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Die leere Paketbox

Rezension von Amtsgericht Pirna, Endurteil vom 03.11.2023, Az.: 13 C 272/23

Der Fall ist schnell erzählt:

Der Käufer bestellte, bezahlte und erhielt die Waren geliefert. Einen Tag später widerrief er den Kaufvertrag und wollte seinen Kaufpreis zurück. Die Kaufsache allerdings langte nicht beim Händler ein! Der Käufer klagte und wies einen DHL-Einlieferungsbeleg vor. Der Händler – vertreten durch mich – verweigerte die Rückzahlung des Kaufpreises.

Wir konnten ein Schreiben der DHL vorlegen, das bestätigte, dass die Paketbox leer war:

„Vor dem Hintergrund des leeren Faches der Packstation, müssen wir bestreiten, dass die Sendung zur Beförderung übergeben worden ist.“

Dagegen legte der Kläger eine Eidesstattliche Versicherung seiner Mutter vor, „welche das Einlegen des entsprechenden Pakets beobachtet haben will“, wie es das Amtsgericht Pirna vornehm-zurückhaltend ausdrückte.

Schließlich hat das Gericht sogar eine Mitarbeiterin der DHL schriftlich als Zeugin vernommen:

„Diese hat erneut bestätigt, dass der zuständige Mitarbeiter der DHL keine Warensendung des Klägers in der Packstation vorgefunden habe. Eine entsprechende Sendung sei auch im Lager der DHL für Fundsendungen vorhanden. Die Zeugin hat zugleich aber klargestellt, dass sie nicht abschließend beurteilen könne, ob der Kläger die Sendung tat sächlich gar nicht erst in die Packstation eingelagert hätte oder ein Fehler des entleerenden Mitarbeiters bzw. ein technischer Fehler vorlag. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass der Sendungsbeleg letztlich automatisch generiert wird und daher kein sicherer Nachweis dafür sei, dass die Sendung auch tatsächlich in die Packstation eingelegt worden ist.“

Mit der Aussage der Mutter hat sich das Gericht – sehr zu Recht! – kritisch auseinandergesetzt:

„Die vorliegende schriftliche Aussage der Mutter des Klägers ist extrem knapp gehalten und beschränkt sich im Wesentlichen auf eine stichwortartige Aufzählung der Handlungen, welche die Zeugin wahrgenommen haben will. Auch der Kläger selbst hat nach einem entsprechenden Vorhalt des Beklagten jedenfalls nicht eindeutig bestritten, dass die schriftlichen Aussagen unterschriftsreif vorgefertigt gewesen seien. Vor diesem Hintergrund sind die Angaben der Mutter des Klägers nicht ausreichend, um die oben beschriebene Unsicherheit über den tatsächlichen Hergang zur Überzeugung des Gerichts tatsächlich auszuräumen.“

Das ging dann folgerichtig auch zu Lasten des Klägers.

Rechtliche Einordnung und Beweiswürdigung

Erinnern Sie sich an die Muster-Widerrufsbelehrung? Steht da nicht der Satz:

„Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.“?

Ich glaube, das ist der einzige für Händler günstige Satz in der Widerrufsbelehrung!

Der war dann auch die Lösung des Falles: Der Händler berief sich auf sein Zurückbehaltungsrecht aus § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB.

Der Kläger konnte den Nachweis nicht erbringen, dass er die Waren abgesandt hatte.

Dem stand schon die Bestätigung der DHL entgegen, dass die DHL das Paketfach leer vorgefunden hat. Wie der Kläger den Einlieferungsbelegt erzeugt hatte, konnte anfänglich noch nicht erklärt werden. Der Bescheinigung von DHL würde jedoch ein höherer Beweiswert beizumessen sein, da die DHL gegenüber Einem von Millionen persönlich unbekannten Kunden keinerlei Belastungstendenz nachzusagen sein dürfte, während der Kläger in Person einen, vermeintlich für ihn günstigen Beleg präsentierte. Selbst wenn man dabei zu dem Ergebnis käme, dass Aussage gegen Aussage stünde, wäre damit kein Beweis erbracht. In jedem Falle aber stünde die Bescheinigung der DHL der Behauptung des Klägers, er habe die Rücksendung in die Paketbox eingelegt, effektiv entgegen; diese Behauptung war damit widerlegt.

Auch die Regelung nach § 355 Abs. 3 Satz 4 BGB, wonach bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Unternehmer trage, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Weil die Rücksendung überhaupt noch nicht begonnen hatte! Die DHL hatte nichts vorgefunden, was sie hätte befördern können. Die Regel des § 355 Abs. 3 Satz 4 BGB deckt den Zeitraum der Rücksendung ab; der Verbraucherverkäufer soll für den Transporteur einstehen. Die Regel deckt keine Zeiträume vor Beginn oder mangels Beginnes der Rücksendung ab. Diese Verantwortung liegt in der Tat beim Käufer. Nachdem nun die DHL bestätigte, dass sie mit der Rücksendung überhaupt noch nicht begonnen hatte und mangels Rücksendegutes auch nicht beginnen konnte, konnte die Gefahrtragungsregel nicht greifen.

Die Einlieferungsbeleg ist maschinell erzeugt („noreply@dhl.de“), während die nachträgliche Bestätigung der DHL von einem realen Menschen, die später als Zeugin schriftlich aussagte, erteilt worden war. Bereits der Bestätigung der DHL, dass die Paketbox leer gewesen sei, dürfte ein höherer Beweiswert gegenüber dem Einlieferungsbeleg beizumessen sein. Man könnte sogar in der Bestätigung der DHL, dass die Box leer gewesen ist, eine Berichtigung der Aussage des „Einlieferungsbeleges“ sehen. So dass auch die Frage, wie der Einlieferungsbeleg entstanden ist, die möglicherweise auch nur mit strafrechtlichem Instrumentarium zu beantworten wäre, an dieser Stelle dahinstehen konnte. Da auch von keinen Einbruchsspuren an der Paketbox die Rede war, war es sehr wahrscheinlich, dass in diese Paketbox nichts eingelegt wurde. Die DHL jedenfalls hat die Box unversehrt und leer vorgefunden. Und das auch bestätigt.

Eine leere Box ist nun einmal eine leere Box

Für diese Leere in der Box kann der Betreiber der Box nicht verantwortlich gemacht werden; erst recht nicht der potentielle Empfänger der Rücksendung. Mangels eines Gutes, das untergehen könnte, greifen auch die Regeln über den Untergang von Gütern hier nicht ein.

Was mangels Existenz in dieser Box nicht untergehen kann, kann auch nicht zu Lasten einer Partei oder zugunsten der anderen untergehen. Kurz: Was von vornherein gar nicht da ist, das kann auch nicht untergehen.

Den Einlieferungsbelg kann man problemlos selbst an der Packstation erzeugen, unabhängig davon, ob man ein Paket eingelegt hat.

Der Ablauf ist der Folgende:

  • DHL Label erstellen
  • an der Packstation Barcode einscannen
  • es öffnet sich ein Paketfach und man wird aufgefordert, ein Paket dort einzulegen
  • Paket einlegen oder auch nicht (letzteres könnte eine Strafbarkeit nach sich ziehen)
  • Am Display wird abgefragt, ob ein Paket eingelegt wurde und man muss dies auf dem Display bestätigen. Dies geht auch ohne Einlegen eines Paketes, da es keine Waage oder elektronische Überwachung des Faches (z.B. Kamera) gibt (Disclaimer wie eben!).
  • Danach erhält man eine Einlieferungsbestätigung

So lautete dann auch die schriftliche Zeugenaussage der DHL:

„Ob der Kunde die Sendung tatsächlich eingelegt hat, kann erst durch unseren Mitarbeiter bei Entleerung der Packstation erfolgen. Dieser hat im konkreten Fall, wie bereits dargelegt, gescannt, dass sich in dem Packstationsfach, in welchem die Sendung eingelegt worden sein soll, keine Sendung befunden hat.“.

Das beweist nicht, dass ein Paket eingelegt wurde. Vielmehr dürfte es nach dieser Zeugenaussage erwiesen sein, dass der Kläger kein Paket in die Packstation eingelegt hat. Damit wäre sogar der Gegenbeweis erfolgreich geführt.

Demgegenüber vermochte die schriftliche Zeugenaussage der Mutter des Klägers nicht zu überzeugen. An der Glaubwürdigkeit waren Abstriche zu machen, denn sie ist die Mutter des Klägers und dürfte nach allgemeiner Lebenserfahrung die Tendenz haben, das Vorbringen ihres Sohnes zu unterstützen. Zudem war die Aussage formelhaft („anwesend war oder festgestellt hat“). Das Formular war semiprofessionell vorgefertigt und lediglich unterschrieben. Die Aussage war hinsichtlich des angeblichen Einlegens des Paketes nicht detailhaft und inhaltsreich, sondern punktuell und nichtssagend. Die Aussage ging im Grunde genommen inhaltlich nicht über den Parteivortrag hinaus; ihr Beweiswert war daher von vorn herein eingeschränkt bis nicht vorhanden. Es war auch kein Datum angegeben, wann die Zeugin die angeblichen Wahrnehmungen gehabt haben wollte; weiterführende Anhaltspunkte oder Umstände, die dem Gericht eine Einordnung und unabhängige Beweiswürdigung überhaupt erst ermöglichen hätten können, fehlen. Im Übrigen gab es für eine schriftliche Zeugeneinvernahme dieser Zeugin keine gerichtliche Anordnung. Damit fehlte die Rechtsgrundlage für diese „Zeugeneinvernahme“; sie wirkte auch etwas „vorgeschoben“ und konstruiert; mithin unglaubhaft.

Es bestehen unserer Ansicht nach sogar Anhaltspunkte für eine in Betracht kommende Strafbarkeit; insbesondere in Zusammenschau mit der – angeordneten – schriftlichen Zeugeneinvernahme der DHL, die eben ganz anders lautete!

Aus Sicht des Klägers standen hier bestenfalls Aussage gegen Aussage; auch damit wäre der ihm obliegende Beweis nicht erbracht.

Das Amtsgericht Pirna ist uns hier erfreulicherweise in allen Punkten gefolgt!

Und die Moral von der Geschicht‘

Die Sache war semiprofessionell aufgezogen und wir konnten uns des Eindrucks nicht erwehren, dass hier eine „Masche“ vorliegt. Das führt zu der Frage, wie viele Onlinehändler – in vielleicht vergleichbaren Fällen – auf so eine Geschichte hereinfallen würden: Widerruf, Kaufpreisrückforderung; aber eben eine leere Paketbox bei der Einlieferung der zurückzugebenden Kaufsache in eine Packstation der DHL (oder eines anderen Logistikers).

Es lohnt sich, die Dinge auch in so „kleinen“ Fällen kritisch zu hinterfragen und sorgfältig zu prüfen. Onlinehändler wissen, gutlaufende Produkte können schnell mal in Serie gehen.

Lesen Sie hier die Entscheidung im Original; ein kleines Fehlerchen – Wer findet es? – ist bereits zur Berichtigung beantragt:

Inzwischen gibt es einen nicen Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts Pirna vom 29. Februar 2024, dem zusätzlichen Tag, den es wohl aller vier Jahre einmal gibt. Auch im Berichtigungsverfahren konnte sich der Kläger mit seiner Rechtsansicht nicht durchsetzen. Das Vorhandensein eines 29. Februar – von Zeit zu Zeit – zeigt, wie schwer es uns doch fällt, einen nach menschlichen Maßstäben perfekten Kalender an die unendliche Perfektion des Universums anzupassen. Das ist wie, wenn in einem Urteil mal das kleine Wörtchen „nicht“ fehlen würde, was natürlich genau so selten vorkommt. Und falls doch, sofort berichtigt wird; auf Antrag natürlich. Also wieder einmal: Ein Lob des Lesens und ein Dank nach Pirna!

Die neue Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

(Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein.) 

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, dass Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an den Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umfang mit ihnen zurückzuführen ist.

Anmerkungen

Es handelt sich vorstehend um einen möglichen Entwurf, das heißt, eine über die amtlichen Hinweise ausgearbeitete Variante der Musterwiderrufsbelehrung für den Verkauf von Waren. Zur Vertiefung ist die Lektüre der Gestaltungshinweise empfehlenswert, die Sie ab Seite 3663 des Gesetzblattes finden: Verbraucherrichtlinie

Belehrung und Erklärung

Neben der Musterwiderrufsbelehrung, dessen System schon bekannt ist, gibt es jetzt auch ein Muster für die Ausübung des Widerrufsrechts, ein vom Unternehmer zu personalisierendes Formular, die Musterwiderrufserklärung.

Für Verbraucher

Der Gesetzgeber hat wieder vergessen, „Für Verbraucher“ davor zu setzen. Diese Retusche oder besser dieses Intro oder diese Anmoderation kann man hoffentlich bedenkenlos und leicht selbst vornehmen.

Telefonnummer

Interessanterweise darf jetzt eine Telefonnummer abmahn-unschädlich in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden. Das Landgericht Bremen hatte das vorausgesehen.

Zur Verfügung stellen der Musterwiderrufserklärung

Mit einer neuen Musterwiderrufsbelehrung gibt es jetzt auch ein neues Muster-Widerrufsformular, zwingend im Angebot, fakultativ in seiner Verwendung. Der Unternehmer hat dem Verbraucher nicht nur die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts, wozu er sich der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung bedienen wird, „zur Verfügung zu stellen“, sondern auch das Muster-Widerrufsformular selbst (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 zu Art. 246a EGBGB). Wichtig dabei ist, dass der Unternehmer es ist, der seine Daten zuvor in dieses Formular einzupflegen hat. Ach übrigens, ja, Sie können den Verbraucher dieses Formular auch auf Ihrer Webseite ausfüllen lassen. Dadurch ändert sich aber nicht nur der Text der Musterwiderrufsbelehrung (Gestaltungshinweis 3!), sondern: Sie müssen dem Verbraucher dann auch unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs erteilen.

Rücksendekosten

Interessant wird es am Ende beim Gestaltungshinweis 5 zu den Rücksendekosten. Im Gesetzestext heißt es, dass die Angabe nur dann nötig ist, wenn „die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können“. Letzeres dürfte nur im Ausnahmefall zutreffen, so dass die umstrittene Angabe dann auch nur in eben diesem Ausnahmefall zu machen ist. Interessant ist, was unter Post in diesem Sinne zu verstehen ist. Hierzu gibt es natürlich noch keine Rechtsprechnung. Die Auslegung des Gestaltungshinweises nach dem Empfängerhorizont (vgl. §§ 133, 157 BGB) könnte aber ergeben, dass mit Post in diesem Sinne alles das gemeint ist, was der Verbraucher unter Post versteht, also DHL, DPD, GLS und alles, was der Verbraucher sonst noch unter Post versteht, nicht jedoch der Versandt per Palette, Speditionsgut oder Konzertflügel.

Zurückbehaltungsrecht und Standardlieferung

Neu ist ebenfalls, dass jetzt ein Zurückbehaltungsrecht für den Unternehmer ausdrücklich in die Musterwiderrufsbelehrung aufgenommen worden ist. Die Musterwiderrufsbelehrung kreiert schließlich auch einen neuen Rechtsbegriff, den der Standardlieferung.

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel


Gesetzestext nachlesen: Verbraucherrechterichtlinie

Einen ausführlichen Artikel über die neuen Regelungen der Verbraucherrechterichtlinie finden Sie >>hier.

Keine Haftung außerhalb von konkret erteiltem Mandat

Verbraucherrechterichtlinie

Dieser Artikel ist nicht mehr aktuell

Bitte beachten Sie, dass es in der Zwischenzeit Änderungen gegeben hat, etwa durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.04.2017 (BGBl. I S. 969), in Kraft getreten am 01.01.2018.

RA WentzelEinleitung

Ohne Übergangsfrist beschert uns die EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechterichtlinie) zum 13.06.2014 zahlreiche Änderungen im Onlinehandelsrecht. Die Einen bezeichnen sie als „revolutionär”, die Anderen schieben das Thema so weit es geht vor sich her. Unabhängig davon rückt der 13.06.2014 immer näher. Kernstück der neuen Regelungen ist die „neue” Widerrufsbelehrung. Ich selbst bin der Ansicht, dass alle die Punkte, welche in den vergangenen Jahren juristisch umstritten waren, durch das neue amtliche Muster 2014 in die bestmögliche Form gebracht worden sind. Freilich wird die Praxis noch das eine oder andere im täglichen Vollzug korrigieren, aber das Gros dessen, was streitig, problematisch und letztlich abmahnbar war, ist durch das kommende amtliche Muster nicht nur neu, sondern auch wesentlich besser gemacht als noch derzeit. Die EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher, kurz Verbraucherrechterichtlinie (VRRL), Verbraucherschutzrichtlinie oder schlicht Verbraucherrichtlinie selbst gilt nicht unmittelbar (im Gegensatz zu EU-Rechtsverordnungen), sondern wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie … in nationales Recht umgewandelt, dass heißt, dass Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) wurde an den entsprechenden Stellen geändert und ergänzt. Diese Änderungen und Ergänzungen werden im Folgenden kurz vorgestellt. Gesetzeszitate im Folgenden sind solche der neuen Fassung.

Gesetzestext nachlesen:

Verbraucherrechterichtlinie

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ins BGB

Überblick

Die Umsetzung der EU-Verbraucherrichtlinie betrifft im Wesentlichen die §§ 312a bis 312k sowie 355 bis 361 BGB und Artikel 246 bis 246c EGBGB. Man könnte auch – einfacher – sagen, es geht um die Implementierung der EU-Verbraucherrechterichtlinie ins BGB, an den bekannten, einschlägigen Stellen. Das zweite Buch des BGB (Schuldrecht) wurde erweitert. Der Abschnitt 3 (Verträge) bekam in seinem Titel 1 (Begründung, Inhalt und Beendigung) eine Erweiterung: Der ehemalige Untertitel 2 („Besondere Vertriebsformen“) ist jetzt dem Bereich „Grundsatz“ bei Verbraucherverträgen gewidmet. Diese Grundsätze teilen sich in 4 Kapitel bzw. Kapitelchen:

  1. Anwendungsbereich + allgemeine Grundsätze (§ 213 + 312a BGB)
  2. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge (§ 312b bis 312h)
  3. Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312i + 312j BGB)
  4. Abweichende Vereinbarungen und Beweislast (nur 312k BGB)

Das Rücktrittsrecht (Titel 5) wurde gestrichen. Der Kleinunternehmer: Die Verbraucher-Definition ist neu! Eine „kleingewerbliche“ Tätigkeit des Verbrauchers macht aus ihm jetzt noch keinen Unternehmer. Man könnte auch von Kleinunternehmer sprechen, der Verbraucher bleibt (§ 13 BGB). Oder von einem „Großverbraucher„. Bitte diesen Kleinunternehmer nicht verwechseln mit dem Kleinunternehmer aus § 19 UStG. Beim BGB-Kleinunternehmer geht es darum, dass er in seinem Kern Verbraucher ist und bleibt, nämlich überwiegend, wie der neue § 13 BGB sagt. Der UStG-Kleinunternehmer ist der, welcher in seinem Umsatz unter bestimmten Grenzwerten bleibt. Beide Voraussetzungen können in einer Person vorliegen, müssen es aber nicht. Die neue Regelung zur Textform sagt jetzt endlich, dass auch E-Mails der Textform entsprechen (§ 126b BGB).

Die einzelnen Regelungen

Automatisches Erlöschen

Bei fehlender oder falscher Belehrung erlischt das Widerrufsrecht nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen.

Privilegierungen

Es bestehen u.a. Privilegierungen für

  1. notarielle Verträge
  2. Lieferung von Lebensmitteln des täglichen Bedarfs (Fahrten: häufig + regelmäßig)
  3. Geschäfte fürs kleine Geld (bis 40 Euro)

Vor der Haustür ist jetzt draußen

Die früheren Hautürgeschäfte „heißen“ jetzt „Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“. Sie schließen „Kaffeefahrten“ und „Butterfahrten“ ein. Sie sind auch Verbrauchergeschäfte, jedoch keine des Fernabsatzes.

Erweiterungen des Ausschlusses des Widerrufsrechts

  1. Nicht vorgefertigte Waren
  2. Gesundheitsschutz und Hygiene (Zahnbürsten und Mundduschen)
  3. Waren, die vermischt wurden (Abtönpaste)
  4. Wertschwankende alkoholische Getränke

Unterscheide zwei verschiedene Bereiche: Fernabsatz und elektronischer Geschäftsverkehr

Fernabsatz = durch Fernkommunikationsmittel (§ 312c BGB) herbeigeführt. Es ist  keine gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien erforderlich. Beispiele sind: Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails oder SMS. Beim Fernabsatz kommt der Verbraucher ins Spiel.

Elektronischer Geschäftsverkehr: Der Vertrag wird über Telemedien (§ 312i BGB) geschlossen. Onlinehandel ist und bleibt beides. Genauer gesagt: Fernabsatz = Teilmenge von elektronischer Geschäftsverkehr.

Informationspflichten Fernabsatz; sie ergeben sich aus: § 312d BGB, Art. 246a EGBGB. Verlangt wird das komplettes Belehrungsprogramm.

Die Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr sind in den Folgenden Vorschriften aufgelistet: § 312j BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 + 12 EGBGB. Wenn Sie diese nachlesen wollen: Verbraucherrechterichtlinie

Keine Erleichterungen zur Verbrauchergarantie

Es gibt in § 443 BGB eine Veränderung der Definition der Garantie. Das Problem des § 477 BGB bleibt uns allerdings erhalten (ab 1.1.2018: § 479 BGB). Hier ist ein Paradoxon versteckt. Eine Garantieerklärung kann meiner Ansicht nach nur entweder einfach und verständlich oder vollständig sein. Aber vielleicht lässt sich beides auch in praktische Konkordanz bringen.

Änderungen im UWG und der Preisangabenverordnung

Der „Endpreis“ heißt jetzt auch dort „Gesamtpreis“.

Stichwort Lieferbeschränkungen

Bei Beginn des Bestellvorganges ist mitzuteilen, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Im Onlineshop sollten Sie einen immer sichtbaren Link für „Akzeptierte Zahlungsmittel“ einrichten und diese akzeptierten Zahlungsmittel auf der Startseite auflisten. Wenn Sie aktuelle Lieferbeschränkungen haben, sollten Sie diese auch auf der Startseite angeben. Eine „Lieferbeschränkung“ ist es übrigens auch, dass Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke sowie Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, nur an Personen ab 18 Jahren verkauft und geliefert werden dürfen. Auch auf diese Lieferbeschränkung ist also „spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs“ klar und deutlich hinzuweisen (vgl. § 312j Abs. 1 BGB).

Musterwiderrufsbelehrung und Muster-Widerrufserklärrung

Kernstück der neuen Regelungen aus der Verbraucherrichtlinie ist die neue Musterwiderrufsbelehrung.

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel


Keine Haftung außerhalb von konkret erteiltem Mandat!