Schlagwort-Archive: Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

plenty Kassel 2019

Sag die magischen drei Worte. Sag: plenty Kassel 2019. Der Insider wird sofort wissen, was ich meine, Danke! Dem Interessierten möchte ich das Programmheft reichen. Den BVOH triffst Du am Stand 54. Mich auch. Der Hash heißt #OHK19 Alle Infos bei >>>Plenty

Sagen Sie jetzt nichts mehr. Fahren Sie hin.

Comarch E-Commerce Day in Dresden am 29.01.2016 mit dem BVOH

E-Com_DD_1100x150Wir möchten auf den Comarch E-Commerce Day in Dresden am 29.01.2016 aufmerksam machen.

Infos + Anmeldung hier: https://www.comarch.de/ueber-uns/events-webinare/e-commerce-day-dresden/

Mindestens zwei Dinge sind dazu bemerkenswert:

  1. Auf dieser Veranstaltung darf ich, neben anderen namhaften Referenten, einen Vortrag halten, um 14:00 Uhr, zu dem Thema „Von Störerhaftung zur Täterhaftung – Änderung in der Rechtsprechung zu Plattformangeboten„. Natürlich werde ich in meinem Vortrag auch auf das aktuelle Thema neue Informationspflichten im Zusammenhang mit der OS-Plattform eingehen, weil ich es für zwingend halte, auch dazu etwas zu sagen, da dieses Thema derzeit die Händler etwas umtreibt.
  2. Es wird im Januar keinen extra BVOH-Stammtisch geben, sondern wir laden dazu ein, sich mit uns im Rahmen der Comarch-Veranstaltung (Anmeldung erforderlich!) dort auf der abendlichen Netzwerkveranstaltung zusammenzufinden und gemeinsam bei und mit Comach zu netzwerken.

Herzlich willkommen also!

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

 

 

Unsere Erreichbarkeit

20151215_191257 (1)Bitte beachten Sie einige Besonderheiten in unserer Erreichbarkeit um das Christfest und den Jahreswechsel.

Ich wünsche allen Besuchern unserer Seiten ein erfolgreiches, stressfreies und vor allem gesegnetes Christfest 2015!

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

22.12.2015

Update aktuell:

Unsere „normale“ Erreichbarkeit ist:

Montag bis Donnerstag: 8:30 bis 18:00 Uhr,
Freitag: 8:30 Uhr bis 17:00 Uhr

Näheres siehe bitte hier:
https://onlinehandelsrecht.com/about/

 

Pfingsten 2015 – Wir wünschen frohe Feiertage

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Wir wünschen allen unseren Mandanten, Mitgliedern des Bundesverbandes Onlinehandel e.V., Besuchern unserer Seiten ein frohes und gesegnetes Pfingstfest!

Wir sind ab Dienstag, 26. Mai 2015, wieder für Sie da!

Bitte schreiben Sie uns nicht all zu viele Mails über die Feiertage 🙂

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Aktuelle Hits und meisterhafte Rechtsprechung zu den brennenden Rechtsfragen von heute (Video)

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel: „Aktuelle Hits und meisterhafte Rechtsprechung zu den brennenden Rechtsfragen von heute“ – Vortrag, gehalten auf dem e-Commerce-Day 2015

Zur Nachlese geht es >>>hier!

Aktuelle Hits und meisterhafte Rechtsprechung zu den brennenden Rechtsfragen von heute

Herzliche Einladung zu meinem Vortrag:

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel – Aktuelle Hits und meisterhafte Rechtsprechung zu den brennenden Rechtsfragen von heute

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Im Rahmen des Hitmeister e-Commerce Day, am 17. April 2015, um 17:30 Uhr, im RheinEnergie Stadion in Köln:

https://www.hitmeister.de/ecommerceday/vortragsplan/

Rechtsanwalt Wentzel stellt aktuelle Rechtsfragen aus der Beratungspraxis des BVOH vor. Besonders im Focus: Amazon. Aus einem großen Portfolio an Rechtsproblemen wählen Sie zu Beginn des Vortrags live drei Schwerpunktthemen aus, die dann mit Ihnen diskutiert werden. Zielgruppe: Plattformhändler und Shopbetreiber.

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Informationen:

https://www.hitmeister.de/ecommerceday/

Anmeldung:

https://www.hitmeister.de/ecommerceday/ticketverkauf/

Herzlich Willkommen!

 

eBay Rahmenbedingungen zur Rücknahme überarbeiten

Nachdem Sie Ihre Angebote mit der neuen Widerrufsbelehrung und den neuen AGB versehen haben, werden Sie vielleicht feststellen, dass oberhalb Ihrer neuen Widerrufsbelehrung unter Rücksendekosten noch der alte Text steht:

Widerrufsrecht: Käufer trägt die regelmäßigen Kosten der Rücksendung, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und der Preis der zurückzusendenden Sache 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Preis zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht den Kaufpreis bezahlt oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat.

Dieses Übel müssen Sie unbedingt abstellen, damit Sie nicht irreführend belehren.

Bitte sehen Sie dazu zunächst in die E-Mail, die Ihnen eBay am 3. Juni 2014 geschickt hat: Mail von eBay

Dort werden Sie lesen, dass eBay, wenn Sie bis 13.06.2014 bei den Rücknahmebedingungen nichts geändert hat, diese Rücknahmebedingungen automatisch ändert in:

Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung der Waren

Sofern das auch die Variante ist, für die Sie sich innerhalb ihrer neuen Widerrufsbelehrung entschlossen haben, und dort lautet der Passus wie folgt:

Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren,

dann wäre alles richtig. – Ein Problem hingegen besteht dann, wenn Sie sich in Ihrer Widerrufsbelehrung für folgenden Passus entschieden haben:

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren,

denn das stünde dann mit dem, was eBay automatisch eingeblendet hat („Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung“) im Widerspruch. Sie würden dann irreführend und damit falsch belehren.

Zur Lösung dieses Problems finden Sie erste Hinweise in der Mail von eBay

Eine detaillierte Anleitung von eBay finden Sie hier: Anleitung von eBay

Es folgt eine Anleitung:

  1. Loggen Sie sich bei eBay ein
  2. Gehen Sie oben rechts auf „Mein eBay„, dort auf „Zusammenfassung
  3. Gehen Sie links (Zusammenfassung) auf „Verkaufen“, dort auf „aktiv“
  4. Stellen Sie zuvor unten rechts auf 200 Artikel (höchst mögliche Anzahl) ein und markieren Sie alle Artikel
  5. Drücken Sie auf „Felder bearbeiten“ und „Rücknahmebedingungen
  6. Stellen Sie dort 1 Monat (für Top-Verkäufer) oder 14 Tage ein. Bitte beachten Sie dabei unbedingt, dass diese Einstellung mit dem übereinstimmen muss, was in Ihrer Widerrufsbelehrung dazu steht!
  7. Treffen Sie eine Auswahl bei „Rücksendekosten trägt:„. Auch das muss dem entsprechen, was Sie in Ihrer Widerrufsbelehrung dazu schreiben, also „Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung der Waren“ oder „Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“
  8. Unter „Mein eBay“, „Zusammenfassung“, „eBay-Konto“ und „Rahmenbedingungen für Ihre Angebote“ (Rahmenbedingungen zur Rücknahme) können Sie sogar einen Standard definieren, der jedenfalls für alle neu eingestellten Artikel gelten soll; ich glaube sogar, es synchronisiert auch durch. Diese Funktion heißt bei eBay „Rahmenbedingungen überarbeiten„. Damit ist nicht gemeint, dass Sie die Inhalte der Rahmenbedingungen modifizieren (das heißt „Bearbeiten“), sondern, dass eBay die Rahmenbedingungen Ihrer Angebte überarbeitet, synchronisiert.

Mit den allerbesten Grüßen

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel


Da eBay die Anzeigen zwischen Sonnabend (14.06.2014) und Montag (16.06.2014) wieder geändert hat, haben wir diese Anleitung heute (16.06.2014) angepasst. Stand: 16.06.2014, 12:15 Uhr, überarbeitet um 16:30 Uhr. Nochmals überarbeitet am 20.06.2014.

Für Amazon-Angebote haftet Amazon!

Landgericht Düsseldorf: Anhängen an fremde Produktbeschreibung mit urheberrechtsverletzendem Inhalt bei Amazon ist nicht dasselbe wie Verkauf mit fremden Lichtbild im eignen Shop. Vorrangige Verantwortlichkeit für Amazon-Angebote bei Amazon. 

Der Fall: Dem Antragsgegner war es untersagt worden, im eigenen Onlineshop Lichtbilder aus fremder Urheberschaft zu verwenden. Nachdem sich der Antragsgegner an ein Amazon-Angebot anhängte, in welchem auch der Urheber mit seinen Lichtbildern verkaufte, stellte dieser Bestrafungsanstrag.

Die Entscheidung: Das Landgericht Düsseldorf hat den Bestrafungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Im Gegensatz zum eigenen Onlineshop, im dem es der Verkäufer in der Hand hat, welche Lichtbilder er hochläd, kann bei Amazon davon nicht ausgegangen werden. Zwar bietet jeder, der über dieselbe ASIN an einem Angebot teilnimmt, auch selbst diesen Artikel zum Verkauf an. Anders als im eigenen Onlineshop ist dafür aber nicht dieser Verkäufer, sondern vorrangig Amazon‚ verantwortlich. Das Sich-anhängen an ein Amazon-Angebot, das angeblich fremdes Urheberrecht verletzt, ist kein kerngleicher Verstoß gegenüber einer Urheberrechtsverletzung im eigenen Onlineshop, mag darin auch eine „Schadensvertiefung“ liegen.

Unsere Einschätzung: Normalerweise erwirbt Amazon die Nutzungsrechte kraft AGB, wenn der Urheber sein Lichtbild dort hochläd. Das jedoch schlägt mangels der Möglichkeit zum gutgläubigen Erwerb fehl, wenn der Hochladende nicht im Besitz der Bildrechte ist. Für diesen Fall wäre fraglich, ob all die anderen Anbieter desselben Artikels für die fremde Rechtsverletzung einzustehen haben. Richtigerweise wird das vom Landgericht Düsseldorf verneint, weil ein sich anhängen an ein Amazon-Angebot im Kern etwas gänzlich anderes ist, als ein Urheberrechtsverstoß im eigenen Onlineshop. Amazon gestaltet sich aus den verschiedenen Angebots-Vorschlägen der jeweiligen Verkäufer desselben Artikels ein eigenes Angebot, welches Amazon auch später noch überformt und verändert. Deshalb ist es richtig, hier die Verantwortung vor allem und in erster Linie bei Amazon selbst zu sehen. „Anders als in seinem eigenen Online-Shop, der Gegenstand des Verfügungsantrages war, ist für den von Amazon vorgegebenen Inhalt des verlinkten Angebots nicht der Antragsgegner, sondern vorrangig Amazon verantwortlich.“ Der vorliegende Beschluss spricht diesen Gedanken aus unserer Sicht erstmal in dieser Deutlichkeit aus: Für Amazon-Angebote haftet zuallererst Amazon selbst. Wir begrüßen diese Entscheidung außerordentlich, weil sie den tatsächlichen Gegebenheiten auf der Plattform Amazon Rechnung trägt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

  • Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2014 und Hinweisbeschluss vom 11.04.2014, beide zu Aktenzeichen: 12 O 8/13.

RA Wentzel, Dresden

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

www.onlinehandelsrecht.com

Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilrecht

Haben Sie sich auch gewundert, dass neuerdings selbst zivilgerichtliche Entscheidungen eine Rechtsbehelfsbelehrung tragen, wie wir es bis jetzt eigentlich nur aus dem Verwaltungsrecht kennen? Richtig, ab 1.1.2014 gibt es einen neuen § 232 ZPO, der nun auch für Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, wenn sie anfechtbar sind, eine Rechtsbehelfsbelehrung zwingend vorschreibt.Warum gab es das früher nicht? Nun, weil man meistens (auch vor dem Amtsgericht, vor dem man nicht zwingend einen Rechtsanwalt braucht) durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, von dem erwartet wird, das richtige Rechtsmittel zu kennen. Es mag ein weiterer Schritt in Richtung Service sein. Aber ehrlich, auf mich wirkt es wie zusätzliche und entbehrliche Bürokratie; die Entscheidungen werden dadurch in der Regel um eine Seite länger! Es ist so eine Art von erdrückender Fürsorge, die uns wohl langfristig vom selbständigen Denken vollständig befreit. Nicht gut also, dass es immer jemanden gibt, der uns sagt, was wir tun sollen. Denn wir wären vielleicht lieber gern selber darauf gekommen! Nun denn, kurbeln wir die Zivilrechtspflege noch einmal kräftig an, mit dem Zwang zur Rechtsbehelfsbelehrung auch unter Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

 

RA Wentzel, Dresden

Mit den allerbesten Grüßen aus Dresden

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Zur Vertiefung: Ass. iur. David Ullenboom, Die neue Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess, in: JE, Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Einladung zur Vollversammlung des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. 2014

Sehr geehrte Damen und Herren Mitglieder des Bundesverbandes Onlinehandel e.V.,

der Vorstand des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. lädt Sie zur nächsten Vollversammlung des BVOH e.V. ein, für

Freitag, 28. März 2014, 14:00 bis 17:00 Uhr, in das ABAKUS Business-Center, Blasewitzer Straße 41, 01307 Dresden

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Blasewitzer Straße 41,01307 Dresden

Bundesverband Onlinehandel e.V., Im Abakus-Business-Center, Blasewitzer Straße 41,01307 Dresden

Tagesordnung:

1. Wahl eines neuen Vorstandes

2. Beschluss über die Geschäftsordnung

3. Aussprache und Diskussion über Strategie und Zielvorgaben

Durch das Ausscheiden eines unserer Vizepräsidenten als Mitglied aus dem BVOH ist der Vorstand nicht mehr vollzählig. Das hat zu der Notwendigkeit dieser Wahl geführt. Wir wollen diese Vollversammlung aber auch zum Anlass nehmen, dem Wunsch vieler Mitglieder folgend, über inhaltliche Dinge im Gespräch zu bleiben, und unserem Verband wieder neue und strategische Zielvorgaben für die nächste Zeit mit auf den Weg zu geben.

Wir bitten Sie deshalb um Ihr vollständiges Erscheinen.

Mit freundlichen Grüßen

Rudolf Braunsdorf, Präsident des Bundesverbandes Onlinehandel e.V.

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Beauftragter des Vorstandes für die Geschäftsführung

Dresden, 26.02.2014

http://www.bvoh.de