Sachstand zum „fliegenden Gerichtsstand“

Nun, er fliegt noch. Seine Landung steht zwar auf der Agenda des BMJV:

Zudem wird die Bundesregierung auf Wunsch des Bundestages überprüfen, ob im Wettbewerbsrecht und in weiteren Rechtsgebieten, dem Presse- und Äußerungsrecht, dem Recht des gewerblichen Rechtsschutzes sowie dem Urheberrecht, ein Bedürfnis für eine weitergehende Abschaffung des sog. „fliegenden Gerichtsstands“ besteht. Danach ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung begangen wurde. Wird die Verletzungshandlung im Internet begangen, kann sich der Kläger aus mehreren Gerichten das für ihn vermeintlich günstigste Gericht aussuchen. Daher soll der „fliegende Gerichtsstand“ künftig nur noch in Ausnahmefällen Anwendung finden (Quelle).

Aber abgeschafft ist er noch nicht. Also noch immer können Sie in Internetsachen vor das Gericht gezogen werden, dass Ihrem Gegner voraussichtlich Recht geben wird. Wie praktisch. Und: Wie ungerecht! Was dagegen einigermaßen hilft, ist das Register für Schutzschriften. Herr Bundesjustizminister Maas, wir ermutigen Sie ausdrücklich, das Ihre zu tun, dass diese Vorhaben – jetzt – umgesetzt werden. P.S. Im Urheberrecht funktioniert es ja schon (mehr oder weniger).

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden