Rechtsquellen zum Impressum

Was muss hinein, ins Impressum?

Nun, eine ganze Menge.

Hier erst einmal eine Übersicht über einige Rechtsquellen:

  1. Da wäre als erstes natürlich Art. 246 EGBGB (Informationspflichten beim Verbrauchervertrag) oder Art. 246a BGB (Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen) jeweils in seiner ab dem 13.06.2014 geltenden Fassung (Verbraucherrechterichtlinie).
  2. Das Telemediengesetz (TMG), §§ 5 und 6 TMG für Informationspflichten in Telemedien
  3. Über die journalistisch-redaktionelle Verantwortlichkeit lesen wir etwas in § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag
  4. Dienstleister haben darüber hinaus die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer – DL-InfoV) zu beachten. Dort steht dann etwas über die Erforderlichkeit einiger beliebter Spezialangaben, die man nicht vergessen sollte, wie z.B. über außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren oder Angaben zum räumlichen Geltungsbereich einer Berufshaftpflichtversicherung

Für so ein kleines Stück Text, wie das Impressum, eine doch beachtliche Anzahl von Regelungen.

Und: Wie heißt es doch so schön in § 5 Abs. 2 TMG? „Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.“ Hierauf kann man nur erwidern: „Dieser Artikel wird fortgesetzt“

Mit den allerbesten Grüßen aus Dresden

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel