Abmahnwarnung: Kostenpflichtige Rufnummer im Impressum. Empfehlung: Vermeiden Sie kostenpflichtige Rufnummern im Impressum und auch in der Widerrufsbelehrung
Dresden. 11.09.2014. Es ist eine Abmahnung, angeblich zur neuen, ab 13.06.2014, nach Umsetzung der Verbraucherrichtlinie geltenden Rechtslage, aufgetaucht. Abgemahnt wird, dass im Impressum nur eine kostenpflichtige Rufnummer („Mehrwertdienstenummer“) bereitgehalten werde. Behauptet wird, dass dies gegen § 312a BGB neuer Fassung verstoßen würde. Begründet ist die Abmahnung mit einer älteren Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 02.10.2013, Az. 03 O 445/12) zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, in der es auszugsweise heißt:
Wird die Telefonnummer als Mehrwertdienstenummer eingerichtet, durch die die üblichen Kosten überschritten werden, kann dies Nutzer aufgrund der damit verbundenen Kosten von einer Kontaktaufnahme abhalten (vgl. BGH, GRUR 2007, 723 – Internet-Versicherung, juris-Rn. 15; s. auch KG, MMR 2013, 591 – Online-Kontaktformular, juris-Rn. 48 zur Frage der Gleichwertigkeit einer Email-Adresse und einer Telefaxnummer). …
Hiermit steht es nicht im Einklang, wenn der Diensteanbieter aus der Kontaktaufnahme mittels gebührenpflichtiger Servicenummern zusätzlichen Gewinn erzielt, zumal dem Verbraucher keine angemessene Gegenleistung zuteil wird (vgl. Micklitz/Schirmbacher, a.a.O. § 5 TMG Rn. 47).
In § 312a BGB heißt es auszugsweise:
Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.
Hierzu einige Überlegungen:
- Das bloße „Bereithalten“ dieser Nummer ist keine Vereinbarung.
- Das Gesetz regelt die Unwirksamkeit der Vereinbarung. Eine unwirksame Vereinbarung kann keinen Wettbewerbsverstoß begründen.
- Der Verbraucher ist ausreichend dadurch geschützt, dass er das Entgelt nicht zu bezahlen braucht.
- Die o.g. Entscheidung ist nicht zu § 312a BGB, sondern zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ergangen. Über den neuen § 312a BGB gibt es unseres Wissens nach noch keine Entscheidungen.
- Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt betrifft eine extreme Kostensituation, nämlich die Forderung von 2,99 Euro pro Minute.
Solange es aber den fliegenden Gerichtsstand noch gibt, kann der Abmahner natürlich vor jedes Gericht gehen, insbesondere vor das, welches ihm voraussichtlich Recht geben wird. So besteht die Möglichkeit, dass das Landgericht Frankfurt das, was es zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gesagt hat, auch auf § 312a BGB erweitert, oder einen entsprechenden Verstoß einfach mit § 5 TMG begründet. Sie sollten deshalb keine kostenpflichtige Rufnummer im Impressum verwenden. Auch nicht in der Widerrufsbelehrung, denn hierzu könnte man die Ansicht vertreten, die Mehrkosten für den Anruf würden die Ausübung des Widerrufsrechts in unzulässiger Weise erschweren.
Mit den allerbesten Grüßen aus Dresden
Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel
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