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Fragen und Antworten zur neuen Widerrufsbelehrung

Muss ich den Sendungen nun immer ein Musterformular zum Widerruf beilegen?

Im Gesetz (Verbraucherrechterichtlinie) heißt es dazu: „zutreffend ausgefüllt in Textform übermitteln“ (Art. 246 a § 2 Abs. 2 Satz 2 EGBGB). Das heißt: Wenn Sie die Widerrufsbelehrung bis jetzt in Papierform den Sendungen beigelegt haben, legen Sie auch das Muster-Widerrufsformular bei (Rückseite, und vorn ein Hinweis darauf). Wenn Sie die Widerrufsbelehrung (nur) per E-Mail (das ist Textform, § 126b BGB neue Fassung) übermittelt haben, dann machen Sie dort einen Anhang mehr: das Muster-Widerrufsformular. Bitte denken Sie unbedingt daran, dieses vorher auf Ihr Unternehmen zu personalisieren!

Reichen würde es, wenn Sie es per Mail-Anhang übermitteln, idealerweise in der Bestellbestätigung.

Wir würden weiterhin die Rücksendekosten übernehmen. Unsere alte Widerrufsbelehrung würde somit noch passen. Müssen wir diese dann trotzdem ändern?

Natürlich müssen Sie die neue Widerrufsbelehrung verwenden, auch wenn Sie die Rücksendekosten übernehmen. Es ist dann nur innerhalb der neuen Widerrufsbelehrung eine andere Option: Statt des Satzes „Sie tragen die unmittelbaren Kosten …“ schreiben Sie: „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.“.

Nachdem ich meine Angebote mit der neuen Widerrufsbelehrung und den neuen AGB versehen habe, lese ich oberhalb meiner neuen Widerrufsbelehrung unter Rücksendekosten noch den alten Text: „Käufer trägt die regelmäßigen Kosten der Rücksendung, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und der Preis der zurückzusendenden Sache 40 Euro nicht übersteigt“. Wie kann ich das ändern?

Hierzu gibt es einen ausführlichen Artikel, den Sie >>>hier finden!

Die Umstellung hat nicht funktioniert, ich habe nun Angst vor rechtlichen Konsequenzen

Vielleicht sorgen Sie sich ein wenig früh. eBay selbst ist ja noch nicht einmal mit allen Änderungen durch. Auch wenn das neue Recht ab heute gilt, müssen wir alle (Verkäufer, Käufer, Plattformen) es abwarten, bis die Änderungen angezeigt werden. Wettbewerbswidrig ist, wenn Sie falsch oder irreführend informieren; aber nicht, wenn die Umstellung die Zeit dauert, die dazu nun einmal erforderlich ist, Änderungen auf Plattformen anzuzeigen.

Zur Musterwiderrufserklärung: Kann ich den Verbraucher dieses Formular auch am Bildschirm auf meiner Webseite ausfüllen lassen?

Ja, aber dadurch ändert sich nicht nur der Text der Musterwiderrufsbelehrung (Gestaltungshinweis 3!), sondern: Sie müssen dem Verbraucher dann auch unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs erteilen.

Muss ich über die neue Musterwiderrufsbelehrung „Für Verbraucher“ schreiben?

Der Gesetzgeber hat wieder vergessen, es davorzusetzen. Sie können es als Intro davorsetzen, müssen das aber nicht. Es handelt sich um ein gesetzlich geregeltes Recht, das nur gegenüber dem Verbraucher gilt, auch wenn ein Amtsgericht das offenbar anders sieht. Gemeint ist das AG Cloppenburg (Urteil vom 02.10.2012, Az. 21 C 193/12). Dieses Urteil ist falsch, wie die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 06.12.2011, Az. XVI ZR 401/10 zeigen, worauf auch freundlicherweise Frau Kollegin Boer-Nießing auf Ihrer Seite hinweist.

Wie stelle ich die neue Musterwiderrufserklärung dem Verbraucher auf den Plattformen eBay und Amazon zur Verfügung?

Durch einen sprechenden Link im Template (Produktbeschreibung) und einen Hinweis auf diesen Link aus einem endgerätefähigen Bereich, auf eBay bei „Rechtliche Informationen“ (unter dem Impressum!) oder im Anschluss an die Widerrufsbelehrung. Bei Amazon über eine benutzerdefinierte Informationsseite.

Wie informiere ich den Verbraucher „bei Beginn des Bestellvorgangs“ darüber, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden?

So wie an der Tür eines guten Restaurants steht, welche Karten akzeptiert werden, schreiben Sie auf die Startseite Ihres Onlineshops, welche Zahlungsmittel Sie akzeptieren, am Besten auch mit einem immer sichtbaren Link „Akzeptierte Zahlungsmittel“. Bei eBay geben Sie diese Informationen vielleicht noch einmal extra in den Bereich „Rechtliche Informationen“ (unter Impressum), möglicherweise auch ins Template (Produktbeschreibung). Bei Amazon nutzen Sie eine benutzerdefinierte Hilfeseite oder Sie verlassen sich auf die Angaben, die Amazon macht.

Die neue Widerrufsbelehrung gibt wieder eine Frist von 14 Tagen. Wenn ich meinen Top-Verkäufer-Status bei eBay behalten will, soll ich aber einen Monat Frist geben. Was soll ich tun?

Sie geben einen Monat Frist und behalten Ihren Top-Verkäufer-Status. Bitte beachten Sie, wenn Sie die Frist von vierzehn Tagen auf einen Monat ändern: Die Frist-Angabe kommt im ersten Teil der Widerrufsbelehrung 2x vor, im ersten und im zweiten Satz!

Wie kann ich auf einen Blick feststellen, ob ich eine neue oder eine alte Widerrufsbelehrung sehe?

Zum Beispiel an der Überschrift des zweiten Teils: Früher hieß es dort „Widerrufsfolgen„, jetzt: „Folgen des Widerrufs

Muss ich auch das Layout (Absätze, Leerzeilen) aus dem Muster übernehmen?

Wenn es geht, würde ich das tun.

Es steht nicht mehr „Ende der Widerrufsbelehrung“ im Muster. Soll ich es trotzdem dazuschreiben?

Eigentlich nicht, denn es steht ja nicht mehr im Muster. Zielführend könnte es sein, das zu tun, wenn „danach“ noch etwas kommt, z.B. ein Hinweis auf (bei Ihnen zutreffende!) gesetzliche Ausnahmen (verwenden Sie bitte den Gesetzestext im Originalton, soweit möglich), oder ein Link zur (von Ihnen vorher auf Sie personalisierten!) Muster-Widerrufserklärung. Wenn Sie dagegen Gelegenheit haben, die Widerrufsbelehrung „einzurahmen“ (was Sie bitte tun, wenn immer möglich!), dann könnte die Abmoderation „Ende der …“ entbehrlich sein.

Wo finde ich eigentlich das amtliche Muster mit all seinen Anmerkungen, Varianten und Möglichkeiten?

Im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 58 vom 27. September 2013 (Verbraucherrechterichtlinie). Sicher wird auch z.B. Juris sehr schnell damit sein, die Änderungen einzupflegen.

Stichwort Muster-Widerrufserklärung: Kann ich eigentlich für den Shop und für eBay dasselbe Formular verwenden?

Ja, und vergessen Sie bitte nicht, es vorher auf Ihr Unternehmen zu personalisieren: Muster-Widerrufsformular


Es gibt noch keine Rechtsprechung zum neuen Gesetzestext. Hier lesen Sie unsere aktuelle, aber vorläufige Rechtsauffassung.

P.S. Schreiben Sie das „ihnen“ im letzten Absatz der Musterwiderrufsbelehrung wie im Gestaltungshinweis 5 klein. Es geht nämlich nicht um den Umgang der Waren mit „Ihnen“, sondern um den Umgang des Verbrauchers mit den Waren, mit „ihnen“.

Verbraucherrechterichtlinie

Dieser Artikel ist nicht mehr aktuell

Bitte beachten Sie, dass es in der Zwischenzeit Änderungen gegeben hat, etwa durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.04.2017 (BGBl. I S. 969), in Kraft getreten am 01.01.2018.

RA WentzelEinleitung

Ohne Übergangsfrist beschert uns die EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechterichtlinie) zum 13.06.2014 zahlreiche Änderungen im Onlinehandelsrecht. Die Einen bezeichnen sie als „revolutionär”, die Anderen schieben das Thema so weit es geht vor sich her. Unabhängig davon rückt der 13.06.2014 immer näher. Kernstück der neuen Regelungen ist die „neue” Widerrufsbelehrung. Ich selbst bin der Ansicht, dass alle die Punkte, welche in den vergangenen Jahren juristisch umstritten waren, durch das neue amtliche Muster 2014 in die bestmögliche Form gebracht worden sind. Freilich wird die Praxis noch das eine oder andere im täglichen Vollzug korrigieren, aber das Gros dessen, was streitig, problematisch und letztlich abmahnbar war, ist durch das kommende amtliche Muster nicht nur neu, sondern auch wesentlich besser gemacht als noch derzeit. Die EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher, kurz Verbraucherrechterichtlinie (VRRL), Verbraucherschutzrichtlinie oder schlicht Verbraucherrichtlinie selbst gilt nicht unmittelbar (im Gegensatz zu EU-Rechtsverordnungen), sondern wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie … in nationales Recht umgewandelt, dass heißt, dass Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) wurde an den entsprechenden Stellen geändert und ergänzt. Diese Änderungen und Ergänzungen werden im Folgenden kurz vorgestellt. Gesetzeszitate im Folgenden sind solche der neuen Fassung.

Gesetzestext nachlesen:

Verbraucherrechterichtlinie

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ins BGB

Überblick

Die Umsetzung der EU-Verbraucherrichtlinie betrifft im Wesentlichen die §§ 312a bis 312k sowie 355 bis 361 BGB und Artikel 246 bis 246c EGBGB. Man könnte auch – einfacher – sagen, es geht um die Implementierung der EU-Verbraucherrechterichtlinie ins BGB, an den bekannten, einschlägigen Stellen. Das zweite Buch des BGB (Schuldrecht) wurde erweitert. Der Abschnitt 3 (Verträge) bekam in seinem Titel 1 (Begründung, Inhalt und Beendigung) eine Erweiterung: Der ehemalige Untertitel 2 („Besondere Vertriebsformen“) ist jetzt dem Bereich „Grundsatz“ bei Verbraucherverträgen gewidmet. Diese Grundsätze teilen sich in 4 Kapitel bzw. Kapitelchen:

  1. Anwendungsbereich + allgemeine Grundsätze (§ 213 + 312a BGB)
  2. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge (§ 312b bis 312h)
  3. Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312i + 312j BGB)
  4. Abweichende Vereinbarungen und Beweislast (nur 312k BGB)

Das Rücktrittsrecht (Titel 5) wurde gestrichen. Der Kleinunternehmer: Die Verbraucher-Definition ist neu! Eine „kleingewerbliche“ Tätigkeit des Verbrauchers macht aus ihm jetzt noch keinen Unternehmer. Man könnte auch von Kleinunternehmer sprechen, der Verbraucher bleibt (§ 13 BGB). Oder von einem „Großverbraucher„. Bitte diesen Kleinunternehmer nicht verwechseln mit dem Kleinunternehmer aus § 19 UStG. Beim BGB-Kleinunternehmer geht es darum, dass er in seinem Kern Verbraucher ist und bleibt, nämlich überwiegend, wie der neue § 13 BGB sagt. Der UStG-Kleinunternehmer ist der, welcher in seinem Umsatz unter bestimmten Grenzwerten bleibt. Beide Voraussetzungen können in einer Person vorliegen, müssen es aber nicht. Die neue Regelung zur Textform sagt jetzt endlich, dass auch E-Mails der Textform entsprechen (§ 126b BGB).

Die einzelnen Regelungen

Automatisches Erlöschen

Bei fehlender oder falscher Belehrung erlischt das Widerrufsrecht nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen.

Privilegierungen

Es bestehen u.a. Privilegierungen für

  1. notarielle Verträge
  2. Lieferung von Lebensmitteln des täglichen Bedarfs (Fahrten: häufig + regelmäßig)
  3. Geschäfte fürs kleine Geld (bis 40 Euro)

Vor der Haustür ist jetzt draußen

Die früheren Hautürgeschäfte „heißen“ jetzt „Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“. Sie schließen „Kaffeefahrten“ und „Butterfahrten“ ein. Sie sind auch Verbrauchergeschäfte, jedoch keine des Fernabsatzes.

Erweiterungen des Ausschlusses des Widerrufsrechts

  1. Nicht vorgefertigte Waren
  2. Gesundheitsschutz und Hygiene (Zahnbürsten und Mundduschen)
  3. Waren, die vermischt wurden (Abtönpaste)
  4. Wertschwankende alkoholische Getränke

Unterscheide zwei verschiedene Bereiche: Fernabsatz und elektronischer Geschäftsverkehr

Fernabsatz = durch Fernkommunikationsmittel (§ 312c BGB) herbeigeführt. Es ist  keine gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien erforderlich. Beispiele sind: Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails oder SMS. Beim Fernabsatz kommt der Verbraucher ins Spiel.

Elektronischer Geschäftsverkehr: Der Vertrag wird über Telemedien (§ 312i BGB) geschlossen. Onlinehandel ist und bleibt beides. Genauer gesagt: Fernabsatz = Teilmenge von elektronischer Geschäftsverkehr.

Informationspflichten Fernabsatz; sie ergeben sich aus: § 312d BGB, Art. 246a EGBGB. Verlangt wird das komplettes Belehrungsprogramm.

Die Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr sind in den Folgenden Vorschriften aufgelistet: § 312j BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 + 12 EGBGB. Wenn Sie diese nachlesen wollen: Verbraucherrechterichtlinie

Keine Erleichterungen zur Verbrauchergarantie

Es gibt in § 443 BGB eine Veränderung der Definition der Garantie. Das Problem des § 477 BGB bleibt uns allerdings erhalten (ab 1.1.2018: § 479 BGB). Hier ist ein Paradoxon versteckt. Eine Garantieerklärung kann meiner Ansicht nach nur entweder einfach und verständlich oder vollständig sein. Aber vielleicht lässt sich beides auch in praktische Konkordanz bringen.

Änderungen im UWG und der Preisangabenverordnung

Der „Endpreis“ heißt jetzt auch dort „Gesamtpreis“.

Stichwort Lieferbeschränkungen

Bei Beginn des Bestellvorganges ist mitzuteilen, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Im Onlineshop sollten Sie einen immer sichtbaren Link für „Akzeptierte Zahlungsmittel“ einrichten und diese akzeptierten Zahlungsmittel auf der Startseite auflisten. Wenn Sie aktuelle Lieferbeschränkungen haben, sollten Sie diese auch auf der Startseite angeben. Eine „Lieferbeschränkung“ ist es übrigens auch, dass Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke sowie Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, nur an Personen ab 18 Jahren verkauft und geliefert werden dürfen. Auch auf diese Lieferbeschränkung ist also „spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs“ klar und deutlich hinzuweisen (vgl. § 312j Abs. 1 BGB).

Musterwiderrufsbelehrung und Muster-Widerrufserklärrung

Kernstück der neuen Regelungen aus der Verbraucherrichtlinie ist die neue Musterwiderrufsbelehrung.

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel


Keine Haftung außerhalb von konkret erteiltem Mandat!

Widerrufsbelehrung 2014

28.08.2013. Ohne Übergangsfrist beschert uns die EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechterichtlinie) zum 13.06.2014 zahlreiche Änderungen im Onlinehandelsrecht. Die Einen bezeichnen sie als „revolutionär“, die Anderen schieben das Thema so weit es geht vor sich her. Unabhängig davon rückt der 13.06.2014 immer näher. Kernstück der neuen Regelungen ist die „neue“ Widerrufsbelehrung. Ich selbst bin der Ansicht, dass alle die Punkte, welche in den vergangenen Jahren juristisch umstritten waren, durch das neue amtliche Muster 2014 in die bestmögliche Form gebracht worden sind. Freilich wird die Praxis noch das eine oder andere im täglichen Vollzug korrigieren, aber das Gros dessen, was streitig, problematisch und letztlich abmahnbar war, ist durch das kommende amtliche Muster nicht nur neu, sondern auch wesentlich besser gemacht als noch derzeit. Erinnern Sie sich noch an den 11. Juni 2010 oder den 4. November 2011? Wir werden es auch dieses Mal schaffen!

Drei Stichworte zur neuen Widerrufsbelehrung:

  1.  Sie gilt ab 13. Juni 2014
  2. Der Verbraucher trägt die Rücksende-Kosten dann immer selbst
  3. Kein Rückgaberecht mehr, sondern nur Widerrufsrecht

Bitte lesen Sie hierzu im Einzelnen:

Artikel zur umgesetzten Verbraucherrichtlinie

Artikel zur neuen Widerrufsbelehrung

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