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Das Landgericht Frankfurt (Main) und der Fristbeginn beim Widerruf

„Drei auf einen Streich“ oder 3 Fristbeginne auf ein Mal

In einer Debatte auf Facebook wird derzeit eine Entscheidung im Verfahren des Vorläufigen Rechtsschutzes (noch nicht rechtskräftig) des Landgerichts Frankfurt diskutiert, nach der es wettbewerbswidrig ist, wenn der Eindruck erweckt werde, dass gleichzeitig mehrere „Fristbeginne“ im Hinblick auf die Widerrufsfrist im Fernabsatz vorliegen könnten. Die Entscheidung wird im Netz als „IKEA-Urteil“ apostrophiert. Das ist nicht ganz richtig. Es handelt sich um eine Einstweilige Verfügung, genauer: Um einen Beschluss im Einstweiligen Verfügungsverfahren. Dazu unten ausführlich.

Der Sachverhalt

Die beanstandete Widerrufsbelehrung war auszugsweise wie folgt gefasst:

„Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag,

a) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Ware bzw. Waren einheitlich geliefert wird bzw. werden;

b) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat,wenn Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Waren getrennt geliefert werden,·

c) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird.

Wenn mehrere der vorstehenden Alternativen vorliegen, beginnt die Widerrutsfrist erst zu laufen, wenn Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware oder letzte Teilsendung bzw. das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat; …“

Der Vorwurf

Als Verstoß wird moniert, nicht ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist zu informieren, indem der Eindruck erweckt wird, dass gleichzeitig mehr als eine der oben mit a), b) und c) bezeichneten Sachverhalte und damit mehrere Fristbeginne vorliegen können. Die Kummulation aller drei Fristbeginnvarianten („Kombilösung“) ist rechtswidrig. Es kann ja auch nur einen Fristbeginn vorliegen, denn die verschiedenen Varianten des Fristbeginns schließen sich einander jeweils aus. Es kann nur einen geben, einen Fristbeginn.

Was heißt das? / Rechtliche Würdigung

Gestaltungshinweis 1 (Nr. 1) zur Musterwiderrufsbelehrung ist nicht ordentlich umgesetzt worden. Dort heißt es : „Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein“. (Hervorhebung vom Autor)

Lesen Sie am Besten selbst, was damit gemeint ist: http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_248anlage_1.html

Und „alle“ diese Fristbeginne aufzuführen, ist eben nicht „einer“.

Was muss ich tun?

Entscheiden Sie sich für einen der Textbausteine und damit für einen der Fristbeginne. Und verwenden Sie dann nur (!) diesen einen Textbaustein aus dem Baukasten der Musterwiderrufsbelehrung. Luxusvariante: Lassen Sie jeweils die richtige Widerrufsbelehrung kreieren. Das geht aber wohl nur im Shop und nicht auf der Plattform.

Sie brauchen Unterstützung? Ich stehe Ihnen gern auch individuell zur Seite: https://onlinehandelsrecht.com/about/

Und nein, es reicht nicht, drei Alternativen mit einem „oder“ zu verknüpfen, „Nimm einen“ heißt nicht „nimm drei“, egal, ob die drei mit einem Komma, einem „und“ oder einem „oder“ verknüpft sind. Der Verkäufer soll nämlich den Fristbeginn konkretisieren und nicht der Käufer. Es reicht also nicht, dass sich der Käufer heraussucht, wie er belehrt werden will, sondern der Verkäufer muss das vorgeben. Das ist das Wesen einer Belehrung, einer individuellen, möchte man noch hinzufügen.

Meine Meinung

Es war nur eine Frage der Zeit, bis ein Gericht sagt, dass die Angabe aller Varianten falsch ist. Man hätte auch selber drauf kommen können. Allein deshalb, weil es den Plural von „Fristbeginn“, also „Fristbeginne“, überhaupt nicht gibt. Und wenn der Gesetzgeber sagt: „Suche dir einen Textbaustein aus“, dann kann man nicht alle nehmen. Dieses Übermass tut auch in diesem Falle nicht gut.

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel


Die Entscheidung

Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.05.2015, Az. 2-06 O 203/15

(Beschluss im Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung, noch nicht rechtskräftig)

Was ist eine Einstweilige Verfügung?

Eine Entscheidung im Vorläufigen Rechtsschutz, summarisch, überschlägig, vorläufig. Sie ergeht ohne Gehör des Gegners und wird erst durch die Zustellung bei ihm wirksam („Vollziehung“). Die Einstweilige Verfügung ist es die im Wettbewerbsrecht wohl übliche Entscheidungsform, weil sie schnell geht, keinen Kostenvorschuss beansprucht und die Sache meistens auch – jedenfalls nach Widerspruch – mit einer ordentlichen Begründung abschließt. Mit einer Abschlusserklärung kann man einer Einstweiligen Verfügung den Rang und den Status einer Hauptsacheentscheidung geben. Mit dem Widerspruch kann man sie – im Gegenteil dazu – angreifen.

Gibt es Rechtsschutz gegen eine Einstweilige Verfügung?

Ja, den Widerspruch und später die Berufung gegen ein die Verfügung bestätigendes oder sie aufhebendes Urteil. Auf Widerspruch wird dann ordentlich mündlich verhandelt und es ergeht ein Urteil (im Verfügungsverfahren). Dagegen ist Berufung vor das OLG zulässig. Dort ist aber dann Schluss. Im einstweiligen Verfügungsverfahren endet der Rechtsweg vor dem Oberlandesgericht, § 542 Abs. 2 ZPO: „Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt.“ Weiter bis zum Bundesgerichtshof geht es nicht.

Fragen und Antworten zur neuen Widerrufsbelehrung

Muss ich den Sendungen nun immer ein Musterformular zum Widerruf beilegen?

Im Gesetz (Verbraucherrechterichtlinie) heißt es dazu: „zutreffend ausgefüllt in Textform übermitteln“ (Art. 246 a § 2 Abs. 2 Satz 2 EGBGB). Das heißt: Wenn Sie die Widerrufsbelehrung bis jetzt in Papierform den Sendungen beigelegt haben, legen Sie auch das Muster-Widerrufsformular bei (Rückseite, und vorn ein Hinweis darauf). Wenn Sie die Widerrufsbelehrung (nur) per E-Mail (das ist Textform, § 126b BGB neue Fassung) übermittelt haben, dann machen Sie dort einen Anhang mehr: das Muster-Widerrufsformular. Bitte denken Sie unbedingt daran, dieses vorher auf Ihr Unternehmen zu personalisieren!

Reichen würde es, wenn Sie es per Mail-Anhang übermitteln, idealerweise in der Bestellbestätigung.

Wir würden weiterhin die Rücksendekosten übernehmen. Unsere alte Widerrufsbelehrung würde somit noch passen. Müssen wir diese dann trotzdem ändern?

Natürlich müssen Sie die neue Widerrufsbelehrung verwenden, auch wenn Sie die Rücksendekosten übernehmen. Es ist dann nur innerhalb der neuen Widerrufsbelehrung eine andere Option: Statt des Satzes „Sie tragen die unmittelbaren Kosten …“ schreiben Sie: „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.“.

Nachdem ich meine Angebote mit der neuen Widerrufsbelehrung und den neuen AGB versehen habe, lese ich oberhalb meiner neuen Widerrufsbelehrung unter Rücksendekosten noch den alten Text: „Käufer trägt die regelmäßigen Kosten der Rücksendung, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und der Preis der zurückzusendenden Sache 40 Euro nicht übersteigt“. Wie kann ich das ändern?

Hierzu gibt es einen ausführlichen Artikel, den Sie >>>hier finden!

Die Umstellung hat nicht funktioniert, ich habe nun Angst vor rechtlichen Konsequenzen

Vielleicht sorgen Sie sich ein wenig früh. eBay selbst ist ja noch nicht einmal mit allen Änderungen durch. Auch wenn das neue Recht ab heute gilt, müssen wir alle (Verkäufer, Käufer, Plattformen) es abwarten, bis die Änderungen angezeigt werden. Wettbewerbswidrig ist, wenn Sie falsch oder irreführend informieren; aber nicht, wenn die Umstellung die Zeit dauert, die dazu nun einmal erforderlich ist, Änderungen auf Plattformen anzuzeigen.

Zur Musterwiderrufserklärung: Kann ich den Verbraucher dieses Formular auch am Bildschirm auf meiner Webseite ausfüllen lassen?

Ja, aber dadurch ändert sich nicht nur der Text der Musterwiderrufsbelehrung (Gestaltungshinweis 3!), sondern: Sie müssen dem Verbraucher dann auch unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs erteilen.

Muss ich über die neue Musterwiderrufsbelehrung „Für Verbraucher“ schreiben?

Der Gesetzgeber hat wieder vergessen, es davorzusetzen. Sie können es als Intro davorsetzen, müssen das aber nicht. Es handelt sich um ein gesetzlich geregeltes Recht, das nur gegenüber dem Verbraucher gilt, auch wenn ein Amtsgericht das offenbar anders sieht. Gemeint ist das AG Cloppenburg (Urteil vom 02.10.2012, Az. 21 C 193/12). Dieses Urteil ist falsch, wie die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 06.12.2011, Az. XVI ZR 401/10 zeigen, worauf auch freundlicherweise Frau Kollegin Boer-Nießing auf Ihrer Seite hinweist.

Wie stelle ich die neue Musterwiderrufserklärung dem Verbraucher auf den Plattformen eBay und Amazon zur Verfügung?

Durch einen sprechenden Link im Template (Produktbeschreibung) und einen Hinweis auf diesen Link aus einem endgerätefähigen Bereich, auf eBay bei „Rechtliche Informationen“ (unter dem Impressum!) oder im Anschluss an die Widerrufsbelehrung. Bei Amazon über eine benutzerdefinierte Informationsseite.

Wie informiere ich den Verbraucher „bei Beginn des Bestellvorgangs“ darüber, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden?

So wie an der Tür eines guten Restaurants steht, welche Karten akzeptiert werden, schreiben Sie auf die Startseite Ihres Onlineshops, welche Zahlungsmittel Sie akzeptieren, am Besten auch mit einem immer sichtbaren Link „Akzeptierte Zahlungsmittel“. Bei eBay geben Sie diese Informationen vielleicht noch einmal extra in den Bereich „Rechtliche Informationen“ (unter Impressum), möglicherweise auch ins Template (Produktbeschreibung). Bei Amazon nutzen Sie eine benutzerdefinierte Hilfeseite oder Sie verlassen sich auf die Angaben, die Amazon macht.

Die neue Widerrufsbelehrung gibt wieder eine Frist von 14 Tagen. Wenn ich meinen Top-Verkäufer-Status bei eBay behalten will, soll ich aber einen Monat Frist geben. Was soll ich tun?

Sie geben einen Monat Frist und behalten Ihren Top-Verkäufer-Status. Bitte beachten Sie, wenn Sie die Frist von vierzehn Tagen auf einen Monat ändern: Die Frist-Angabe kommt im ersten Teil der Widerrufsbelehrung 2x vor, im ersten und im zweiten Satz!

Wie kann ich auf einen Blick feststellen, ob ich eine neue oder eine alte Widerrufsbelehrung sehe?

Zum Beispiel an der Überschrift des zweiten Teils: Früher hieß es dort „Widerrufsfolgen„, jetzt: „Folgen des Widerrufs

Muss ich auch das Layout (Absätze, Leerzeilen) aus dem Muster übernehmen?

Wenn es geht, würde ich das tun.

Es steht nicht mehr „Ende der Widerrufsbelehrung“ im Muster. Soll ich es trotzdem dazuschreiben?

Eigentlich nicht, denn es steht ja nicht mehr im Muster. Zielführend könnte es sein, das zu tun, wenn „danach“ noch etwas kommt, z.B. ein Hinweis auf (bei Ihnen zutreffende!) gesetzliche Ausnahmen (verwenden Sie bitte den Gesetzestext im Originalton, soweit möglich), oder ein Link zur (von Ihnen vorher auf Sie personalisierten!) Muster-Widerrufserklärung. Wenn Sie dagegen Gelegenheit haben, die Widerrufsbelehrung „einzurahmen“ (was Sie bitte tun, wenn immer möglich!), dann könnte die Abmoderation „Ende der …“ entbehrlich sein.

Wo finde ich eigentlich das amtliche Muster mit all seinen Anmerkungen, Varianten und Möglichkeiten?

Im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 58 vom 27. September 2013 (Verbraucherrechterichtlinie). Sicher wird auch z.B. Juris sehr schnell damit sein, die Änderungen einzupflegen.

Stichwort Muster-Widerrufserklärung: Kann ich eigentlich für den Shop und für eBay dasselbe Formular verwenden?

Ja, und vergessen Sie bitte nicht, es vorher auf Ihr Unternehmen zu personalisieren: Muster-Widerrufsformular


Es gibt noch keine Rechtsprechung zum neuen Gesetzestext. Hier lesen Sie unsere aktuelle, aber vorläufige Rechtsauffassung.

P.S. Schreiben Sie das „ihnen“ im letzten Absatz der Musterwiderrufsbelehrung wie im Gestaltungshinweis 5 klein. Es geht nämlich nicht um den Umgang der Waren mit „Ihnen“, sondern um den Umgang des Verbrauchers mit den Waren, mit „ihnen“.

Die neue Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

(Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein.) 

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, dass Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an den Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umfang mit ihnen zurückzuführen ist.

Anmerkungen

Es handelt sich vorstehend um einen möglichen Entwurf, das heißt, eine über die amtlichen Hinweise ausgearbeitete Variante der Musterwiderrufsbelehrung für den Verkauf von Waren. Zur Vertiefung ist die Lektüre der Gestaltungshinweise empfehlenswert, die Sie ab Seite 3663 des Gesetzblattes finden: Verbraucherrichtlinie

Belehrung und Erklärung

Neben der Musterwiderrufsbelehrung, dessen System schon bekannt ist, gibt es jetzt auch ein Muster für die Ausübung des Widerrufsrechts, ein vom Unternehmer zu personalisierendes Formular, die Musterwiderrufserklärung.

Für Verbraucher

Der Gesetzgeber hat wieder vergessen, „Für Verbraucher“ davor zu setzen. Diese Retusche oder besser dieses Intro oder diese Anmoderation kann man hoffentlich bedenkenlos und leicht selbst vornehmen.

Telefonnummer

Interessanterweise darf jetzt eine Telefonnummer abmahn-unschädlich in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden. Das Landgericht Bremen hatte das vorausgesehen.

Zur Verfügung stellen der Musterwiderrufserklärung

Mit einer neuen Musterwiderrufsbelehrung gibt es jetzt auch ein neues Muster-Widerrufsformular, zwingend im Angebot, fakultativ in seiner Verwendung. Der Unternehmer hat dem Verbraucher nicht nur die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts, wozu er sich der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung bedienen wird, „zur Verfügung zu stellen“, sondern auch das Muster-Widerrufsformular selbst (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 zu Art. 246a EGBGB). Wichtig dabei ist, dass der Unternehmer es ist, der seine Daten zuvor in dieses Formular einzupflegen hat. Ach übrigens, ja, Sie können den Verbraucher dieses Formular auch auf Ihrer Webseite ausfüllen lassen. Dadurch ändert sich aber nicht nur der Text der Musterwiderrufsbelehrung (Gestaltungshinweis 3!), sondern: Sie müssen dem Verbraucher dann auch unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs erteilen.

Rücksendekosten

Interessant wird es am Ende beim Gestaltungshinweis 5 zu den Rücksendekosten. Im Gesetzestext heißt es, dass die Angabe nur dann nötig ist, wenn „die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können“. Letzeres dürfte nur im Ausnahmefall zutreffen, so dass die umstrittene Angabe dann auch nur in eben diesem Ausnahmefall zu machen ist. Interessant ist, was unter Post in diesem Sinne zu verstehen ist. Hierzu gibt es natürlich noch keine Rechtsprechnung. Die Auslegung des Gestaltungshinweises nach dem Empfängerhorizont (vgl. §§ 133, 157 BGB) könnte aber ergeben, dass mit Post in diesem Sinne alles das gemeint ist, was der Verbraucher unter Post versteht, also DHL, DPD, GLS und alles, was der Verbraucher sonst noch unter Post versteht, nicht jedoch der Versandt per Palette, Speditionsgut oder Konzertflügel.

Zurückbehaltungsrecht und Standardlieferung

Neu ist ebenfalls, dass jetzt ein Zurückbehaltungsrecht für den Unternehmer ausdrücklich in die Musterwiderrufsbelehrung aufgenommen worden ist. Die Musterwiderrufsbelehrung kreiert schließlich auch einen neuen Rechtsbegriff, den der Standardlieferung.

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel


Gesetzestext nachlesen: Verbraucherrechterichtlinie

Einen ausführlichen Artikel über die neuen Regelungen der Verbraucherrechterichtlinie finden Sie >>hier.

Keine Haftung außerhalb von konkret erteiltem Mandat