Kaum ist sie da, die neue Widerrufsbelehrung, und schon wird behauptet, sie verstoße gegen das Gesetz. Wie es ja auch nicht anders zu erwarten war. Das ist nun aber glücklicherweise gar nicht mehr möglich, denn die neue Widerrufsbelehrung ist selbst Teil des Gesetzes, nämlich der Anhang zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Und wer das neue gesetzliche Muster nutzt, darf sich ganz unter dem schützenden Schirm des Rechts wissen, der auch gegen die vielen kleinen Sticheleien von Leuten schützt, die es mal wieder besser als der Gesetzgeber selbst wissen wollen.
So wird verbreitet, der Fristbeginn sei nicht richtig angegeben. Die Frist beginne nicht an dem Tag, an dem der Käufer die Ware in Besitz genommen habe, sondern einen Tag danach. Das stünde auch so im Gesetz. Gemeint soll hier wohl § 187 Abs. 1 BGB sein, in dem es heißt:
Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
Wer richtig lesen kann, ist ein weiteres Mal mehr und hier ganz klar im Vorteil:
§ 187 Abs. 1 BGB sagt nicht, dass die Frist erst „am Tag danach“ beginne, sondern nur, dass der Tag, in den das Ereignis fällt, nicht mitgerechnet wird. Richtig verständlich wird § 187 BGB aber auch erst dann, wenn man die Regelung zum Fristende danebenlegt (§ 188 BGB). Dort heißt es dann, auszugsweise und etwa für die Monatsfrist:
„Eine Frist, die Monaten bestimmt ist, endigt mit dem Ablauf desjenigen Tages des Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.“
Die neue Widerrufsbelehrung schreibt auch nicht, dass die Frist „mit dem Tag“ beginne, sondern, dass sie „ab dem Tag“ beginnt. Und „ab dem Tag“ entspricht genau dem, was das Gesetz über den Beginn und das Ende von Ereignisfristen sagt (siehe oben).
Die neue Widerrufsbelehrung, die selbst Teil des Gesetzes ist, steht also nicht mit dem Gesetz (Regelungen zu den Fristen) im Widerspruch. Man muss nur, wie gesagt, richtig lesen können und auch richtig lesen. Dann kann selbst die Berechnung einer Monatsfrist gelingen, auch die einer Frist von 14 Tagen.
Wie kommen wir im Zusammenhang mit der neuen Widerrufsbelehrung eigentlich auf eine Monatsfrist? eBay-Top-Verkäufer und viele andere Seller mehr geben freiwillig einen Monat Widerrufsfrist. Wer freiwillig mehr gibt, handelt auch nicht wettbewerbswidrig. Noch mehr Fragen und Antworten zur neuen Widerrufsbelehrung können Sie übrigens >>>hier nachlesen.
P.S. Es liegt auch kein Wertungswiderspruch zu § 356 Abs. 3 BGB vor (Frist beginnt nicht vor ordentlicher Belehrung), weil der Verbraucher in dem Moment, in dem er die Widerrufsbelehrung liest, bereits ordentlich belehrt wird und zwar „in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise“ (§ 4 Abs. 3 von Art. 246a EGBGB). § 4 Abs. 3 dürfte nämlich lex specialis zu § 1 Abs. 2 (am Ende) sein, weil es in letzterem heißt: „kann erfüllen„. Falls man hier doch einen Wertungswiderspruch erblicken möchte, dann wird man sagen müssen, dass der Gesetzgeber diesen sehenden oder nicht sehenden Auges hinnimmt, und jedenfalls die Musterwiderrufsbelehrung den schützt, der sie verwendet, auch wenn die Wertungen darüber differenziert ausfallen mögen.
Aber natürlich: Wenn jedes Gericht nun eine andere Meinung zu der Frage einnehmen wird, dann versehen wir die neue Widerrufsbelehrung wieder mit Anhängen, Fußnoten und Erklärungen, denn im Zeitalter des „fliegenden Gerichtsstandes“ ist es ja gerade nicht garantiert, nicht vor das Gericht gezerrt zu werden, das meint, die Widerrufsfrist beginne aber erst dann, wenn folgende zur Musterwiderrufsbelehrung zusätzliche Anforderungen erfüllt werden … Wir hatten das ja bereits schon einmal. Die Hoffnung aber bleibt, dass auch die Gerichte das neue gesetzliche Muster lassen, wie es ist, nämlich verbindlich, tadellos und praktisch gut handhabbar. Entgegen anders lautenden Unkenrufen.
Mit den allerbesten Grüßen
Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel