Das Bundesministerium der Justiz hat verlautet, dass die europäische Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten („ODR-Verordnung“ – EU 524/2013) durch die EU-Verordnung 2024/3228 (siehe unten) mit Wirkung vom 20.07.2025 aufgehoben worden ist.

Auf Deutsch: Der Link zur OS-Plattform kann weg, weil es die OS-Plattform nicht mehr gibt. Er sollte sogar weg, denn der schützenswerte Verbraucher könnte ja dadurch in die Irre geführt werden, dass da ein Link ist, der ins Nichts führt (angeblich: Täuschung über die Möglichkeit einer Streitbeilegung). Ich glaube das zwar nicht, weil das Nichtvorhandensein dieser Plattform genau dem entspricht, was die EU wollte, nämlich die Verordnung aufheben und damit diese Plattform in Wegfall geraten zu lassen. Also wird der Verbraucher nicht in die Irre geführt, sondern in die Wahrheit geleitet. Aber löschen Sie einfach diesen blöden Link. Er kommt für nichts mehr auf, wie man so schön sagt.
Bitte denken Sie an diverse Plattformen, wo Sie ein Häkchen gesetzt hatten, dass dieser Link angezeigt werde und entfernen Sie das Häkchen (falls die Plattform sich nicht selbst darum gekümmert hat, was sie eigentlich sollte!). Denken Sie bitte auch an XING und Facebook und wo sonst Sie vielleicht noch AGB oder Pflichtinformationen unterhalten.
Mit der ODR-Verordnung wurde dereinst eine Europäische Plattform für Online-Streitigkeiten eingerichtet. Unternehmen, die in der EU niedergelassen sind und Online-Kaufverträge eingehen sowie Online-Marktplätze mit Sitz in der EU (letzteres hatten große Teile der Rechtsprechung leider nicht kapiert) waren seit Inkrafttreten dieser ODR-Verordnung verpflichtet, Verbraucher auf diese Plattform hinzuweisen; durch einen „sprechenden“ Link natürlich bitte, aktiv verlinkt also. Mit Aufhebung der ODR-Verordnung ist nun diese Informationspflicht ab dem 20.07.2025 ersatzlos entfallen.
Die Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) hingegen bestehen freilich unverändert weiter. Sie wissen schon:
„Wir sind nicht dazu bereit, und/oder dazu verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“
oder eben die gegenteilige Positivbelehrung mit Verweis, z.B. auf die Universalschlichtungsstelle des Bundes, vgl. § 36 VSBG. Und natürlich die Pflicht zur „letzten Ansage“ in der E-Mail, welche die Kommukation zum Thema Reklamation mit dem Kunden beendet nach § 37 VSBG, diesen Punkt dürften wohl die wenigsten kennen; also: Er gilt noch! Die von dem Bundesministerium der Justiz in der letzten Legislaturperiode geplante Überarbeitung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (ich liebe diesen Namen, er erinnert mich an das Märchen vom Froschkönig der Gebrüder Grimm) konnte wegen der neulich vorgezogenen Neuwahlen zum Deutschen Bundestage (sie erinnern sich vielleicht) nämlich nicht mehr zum Abschluss gebracht werden; also, da könnte noch etwas kommen!
Viel fleißige Arbeit, bis hin vor das Bundesverfassungsgericht, sind Makulatur geworden, durch den berühmten Federstrich des Gesetzgebers.
Weg damit also, mit diesem Link zur OS-Plattform!
Eigentlich schön, dass die EU mal was in die Tonne kloppt, was nicht funktioniert und was kein Mensch braucht. Das dürfte die Ausnahme sein. Und kaum einer hat es gemerkt! – Wenn Sie Hilfe beim Entrümpeln unnützer Links, Verweise und/oder AGB brauchen, ich bin für Sie da:
Genießen Sie die Aufhebungs-Verordnung hier:
