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Corona, Onlinehandel und Onlinehandelsrecht

Im Home-Office: Rechtsanwalt Wentzel

Vorab: 

Auch ich arbeite im Home-Office, bin aber über die üblichen Kanäle erreichbar, telefonisch von 8.00 bis 17.00 Uhr und, wer meine Mobilfunknummer hat: darüber hinaus sowie immer per eMail an wentzel@onlinehandelsrecht.com

Versandhandel ist krisenwichtig

Der Versandhandel ist als offizielle Ausnahme in die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung aufgenommen (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO). Wie auch schon zuvor in der Allgemeinverfügung Corona-Ausgangsbeschränkungen. Das ist wirklich ein Punkt, der mich sehr freut, weil damit klar gestellt wird, wie wichtig der Versandhandel gerade in Zeiten wie diesen ist. Und es ist auch nötig, diesen Punkt ausdrücklich in die Verordnung aufzunehmen. Ja, ich habe sogar Händlern geraten, diese Verordnung auszudrucken, die Ausnahme (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO) mit Textmarker hervorzuheben und sie den Mitarbeitern zu geben, damit sie diese in ihre Autos legen können, mit denen sie zur Arbeit fahren. Interessant auch § 2 Abs. 2 Nr. 8 SächsCoronaSchVO, der von „Großhandel“ spricht. Auch das ist ein Bereich, der einige – größere – Händler im eCommerce durchaus betreffen könnte.

Ich habe für den MDR einen kurzen Beitrag zur aktuellen Lage des Onlinehandels eingesprochen:

Abmahnungen sind es nicht

Das Leben schwer – und in der Krise noch schwerer – machen es Abmahnende, die Hersteller bzw. Anbieter von „Mund-und-Nasenbedeckungen“ – um also nicht „Mundschutz“ zu sagen, denn „Schutz“ könnte ja bereits schon wieder anstößig sein – im Zusammenhang mit dem Virus abmahnen.

Hygiene-Ärzte sagen: Jeder Mundschutz ist besser als keiner. Andere halten die Masken für überhaupt nicht „schützend“. Wieder andere vertreten, die Maske verhindere, dass das Virus den Masken Tragenden verlässt, was auch eine Art von sicherem Schutz wäre, wenn alle Masken trügen. Wieder andere differenzieren nach den Schutzklassen. So soll Schutzklasse FFP3 vor Viren schützen oder nach Ansicht des Robert-Koch-Instituts wenigstens Schutzklasse FFP2.

„Schutz“ scheint also ein weites Feld zu sein, um nicht zu sagen, ein unbestimmter Rechtsbegriff. Ein Begriff also, den man am besten ganz vermeidet.

Im Gegensatz zu einer Mundabdeckung, denn jede ist besser als keine.

Man stelle sich also all die idealistischen Menschen vor, die Masken nähen und sie etwa bei etsy zum Verkauf anbieten und dafür dann eine kostenträchtige Abmahnung erhalten. Da können wohl nur die Handelsrichterinnen und Handelsrichter sowie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter helfen, wenn die Gerichte wieder geöffnet haben. Wiewohl Einstweilige Verfügungen zum Thema „Corona“, „Virus“ und „Schutzmasken“ ja bereits die Runde machen.

Ein lesenswerter Artikel dazu von n-tv findet sich hier: „Die Abmahn-Anwälte haben zu viel Freizeit“, n-tv spricht darin von „Mund-Nase-Abdeckungen„. Ein anderer etwa hier: „Masken-Schneidern drohen Abmahnungen“ ebenfalls von n-tv; ein Dankeschön an n-tv, dass Ihr diesen Misstand aufgreift!

Sport und Bewegung im Freien

Nun noch einige private Anmerkungen: Ich finde, dass wir drei Dinge für unser Immunsystem tun können: Ausreichend Schlaf, gesunde Ernährung und Bewegung an der frischen Luft. Ich schätze es deshalb sehr, dass o.g. SächsCoronaSchVO auch für diesen Bereich eine Ausnahme bereithält, mit der ich allerdings nicht ganz so glücklich bin, wie mit der für den Versandhandel. Ich meine damit: „Sport und Bewegung im Freien vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs“, § 2 Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO. Ich habe da so meine Zweifel im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot: Was ist „Umfeld“? Was ist „vorrangig“? Aber ich bin glücklich darüber, dass wir überhaupt noch an die frische Luft dürfen.

Die Dresdner Allgemeinverfügung, die übrigens für den Vorgänger der SächsCoronaSchVO, die Allgemeinverfügung Corona-Ausgangsbeschränkungen, Pate gestanden hat, enthielt übrigens noch den wunderschönen Begriff der „eigenen Häuslichkeit“. Das war etwas weiter gefasst und hat mir irgendwie gefallen.

Auch war in der Allgemeinverfügung Corona-Ausgangsbeschränkungen noch von „Sport und Bewegung an der frischen Luft“ die Rede und in diesem Zusammenhang übrigens von fünf Personen (vgl. 2.13 der Allgemeinverfügung Corona-Ausgangsbeschräenkungen). Während jetzt in der SächsCononaSchVO nur noch von „Sport und Bewegung im Freien“ die Rede ist, als ob es keine „frische Luft“ mehr gäbe, Nr. 14 von § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO.

Dafür gibt es jetzt aber einen Bußgeldkatalog (nun auch für Sachsen!), den ich, sagen wir mal: etwas weniger zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet empfindet. Man könnte vielleicht auch meinen: leicht abartig.

Außer-Haus-Verkauf durch Gaststätten

Unabhängig davon scheinen mir noch nicht alle Gastwirte gelesen und verstanden zu haben, dass es speziell für sie eine Ausnahme gibt, in der Allgemeinverfügung vom 31. März 2020, wo es unter Ziffer 4 heißt: „Erlaubt ist auch der Außer-Haus-Verkauf durch Gaststätten zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr bzw. ein entsprechender Liefer- und Abholservice ohne zeitliche Beschränkung“. Lieferservice, da ist er wieder, der kleine Bruder des Versandhandels.

Rechtsanwälte

Auch wir Rechtsanwälte sind nun in der neuen SächsCoronaSchVO bedacht worden. Demnach sind wir jedenfalls ein wenig, sozusagen mittelbar, krisenwichtig. Und so heißt es dort in § 2 Abs. 2 Nr. 10 SächsCoronaSchVO: „die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten …“. Also, wenn wir einen unaufschiebbaren Termin vereinbart haben, dann dürfen Sie diesen auch in meiner Kanzlei mit mir wahrnehmen!

Bleiben Sie gesund!

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel