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Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. – In wie vielen Fällen?

Seit dem 13.06.2014 gilt eine „neue“ Widerrufsbelehrung, welche die Möglichkeit eröffnet, die Rücksendekosten erstmals vollständig im Widerrufsfalle dem Verbraucher aufzuerlegen.

Aber wie weit haben die einzelnen Unternehmen davon Gebrauch gemacht?

Vergleich.org legt hierzu jetzt einige >>>Zahlen vor.

Onlinemarktplatz.de berichtet darüber:

„76 Online- Shops der 101 befragten Web-Shops übernehmen das Rücksendeporto in jedem Fall, ohne Bedingungen. Lediglich 11% der bestanden auf einen Mindestwert der zurückgeschickten Waren von 40 Euro, um das Porto zu übernehmen – auch Amazon gehört in diese Gruppe. Amazon gilt sonst als sehr kundenfreundliches Unternehmen und legt das Rückgaberecht für den Kunden oft äußerst entgegenkommend aus. Bei den Retourebedingungen besteht noch Verbesserungspotential. Als einziger Shop setzt Apple die Grenze bei 75 Euro.“

Quelle + mehr: Untersuchung: Widerrufsbedingungen von 100 populären deutschen InternetShops | onlinemarktplatz.de.


20150415_200732Offenbar denken die meisten der Befragten kundenorientiert, übernehmen die Rücksendekosten (und preisen sie ein). Sicher ist das die schickste Variante. Etwas befremdlich empfinde ich immer die Übernahme der alten 40-Euro-Regelung, die es ja eigentlich nicht mehr gibt. Genauer: Es gibt keinen Grund mehr, diese zu etablieren; verboten hingegen ist es nicht. Kreativ dabei offensichtlich Apple. Apple zeigt, dass man dort verstanden hat, dass die alte 40-Euro-Grenze nicht mehr gilt, und setzt diese auf 75 Euro herauf, bis zu der die Rücksendekosten dann offenbar vom Kunden zu tragen sind, was wiederum dem Geist und dem Sinn und Zweck der neuen Regelungen entspricht. Meier Meinung nach ist es aber fair (wenn wohl auch unschick), dem Käufer die Rücksendekosten aufzuerlegen, wie es das Gesetz jetzt erlaubt. Und zwar nach der einfachen Formel: Hinversandkosten bezahlt der Verkäufer (und berechnet sich dem Käufer auf die eine, wie andere Weise) – Rückversandkosten bezahlt der Käufer, denn er will die Ware zurücksenden. Aber wie gesagt, die Wirklichkeit sieht kundenfreundlicher aus.

Herzlichst

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden


Fragen und Antworten zur Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht, Missbrauch

Wer ein Gerät nur deshalb bestellt, um vom Hersteller eine Rückvergütung (cash back) zu erhalten und den Kaufvertrag im Anschluss daran widerruft, handelt rechtsmissbräuchlich.

Amtsgericht Dresden, Urteil vom 19.08.2011, Az. 101 C 8547/10 (rechtskräftig):

„Ein ggf. bestehendes Widerrufsrecht können die Kläger … auch deshalb nicht geltend machen, da die Ausübung des Widerrufs rechtsmissbräuchlich gem. §§ 242, 226 BGB wäre. Die Kläger wollten ersichtlich die Kaufgegenstände nicht für private Zwecke verwenden, sondern es kam ihnen bei der Bestellung nur darauf an, in den Genuss der Cash-back-Rückerstattung von 50 % der jeweiligen Kaufsumme zu gelangen. … Zum einen wurden völlig gleichartige hochwertige Geräte bestellt … Hinzu kommt, dass der Kläger … unstreitig diese Masche mit der Bestellung und Rückgabe eines Gegenstandes auch bei der Fa. … durchgeführt und in diesem Fall trotz Rückgabe des erworbenen Gegenstands erfolgreich die Cashback-Summe ausgezahlt erhalten hat.“

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

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