Schlagwort-Archive: Verbraucherrechterichtlinie

Rechtsquellen zum Impressum

Was muss hinein, ins Impressum?

Nun, eine ganze Menge.

Hier erst einmal eine Übersicht über einige Rechtsquellen:

  1. Da wäre als erstes natürlich Art. 246 EGBGB (Informationspflichten beim Verbrauchervertrag) oder Art. 246a BGB (Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen) jeweils in seiner ab dem 13.06.2014 geltenden Fassung (Verbraucherrechterichtlinie).
  2. Das Telemediengesetz (TMG), §§ 5 und 6 TMG für Informationspflichten in Telemedien
  3. Über die journalistisch-redaktionelle Verantwortlichkeit lesen wir etwas in § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag
  4. Dienstleister haben darüber hinaus die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer – DL-InfoV) zu beachten. Dort steht dann etwas über die Erforderlichkeit einiger beliebter Spezialangaben, die man nicht vergessen sollte, wie z.B. über außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren oder Angaben zum räumlichen Geltungsbereich einer Berufshaftpflichtversicherung

Für so ein kleines Stück Text, wie das Impressum, eine doch beachtliche Anzahl von Regelungen.

Und: Wie heißt es doch so schön in § 5 Abs. 2 TMG? „Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.“ Hierauf kann man nur erwidern: „Dieser Artikel wird fortgesetzt“

Mit den allerbesten Grüßen aus Dresden

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

 

Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinie zum 13.06.2014

  • Verbraucherschutzrichtlinie/ Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) – Haben Sie an alles gedacht?

Nachfolgend sehen Sie eine Übersicht einiger zur Verbraucherrechterichtlinie relevanten Artikel:

  1. Artikel zur Verbraucherrechterichtlinie
  2. Artikel zur neuen Widerrufsbelehrung
  3. Fragen und Antworten zur neuen Widerrufsbelehrung
  4. Meldung über Verzögerung der Umsetzung bei eBay
  5. Special: Änderung der Rücknahmebedingungen über die Einstellung „Rahmenbedingungen“ bei eBay
  6. Special: eBay Shop-Artikel nicht vergessen

Bitte schauen Sie doch von Zeit zu Zeit bei uns vorbei. Fast alle dieser Artikel werden laufend aktualisiert.

RA WentzelMit den allerbesten Grüßen

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

 

Verzögerung der Umsetzungen per 13.6.2014 bei eBay

16.06.2014, 13.15 Uhr. eBay teilt fernmündlich mit, dass eBay überrascht sei, dass selbst die von eBay erweiterten Server-Kapazitäten nicht ausreichen würden, um alle die Änderungen, die durch die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie per 13.6.2014 veranlasst wurden, hochzufahren. Die Kollegen in den U.S.A. würden Sonderschichten machen, um das Problem zu beheben. Eine Dauer der Arbeiten wurde ausdrücklich nicht genannt.

eBay Rahmenbedingungen zur Rücknahme überarbeiten

Nachdem Sie Ihre Angebote mit der neuen Widerrufsbelehrung und den neuen AGB versehen haben, werden Sie vielleicht feststellen, dass oberhalb Ihrer neuen Widerrufsbelehrung unter Rücksendekosten noch der alte Text steht:

Widerrufsrecht: Käufer trägt die regelmäßigen Kosten der Rücksendung, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und der Preis der zurückzusendenden Sache 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Preis zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht den Kaufpreis bezahlt oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat.

Dieses Übel müssen Sie unbedingt abstellen, damit Sie nicht irreführend belehren.

Bitte sehen Sie dazu zunächst in die E-Mail, die Ihnen eBay am 3. Juni 2014 geschickt hat: Mail von eBay

Dort werden Sie lesen, dass eBay, wenn Sie bis 13.06.2014 bei den Rücknahmebedingungen nichts geändert hat, diese Rücknahmebedingungen automatisch ändert in:

Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung der Waren

Sofern das auch die Variante ist, für die Sie sich innerhalb ihrer neuen Widerrufsbelehrung entschlossen haben, und dort lautet der Passus wie folgt:

Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren,

dann wäre alles richtig. – Ein Problem hingegen besteht dann, wenn Sie sich in Ihrer Widerrufsbelehrung für folgenden Passus entschieden haben:

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren,

denn das stünde dann mit dem, was eBay automatisch eingeblendet hat („Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung“) im Widerspruch. Sie würden dann irreführend und damit falsch belehren.

Zur Lösung dieses Problems finden Sie erste Hinweise in der Mail von eBay

Eine detaillierte Anleitung von eBay finden Sie hier: Anleitung von eBay

Es folgt eine Anleitung:

  1. Loggen Sie sich bei eBay ein
  2. Gehen Sie oben rechts auf „Mein eBay„, dort auf „Zusammenfassung
  3. Gehen Sie links (Zusammenfassung) auf „Verkaufen“, dort auf „aktiv“
  4. Stellen Sie zuvor unten rechts auf 200 Artikel (höchst mögliche Anzahl) ein und markieren Sie alle Artikel
  5. Drücken Sie auf „Felder bearbeiten“ und „Rücknahmebedingungen
  6. Stellen Sie dort 1 Monat (für Top-Verkäufer) oder 14 Tage ein. Bitte beachten Sie dabei unbedingt, dass diese Einstellung mit dem übereinstimmen muss, was in Ihrer Widerrufsbelehrung dazu steht!
  7. Treffen Sie eine Auswahl bei „Rücksendekosten trägt:„. Auch das muss dem entsprechen, was Sie in Ihrer Widerrufsbelehrung dazu schreiben, also „Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung der Waren“ oder „Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“
  8. Unter „Mein eBay“, „Zusammenfassung“, „eBay-Konto“ und „Rahmenbedingungen für Ihre Angebote“ (Rahmenbedingungen zur Rücknahme) können Sie sogar einen Standard definieren, der jedenfalls für alle neu eingestellten Artikel gelten soll; ich glaube sogar, es synchronisiert auch durch. Diese Funktion heißt bei eBay „Rahmenbedingungen überarbeiten„. Damit ist nicht gemeint, dass Sie die Inhalte der Rahmenbedingungen modifizieren (das heißt „Bearbeiten“), sondern, dass eBay die Rahmenbedingungen Ihrer Angebte überarbeitet, synchronisiert.

Mit den allerbesten Grüßen

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel


Da eBay die Anzeigen zwischen Sonnabend (14.06.2014) und Montag (16.06.2014) wieder geändert hat, haben wir diese Anleitung heute (16.06.2014) angepasst. Stand: 16.06.2014, 12:15 Uhr, überarbeitet um 16:30 Uhr. Nochmals überarbeitet am 20.06.2014.

Lieferzeitangabe, Liefertermin

Nach dem Wortlaut des Gesetzes  (Verbraucherrechterichtlinie) müssten Onlinehändler gegenüber Verbrauchern den Liefertermin angeben. Allerdings wird es von Einigen als ausreichend angesehen, dass die Lieferzeit (so genau es geht und möglichst ohne circa, etwa oder von-bis) angeben wird.

Es gibt hier unterschiedliche Zeitstrecken:

  1. Der Verbraucher bestellt. Zeit bis zum Eingang des Kaufpreises beim Verkäufer.
  2. Sie kommissionieren, bis die Sache Ihren Hof verlässt (nur über diesen Zeitraum können Sie legitimerweise eine Aussage treffen)
  3. Eigentliche Versandzeit / Versandzeit im engeren Sinn: Zeit, welche der Versender braucht. Diese können Sie nur schätzen.

Der Verbraucher erlebt als Versandzeit den gesamten Korridor von 1 bis 3. Sie können nur Ziffer 2 beeinflussen. Vor diesem Hintergrund wird eine richtige Lieferzeitangabe zur echten Herausforderung!

 

BVOH Vortrag + Stammtisch Auerbachs Keller Leipzig 3.6.2014

An alle am Onlinehandel Interessierten!

Herzliche Einladung zu unserem nächsten Stammtisch zum Thema Verbraucherrechterichtlinie und neue Widerrufsbelehrung am

Dienstag, 3.6.2014, 19:00 Uhr, Auerbachs Keller Leipzig, im Saal „Helene“

Zur Planung der Veranstaltung bitten wir unbedingt um Voranmeldung unter gs@bvoh.de

Oliver Prothmann, Holger Knutas und Wolfgang Wentzel für den Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH).

 

 

Verbraucherrechterichtlinie und Kaufverhalten

Das Gesetz zur Umsetzung der neuen Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) tritt am 13. Juni 2014 in Kraft und bringt zahlreiche Änderungen mit sich – besonders für Online-Händler. Aus einer Bitkom-Umfrage geht außerdem hervor, dass sich durch die Gesetzesänderung auch das Kaufverhalten von Internetnutzer ändert.

via Verbraucherrechterichtlinie 2014: Was für Online-Händler wichtig ist.

Ziele der Verbraucherrechterichtlinie

Ziel der Richtlinie ist es in erster Linie, zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern beizutragen. Durch eine Angleichung der Rechtsvorschriften sollen Hindernisse für den Binnenmarkt, von denen Unternehmer und Verbraucher betroffen sind, beseitigt werden. Darüber hinaus soll die Richtlinie dazu dienen, Unstimmigkeiten im zivilrechtlichen Verbraucherschutz zu beseitigen und Regelungslücken zu schließen.

via Der Bundesgerichtshof – Bibliothek : Gesetzesmaterialien – Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung.

Artikel über die Verbraucherschutzrichtlinie

Artikel über die Widerrufsbelehrung

Verbraucherrechterichtlinie

Dieser Artikel ist nicht mehr aktuell

Bitte beachten Sie, dass es in der Zwischenzeit Änderungen gegeben hat, etwa durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.04.2017 (BGBl. I S. 969), in Kraft getreten am 01.01.2018.

RA WentzelEinleitung

Ohne Übergangsfrist beschert uns die EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechterichtlinie) zum 13.06.2014 zahlreiche Änderungen im Onlinehandelsrecht. Die Einen bezeichnen sie als „revolutionär”, die Anderen schieben das Thema so weit es geht vor sich her. Unabhängig davon rückt der 13.06.2014 immer näher. Kernstück der neuen Regelungen ist die „neue” Widerrufsbelehrung. Ich selbst bin der Ansicht, dass alle die Punkte, welche in den vergangenen Jahren juristisch umstritten waren, durch das neue amtliche Muster 2014 in die bestmögliche Form gebracht worden sind. Freilich wird die Praxis noch das eine oder andere im täglichen Vollzug korrigieren, aber das Gros dessen, was streitig, problematisch und letztlich abmahnbar war, ist durch das kommende amtliche Muster nicht nur neu, sondern auch wesentlich besser gemacht als noch derzeit. Die EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher, kurz Verbraucherrechterichtlinie (VRRL), Verbraucherschutzrichtlinie oder schlicht Verbraucherrichtlinie selbst gilt nicht unmittelbar (im Gegensatz zu EU-Rechtsverordnungen), sondern wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie … in nationales Recht umgewandelt, dass heißt, dass Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) wurde an den entsprechenden Stellen geändert und ergänzt. Diese Änderungen und Ergänzungen werden im Folgenden kurz vorgestellt. Gesetzeszitate im Folgenden sind solche der neuen Fassung.

Gesetzestext nachlesen:

Verbraucherrechterichtlinie

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ins BGB

Überblick

Die Umsetzung der EU-Verbraucherrichtlinie betrifft im Wesentlichen die §§ 312a bis 312k sowie 355 bis 361 BGB und Artikel 246 bis 246c EGBGB. Man könnte auch – einfacher – sagen, es geht um die Implementierung der EU-Verbraucherrechterichtlinie ins BGB, an den bekannten, einschlägigen Stellen. Das zweite Buch des BGB (Schuldrecht) wurde erweitert. Der Abschnitt 3 (Verträge) bekam in seinem Titel 1 (Begründung, Inhalt und Beendigung) eine Erweiterung: Der ehemalige Untertitel 2 („Besondere Vertriebsformen“) ist jetzt dem Bereich „Grundsatz“ bei Verbraucherverträgen gewidmet. Diese Grundsätze teilen sich in 4 Kapitel bzw. Kapitelchen:

  1. Anwendungsbereich + allgemeine Grundsätze (§ 213 + 312a BGB)
  2. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge (§ 312b bis 312h)
  3. Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312i + 312j BGB)
  4. Abweichende Vereinbarungen und Beweislast (nur 312k BGB)

Das Rücktrittsrecht (Titel 5) wurde gestrichen. Der Kleinunternehmer: Die Verbraucher-Definition ist neu! Eine „kleingewerbliche“ Tätigkeit des Verbrauchers macht aus ihm jetzt noch keinen Unternehmer. Man könnte auch von Kleinunternehmer sprechen, der Verbraucher bleibt (§ 13 BGB). Oder von einem „Großverbraucher„. Bitte diesen Kleinunternehmer nicht verwechseln mit dem Kleinunternehmer aus § 19 UStG. Beim BGB-Kleinunternehmer geht es darum, dass er in seinem Kern Verbraucher ist und bleibt, nämlich überwiegend, wie der neue § 13 BGB sagt. Der UStG-Kleinunternehmer ist der, welcher in seinem Umsatz unter bestimmten Grenzwerten bleibt. Beide Voraussetzungen können in einer Person vorliegen, müssen es aber nicht. Die neue Regelung zur Textform sagt jetzt endlich, dass auch E-Mails der Textform entsprechen (§ 126b BGB).

Die einzelnen Regelungen

Automatisches Erlöschen

Bei fehlender oder falscher Belehrung erlischt das Widerrufsrecht nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen.

Privilegierungen

Es bestehen u.a. Privilegierungen für

  1. notarielle Verträge
  2. Lieferung von Lebensmitteln des täglichen Bedarfs (Fahrten: häufig + regelmäßig)
  3. Geschäfte fürs kleine Geld (bis 40 Euro)

Vor der Haustür ist jetzt draußen

Die früheren Hautürgeschäfte „heißen“ jetzt „Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“. Sie schließen „Kaffeefahrten“ und „Butterfahrten“ ein. Sie sind auch Verbrauchergeschäfte, jedoch keine des Fernabsatzes.

Erweiterungen des Ausschlusses des Widerrufsrechts

  1. Nicht vorgefertigte Waren
  2. Gesundheitsschutz und Hygiene (Zahnbürsten und Mundduschen)
  3. Waren, die vermischt wurden (Abtönpaste)
  4. Wertschwankende alkoholische Getränke

Unterscheide zwei verschiedene Bereiche: Fernabsatz und elektronischer Geschäftsverkehr

Fernabsatz = durch Fernkommunikationsmittel (§ 312c BGB) herbeigeführt. Es ist  keine gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien erforderlich. Beispiele sind: Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails oder SMS. Beim Fernabsatz kommt der Verbraucher ins Spiel.

Elektronischer Geschäftsverkehr: Der Vertrag wird über Telemedien (§ 312i BGB) geschlossen. Onlinehandel ist und bleibt beides. Genauer gesagt: Fernabsatz = Teilmenge von elektronischer Geschäftsverkehr.

Informationspflichten Fernabsatz; sie ergeben sich aus: § 312d BGB, Art. 246a EGBGB. Verlangt wird das komplettes Belehrungsprogramm.

Die Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr sind in den Folgenden Vorschriften aufgelistet: § 312j BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 + 12 EGBGB. Wenn Sie diese nachlesen wollen: Verbraucherrechterichtlinie

Keine Erleichterungen zur Verbrauchergarantie

Es gibt in § 443 BGB eine Veränderung der Definition der Garantie. Das Problem des § 477 BGB bleibt uns allerdings erhalten (ab 1.1.2018: § 479 BGB). Hier ist ein Paradoxon versteckt. Eine Garantieerklärung kann meiner Ansicht nach nur entweder einfach und verständlich oder vollständig sein. Aber vielleicht lässt sich beides auch in praktische Konkordanz bringen.

Änderungen im UWG und der Preisangabenverordnung

Der „Endpreis“ heißt jetzt auch dort „Gesamtpreis“.

Stichwort Lieferbeschränkungen

Bei Beginn des Bestellvorganges ist mitzuteilen, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Im Onlineshop sollten Sie einen immer sichtbaren Link für „Akzeptierte Zahlungsmittel“ einrichten und diese akzeptierten Zahlungsmittel auf der Startseite auflisten. Wenn Sie aktuelle Lieferbeschränkungen haben, sollten Sie diese auch auf der Startseite angeben. Eine „Lieferbeschränkung“ ist es übrigens auch, dass Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke sowie Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, nur an Personen ab 18 Jahren verkauft und geliefert werden dürfen. Auch auf diese Lieferbeschränkung ist also „spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs“ klar und deutlich hinzuweisen (vgl. § 312j Abs. 1 BGB).

Musterwiderrufsbelehrung und Muster-Widerrufserklärrung

Kernstück der neuen Regelungen aus der Verbraucherrichtlinie ist die neue Musterwiderrufsbelehrung.

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel


Keine Haftung außerhalb von konkret erteiltem Mandat!

Widerrufsbelehrung 2014

28.08.2013. Ohne Übergangsfrist beschert uns die EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechterichtlinie) zum 13.06.2014 zahlreiche Änderungen im Onlinehandelsrecht. Die Einen bezeichnen sie als „revolutionär“, die Anderen schieben das Thema so weit es geht vor sich her. Unabhängig davon rückt der 13.06.2014 immer näher. Kernstück der neuen Regelungen ist die „neue“ Widerrufsbelehrung. Ich selbst bin der Ansicht, dass alle die Punkte, welche in den vergangenen Jahren juristisch umstritten waren, durch das neue amtliche Muster 2014 in die bestmögliche Form gebracht worden sind. Freilich wird die Praxis noch das eine oder andere im täglichen Vollzug korrigieren, aber das Gros dessen, was streitig, problematisch und letztlich abmahnbar war, ist durch das kommende amtliche Muster nicht nur neu, sondern auch wesentlich besser gemacht als noch derzeit. Erinnern Sie sich noch an den 11. Juni 2010 oder den 4. November 2011? Wir werden es auch dieses Mal schaffen!

Drei Stichworte zur neuen Widerrufsbelehrung:

  1.  Sie gilt ab 13. Juni 2014
  2. Der Verbraucher trägt die Rücksende-Kosten dann immer selbst
  3. Kein Rückgaberecht mehr, sondern nur Widerrufsrecht

Bitte lesen Sie hierzu im Einzelnen:

Artikel zur umgesetzten Verbraucherrichtlinie

Artikel zur neuen Widerrufsbelehrung

SAM_0903