Schlagwort-Archive: Datenschutz

EU-Kommission schnipst Amazon aus der Buy-Box

Die EU-Kommission wirft Amazon Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vor

Die EU-Kommission schnipst Amazon aus der Buy-Box, bildlich gesprochen. Amazon missbrauche die Daten seiner Händler, die die Kommission richtigerweise „unabhängige Händler“ nennt, für seine eigennützigen Zwecke. Die Kommission sieht darin vorläufig einen Verstoß gegen das Kartellrecht der Europäischen Union. Die Kommission hat ein förmliches Verfahren gegen Amazon eröffnet. Mehr noch: Die Kommission hat gleich noch ein zweites Kartellverfahren gegen Amazon eingeleitet wegen des Verdachts, dass Amazon eigene Angebote bevorzuge und die von Plattformhändlern, welche „Logistik- und Versanddienste von Amazon“ (Versand-durch-Amazon) nutzen. Die Kommission werde insbesondere prüfen, ob die Kriterien, nach denen Amazon das Einkaufswagen-Feld vergibt und es Verkäufern ermöglicht, Prime-Kunden zu beliefern („Prime durch Verkäufer“), zu einer Vorzugsbehandlung der Angebote von Amazon oder der Angebote von Verkäufern, die die Logistik- und Versanddienste von Amazon nutzen, führen würde.

Stärkung der Rolle der Plattformhändler

Die Kommission erhofft sich dadurch eine Stärkung der Rolle der Plattformhändler gegenüber Amazon. Es geht letztlich um die Daten, die Plattformhändler Amazon zur Verfügung stellen, um überhaupt auf Amazon verkaufen zu können, und darum, was Amazon mit diesen Daten tun, mutmaßlich eben, mit Hilfe dieser Daten in – dann unlauteren, genauer: kartellrechtswidrigen – Wettbewerb zu den Plattformhändlern zu treten. Sollten sich die Bedenken der Kommission bestätigen, würde ein Verstoß gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorliegen, nach dem der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verboten ist.

Bewertung

Die Kommission greift hier eine Thematik auf, die seit geraumer Zeit nahezu greifbar in der Luft liegt. Was hier in kartellrechtlicher Thematik – Missbrauch marktbeherrschender Stellung – einherkommt, hat auch etwas mit Datenschutz – der Daten der Händler – zu tun. Bemerkenswert ist, dass die Kommission es ausspricht: „marktbeherrschende Stellung“ und vorläufig auch von „Missbrauch“ spricht. Auch wenn bislang Beweise dafür fehlten, so pfeifen es doch die Spatzen von den Dächern. Die gute Nachricht ist, dass die Händler dadurch in ihren Befürchtungen durch die EU-Kommission zunächst einmal ernst genommen werden. Das ist ein Ausgleich dafür, dass diese Händler, wenn es um eine Kommunikation mit Amazon geht, in der Vergangenheit wohl eher das Gefühl hatten, „gegen eine Wand“ zu reden. Daran hat auch, zumindest vordergründig, die P2B-Richtlinie der EU, wenigstens bislang, noch nicht so viel geändert, dass von einer Breitenwirkung zu sprechen wäre. Ich persönlich würde mich darüber freuen, wenn Amazon die Eröffnung dieser Verfahren gegen sich vielleicht zum Anlass nähme, mich und den Bundesverband Onlinehandel e.V. als Mediator nach der P2B-Richtlinie in seinen AGB zu listen.

Mehr Informationen

Lesen Sie mehr zu diesem Thema auf den Seiten des BVOH.

Hier finden Sie die Pressemitteilung der EU-Kommission.

BVOH Themen-Stammtisch DS-GVO am 21. März 2019 in Dresden

Datenschutz

Ach ja natürlich! Da war doch was! Also, kurz gesagt, wir wollen am 21. März in Dresden mal wieder einen Themen-Stammtisch machen. Den letzten dieser Art hatten wir 2014 in Leipzig, in Auerbachs Keller. Thema war die damals neue Widerrufsbelehrung.

Unser Thema dieses Mal lautet kurz: DS-GVO.

Könnte es sein, dass wir die DS-GVO für genau so wichtig einschätzen wie 2014 die damals neue Widerrufsbelehrung? Ja! Es war nicht nur die Widerrufsbelehrung neu, es gab eine neue Verbraucherrechterichtlinie. Ein Wort mit sehr vielen R. Die Abkürzung war VRRL. Nun also DS-GVO.

Könnte es sein, dass wir deshalb dieses Mal ein wenig Werbung brauchen, weil wir es für so wichtig halten? – Ja! Also, wenn Du kommst, sei so nett und verlinke diesen Artikel bitte. Falls Du nicht kannst, verlinke ihn bitte auch 🙂

Könnte es sein, dass wir jetzt öfter Themen-Stammtische machen? Ja! Wenn dieser wieder mindestens genau so viel Anklang findet, wie jener damals in Auerbachs Keller in Leipzig.

Könnte es sein, dass zwischen neuer Widerrufsbelehrung und Datenschutzgrundverordnung nichts spannendes passiert ist? Nein! – Außer: ElektroG, Verpackungsverordnung, Verpackungslizenzierung, Kampf gegen Handelsbeschränkungen im Internet, Fortschritte beim Abmahnschutz, gleich einige Tage des Onlinehandels zwischen 2014 und 2019, EU-Sektorenuntersuchung, Panda.Black, Steuergesetz 2018, Verkaufsverbote für Luxuswaren im Internet, Jugendschutz im Onlinehandel, … und … und … und


Alle Informationen auf einen Blick

Datum: 21. März 2019

Uhrzeit: 19:00 Uhr (pünktlich!)

Thema: Datenschutzgrundverordnung, DS-GVO, erstes Praxis-Special 

Ort: Körnergarten Dresden

Typ: Stammtisch, Themen-Stammtisch

Kategorie: Selbstzahler

Veranstalter: Bundesverband Onlinehandel e.V.

Geheimhaltungsstufe: öffentlich

Diät-Stufe: Vollkost


Die Spezialisten

Gotthard Thessel von Sodalitas kommt. Holger Knutas, Vizepräsident des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. wir dabei sein. Ich werde auch mit von der Partie sein. 


Anmeldungen

unter: wentzel@onlinehandelsrecht.com

Du musst Dich dieses Mal anmelden (an unsere Pappenheimer). Sie werden um Anmeldung gebeten (an unsere geschätzten Gäste, die uns das erste Mal beehren).


Was erwartet Dich und was wird passieren?

  • Wir werden wiederholen, was zu Recht oder zu Unrecht in Vergessenheit geriet
  • Wir werden praktische Erfahrungen austauschen, die ein jeder von uns gesammelt haben wird
  • Wir werden uns über datenschutzrechtliche Anfragen unterhalten
  • und über ihre Beantwortung
  • Wir werden der Frage nachgehen, ob alles beim alten geblieben ist oder ob sich wirklich etwas geändert hat
  • und wenn ja, was
  • wir werden der Frage nachgehen, ob Datenschutz ein langweiliges Thema ist oder ein anregender Kontext
  • vielleicht sogar eine Notwendigkeit
  • wir werden miteinander essen und trinken
  • wir werden unsere Visitenkarten austauchen
  • wir werden gestärkt, bereichert und erholt auseinandergehen
  • und vorher jeder seine eigene Rechnung bezahlen
  • unser Geschäft und unser Netzwerk wird sich verbessert haben
  • wir werden eine Antwort auf die Frage haben: Was tut der BVOH?
  • und wir werden am nächsten Morgen alles wieder vergessen haben. Warum? Datenschutz!

Save the Date. Sei willkommen. Melde Dich an.

Allerbeste Güße!

Wolfgang Wentzel und Holger Knutas für den Bundesverband Onlinehandel e.V.

Zum BVOH-Kalender-Eintrag geht es >>>hier


Was passiert, wenn ich diesen Termin verpasse?

Du kannst es niemals wieder aufholen.

Aber merk Dir wenigstens den Tag des Onlinehandels 2019 in Berlin vor, am 11. Oktober 2019

Sei Deine Marke!


Einige Worte zur Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Und es erhob sich ein großes Geschrey und eine noch größere Unsicherheit. Deshalb möchte ich heute einmal zu diesem Thema einige aus meiner Sicht beruhigende, pragmatische Worte beisteuern. Zuerst: Viele von Ihnen kennen es bereits aus meinen E-Mails oder vom Telefon: Die DS-GVO zielt nicht auf Euch, liebe Plattformhändler (wenn schon, dann auf die Plattformen), sondern auf Adresshändler und die Werbewirtschaft. Es wird wohl zuvörderst auch kein Abmahnthema, sondern in erster Linie ein Bußgeldthema. Dabei dürfte es zunächst die „ganz Großen“ treffen und nicht die kleinen und mittleren Händler.

Was ist zu tun?

Zwei Dinge:

  1. Es muss ein unabhängiger Datenschutzbeauftragter bestellt werden (Art. 37 DS-GVO). Wenn weniger als 10 Personen unmittelbar mit den Daten befasst sind, muss kein Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Diese Frage des Ob sollte im jeweiligen konkreten Einzelfall sorgfältig bedacht und überprüft werden. Wir empfehlen gleichwohl, den Kontakt zu einem Datenschutzbeauftragten aufzunehmen: Denn dieser kann dabei behilflich sein, die Dokumentationspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen!
  2. Es wird eine neue Datenschutzerklärung geben (Art. 13 DS-GVO).

Vertragserfüllung als gesetzlicher Erlaubnistatbestand

Die DS-GVO überlagert bisheriges nationales Recht. Sie stellt aber – wie ihr Name es schon sagt – eine Art „Grundgesetz“ auf, dass in weiten Teilen ausfüllungs- und interpretationsbedürftig ist. Sie enthält jedoch nicht wirklich etwas „neues“. Von einigen, in der Öffentlichkeit bereits diskutierten Aspekten, wie dem „Recht auf Vergessen“ einmal abgesehen.

Es gibt sogar in der DS-GVO einen Punkt, den ich ausdrücklich begrüße. Bereits in der Vergangenheit habe ich nie so recht verstanden, wie es miteinander einhergehen soll, dass der Kunde einerseits sagt „Ich will das kaufen!“, andererseits aber der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten widersprechen können muss. Also, der zur Kaufabwicklung erforderlichen Daten. Der Verkäufer „erhebt“ ja diese Daten nicht von sich aus von einem ahnungslosen Mitbürger, der vielleicht noch gar nichts davon weiß und erst recht nicht gegen seinen Willen. Sondern der Käufer sagt: Mein Name ist, ich bestelle das, liefere es mir dorthin, schicke Bestellbestätigung an meine E-Mail, ich wünsche, mit PayPal zu bezahlen oder auf Rechnung. Die auf Kaufabschluss gerichtete Willenserklärung des Käufers beinhaltet ja notwendigerweise neben den von uns Juristen so genannten essentialia negotii (Kaufwesentliche Punkte: Kaufsache, Kaufpreis) auch weitere Daten. Wie die Angabe der Adresse, die die Übereigung und Übergabe (Lieferung) der Kaufsache im Versandwege erst möglich machen. Und so muss sich der Käufer entscheiden. Entweder er will kaufen. Dann muss er, damit dies Erfolg hat, auch seine Daten mitteilen. Oder der Käufer will nicht kaufen. Dann braucht er auch keine Daten mitzuteilen. Und der Verkäufer hat weder Grund noch Anlass, irgendwelche Daten gerade von diesem nicht kaufen Wollenden zu erheben. Dieses Paradoxum wurde nun vom Europäischen Verordnungsgeber erkannt und auch umgesetzt:

Die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, stellt einen gesetzlichen (!) Erlaubnistatbestand der Verarbeitung personenbezogener Daten dar (Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO). Dieser Erlaubnistatbestand steht neben der Einwilligung, zu dem dann auch der Widerruf gehört. Die Durchführung der „Einwilligung“ stellt also gar nicht mehr das ganz große Problem dar, weil die Erfüllung eines Kaufvertrages bereits selbst ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand ist. Ich brauche also gar keine Einwilligung nachzuweisen, wenn ich den Erlaubnistatbestand „Vertragsverfüllung“ für mich in Anspruch nehmen kann. Auskunft muss ich natürlich trotzdem erteilen. Auf das Widerrufsrecht würde ich auch gleichwohl hinweisen.

Die gesetzlichen Pflichtinformationen sollten einmal daraufhin durchgesehen werden, ob sie denn nun auch den neuen Anforderungen der DS-GVO entsprechen. Und es muss auch eine neue Datenschutzerklärung erstellt werden. Für meine Mandanten und für BVOH-Mitglieder werde ich das erledigen. Das wird vermutlich ein längeres Konglomerat werden, auch wenn ich kein Freund von überlangen Rechtstexten bin. Ich halte es da mit dem Oberlandesgericht Dresden, das sagt „to much information is no information“ (OLG Dresden, Urteil v. 17.01.107, 14 U 1462/16; LG Dresden, Urteil v. 09.05.2017, 42 HK O 9/17).

Auch die Plattformen werden tätig werden

Und es gibt noch einen weiteren Aspekt, wieso die DS-GVO gerade für Plattformhändler keine schlechte Nachricht ist. Mich wundert nur, warum darauf noch keiner gekommen ist. Verarbeitende Stelle in Bezug auf den Kauf, der über eine Plattform abgewickelt wird, ist die Plattform. Weil diese die Daten verarbeitet, das ist ja logisch. Die Plattformen wissen das auch. Ich kann hier jedenfalls im Hinblick auf eBay sprechen, dass man dort diese Herausforderung sehr ernst nimmt und insbesondere auch die entsprechenden Schritte umsetzen wird. Zu Amazon habe ich leider keine Informationen. Aber ich kann mir nicht vorstellen, dass ein so wichtiges Thema wie DS-GVO an Amazon vorbeigegangen sein sollte. Zumal vermutet werden kann, dass dort durch einige Entwicklungen der jüngeren Zeit eine Sensibilisierung für bestimmte Themen eingetreten sein könnte. Soweit es also die Plattformen anbelangt, werden diese sich um die Umsetzung der Vorgaben der DS-GVO kümmern (müssen). So gesehen, ist der Plattformhändler also wirklich etwas privilegiert: Er kann den gesetzlichen Erlaubnistatbestand „Vertragserfüllung“ für sich in Anspruch nehmen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO). Und die Plattform wird sich um die Umsetzung der ja nicht ganz neuen Vorgaben der DS-GVO kümmern. Der Betreiber eines eigenen Webshops ist natürlich selbst in der Pflicht. Und: Auch für die Plattformhändler gibt es einen Bereich der Datenverarbeitung vor, neben und hinter der Plattform, für die nicht die Plattform, sondern der Händler verantwortlich zeichnen dürfte. Ganz Entwarnung kann also noch nicht gegeben werden. Aber ein gutes, überwiegendes Stück weit.

Die nächsten Schritte

Also, was werden die nächsten Schritte sein? Die Bestellung eines unabhängigen Datenschutzbeauftragten, Art. 37 DS-GVO. Dieser kann unter bestimmten Voraussetzungen ein eigener Beschäftigter sein. Nach meinen bisherigen Erfahrungen und meiner Meinung nach sollte man aber einen externen Datenschutzbeauftragten bevorzugen, denn ein Datenschutzbeauftragter ist z.B. weisungsberechtigt in bestimmten Bereichen. Ich empfehle natürlich die Lektüre der Verordnung selbst. Das Lesen eines kleinen Ratgebers aus berufener Hand könnte ein guter Einstieg dafür sein. Mit dem Besuch kostenintensiver Veranstaltungen bin ich selbst jedenfalls hier etwas zurückhaltend. Es wird im Moment damit auch wirklich viel Geld gemacht. Auch deshalb gibt es ein so großes Geschrey.

Stichtag und Link zur DS-GVO

Stichtag wird der 25. Mai 2018 sein.

Zur DS-GVO geht es >>>hier.

Eine etwas anwenderfreundlichere Fassung finden Sie >>>hier.


Mit den allerbesten Grüßen

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

http://www.onlinehandelsrecht.com


Keine Rechtsberatung außerhalb von im Einzelfall übernommenem Mandat!

Keine E-Mails mehr ab 1.9.2012? – Doch!

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wurde geändert, allerdings bereits im Jahre 2009. Was am 31.8.2012 ausläuft, ist eine Übergangsfrist, das heißt ab 1.9.2012 gilt neues Recht in diesem Falle § 28 Abs. 3 BDSG.

Direktwerbung ohne Einwilligung ist ab 1.9.2012 nur noch zulässig, wenn

  • sie sich an Bestandskunden richtet, das heißt, die Adresse zur Abwicklung eines Vertragsverhältnissses ordnungsgemäß „erhoben“ wurde; mit also und wie gehabt den dafür geltenden Einschränkungen und Besonderheiten (Einwilligung, Belehrung über Auskunft, datenschutzrechtlicher Widerruf, Sperrung etc.) oder
  • die Adresse aus einem „allgemein zugänglichen Adressverzeichnis“ stammt oder
  • der Empfänger mit der Tendenz („im Hinblick“) auf seine berufliche Tätikgeit unter seiner beruflichen Adresse angeschrieben wird

Allerdings regelt § 7 UWG (unabhängig von § 28 Abs. 3 BDSG) weitergehende Einschränkungen. Letztlich zielt § 28 Abs. 3 BDSG auf den Adresshandel ab, während der Unternehmer auch weiterhin insbesondere § 7 UWG zu beachten hat. Neu ist, dass Herkunft und Zweck der Verwendung der Daten jetzt strenger geregelt sind.

Während der Gesetzgeber oftmals von Belehrungen im Onlinehandel fordert, dass sie „klar und verständlich“ sein sollen, ist das, was der Gesetzgeber in § 28 Abs. 3 BDSG mit Wirkung ab 1.9.2012 produziert hat, leider alles andere als das.

Hier haben wir einmal versucht, es mit einfachen Worten zu sagen. – Ob es gelungen ist?

Fazit:

Keine E-Mails mehr ab 1.9.2012? – Doch!

Adresshandel, nicht mehr ganz so schwunghaft? – Nur wenn sich alle an das Gesetz halten!

Wir beraten Sie gern!

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

www.onlinehandelsrecht.de