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Keine kostenpflichtige Rufnummer in das Impressum

Abmahnwarnung: Kostenpflichtige Rufnummer im Impressum. Empfehlung: Vermeiden Sie kostenpflichtige Rufnummern im Impressum und auch in der Widerrufsbelehrung

Dresden. 11.09.2014. Es ist eine Abmahnung, angeblich zur neuen, ab 13.06.2014, nach Umsetzung der Verbraucherrichtlinie geltenden Rechtslage, aufgetaucht. Abgemahnt wird, dass im Impressum nur eine kostenpflichtige Rufnummer („Mehrwertdienstenummer“) bereitgehalten werde. Behauptet wird, dass dies gegen § 312a BGB neuer Fassung verstoßen würde. Begründet ist die Abmahnung mit einer älteren Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 02.10.2013, Az. 03 O 445/12) zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, in der es auszugsweise heißt:

Wird die Telefonnummer als Mehrwertdienstenummer eingerichtet, durch die die üblichen Kosten überschritten werden, kann dies Nutzer aufgrund der damit verbundenen Kosten von einer Kontaktaufnahme abhalten (vgl. BGH, GRUR 2007, 723 – Internet-Versicherung, juris-Rn. 15; s. auch KG, MMR 2013, 591 – Online-Kontaktformular, juris-Rn. 48 zur Frage der Gleichwertigkeit einer Email-Adresse und einer Telefaxnummer).  …

Hiermit steht es nicht im Einklang, wenn der Diensteanbieter aus der Kontaktaufnahme mittels gebührenpflichtiger Servicenummern zusätzlichen Gewinn erzielt, zumal dem Verbraucher keine angemessene Gegenleistung zuteil wird (vgl. Micklitz/Schirmbacher, a.a.O. § 5 TMG Rn. 47).

In § 312a BGB heißt es auszugsweise:

Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.

Hierzu einige Überlegungen:

  1. Das bloße „Bereithalten“ dieser Nummer ist keine Vereinbarung.
  2. Das Gesetz regelt die Unwirksamkeit der Vereinbarung. Eine unwirksame Vereinbarung kann keinen Wettbewerbsverstoß begründen.
  3. Der Verbraucher ist ausreichend dadurch geschützt, dass er das Entgelt nicht zu bezahlen braucht.
  4. Die o.g. Entscheidung ist nicht zu § 312a BGB, sondern zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ergangen. Über den neuen § 312a BGB gibt es unseres Wissens nach noch keine Entscheidungen.
  5. Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt betrifft eine extreme Kostensituation, nämlich die Forderung von 2,99 Euro pro Minute.

Solange es aber den fliegenden Gerichtsstand noch gibt, kann der Abmahner natürlich vor jedes Gericht gehen, insbesondere vor das, welches ihm voraussichtlich Recht geben wird. So besteht die Möglichkeit, dass das Landgericht Frankfurt das, was es zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gesagt hat, auch auf § 312a BGB erweitert, oder einen entsprechenden Verstoß einfach mit § 5 TMG begründet. Sie sollten deshalb keine kostenpflichtige Rufnummer im Impressum verwenden. Auch nicht in der Widerrufsbelehrung, denn hierzu könnte man die Ansicht vertreten, die Mehrkosten für den Anruf würden die Ausübung des Widerrufsrechts in unzulässiger Weise erschweren.

Mit den allerbesten Grüßen aus Dresden

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Fragen und Antworten zur neuen Widerrufsbelehrung

Muss ich den Sendungen nun immer ein Musterformular zum Widerruf beilegen?

Im Gesetz (Verbraucherrechterichtlinie) heißt es dazu: „zutreffend ausgefüllt in Textform übermitteln“ (Art. 246 a § 2 Abs. 2 Satz 2 EGBGB). Das heißt: Wenn Sie die Widerrufsbelehrung bis jetzt in Papierform den Sendungen beigelegt haben, legen Sie auch das Muster-Widerrufsformular bei (Rückseite, und vorn ein Hinweis darauf). Wenn Sie die Widerrufsbelehrung (nur) per E-Mail (das ist Textform, § 126b BGB neue Fassung) übermittelt haben, dann machen Sie dort einen Anhang mehr: das Muster-Widerrufsformular. Bitte denken Sie unbedingt daran, dieses vorher auf Ihr Unternehmen zu personalisieren!

Reichen würde es, wenn Sie es per Mail-Anhang übermitteln, idealerweise in der Bestellbestätigung.

Wir würden weiterhin die Rücksendekosten übernehmen. Unsere alte Widerrufsbelehrung würde somit noch passen. Müssen wir diese dann trotzdem ändern?

Natürlich müssen Sie die neue Widerrufsbelehrung verwenden, auch wenn Sie die Rücksendekosten übernehmen. Es ist dann nur innerhalb der neuen Widerrufsbelehrung eine andere Option: Statt des Satzes „Sie tragen die unmittelbaren Kosten …“ schreiben Sie: „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.“.

Nachdem ich meine Angebote mit der neuen Widerrufsbelehrung und den neuen AGB versehen habe, lese ich oberhalb meiner neuen Widerrufsbelehrung unter Rücksendekosten noch den alten Text: „Käufer trägt die regelmäßigen Kosten der Rücksendung, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und der Preis der zurückzusendenden Sache 40 Euro nicht übersteigt“. Wie kann ich das ändern?

Hierzu gibt es einen ausführlichen Artikel, den Sie >>>hier finden!

Die Umstellung hat nicht funktioniert, ich habe nun Angst vor rechtlichen Konsequenzen

Vielleicht sorgen Sie sich ein wenig früh. eBay selbst ist ja noch nicht einmal mit allen Änderungen durch. Auch wenn das neue Recht ab heute gilt, müssen wir alle (Verkäufer, Käufer, Plattformen) es abwarten, bis die Änderungen angezeigt werden. Wettbewerbswidrig ist, wenn Sie falsch oder irreführend informieren; aber nicht, wenn die Umstellung die Zeit dauert, die dazu nun einmal erforderlich ist, Änderungen auf Plattformen anzuzeigen.

Zur Musterwiderrufserklärung: Kann ich den Verbraucher dieses Formular auch am Bildschirm auf meiner Webseite ausfüllen lassen?

Ja, aber dadurch ändert sich nicht nur der Text der Musterwiderrufsbelehrung (Gestaltungshinweis 3!), sondern: Sie müssen dem Verbraucher dann auch unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs erteilen.

Muss ich über die neue Musterwiderrufsbelehrung „Für Verbraucher“ schreiben?

Der Gesetzgeber hat wieder vergessen, es davorzusetzen. Sie können es als Intro davorsetzen, müssen das aber nicht. Es handelt sich um ein gesetzlich geregeltes Recht, das nur gegenüber dem Verbraucher gilt, auch wenn ein Amtsgericht das offenbar anders sieht. Gemeint ist das AG Cloppenburg (Urteil vom 02.10.2012, Az. 21 C 193/12). Dieses Urteil ist falsch, wie die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 06.12.2011, Az. XVI ZR 401/10 zeigen, worauf auch freundlicherweise Frau Kollegin Boer-Nießing auf Ihrer Seite hinweist.

Wie stelle ich die neue Musterwiderrufserklärung dem Verbraucher auf den Plattformen eBay und Amazon zur Verfügung?

Durch einen sprechenden Link im Template (Produktbeschreibung) und einen Hinweis auf diesen Link aus einem endgerätefähigen Bereich, auf eBay bei „Rechtliche Informationen“ (unter dem Impressum!) oder im Anschluss an die Widerrufsbelehrung. Bei Amazon über eine benutzerdefinierte Informationsseite.

Wie informiere ich den Verbraucher „bei Beginn des Bestellvorgangs“ darüber, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden?

So wie an der Tür eines guten Restaurants steht, welche Karten akzeptiert werden, schreiben Sie auf die Startseite Ihres Onlineshops, welche Zahlungsmittel Sie akzeptieren, am Besten auch mit einem immer sichtbaren Link „Akzeptierte Zahlungsmittel“. Bei eBay geben Sie diese Informationen vielleicht noch einmal extra in den Bereich „Rechtliche Informationen“ (unter Impressum), möglicherweise auch ins Template (Produktbeschreibung). Bei Amazon nutzen Sie eine benutzerdefinierte Hilfeseite oder Sie verlassen sich auf die Angaben, die Amazon macht.

Die neue Widerrufsbelehrung gibt wieder eine Frist von 14 Tagen. Wenn ich meinen Top-Verkäufer-Status bei eBay behalten will, soll ich aber einen Monat Frist geben. Was soll ich tun?

Sie geben einen Monat Frist und behalten Ihren Top-Verkäufer-Status. Bitte beachten Sie, wenn Sie die Frist von vierzehn Tagen auf einen Monat ändern: Die Frist-Angabe kommt im ersten Teil der Widerrufsbelehrung 2x vor, im ersten und im zweiten Satz!

Wie kann ich auf einen Blick feststellen, ob ich eine neue oder eine alte Widerrufsbelehrung sehe?

Zum Beispiel an der Überschrift des zweiten Teils: Früher hieß es dort „Widerrufsfolgen„, jetzt: „Folgen des Widerrufs

Muss ich auch das Layout (Absätze, Leerzeilen) aus dem Muster übernehmen?

Wenn es geht, würde ich das tun.

Es steht nicht mehr „Ende der Widerrufsbelehrung“ im Muster. Soll ich es trotzdem dazuschreiben?

Eigentlich nicht, denn es steht ja nicht mehr im Muster. Zielführend könnte es sein, das zu tun, wenn „danach“ noch etwas kommt, z.B. ein Hinweis auf (bei Ihnen zutreffende!) gesetzliche Ausnahmen (verwenden Sie bitte den Gesetzestext im Originalton, soweit möglich), oder ein Link zur (von Ihnen vorher auf Sie personalisierten!) Muster-Widerrufserklärung. Wenn Sie dagegen Gelegenheit haben, die Widerrufsbelehrung „einzurahmen“ (was Sie bitte tun, wenn immer möglich!), dann könnte die Abmoderation „Ende der …“ entbehrlich sein.

Wo finde ich eigentlich das amtliche Muster mit all seinen Anmerkungen, Varianten und Möglichkeiten?

Im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 58 vom 27. September 2013 (Verbraucherrechterichtlinie). Sicher wird auch z.B. Juris sehr schnell damit sein, die Änderungen einzupflegen.

Stichwort Muster-Widerrufserklärung: Kann ich eigentlich für den Shop und für eBay dasselbe Formular verwenden?

Ja, und vergessen Sie bitte nicht, es vorher auf Ihr Unternehmen zu personalisieren: Muster-Widerrufsformular


Es gibt noch keine Rechtsprechung zum neuen Gesetzestext. Hier lesen Sie unsere aktuelle, aber vorläufige Rechtsauffassung.

P.S. Schreiben Sie das „ihnen“ im letzten Absatz der Musterwiderrufsbelehrung wie im Gestaltungshinweis 5 klein. Es geht nämlich nicht um den Umgang der Waren mit „Ihnen“, sondern um den Umgang des Verbrauchers mit den Waren, mit „ihnen“.

Das Impressum

14.11.2013, 11:37

Ein Gedicht auf das Impressum

Die unterschiedlichsten „Fressen“ sieht man in den Impressen
Max, Karl-Heinz und Mario heißen die Impresario
Hanna, Ruth, Mathilde, jede Klasse jede Gilde
Glücklichmacher, Optimierer, CEO’s, Headhunter, Kassierer
Keiner wüsste, wer mit wem, könnt man nicht ins Impressum sehn!

Manchmal ist es lang und schwer, oftmals ist es nicht weit her
Paragrafen, Pflichtangaben sollen hier den Leser laben

Typisch deutsch und nicht zu klein sollte das Impressum sein
Leicht zu finden, leicht zu sehn, Schriftgröße nicht unter zehn

Auch unterwegs und in der Bahn sehen wir das Impressum an
Was selbstverständlich nicht zu klein auch auf dem iPhone sollte sein

Ständig präsent und auch verfügbar, inhaltlich noch überblickbar,
substantiiert und rechtlich fein, so muss das Impressum sein!

Impressum hin, Impressum her, Anbieterkennzeichnung und noch mehr
Gesetz, Gericht und Polizei. Es ist uns ernst, nicht einerlei:
Kannst Du kein Impressum schreiben, kannst Du im Netz nicht länger bleiben.

© Wolfgang Wentzel 2013

Das Impressum bei XING

Zum Impressum bei XING gibt es auf XING eine wunderbare und sehr empfehlenswerte Gruppe.

Diskutieren Sie doch einfach mit:

http://www.datac-blog.de/impressum-co-rechtssicher-durch-social-media/

https://www.xing.com/net/pri16c745x/impressum

Sie müssen bei XING angemeldet und Mitglied dieser Gruppe sein, es gelten die AGB von XING.

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

RA Wentzel

Impressum und AGB bei App’s, Smartphon und Android?

13.06.2012. Die Frage nach der Notwendigkeit von Anbieterkennzeichnung und Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet ist beantwortet, die nach dem Impressum etwa seit 2004 und die nach der Notwendigkeit von AGB allerspätestens nach einer Entscheidung des Landgerichts Bochum aus dem Jahr 2010, die den gewerblichen Verkäufer dazu verpflichtet, die Anwendung der 40-Euro-Option aus der Widerrufsbelehrung mit dem Verbraucher extra zu vereinbaren (LG  Bochum, Beschluss vom 06.05.2010, Az. 12 O 80/10; andere, aber bestrittene Ansicht: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.12.2009, Az. 12 O 123/09). Das geschieht natürlich in den AGB.

Aber wie sieht es denn aus mit der neuesten App, die Sie vielleicht gerade haben programmieren lassen, um Ihren Onlineshop auch auf mobilen Endgeräten und noch dazu in einer speziellen, auf diese Geräte angepassten Weise, darzustellen und zu präsentieren? Brauchen Sie auch für diese App’s Anbieterkennzeichnung und AGB? Warum nicht, könnte man gegenfragen, wo doch selbst das gewerbliche Angebot bei Facebook ein Impressum braucht (Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11), und in der Tat: Der Gesetzgeber verlangt Ihnen natürlich eine Anbieterkennzeichnung und Allgemeine Geschäftsbedingungen auch bei der App ab. Warum? Die Frage ist leichter beantwortet, als die Antwort in die Praxis umgesetzt ist:

Zum Einen ist da de Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB, kein c wie Customer). Fernabsatzverträge nun sind solche, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden (§ 312b BGB). Damit besteht – aus dieser rechtlichen Sicht – kein Unterschied mehr zwischen einem „Personal Computer“ oder „Home Computer“ auf der einen Seite und iPhone, Blackberry & Android auf der anderen Seite: Alle diese sind „Fernkommunikationsmittel“.

Zum Anderen, und nun wird es etwas feinsinniger als beim „Fernkommunikationsmittel“, gibt es die „Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr“, vgl. § 312g BGB, klein g wie Geschäftsverkehr. All dies, Verbraucherschutz und Pflichten im Elektronischen Geschäftsverkehr zusammengenommen, verlangen von Ihnen als gewerblicher Anbieter das „volle Programm“ an Impressum und Allgemeinen Geschäftsbedingungen, also auch bei der neuesten App, die Sie vielleicht gerade anbieten oder in Auftrag geben. Mobile Endgeräte, wie iPhone, Blackberry, Smartphone, Android oder wie sonst diese kleinen und mobilen Absatzersteigerer endlich und künftig heißen mögen, auch sie sind elektronischer Geschäftsverkehr und richten sich – im Wesentlichen – an den Verbraucher.

So weit die noch einfache Antwort auf die Frage: „Brauche ich AGB in meinem mobiler Endgeräte fähigen Shop?“. Die technische Umsetzung dieser Antwort allerdings ist schon etwas herausfordernder, auch weil der Darstellung im mobilen Endgerät physikalische Grenzen gesetzt sind. Diese Kompaktheit des endlichen Geräts steht etwas im Widerspruch zu immer wieder neuen und ausufernden Belehrungspflichten, die sich der europäische Richtlinien- und Verordnungsgeber und der deutsche Gesetzgeber ausdenken. Letztendlich aber: Es ist möglich, vollständige und richtige rechtliche Informationen und allgemeine Geschäftsbedingungen auch in der endgerätefähigen Version Ihres Shops oder der Plattform, auf der Sie anbieten, darzustellen. Wie es geht? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir stehen Ihnen mit rechtlichem Rat und einigen technischen Erfahrungen gern zur Seite.

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

Tätigkeitsschwerpunkte: Internetrecht, IT-Recht, Recht des Onlinehandels

post@rawentzel.de