Wer ein Gerät nur deshalb bestellt, um vom Hersteller eine Rückvergütung (cash back) zu erhalten und den Kaufvertrag im Anschluss daran widerruft, handelt rechtsmissbräuchlich.
Amtsgericht Dresden, Urteil vom 19.08.2011, Az. 101 C 8547/10 (rechtskräftig):
„Ein ggf. bestehendes Widerrufsrecht können die Kläger … auch deshalb nicht geltend machen, da die Ausübung des Widerrufs rechtsmissbräuchlich gem. §§ 242, 226 BGB wäre. Die Kläger wollten ersichtlich die Kaufgegenstände nicht für private Zwecke verwenden, sondern es kam ihnen bei der Bestellung nur darauf an, in den Genuss der Cash-back-Rückerstattung von 50 % der jeweiligen Kaufsumme zu gelangen. … Zum einen wurden völlig gleichartige hochwertige Geräte bestellt … Hinzu kommt, dass der Kläger … unstreitig diese Masche mit der Bestellung und Rückgabe eines Gegenstandes auch bei der Fa. … durchgeführt und in diesem Fall trotz Rückgabe des erworbenen Gegenstands erfolgreich die Cashback-Summe ausgezahlt erhalten hat.“
Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel