasewitzer Straße 41
01307 Dresden
Ruf: 0351 / 450 4 110
Fax: 0351 / 898 8 031
wentzel@onlinehandelsrecht.com
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Impressum

ImpresarioRechtsanwalt Wolfgang Wentzel
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Telefon+49 351 450 4 110
Telefax+49 351 450 4 200
E-Mailpost@rawentzel.de
wentzel@onlinehandelsrecht.com
Webwww.onlinehandelsrecht.de
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Über den Herausgeber dieser Seiten

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel ist Mitglied der überörtlichen Anwaltskooperation it-recht-deutschland, als Mediator nach der P2B-Verordnung der Europäischen Union beim Bundesverbandes Onlinehandel e.V. tätig (P2B-Mediation Onlinehandel) und Beauftragter des BVOH für die Geschäftsführung. Choice in eCommerce ist eine Initiative des BVOH. Jugendschutz im Onlinehandel ist ein Logo zu dem Ende 2014 im Rahmen der freiwilligen Selbstregulierung eingeführten Jugendschutzstandard im Onlinehandel, ein Standard des Bundesverbandes der Deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure e.V. (BSI) und des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH).

Zur Online-Streitbeilegung für Verbraucher geht es hier: https://ec.europa.eu/consumers/odr/

Geltungsbereich

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Wolfgang Wentzel

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Gesetzliche Hinweise nach § 5 Telemediengesetz (TMG)

Herr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel gehört der Rechtsanwaltskammer Sachsen an. Seine in Deutschland verliehene Berufsbezeichnung lautet:

Rechtsanwalt 

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:

DE 239339580  

Zuständiges Finanzamt:

Finanzamt Dresden-Süd

Gesetzliche Hinweise gemäß § 2 Nr. 11 DL-InfoV zur Berufshaftpflichtversicherung

Es besteht eine Berufshaftpflichtversicherung für Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel. Name des Versicherers: Gothaer Allgemeine Versicherung AG. Anschrift  des Versicherers: Gothaer Allee 1, 50969 Köln. Räumlicher Geltungsbereich: Jedenfalls Bundesrepublik Deutschland.

Im Einzelnen gelten für mich folgende Regelungen

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (BerR EU)

Diese Bestimmungen können Sie >>>hier nachlesen.

Journalistisch-redaktionelle Verantwortlichkeit (§ 55 Abs. 2 RStV)

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Anschrift siehe bitte oben!

Online-Streitbeilegung, Außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren und Verbraucherstreitbeilegungsstelle

1.) Zur Online-Streitbeilegung für Verbraucher geht es hier: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

2.) Die Rechtsanwaltskammer Sachsen sieht ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vor. Zugang zum Verfahren verschafft ein Antrag zum Vorstand der Kammer. Nähere Informationen über seine Voraussetzungen erfahren Sie unter § 73 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Diese Rechtsnorm können Sie >>>hier nachlesen.

3.) Auch vor der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft vor der Bundesrechtsanwaltskammer steht ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren zur Verfügung. Rechtsgrundlage dazu ist § 191f BRAO. Zugang zum Verfahren verschafft ein Antrag an die Schlichtungsstelle. Nähere Informationen über die Voraussetzungen des Verfahrens erfahren Sie hier: https://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de/service

Ich bin dazu bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle:

Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin
Rauchstraße 26
10787 Berlin

www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de

Ich erkläre, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Distanzerklärung

Ich distanziere mich vollständig von beleidigenden Äußerungen auf verlinkten Seiten (Urteil des LG Hamburg v. 12. Mai 1998 [Az.: 312 O 85/98]).

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