Archiv des Autors: Onlinehandelsrecht

Avatar von Unbekannt

Über Onlinehandelsrecht

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden. Mitglied der Anwaltskooperation it-recht-deutschland und Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH); Mediator beim BVOH

e-Commerce-Day am 26.04.2024 in Köln

Auf dem e-Commerce Day in Köln (2018)

Am 26. April 2024 werde ich mit dem Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) auf dem e-Commerce Day by Kaufland im Rhein-Energie-Stadium in Köln sein (Stand 26). Unser Präsident Andreas Müller und unsere Hauptgeschäftsführerin Heidi Kneller-Gronen werden um 10:30 Uhr auf der Hauptbühne / Main Stage zu dem Thema:

Retourenbekämpfung, Marktplatzsperrungen und Temu: Was wir für Euch erreichen können

referieren (Vortragsplan). Sie beleuchten die aktuellen Probleme im Onlinehandel. Und diskutieren den aktuellen politischen Sachstand zu Retouren und Widerrufsmissbrauch mit Euch. Wir als BVOH thematisieren die Folgen von Marktplatz-Sperrungen und welche Lösungen es gibt. Außerdem setzen wir uns auch mit Temu auseinander: Welche Chancen und Risiken es gibt und was wir als Verband sowohl politisch als auch in direktem Austausch mit Temu tun. Natürlich haben wir auch wieder einen Stand; Sie finden uns am Stand 26 (wie 26. April). Herzlich willkommen also auf dem e-Commerce Day 2024 in Köln. Ich freu mich!

Wolfgang Wentzel für den Bundesverband Onlinehandel e.V.

Den BVOH auf dem e-Commerce-Day 2024 in Köln treffen!

Etwas über Streichpreise

Das Thema Streichpreise ist nichts für einen kurzen redaktionellen Artikel, ich versuche es trotzdem. Ausgangspunkt ist § 11 PAngV.

Frage nach der Angabe des Referenzpreises

Die Frage war, ob auch der Referenzpreis anzugeben sei. Damit ist gemeint, dass nicht nur ein Preis durchgestrichen wird (der Referenzpreis), sondern, ob auch noch anzugeben sei, dass es sich mit diesem – dem durchgestrichene – Preis um den niedrigsten Preis der letzte 30 Tage handelt.

Hier hat das LG Düsseldorf in der letzteinschlägigen Entscheidung (38 O 144/22) gesagt: Nein.

Nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf verpflichtet § 11 PAngV den werbenden Händler ausschließlich zur rein betragsmäßigen Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage – das dürfte der durchgestrichene Preis sein. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, diesen Referenzpreis in bestimmter Weise zu bezeichnen oder durch Erläuterung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um „den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage“ handelt, dürfte nach dieser Entscheidung nicht bestehen.

Was ist mit der UVP, der „unverbindlichen Preisempfehlung“?

Eine weitere Frage könnte sein, ob der Händler ausschließlich den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage darzustellen hat oder ob er die „unverbindliche Preisempfehlung“ (UVP) zusätzlich dazu auch noch darstellen darf. Die UVP könnte ja auch ein weiterer Referenzpreis sein; allerdings in die andere Richtung, der Logik der Werbung mit Tiefpreisen nach.

Etwas zu Abkürzungen

Bei dieser Gelegenheit eine Anmerkung zum Thema Abkürzungen. Sie funktionieren nur im jeweiligen Systembereich. Für den Verwaltungsrechtler ist „UVP“ ganz klar die Unweltverträglichkeitsprüfung. Das „AT“ ist für den Juristen der Allgemeine Teil, etwa des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Strafgesetzbuches; der „BT“ dann der Besondere Teil. Für den Theologen ist „AT“ das Alte Testament. Natürlich sind diese Abkürzungen „eingeführt“ (im jeweiligen Systembereich). Sicher hat sich Google inzwischen auch etwas an Abkürzungen gewöhnt und kann den Zusammenhang erkennen. Trotzdem bleiben dann AT oder UVP mehrdeutig. Daher die Anregung, ob es für das Gefundenwerden nicht besser wäre, hin und wieder einmal eine Abkürzung auszuschreiben. Es wissen auch nicht alle Verbraucher, dass „OVP“ originalverpackt heißt oder in Originalverpackung. Und es hat – wettbewerbsrechtlich – die Frage immer noch nicht ganz den Raum verlassen, inwieweit die Verwendung von Abkürzungen etwa dem Verbraucher gegenüber irreführend sein können und möglicherweise deshalb sogar rechtswidrig. Aber dieses Fass will ich hier gar nicht aufmachen. Interessant wird es dann bei der – verpflichtenden – Angabe von Fundstellen …

Zurück zur Sache

Die Frage ist also, ob der Händler nur den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage darzustellen hat oder ob er darüber hinaus auch noch den UVP darstellen darf.

Der Händler muss den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben. Wie viele höhere Preise – z.B. die „unverbindliche Preisempfehlung“ – er in diesem Zusammenhang darstellt, dürfte keine Rolle spielen. Demnach dürfte der Händler auch die „UVP“ angeben. Er muss sich dann natürlich auch an die Regeln der Darstellung der UVP halten; kurz gesagt: Die unverbindliche Preisempfehlung muss auch eine solche sein und vor allem nachweisbar, durch Preislisten etwa.

Entspricht der durchgestrichene Preis der unverbindlichen Preisempfehlung, soll mitgeteilt werden müssen, dass der durchgestrichene Preis diese unverbindliche Preisempfehlung sei. Je nachdem, in welche Richtung man diese Konstellation bedenkt, wird man zu dem Ergebnis kommen (können), dass diese Variante entweder wenig praxisrelevant sei. Ist denn die UVP nicht höher? Ist es denkbar, dass die UVP der niedrigste Preis der letzten 30 Tage ist? Oder man wird diese Konstellation sogar für den Paradefall eines durchgestrichenen Preises halten. Der UVP ist durchgestrichen und jetzt gilt der folgende Preis. Dann müsste aber doch die UVP als der durchgestrichene Preis der niedrigste Preis der letzten 30 Tage sein? Wer bitte bietet denn – und sei es auch nur 30 Tage lang – zur „unverbindlichen Preisempfehlung“ an? Aber vielleicht muss man auch nicht jeden Gedanken zu Ende denken.

Sinn und Zweck der Streichpreisregelung

Ich meine, verbotsrelevant bzw. kritisch ist nur die Werbung mit niedrigen Preisen an sich, ohne, dass der Kunde es nachvollziehen und verstehen kann. Der Verbraucher will insbesondere wissen, ob das das, also der durchgestrichene Preis, schon das Billigste ist oder ob es vorher etwa noch billiger war. Deshalb ist „der niedrigste Preis der letzten 30 Tage“ darzustellen.

Ist der aktuelle Preis niedriger als der durchgestrichene – das dürfte der Normalfall dieser Maßnahme sein -, wird sich der Kunde freuen und kaufen. Ist der aktuelle Preis höher als der durchgestrichene, macht das als Werbemaßnahme schon mal wenig Sinn und könnte wegen dieser „Täuschung“ bereits wettbewerbsrechtlich anstößig sein. Aber: Ein interessanter Gedanke.

Wie teuer es hingegen unter Umständen auch mal war (Stichwort UVP), dürfte im Hinblick auf die Pflicht zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage irrelevant sein, aber werbewirksam und wohl nicht verboten, wenn der UVP echt ist.

Was ist, wenn es einen noch niedrigeren Preis gibt, z.B. am „Black Friday“?

Stellt man am Black Friday auf die Differenz zwischen höchstem Preis = UVP / Nicht-black-Friday-Preis und jetzigen Preis ab, dann könnte man es schon wieder anders sehen. Aber, wie gesagt, das Gesetz spricht vom niedrigsten Preis der letzten 30 Tage, das dürfte in diesem Beispiel der Nicht-black-Friday-Preis sein, und nicht von Preisdifferenz oder vom Verbot der Angabe höherer Preise (wenn sie „stimmen“). Also im Grunde genommen: Auch am Black Friday einfach die normale Streichpreisregelung anbieten. Oder das versuchen! Aber es sollte schon gelingen …

Verheddern Sie sich nicht! Auch hier dürfte die einfache, klare Aussage die beste sein. Überzeugend und rechtmäßig. Es ist aber wirklich kein einfaches Thema. Und in jedem Falle einer Einzelfallbetrachtung wert.

Manchmal ist es kniffelig

Besonders dann, wenn man mit verbundenen Augen in den Fettnapf tritt, zum Beispiel, wenn man noch nicht weiß, dass „KNIFFEL“ oder „Mensch ärgere Dich nicht“ geschützte Marken sind; gewusst?

Neben den Klassikern, wie „Fön“, „Einweckglas“, „Knirps“ (Registrierung abgelaufen) & „Tempos“, wären dann zum Beispiel auch noch: „PEARL“, „profitec“, „SAM“, „Da Vinci“, „Sansibar“ oder „Herrnhuter Stern“.

„EXTREM“ z.B. ist auch für allerlei als Marke geschützt, u.a.:

Insofern bitte in einschlägigen Produktbeschreibungen besser vermeiden!

Natürlich, nicht zu vergessen: Das „Bummsinchen“

Und die Farbe gelb oder ein roter Punkt

„Bummsinchen“

ist eine eingetragene europäische Marke! Wussten Sie’s? Dann schauen Sie mal hier!

Mandant wurde wegen eines Türstoppers abgemahnt, wir haben modifiziert Unterlassung erklärt.

Das DPMA hat eine entsprechende Anmeldung übrigens zurückgewiesen und „Bummsinchen“ nicht eingetragen, wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und wegen beschreibender (freihaltungsbedürftiger) Angabe gem. (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).

Zwei Ämter, zwei Meinungen! Aber jedenfalls eine valide Eintragungsurkunde. Schwieriges Thema. Aber der Streit um die Rechtmäßigkeit der Abmahnung war genau das, was wir aus Kostengründen vermeiden wollten. Es wäre wohl auch schwierig mit dem Einwand fehlender Unterscheidungskraft und beschreibender Angabe, wenn das EUIPO eintrug und das DPMA nicht. Wieder ein klassischer Fall von zwei vertretbaren Meinungen. Aber woher weiß ich, welcher sich das Gericht anschließen wird, wenn ich es streitig stelle? Ist das EUIPO „höherwertiger“ als das DPMA? Unionsmarkenverordnung und Markengesetz sind vollharmonisiert. Eigentlich müsste eine nach dem Markengesetz gebildete Einrede dann ebenfalls der UMV entgegenzuhalten sein, eigentlich! Genau so gut kann aber aus der nach MarkenG gebildeten Einrede eine eingebildete Rede im Hinblick auf UMV und EUIPO werden. Ich höre es förmlich schon: „Der Streit kann dahinstehen, jedenfalls ist die Marke beim EUIPO eingetragen“. Und sicher ist es gut vertretbar, bei zwei vertretbaren Meinungen, diejenige mit dem niedrigerem Risiko zu wählen bzw. die Sache kaufmännisch zu lösen. Interessante Fragen jedenfalls! Auch, weil das Risiko aus einer Unterlassungserklärung nicht von ohne ist.

Der rote Punkt

Und hier einmal der Bericht über ein Verfahren, das ich leider nicht gewonnen habe; ein Fall aus dem Jahr 2018.

Da gibt es doch tatsächlich Jemanden, der sich einen roten Punkt hat schützen lassen; Sie glauben das nicht? Warten Sie es ab oder schauen Sie mal hier!

Die Markeninhaberin mahnte den Mandanten ab, der eine Thermoskanne mit einem länglich-ovalen Knopf anbot, den die Markeninhaberin als Gestaltung eines roten Punktes ansah und deswegen dagegen vorging. Ich gab – und das ist nun wirklich etwas ganz besonderes bei mir – eine modifizierte Unterlassungserklärung für den Mandanten ab; wir verweigerten jedoch die Erstattung der Abmahnkosten, um dann wenigstens in Gestalt des Kostenstreites die Frage der Rechtmäßigkeit der Abmahnung gerichtlich überprüfen zu lassen. Beim geringerem Prozesskostenrisiko.

Der nichtdeutsche Lieferant versuchte, uns beizustehen, indem er die strittigen Produkte vom Markt nahm, war jedoch nicht bereit, dem Mandanten die Abmahnkosten zu erstatten, berief sich auf die Geschäftsfreiheit und sah den von der Gegenseite angesetzten Streitwert von 50.000 Euro als übersetzt an.

Die Markeninhaberin ließt Klage auf die Abmahnkosten erheben. Wir haben dann zunächst dieses Hersteller-Schreiben vorgelegt. Ich hatte bestritten, dass sich auf den Kannen der Klägerin ein Design befindet, dass einem „roten Punkt“ entspräche, weil alle von der Klägerin vorgelegten Unterlagen die Kannen nur von der Seite zeigen. Und ich hatte versucht, einige Gegenargumente zu formulieren:

Eine Ausgießvorrichtung ist doch kein Punkt!

So hatte ich mathematisch-geometrisch argumentiert, dass ein Punkt qua definitionem der Schnittpunkt zweier Geraden sei, mithin eine eindimensionale kreisrunde Figur. Beanstandet sei jedoch eine Kanne mit Ausgießungsvorrichtung („länglich-ovaler Knopf“). Selbiger sei ein dreidimensionaler, nach Länge, Breite und Höhe definierter Gegenstand. Zudem – von oben betrachtet – ein Rechteck, welches an zwei Seiten, die zueinander planparallel verlaufen, gerade sei. An den anderen zwei Seiten abgerundet; wobei die Kurven in unterschiedlichen Radien verlaufen, nämlich links sehr flach, rechts im engeren Radius und nach oben abgewinkelt. Mithin sei das Design an der beanstandeten Kanne kein roter Punkt. Sondern ein rotes Rechteck mit zwei runden Seiten.

Zudem machte ich geltend, dass der Kläger kein Geschmacksmuster (oder Design) geschützt habe, sondern eine Bildmarke. Die vom Beklagten verkaufte Kanne stelle keine markenmäßige Benutzung dieser Bildmarke dar, zumal das Design der Ausgießvorrichtung beim Beklagten rechteckig sei.

Streit gehört zwischen Rechteinhaber und Hersteller (nicht: Händler)

Ich vertrat die Ansicht, dass die Abmahnung unberechtigt sei, weil sie sich als ungerechtfertigte Abnehmerverwarnung darstellen würde (vgl. BGH, Urteil v. 21.12.2005, X ZR 72/04).

Der Hersteller habe der Klägerin mitteilen lassen, dass er sich aus dem Verkauf der strittigen Artikel zurückgezogen habe und es unterlassen werde, an Thermosflaschen Aufmachungen zu verwenden, die einen rotem Druckknopf am Deckel aufweisen würden.

Der Hersteller hatte auch die gesamte Verantwortung auf sich genommen, indem er erklärte:

„Die Firma … erklärt  ebenfalls, dass sie bei der Herstellung, dem Verkauf oder dem Import o.g. Thermosflaschen nicht mit anderen Unternehmen zusammenarbeitet.“

Der Hersteller hat sich ebenfalls dazu verpflichtet, keine Wirtschaftstätigkeit im Hinblick auf das Angebot und den Verkauf von mit einem roten Punkt gekennzeichneten Produkten gemäß der eingetragenen Bildmarke auszuführen.

Ich nahm an, dass sich mit der Intervention des Herstellers ein – ggf. zwischen Markeninhaber und Hersteller bestehender – Rechtstreit auf gütlichem Wege erledigt oder der Markeninhaber den Hersteller daraufhin gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen habe. – Dahinter steht auch der Gedanke, dass ich der Ansicht bin, dass derartige Auseinandersetzungen zwischen Markeninhaber und Hersteller geführt gehören und nicht zwischen Markeninhaber und Händler!

In beiden Fällen sei meiner Ansicht nach die Abmahnung meines Mandanten als gegenstandslos anzusehen. Im ersten Fall, weil sich der Hersteller gegenüber der Markeninhaberin auf gütlichem Wege dazu verpflichtet hätte, diese Kannen aus dem Verkehr zu ziehen. Im zweiten Fall, weil der Hersteller gerichtlich dazu gezwungen worden wäre. Habe die Markeninhaberin – im Falle zwei – ein gerichtliches Verfahren gegen den Hersteller sogar verloren, dann wäre die Abmahnung meines Mandanten erst recht rechtswidrig.

Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Streitwert mit 50.000 Euro veranschlagt werde. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Sache einen über 1,3 hinausgehenden Gebührenansatz erfordern solle. Der Klägervertreter berief sich auf „zahlreiche ähnlich gelagerte Verfahren“. Daraus sei zu entnehmen, dass es für ihn keine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit erforderte würde, die gegenständliche Abmahnung zu versenden. Ein solcher Streitwert mag gegenüber einem Hersteller angemessen sein. Nicht aber gegenüber einem Händler.

Es befremde zudem, dass nach Eintragung der Marke des Klägers, für die er Verkehrsdurchsetzung beanspruche, nunmehr alles zu unterlassen sei, was auch nur annäherungsweise oder im entferntesten mit einem roten Punkt zu tun habe.

Sieht das nicht aus wie die Staatsflagge von Japan?!

Die Abmahnung sei als Abnehmerverwarnung rechtswidrig, weil die Marke löschungsreif sei. Es bestünde ein absolutes Schutzhindernis, das nicht durch Verkehrsdurchsetzung überbrückt werden könne: Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG seien Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen enthalten. Die Marke sei die Flagge Japans, mithin eine Staatsflagge. Wer sie nicht kennt, kann das bei Wiki nachlesen. Das hielt ich, ehrlich gesagt, für mein stärkstes Argument.

Was meinen Sie?

Abbildung 1: https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/396106692/DE

Abbildung 2: https://de.wikipedia.org/wiki/Flagge_Japans

Ich hatte mich sogar mit einem Schreiben an seine Exzellenz, dem außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter von Japan mit der Bitte um Unterstützung gewandt:

„Wir ersuchen Sie, es in Erwägung zu ziehen, uns mit einer schriftlichen Note beizustehen, die gegebenenfalls dahin lauten wolle, dass Ihr Haus nicht darüber erfreut sei, dass sich die Flagge Japans überhaupt beim Deutschen Patent- und Markenamt als Handelsmarke eingetragen findet, dass daraus zugunsten des Eintragenden kein Kapital geschlagen werden solle und dass derartiges im Hinblick auf Artikel 20 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 überhaupt besser unterbleiben solle.“

Jedenfalls könne die Löschungsreife dem Klageanspruch in diesem Falle entgegengehalten werden, weil es sich um ein absolutes Schutzhindernis handele, das von der beanspruchten Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG ausdrücklich ausgenommen sei. Wie die Flagge Japans aussieht, dürfe als offenkundig gemäß § 291 ZPO angesehen werden. Die Marke entspräche eins zu eins der Staatsflagge Japans. Ich hatte dann auch noch Löschungsantrag beim DPMA gestellt und beantragt, dass Abmahnkostenverfahren bis zur Bescheidung desselben auszusetzen.

Anderer Ansicht: Landgericht Hamburg

Ich bin mit all dem nicht durchgedrungen; das Landgericht Hamburg war ganz anderer Ansicht!

„Die Klagemarke enthält nicht die Staatsflagge Japans. Gegenstand der Klagemarkendarstellung ist lediglich ein roter Punkt, nicht indes dessen Hintergrund und letzterer insbesondere nicht in der Form eines weißen Rechteckes, in der ein roter Punkt mittig zentriert angeordnet ist.“

LG Hamburg, Urteil vom 25.04.2019, 327 O 380/18

„Der rotfarbige Druckknopf der Gestaltung gemäß Anlage … ist bei Draufsicht von oben ovalförmig und weicht damit nur geringfügig von der Klagemarkengestaltung ab. Aus anderen Perspektiven erscheint er zudem rund.“

LG Hamburg, a.a.O.

Was ward aus dem Löschungsantrag?

Gegenüber dem DPMA hatte ich geltend gemacht, dass die Umgebungsfläche in der Markendarstellung in der Eintragungsurkunde weiß sei. Und die Eintragungsurkunde als öffentliche Urkunde eine gesteigerte Beweiskraft dahingehend genösse, dass sie die Vermutung ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit in sich trage, § 415 ZPO. So dass auf der Eintragungsurkunde die Staatsflagge Japans abgebildet sei. Das werde man doch vernünftigerweise nicht bestreiten können. Denn das sei doch ganz offensichtlich. Wenn Sie nun auch noch wissen wollen, wie „erfolgreich“ mein Löschungsantrag war, dann schauen Sie ins Register.

„Manchmal fängst du den Bären und manchmal fängt der Bär dich!“

(„Star Trek“, Paramount Pictures/Paramount Global, bzw. „The Big Lebowski“, PolyGram/UIP und Universal)

Alternative Lösung

Man kann es natürlich auch so lösen: Für einen anderen Mandanten von mir, der eine solche Kanne direkt vom (inländischen) Hersteller bezogen hatte, kümmerte sich dieser – auch kostenmäßig – selbst um die Angelegenheit, so dass ich der Gegenkanzlei mitteilen konnte:

„Meine Mandantin hat sich an den Hersteller der von meiner Mandantin angebotenen Isolierkannen, die Firma H. gewandt und von dieser die Antwort erhalten, dass sich die Rechtsabteilung des Herstellers H. in dieser Angelegenheit direkt mit Ihrer Mandantschaft in Verbindung setzen wird.“

Damit war die Sache für den Mandanten und für uns ausgestanden.

Ohne Bären.