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Monatskarte Deal

Eines meiner ersten strafrechtlichen Mandate war eine Pflichtverteidigung für Herrn B., der u.a. ein Problem mit Schwarzfahren hatte. Dem lag ein anderes Problem zu Grunde, gesundheitlicher Art. Mein Lösungsansatz war pragmatisch. So meinte ich, dass ich, wenn ich ihm dabei helfe, sein Abhängigkeitsproblem zu lösen, dies auch die Lösung des Anhänglichkeitsproblems (der Strafjustiz an Herrn B.) nach sich ziehen würde. Und so hatte ich mich um allerlei Maßnahmen, die auf so wundervolle Bezeichnungen wie Entgiftung und Entwöhnung hören, gekümmert. Mit temporärem Erfolg. Und entgegen den Ratschlägen meiner Ausbilderin.

„Schwarzfahren“ ist übrigens in mehrfacher Hinsicht diskriminierend: Es diskriminiert Menschen anderer Hautfarbe und die Schwarzfahrenden (Stigmatisierung, Stereotyp). Also sprechen wir besser von „Leistungserschleichung“, dem etablierten juristischen Fachbegriff. Diese hat sogar eine eigene, wenn auch nachträgliche (wie am kleinen a erkennbar), Hausnummer im Strafgesetzbuch. Noch. Es ist die 265a.

Die 11 nach Bühlau, historisch betrachtet, Foto: WW

Vielleicht kann man ja auch, wie es z.B. die Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB) tut, von „Fahrgästen ohne gültigen Fahrausweis“ sprechen; wiewohl ja der Begriff „Gast“ eine gewisse Berechtigung zu intendieren scheint! Denn Gast hat die Komponente des Eingeladen seins. Oder wir bezeichnen die Zahlenden als „beförderungsberechtigte Kunden“ und die nicht zahlenden, also die mit rotem Kopf Fahrenden, als „Fahrgäste“ 🙂

@Insider: Die Verkehrsbetriebe hatten früher ein Piktogramm (AGB-Bildchen, erhöhtes Beförderungsentgelt): Der „Schwarzfahrer“ war schwarz mit rotem Kopf und die Zahlenden weiß dargestellt. Die DVB haben das Bildchen geändert. Achtsamerweise. Nun sind sie alle schwarz. Allerdings hat der Erschleichende (nach wie vor) einen roten Kopf. Passt. Schäm dich! Stigmatisiert eigentlich immer noch (POV).

Angaben zum Bildzitat: Piktogramm der Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB), Quelle: Homepage der DVB unter (https://www.dvb.de/de-de/service/miteinander). Abgerufen am: 02.05.2024. Urheber: Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB) bzw. im Auftrag der DVB. Nutzungsrechte: Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB).

Monatskarte Deal versus Leistungserschleichung

Ich wollte also das strafrechtliche Problem des Herrn B., das der Leistungserschleichung (§ 265a StGB), lösen. Noch ist sie ja strafbar. So habe ich mir folgendes ausgedacht: Ein Deal zwischen der Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB), dem Sozialamt, mir und vor allem natürlich Herrn B. Etwas kompliziert, aber dennoch logisch, ja schlüssig, wenn man es erst einmal zum Laufen gebracht hat. Also: Das Sozialamt überweist den Verkehrsbetrieben Geld. Die DVB richten Herrn B. eine Abo-Monatskarte dafür ein. Aber händigen sie ihm nicht aus. Sondern hinterlegen sie in seiner „Kartentasche“. Denn die Monatskarte ist ja übertragbar, verkaufbar. Außerdem, auch wenn er sie dabei hätte, wäre nicht klar, dass er sie auch vorzeigen könnte oder würde, wenn er kontrolliert wird; aus unterschiedlichen Gründen. Und per Hinterlegung bei den Verkehrsbetrieben selbst ist „mithin dann“ physikalisch ausgeschlossen, dass Herr B. jemals wieder schwarz fährt. Solange der Deal hält. Die Erstauflage des Deals war 2004/2005. Und jetzt läuft er auch gerade wieder; glücklicherweise, für Herrn B. und für die DVB (Cash in).

„In Höhe der tatsächlichen jeweiligen monatlichen Kosten für die Abo-Monatskarte (derzeit € 54,90 monatlich; unter Berücksichtigung Ermäßigung Dresden Pass, sobald vorliegt) trete ich meinen Anspruch auf Sozialhilfe zur Erfüllung meiner Verpflichtungen aus o.g. Vertrag an die DVB AG ab und weise die Landeshauptstadt Dresden, Sachgebiet Sozialleistungen Nord, an, die entsprechenden Kosten im Wege der Direktüberweisung auf die folgende Bankverbindung der DVB AG zu überweisen …“

Aus dem Monatskarte Deal

Hintergründe und Ausblick

Da das Vorstrafenregister von Herrn B., überwiegend wegen Bagatelldelikten, mit inverser Logik ausgedrückt, beeindruckend ist, fielen die Strafaussprüche – dem entsprechend – saftig aus, für ein geklautes Duschbad z.B. 6 Monate ohne Bewährung (§ 47 StGB); für einen Teller warme Suppe und ein Dach über dem Kopf während der harten Wintermonate. – Ich weiß nicht, ob Sie mir folgen können. – Oder 60 Tagessätze für eine Schwarzfahrt, die sich natürlich zu zwei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe wandeln, wenn man sie nicht bezahlt, wie es für einen Obdachlosen den Regelfall darstellen dürfte.

Das Prozedere, jemanden anzuzeigen und strafrechtlich zu verfolgen, weil er von den Kontrolleuren „angetroffen“ wurde, ist übrigens viel einfacher und eingespielter als die Einrichtung meines Monatskarte-Deals; soviel Kritik erlaube ich mir an dieser Stelle. Ich habe meinen Deal aber kräftig bei den Verkehrsbetrieben beworben mit: Ihr bekommt regelmäßig Eure Einnahmen, das „erhöhte Beförderungsentgeld“ von dieser Person jedoch niemals und ihr habt nichts davon, wenn er für Monate einfährt. Hat vielleicht überzeugt.

Leute wegen „Beförderungserschleichung“ anzuzeigen, erscheint als nicht sehr nobel. Aber dafür gibt es ja jetzt begrüßenswerterweise die Diskussion, das Schwarzfahren aus der Strafbarkeit zu nehmen und ins Bußgeldrecht zu verschieben. Das Cannabis-Legalisierungs-Gesetz lässt grüßen! Vielleicht kann man das Schwarzfahren (ein wie gesagt diskriminierender Begriff, aber leider etabliert) auch gleich legalisieren und die Leistungserschleichenden amnestieren. Danach muss ich natürlich meinen Deal neu bewerten.

Die Schwierigkeiten begannen schon damit, dass die DVB bei Abo-Monatskarten eigentlich nur Einzug per Einzugsermächtigung akzeptierten und keine Überweisung. Haben wir gelöst. Danke DVB.

Die Sache mit dem Dresden-Pass

Aber richtig komplex wurde es, als mich das Sozialamt freundlich darauf hinwies, dass man ja einen „Dresden-Pass“ für Herrn B. einrichten könnte, womit die Abo-Monatskarte dann noch einmal ein wenig günstiger würde. Mir standen die Haare zu Berge als ich es las! Weil ich ahnte, was auf mich zukam.

Herr B. ist ein selbständiger und freiheitsliebender Mensch! Des Sommers ist er unterwegs. Des Winters meist auf Urlaub. Das ist Slang für einen Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt, kurz: JVA. In der Übergangszeit – wenn das Wetter schlecht ist – ist Herr B. in der „Wetterwarte“ aufenthältig. Das ist ein Dresdner Obdachlosenheim; Grüße gehen raus!

Du brauchst für den Dresden-Pass als erstes natürlich ein Passbild. Das Handy musst Du in der Justizwachtmeisterei hinterlegen, wenn Du in die JVA gehst, auch als Strafverteidiger. Gut, so habe ich dann Fotos von Herrn B. mit meinem Laptop gemacht. Diese in unendlicher Kleinarbeit zurechtgezoomt und auf Fotopapier ausgedruckt. So hatte ich ein ansehnliches Passbild. Sowas wie Meldebescheinigung ging natürlich überhaupt nicht. Hier ist mir die Landeshauptstadt, Abteilung Dresden-Pass, sehr entgegengekommen; Dankeschön! Und so haben wird einen Dresden-Pass für Herrn B. eingerichtet bekommen!

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin der Pflichtverteidiger des Herrn B., der derzeit in Ihrer Einrichtung zu Gast ist.

Wir versuchen, Herrn B. einen Dresden-Pass einzurichten. Schreiben der Landeshauptstadt Dresden vom 27.02.2023 in dieser Sache anbei.

Hierzu benötigen wir bitte eine Kopie seines Personalausweises. Da ich mir vorstellen könnte, dass sein Personalausweis bei Ihnen hinterlegt ist, bitte ich Sie um diese Kopie. Eine entsprechende Vollmacht (im Hinblick auf den Dresden Pass), wie auch meine gerichtliche Beiordnung füge ich bei.

Bitte lassen Sie auch ein Passbild von Herrn B. aufnehmen. Ich hatte ihm bei meinem letzten Besuch bei ihm bereits einen entsprechendes Gesuch geschrieben, aber ich weiß nicht, ob und inwieweit er damit erfolgreich war. Für die Kosten des Passbildes komme ich auf.“

Mein Schreiben an den Sozialdienst der JVA

Der Dresden-Pass aber muss auch von Zeit zu Zeit verlängert werden, was mir dann auch wieder als Horror erschien. War aber im Ergebnis dann gar nicht so schlimm. Insbesondere werden die Daten („hallo, er hat jetzt einen verlängerten Dresden-Pass“) mittlerweile glücklicherweise elektronisch durch die Stadt an die Verkehrsbetriebe digital überspielt. Ganz DSGVO-konform versteht sich!

Leistungsbescheid und Haftentlassungsschein

Man braucht natürlich auch noch einen „Leisungsbescheid“ für den Dresden-Pass. Dafür benötigt man den Haftentlassungsschein, wenn man gerade aus selbiger kommt. Der einfache Entlassungsschein genügt nicht. Er muss die Angabe der Höhe des Entlassungsgeldes enthalten. Denn das muss ja auch berücksichtigt werden.

„Wir arbeiten noch daran, Herrn B. einen Dresden-Pass einrichten zu lassen. Das stößt aber auf zahlreiche Schwierigkeiten, nur damit Sie informiert sind; natürlich sind wir Ihnen für Ihre Erinnerung sehr dankbar, vergessen haben wir die Angelegenheit jedoch keinesfalls. Herr B. besitzt schon seit Jahren keinen Personalausweis mehr, den er jedoch für die Beantragung eines Dresden-Passes benötigt. Außerdem ist ein Leistungsbescheid erforderlich, der nicht erstellt werden kann, solange keine Haftentlassungsbescheinigung vorliegt. Diese habe ich mit Schreiben vom heutigen Tage von der JVA erbeten. Die Anfertigung eines Passbildes für einen Obdachlosen ist schwierig. Ich hatte darum gebeten, dass ein Passbild noch während des Aufenthaltes von Herrn B. in der JVA Bautzen dort angefertigt werde; dieser Bitte konnte nicht entsprochen werden.“

Aus einem meiner Schreiben an die Verkehrsbetriebe

Etwas über Betreuung

Und ich bin ja nicht mal offiziell Betreuer. Aber habe mich natürlich mit Vollmachten versehen lassen zum Monatskarte-Deal, Dresden-Pass etc. Und habe meine gerichtliche Beiordnung als notwendiger Verteidiger gemäß § 140 StPO. Manchmal bekomme ich eine, manchmal keine. Und vielleicht umfasst ja die Pflichtverteidigung einige Schritte zur Vermeidung künftiger Strafbarkeit. Natürlich möchte Jemand im Herrn-B.-Hilfswerk/Netzwerk, dass ich Betreuer für Herrn B. werde; Grüße gehen raus an Frau R. Aber damit würde ich mich übernehmen, schon zeitlich. Ich möchte Herrn B. lieber mit einer gewissen Freiheit, Freiwilligkeit, und ja: auch Ehrenamtlichkeit helfen.

„Über einen „aktuellen Betreuerausweis“ verfüge ich nicht. Meine Tätigkeit für Herrn B. geschieht im Rahmen meiner gerichtlichen Beiordnung als notwendiger Verteidiger für Herrn B.  (Anlage 2) – denn mein Engagement dient auch der Vermeidung weiterer Strafbarkeit des Herrn B. wegen § 265a StGB (Leistungserschleichung) – sowie auf Grund der Vollmacht des Herrn B.; siehe dazu bitte Anlage 1, dort Ziffer 1, zweiter Halbsatz. Man kann auch sagen, ich tue das ehrenamtlich und für das Gemeinwohl.“

Aus einem meiner Schreiben an die Verkehrsbetriebe

Und nun hat Herr B. eine Monatskarte. Von der er vielleicht noch nicht einmal weiß. Und er kann nicht mehr schwarz fahren. Jedenfalls nicht in Dresden. Und er macht nicht dauernd meine Arbeit wieder kaputt, mit einer neuen Anklage. Duschbäder etc. sind natürlich nicht im Deal einbegriffen. Aber vielleicht kann ich bei der Schwarz Gruppe eine Kaution hinterlegen? Gute Idee! Andererseits „braucht“ Herr B. von Zeit zu Zeit ein Ticket in den Urlaub. Stichwort Teller warme Suppe und Dach über dem Kopf. Es ist nicht sarkastisch gemeint, noch nicht einmal ironisch. Aber Sie werden es nur verstehen, wenn Sie die wirkliche Situation von Herrn B. – und den vielen, die wie er sind – verstehen können, was ich wiederum nicht erwarten kann.

Grüße gehen raus!

Als erstes an die Landeshauptstadt Dresden, Sachgebiet Dresden-Pass, für professionelle Amtsführung und innerhalb dieser fürs Entgegenkommen. Das größte Dankeschön natürlich an den Bereich „Sozialleistungen Nord“, insbesondere Frau V., bei der Landeshauptstadt Dresden. Von dort kommt die Kohle für die DVB. Die natürlich Herrn B. von seiner Sozialhilfe abgezogen wird. POV: Das Geld kommt vorletztlich vom Staat, letztlich vom Steuerzahler, also von Ihnen, liebe Leserinnen und lieber Leser (soweit zutreffend). Auch dafür meinen Dank! Der Letzte in der Nahrungskette, der Steuerzahler (das ist jetzt fast ironisch), hilft dem Letzten in der Nahrungskette, dem Obdachlosen. So schließt sich der Kreis.

Herr B. jedenfalls kurvt strafrei durch Dresden. Und ich würde mir manchmal jemanden wünschen, der sich so um mein Zeug kümmert, wie ich mich um Herrn B. Aber nun, ich bin etwas jünger. Und habe auch Mittel und Möglichkeit, ihm zu helfen und natürlich ein Motiv. Damit meine ich nicht meine Rechtsanwaltlichkeit, denn, wie Sie sicher einsehen, mache ich mich mit derob partiell selbst arbeitslos. Der Strafverteidiger lebt ja von der Straffälligkeit seiner Mandanten.

Tja, und allzeit gute Fahrt Herr B.

Epilog oder eine Frage, die man besser nicht stellt

Was ist eigentlich, wenn Herr B. „auf Urlaub“ ist? Dann bekommt er keine Leistungen. Dann kann das Sozialamt auch nichts an die DVB überweisen. Nun ja, wenn er „sitzt“, kann er nicht fahren, könnte man entgegenhalten. Aber das beantwortet die Frage nicht wirklich. Manchmal geschieht Hilfe auch im Verborgenen. Vielleicht auch durch jene, die man kritisiert hat. Danke den Verständigen und Barmherzigen!

Was hat es mit dem Hecht zu tun?

Der Hecht (Foto oben) war der damals wohl modernste Straßenbahnwagen Europas, ersonnen von Prof. Alfred Bockemühl, dem früheren Direktor der Dresdner Straßenbahn AG, so gegen Ende der 20er Jahre des vorigen Jahrhunderts. Nun, das Thema dieses Beitrags ist in gewisser Weise „Fahren mit der Straßenbahn“. Es steckt aber noch mehr dahinter. Herr B. ist als Kind mit seinem Fahrrad – bergab aus Dresden-Plauen kommend – am Nürnberger Ei gegen einen solchen Hechtwagen der Linie 11 gefahren. Und wurde dabei verletzt. Ich finde, die Verkehrsbetriebe sind in einer gewissen Verbindlichkeit ihm gegenüber, mindestens moralisch. Ein Pünktchen mehr noch steckt dahinter. Aber das kann ich auf diesem Blog nicht schreiben. Noch nicht mal als Schlusspunkt 🙂

Manchmal ist es kniffelig

Besonders dann, wenn man mit verbundenen Augen in den Fettnapf tritt, zum Beispiel, wenn man noch nicht weiß, dass „KNIFFEL“ oder „Mensch ärgere Dich nicht“ geschützte Marken sind; gewusst?

Neben den Klassikern, wie „Fön“, „Einweckglas“, „Knirps“ (Registrierung abgelaufen) & „Tempos“, wären dann zum Beispiel auch noch: „PEARL“, „profitec“, „SAM“, „Da Vinci“, „Sansibar“ oder „Herrnhuter Stern“.

„EXTREM“ z.B. ist auch für allerlei als Marke geschützt, u.a.:

Insofern bitte in einschlägigen Produktbeschreibungen besser vermeiden!

Natürlich, nicht zu vergessen: Das „Bummsinchen“

Und die Farbe gelb oder ein roter Punkt

„Bummsinchen“

ist eine eingetragene europäische Marke! Wussten Sie’s? Dann schauen Sie mal hier!

Mandant wurde wegen eines Türstoppers abgemahnt, wir haben modifiziert Unterlassung erklärt.

Das DPMA hat eine entsprechende Anmeldung übrigens zurückgewiesen und „Bummsinchen“ nicht eingetragen, wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und wegen beschreibender (freihaltungsbedürftiger) Angabe gem. (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).

Zwei Ämter, zwei Meinungen! Aber jedenfalls eine valide Eintragungsurkunde. Schwieriges Thema. Aber der Streit um die Rechtmäßigkeit der Abmahnung war genau das, was wir aus Kostengründen vermeiden wollten. Es wäre wohl auch schwierig mit dem Einwand fehlender Unterscheidungskraft und beschreibender Angabe, wenn das EUIPO eintrug und das DPMA nicht. Wieder ein klassischer Fall von zwei vertretbaren Meinungen. Aber woher weiß ich, welcher sich das Gericht anschließen wird, wenn ich es streitig stelle? Ist das EUIPO „höherwertiger“ als das DPMA? Unionsmarkenverordnung und Markengesetz sind vollharmonisiert. Eigentlich müsste eine nach dem Markengesetz gebildete Einrede dann ebenfalls der UMV entgegenzuhalten sein, eigentlich! Genau so gut kann aber aus der nach MarkenG gebildeten Einrede eine eingebildete Rede im Hinblick auf UMV und EUIPO werden. Ich höre es förmlich schon: „Der Streit kann dahinstehen, jedenfalls ist die Marke beim EUIPO eingetragen“. Und sicher ist es gut vertretbar, bei zwei vertretbaren Meinungen, diejenige mit dem niedrigerem Risiko zu wählen bzw. die Sache kaufmännisch zu lösen. Interessante Fragen jedenfalls! Auch, weil das Risiko aus einer Unterlassungserklärung nicht von ohne ist.

Der rote Punkt

Und hier einmal der Bericht über ein Verfahren, das ich leider nicht gewonnen habe; ein Fall aus dem Jahr 2018.

Da gibt es doch tatsächlich Jemanden, der sich einen roten Punkt hat schützen lassen; Sie glauben das nicht? Warten Sie es ab oder schauen Sie mal hier!

Die Markeninhaberin mahnte den Mandanten ab, der eine Thermoskanne mit einem länglich-ovalen Knopf anbot, den die Markeninhaberin als Gestaltung eines roten Punktes ansah und deswegen dagegen vorging. Ich gab – und das ist nun wirklich etwas ganz besonderes bei mir – eine modifizierte Unterlassungserklärung für den Mandanten ab; wir verweigerten jedoch die Erstattung der Abmahnkosten, um dann wenigstens in Gestalt des Kostenstreites die Frage der Rechtmäßigkeit der Abmahnung gerichtlich überprüfen zu lassen. Beim geringerem Prozesskostenrisiko.

Der nichtdeutsche Lieferant versuchte, uns beizustehen, indem er die strittigen Produkte vom Markt nahm, war jedoch nicht bereit, dem Mandanten die Abmahnkosten zu erstatten, berief sich auf die Geschäftsfreiheit und sah den von der Gegenseite angesetzten Streitwert von 50.000 Euro als übersetzt an.

Die Markeninhaberin ließt Klage auf die Abmahnkosten erheben. Wir haben dann zunächst dieses Hersteller-Schreiben vorgelegt. Ich hatte bestritten, dass sich auf den Kannen der Klägerin ein Design befindet, dass einem „roten Punkt“ entspräche, weil alle von der Klägerin vorgelegten Unterlagen die Kannen nur von der Seite zeigen. Und ich hatte versucht, einige Gegenargumente zu formulieren:

Eine Ausgießvorrichtung ist doch kein Punkt!

So hatte ich mathematisch-geometrisch argumentiert, dass ein Punkt qua definitionem der Schnittpunkt zweier Geraden sei, mithin eine eindimensionale kreisrunde Figur. Beanstandet sei jedoch eine Kanne mit Ausgießungsvorrichtung („länglich-ovaler Knopf“). Selbiger sei ein dreidimensionaler, nach Länge, Breite und Höhe definierter Gegenstand. Zudem – von oben betrachtet – ein Rechteck, welches an zwei Seiten, die zueinander planparallel verlaufen, gerade sei. An den anderen zwei Seiten abgerundet; wobei die Kurven in unterschiedlichen Radien verlaufen, nämlich links sehr flach, rechts im engeren Radius und nach oben abgewinkelt. Mithin sei das Design an der beanstandeten Kanne kein roter Punkt. Sondern ein rotes Rechteck mit zwei runden Seiten.

Zudem machte ich geltend, dass der Kläger kein Geschmacksmuster (oder Design) geschützt habe, sondern eine Bildmarke. Die vom Beklagten verkaufte Kanne stelle keine markenmäßige Benutzung dieser Bildmarke dar, zumal das Design der Ausgießvorrichtung beim Beklagten rechteckig sei.

Streit gehört zwischen Rechteinhaber und Hersteller (nicht: Händler)

Ich vertrat die Ansicht, dass die Abmahnung unberechtigt sei, weil sie sich als ungerechtfertigte Abnehmerverwarnung darstellen würde (vgl. BGH, Urteil v. 21.12.2005, X ZR 72/04).

Der Hersteller habe der Klägerin mitteilen lassen, dass er sich aus dem Verkauf der strittigen Artikel zurückgezogen habe und es unterlassen werde, an Thermosflaschen Aufmachungen zu verwenden, die einen rotem Druckknopf am Deckel aufweisen würden.

Der Hersteller hatte auch die gesamte Verantwortung auf sich genommen, indem er erklärte:

„Die Firma … erklärt  ebenfalls, dass sie bei der Herstellung, dem Verkauf oder dem Import o.g. Thermosflaschen nicht mit anderen Unternehmen zusammenarbeitet.“

Der Hersteller hat sich ebenfalls dazu verpflichtet, keine Wirtschaftstätigkeit im Hinblick auf das Angebot und den Verkauf von mit einem roten Punkt gekennzeichneten Produkten gemäß der eingetragenen Bildmarke auszuführen.

Ich nahm an, dass sich mit der Intervention des Herstellers ein – ggf. zwischen Markeninhaber und Hersteller bestehender – Rechtstreit auf gütlichem Wege erledigt oder der Markeninhaber den Hersteller daraufhin gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen habe. – Dahinter steht auch der Gedanke, dass ich der Ansicht bin, dass derartige Auseinandersetzungen zwischen Markeninhaber und Hersteller geführt gehören und nicht zwischen Markeninhaber und Händler!

In beiden Fällen sei meiner Ansicht nach die Abmahnung meines Mandanten als gegenstandslos anzusehen. Im ersten Fall, weil sich der Hersteller gegenüber der Markeninhaberin auf gütlichem Wege dazu verpflichtet hätte, diese Kannen aus dem Verkehr zu ziehen. Im zweiten Fall, weil der Hersteller gerichtlich dazu gezwungen worden wäre. Habe die Markeninhaberin – im Falle zwei – ein gerichtliches Verfahren gegen den Hersteller sogar verloren, dann wäre die Abmahnung meines Mandanten erst recht rechtswidrig.

Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Streitwert mit 50.000 Euro veranschlagt werde. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Sache einen über 1,3 hinausgehenden Gebührenansatz erfordern solle. Der Klägervertreter berief sich auf „zahlreiche ähnlich gelagerte Verfahren“. Daraus sei zu entnehmen, dass es für ihn keine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit erforderte würde, die gegenständliche Abmahnung zu versenden. Ein solcher Streitwert mag gegenüber einem Hersteller angemessen sein. Nicht aber gegenüber einem Händler.

Es befremde zudem, dass nach Eintragung der Marke des Klägers, für die er Verkehrsdurchsetzung beanspruche, nunmehr alles zu unterlassen sei, was auch nur annäherungsweise oder im entferntesten mit einem roten Punkt zu tun habe.

Sieht das nicht aus wie die Staatsflagge von Japan?!

Die Abmahnung sei als Abnehmerverwarnung rechtswidrig, weil die Marke löschungsreif sei. Es bestünde ein absolutes Schutzhindernis, das nicht durch Verkehrsdurchsetzung überbrückt werden könne: Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG seien Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen enthalten. Die Marke sei die Flagge Japans, mithin eine Staatsflagge. Wer sie nicht kennt, kann das bei Wiki nachlesen. Das hielt ich, ehrlich gesagt, für mein stärkstes Argument.

Was meinen Sie?

Abbildung 1: https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/396106692/DE

Abbildung 2: https://de.wikipedia.org/wiki/Flagge_Japans

Ich hatte mich sogar mit einem Schreiben an seine Exzellenz, dem außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter von Japan mit der Bitte um Unterstützung gewandt:

„Wir ersuchen Sie, es in Erwägung zu ziehen, uns mit einer schriftlichen Note beizustehen, die gegebenenfalls dahin lauten wolle, dass Ihr Haus nicht darüber erfreut sei, dass sich die Flagge Japans überhaupt beim Deutschen Patent- und Markenamt als Handelsmarke eingetragen findet, dass daraus zugunsten des Eintragenden kein Kapital geschlagen werden solle und dass derartiges im Hinblick auf Artikel 20 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 überhaupt besser unterbleiben solle.“

Jedenfalls könne die Löschungsreife dem Klageanspruch in diesem Falle entgegengehalten werden, weil es sich um ein absolutes Schutzhindernis handele, das von der beanspruchten Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG ausdrücklich ausgenommen sei. Wie die Flagge Japans aussieht, dürfe als offenkundig gemäß § 291 ZPO angesehen werden. Die Marke entspräche eins zu eins der Staatsflagge Japans. Ich hatte dann auch noch Löschungsantrag beim DPMA gestellt und beantragt, dass Abmahnkostenverfahren bis zur Bescheidung desselben auszusetzen.

Anderer Ansicht: Landgericht Hamburg

Ich bin mit all dem nicht durchgedrungen; das Landgericht Hamburg war ganz anderer Ansicht!

„Die Klagemarke enthält nicht die Staatsflagge Japans. Gegenstand der Klagemarkendarstellung ist lediglich ein roter Punkt, nicht indes dessen Hintergrund und letzterer insbesondere nicht in der Form eines weißen Rechteckes, in der ein roter Punkt mittig zentriert angeordnet ist.“

LG Hamburg, Urteil vom 25.04.2019, 327 O 380/18

„Der rotfarbige Druckknopf der Gestaltung gemäß Anlage … ist bei Draufsicht von oben ovalförmig und weicht damit nur geringfügig von der Klagemarkengestaltung ab. Aus anderen Perspektiven erscheint er zudem rund.“

LG Hamburg, a.a.O.

Was ward aus dem Löschungsantrag?

Gegenüber dem DPMA hatte ich geltend gemacht, dass die Umgebungsfläche in der Markendarstellung in der Eintragungsurkunde weiß sei. Und die Eintragungsurkunde als öffentliche Urkunde eine gesteigerte Beweiskraft dahingehend genösse, dass sie die Vermutung ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit in sich trage, § 415 ZPO. So dass auf der Eintragungsurkunde die Staatsflagge Japans abgebildet sei. Das werde man doch vernünftigerweise nicht bestreiten können. Denn das sei doch ganz offensichtlich. Wenn Sie nun auch noch wissen wollen, wie „erfolgreich“ mein Löschungsantrag war, dann schauen Sie ins Register.

„Manchmal fängst du den Bären und manchmal fängt der Bär dich!“

(„Star Trek“, Paramount Pictures/Paramount Global, bzw. „The Big Lebowski“, PolyGram/UIP und Universal)

Alternative Lösung

Man kann es natürlich auch so lösen: Für einen anderen Mandanten von mir, der eine solche Kanne direkt vom (inländischen) Hersteller bezogen hatte, kümmerte sich dieser – auch kostenmäßig – selbst um die Angelegenheit, so dass ich der Gegenkanzlei mitteilen konnte:

„Meine Mandantin hat sich an den Hersteller der von meiner Mandantin angebotenen Isolierkannen, die Firma H. gewandt und von dieser die Antwort erhalten, dass sich die Rechtsabteilung des Herstellers H. in dieser Angelegenheit direkt mit Ihrer Mandantschaft in Verbindung setzen wird.“

Damit war die Sache für den Mandanten und für uns ausgestanden.

Ohne Bären.

Die Farbe Gelb

Ein Plädoyer für das Ersatzteilprivileg aus § 23 Nr. 3 MarkenG

Kennen Sie das, dass einige Unternehmen ganz bestimmte Farben für sich reklamieren? Und sich insoweit vielleicht sogar haben schützen lassen? Also ich jedenfalls denke dabei z.B. an die Farbe Gelb im Zusammenhang mit einem überseeischen Hersteller von Apparaten zur Aufnahme von Photographien; mit N. Oder an eine, vielleicht als „Staatskonzern“ wahrgenommene Unternehmung, die mit long distance calls, Ferngesprächen, genauer, mit der Technik zur Ermöglichung solcher, zu tun haben könnte und einen verbal schier unbegreiflich beschreibbarem Ton eines blass-kräftigen Lilas; im Farbton M.

Nun ja, die „Gelben“ hatten den Mandanten verklagt, der Ersatzteile für derartige Apparate im Internet offerierte. Er solle es unterlassen, solche Produkte anzubieten, auf denen die Marke „N.“ stünde, „insbesondere, aber nicht darauf beschränkt“, in der „Farbstellung schwarz/gelb“; Grüße an Dynamo Dresden oder auch an unsere Landeshauptstadt selbst gehen raus.

Der Mandant bot Ersatzteile für derob gelbe oder schwarz-gelbe Apparaturen an. So auch eine Fernbedienung „für N.“. Als Ersatzteil; gekennzeichnet durch das entscheidende Wörtlein „für“. Sie kennen das. Ein Ersatzreifen „für“ einen Personenkraftwagen einer bestimmten Marke, muss nicht derselben Marke sein wie das Automobil, sondern kann – durchaus – auch anderer Marke sein. N. führte seine Markeneintragung ins Feld und die Farbe gelb; genauer die Farbstellung schwarz-gelb.

Da war eine Lanze zu brechen für das Gesetz!

„Der Inhaber einer Marke darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Marke zu benutzen, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil erforderlich ist.“

§ 23 Nr. 3 MarkenG, auszugsweise, Hervorhebung von mir

Und so argumentierte ich dann auch, hart am Gesetz.

Die Klage sei unbegründet.

Der Händler könne sich hier mit Erfolg auf die Einrede aus § 23 Nr. 3 MarkenG (Ersatzteilgeschäft) berufen. Die tatsächlichen Voraussetzungen dazu seien gegeben.

Der Mandant stelle prominent, mehrfach und ausdrücklich klar, dass es sich bei dem beanstandeten Angebot um ein nach § 23 MarkenG zulässiges Ersatzteilgeschäft handele. Da der Händler die von der Klägerin reklamierte Marke nur als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, soweit die Benutzung dafür notwendig ist, benutzt, habe die Klägerin nicht das Recht, der Benutzerin diese Benutzung im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, § 23 MarkenG.

Die Notwendigkeit der Markenbenutzung fürs Ersatzteilgeschäft

Der Einwand aus § 23 Nr. 3 MarkenG ist rechtlich dadurch begrenzt „soweit die Benutzung dafür notwendig ist“. Damit ist gemeint, dass die Marke für das eigene Ersatzteil (das nicht dieser Marke angehört) nicht ausgebeutet werden darf. Sondern, dann aber legitimerweise, nur soweit für das Ersatzteilgeschäft „notwendig“, in Bezug genommen werden darf.

Der Händler schrieb bereits in der Artikelüberschrift „für“ (N.). Damit stelle er klar, dass es sich bei der von ihm (für eine N.-Kamera) angebotenen Fernbedienung nicht um ein Teil „von“ N., also nicht um ein/das Markenprodukt, sondern um ein Ersatzteil „für“ eine N.-Kamera handele.

Diese Notwendigkeit sei mithin vorliegend gegeben. Der interessierte Käufer wird nämlich nach einen Ersatzteil zu „seiner“ Marke (also der Marke des Kaufinteressenten, zu der das Ersatzteil gesucht wird) suchen. Insoweit sei die Angabe der Marke auch notwendig, weil der Kunde sonst nicht verifizieren könnte, ob die Fernbedienung auch tatsächlich mit „seinem“ N.-Markengerät zusammen einwandfrei korrespondiert, also funktioniert. Das wäre z.B. dann nicht der Fall, wenn der Kunde ein z.B. S.-Gerät oder ein C.-Gerät hätte. Nur für eine N.-Kamera würde diese Fernbedienung funktionieren.

Was ist ein Ersatzteil?

Es läge mit dieser Fernbedienung auch ein Ersatzteil vor. Kennzeichen eines Ersatzteils sei es, dass damit substanziell etwas – ein Teil des Ganzen bis hin zum ganzen Gerät – „ersetzt“ wird, denken Sie nur an ein „Ersatz-Wagen“ oder „Werkstattersatzwagen“ oder einen „Ersatz-ICE“, einen „Ersatz-Reifen“ im Hinblick auf den damit ersetzten „Original“-Reifen – ganz zu schweigen vom „Ersatz-Rad“ – und so weiter! Ferner muss dieses Teil ein ursprünglich vorhanden gewesenes Teil bzw. das Ganze „ersetzen“ oder die ursprüngliche Funktion erweitern können, denken Sie an Winterräder oder Winterreifen. Obwohl letzterer Gedanke auch schon etwas in Richtung Zubehör läuft.

Beide Voraussetzungen waren erfüllt. Eine Fernbedienung zu einem Fotoapparat ist ein diesem dienendes Teil von nachgeordnetem Rang. Die Fernbedienung ersetzt sowohl eine möglicherweise ursprünglich zur Originalkamera vorhandene; und die Fernbedienung erweitert auch den Anwendungsbereich, ohne die ursprüngliche Eigenschaft der Kamera zu verändern. Mithin liegt ein Ersatzteil vor. Wenn die Fernbedienung kein Ersatzteil wäre, etwa, weil sie von N. z.B. ursprünglich nicht dafür vorgesehen war, würde sie dem Begriff des Zubehörs unterfallen. Aber auch der Zubehörhandel ist von § 23 Nr. 3 MarkenG geschützt.

In der Artikelbeschreibung wurde der Passus „für“ (N.) wiederholt. Das geschah sehr prominent, nämlich bereits eingangs der Artikelbeschreibung, im Fettdruck, im Großdruck, in Schwarz statt dem dort vorherrschenden Grau sowie unterstrichen.

Definition von Ersatzteil (und Zubehör)

Was sind denn nun aber eigentlich „Ersatzteile“ und „Zubehör“ dogmatisch? Der Kommentar formuliert es so (Thiering, in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Auflage, § 23 Rn. 113):

„Zubehör oder Ersatzteil für eine andere (Haupt-) Ware“.

Hier ist „Haupt“ schon mal eingeklammert. Während beim Zubehör relativ klar ist, dass Zubehör eine „kleine“ vervollständigende Teilkomponente innerhalb einer größeren Summe weiterer Komponenten ist, die zusammen eine Hauptsache bilden; ohne die die Hauptsache unvollständig wäre („du vervollständigst mich“); welche die Hauptsache notwendigerweise oder nützlicherweise vervollständigen oder ergänzen (rechtshistorisch aus § 97 BGB); ist beim Ersatzteil nicht definitorisch determiniert, dass es ein „kleines“ in Bezug auf eine Hauptsache oder Muttersache sein müsse (das ist nämlich schon das Zubehör), sondern das Ersatzteil kann auch größere Komponenten, bis hin zur Hauptware an sich, ersetzen. Z.B. Ersatz-ICE, Werkstattersatzwagen, Ersatzschirm. Deshalb schreibt Thiering auch völlig zu Recht das „Haupt“ in Klammern.

Ganz unbestritten ist z.B ein Wasserfilter ein Zubehörstück für einen Trinkwasserspender oder eine Kaffeemaschine oder eine Meerwasserentsalzungsanlage. Aber er ist eben auch ein Ersatzteil, und zwar sowohl im Hinblick auf das Gerät, mit dem es korrespondiert, als auch im Hinblick auf das originale Teil, also meinethalben irgendeinen Filter, weil es diesen ersetzt. Vielleicht auch, weil diese Ersatzteile kürzere Lebenszyklen haben (als die Haupt- oder Muttersache), sich also nacheinander im Dienste abwechseln, wobei ein originales Teil dann durchaus auch einmal durch ein nichtorginales abgelöst werden kann, die – gleichwertigen – Ersatzteile sich also in ihren Zyklen untereinander abwechseln, mithin einander ersetzen.

Das macht auch der Bundesgerichtshof in seiner „ersetzt“-Entscheidung (BGH, Urt. v. 2. Oktober 2002 – I ZR 90/00) ganz deutlich, nur dass es dort noch um die „Ersatzteilnummer“ (des „Erstausrüsters“) geht, während die Hersteller bisweilen nun sogar schon eigene Marken für ihre „eigenen“ Ersatzteile registrieren lassen; stellen Sie sich das nur einmal vor! Die Konstellation (Ersatzteilnummer dort; Eigenmarke für das Ersatzteil hier) ist jedoch absolut vergleichbar. Denn die dort wie hier heranzuziehenden Rechtsgrundsätze (etwa die der vergleichenden Werbung), sind die allerselben, nämlich „Partizipation am fremden Ruf“. Es ist also in beiden Fällen gleich, nämlich als zulässig, zu beurteilen, wenn dort ein „ersetzt [Ersatzteilnummer]“ verwendet wird und hier ein „ersetzt [Herstellereigenmarke]“ – weil beides lediglich (ohne weitere Umstände!) und zulässig Partizipation am fremden Ruf darstellt.

Nach alldem ist ein Ersatzteil zu definieren als ein solches, das eine andere Ware „ersetzt“, wobei diese andere Ware eine „Hauptware“ sein kann, aber nicht muss. Dies, weil Thiering das „Haupt“ mithin völlig zu Recht einklammert, denn das bezieht sich auf das Zubehör, nicht aber auf das Ersatzteil; ferner, weil der BGH in „ersetzt“ davon ausgeht, dass das nichtoriginale Ersatzteil das originale Ersatzteil ersetzen darf; und eben aus der Abgrenzung zwischen Zubehör, welches eine Angehörigkeit zur oder Abhängigkeit von der Hauptsache aufweisen darf, und Ersatzteil, dessen „ersetzen“-Eigenschaft unabhängig von der Mengenlehre/Größenlehre ist, also der Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebensache, und sich damit eben auch auf ein gleichwertiges zu ersetzendes Teil beziehen kann. Sonst wären im Übrigen auch all die Ausführungen zum Vergleich wesentlicher, relevanter, nachprüfbarer und typischer Eigenschaften der Erzeugnisse i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG in der „ersetzt“-Entscheidung des BGH nicht veranlasst, denn diese beziehen sich auf einen Vergleich „gleichwertiger“ Teile (nicht: Nebensache zu Hauptsache), also dem Vergleich eines originalen Ersatzteils mit einem nichtoriginalen Ersatzteil.

Der Verweis auf die eigene Marke

Sodann war – im Fall um die Farbe Gelb – ausgeführt: „kein Originalprodukt – Qualitätsware aus dem Hause [Hausmarke des Mandanten]“. Hierdurch wurde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der angebotenen Fernbedienung nicht um ein Originalprodukt (der Marke N.) handelt. Darüber hinaus war auch gesagt, was – außer, dass es kein N. ist – hier angeboten wird, nämlich ein Produkt aus dem Hause „xyz“; das war das des Mandanten.

Darunter stand im beanstandeten Angebot zu lesen „ersetzt folgendes Original Produkt“. Hier wurde ganz klar und deutlich die Ersatzteileigenschaft der angebotenen Fernbedienung herausgearbeitet, indem klargestellt wurde, dass diese Ersatzfernbedienung bestimmte (dann nachher genannte) Original-Produkte zu ersetzen vermag. Es was expressis verbis, ausdrücklich, gesagt, dass ein Ersatzteil und kein Original-Produkt vorliege. Zur Notwendigkeit für den Käufer, zu wissen, zu welchen Original-Kameras diese Ersatzfernbedienung passt, wurde schon einiges gesagt. Diese Angabe war mithin „notwendig“ im Sinne des Gesetzes, damit der Käufer erkennen kann, ob das Ersatzteil auch zu seinem Haupt-Teil „passt“, vor allem technisch, dass also gerade diese Ersatzfernbedienung eine bestimmte, vom Verkäufer deshalb nennbare, Original N. Kamera auszulösen vermag und nicht das Garagentor des Nachbarn.

War das wirklich notwendig?

Eine Kontrollüberlegung macht deutlich, dass die Angaben des Händlers tatsächlich „notwendig“ im Sinne von § 23 MarkenG waren. Würde er auf die Nennung der Marke verzichten müssen und etwa nur schreiben dürfen „Fernbedienung, passend zu einer Kamera einer bekannten und berühmten Marke“, dann wäre die Bestimmung der Fernbedienung, Ersatzteil (oder Zubehör) nicht hinreichend klar. Das Publikum wüsste nicht, was die „bekannte oder berühmte Marke“ sein könnte. Es müsste raten (dazu gibt es vielleicht das Widerrufsrecht im Fernabsatz :). Passt die Fernbedienung zu einer C.-Kamera oder zu einer P.-Kamera oder vielleicht doch nur zu einer E.-Kamera? Deshalb muss die Beklagte sagen dürfen, dass es sich um ein Ersatzteil handelt, dass zu einer N.-Kamera passt!

Beschriftung des Ersatzteils selbst

Auch auf der Ersatzfernbedienung selbst darf unserer Ansicht nach noch einmal „für“ („for“) N. stehen. Auch diese Angabe ist im Lichte des Vorgenannten notwendig im Sinne des Gesetzes. Das Ersatzteil muss so gekennzeichnet sein, dass seine Zuordnung klar ist, damit auch die richtige Kamera ausgelöst wird. Wenn der Kunde z.B., wie nicht unüblich, mehrere Kameras besitzt, die noch dazu von verschiedenen Herstellern stammen, S., C., P. u.s.w.; dann muss der Kunde erkennen können, welche dieser Kameras durch die gekaufte Ersatzfernbedienung ausgelöst wird, weil es ansonsten zu Fehlfunktionen kommen kann (oder dazu, dass sich versehentlich der Tresor öffnet). Durch den Einsatz des Wortes „für“ war klargestellt, dass es sich um ein Ersatzteil „für“ ein bestimmtes Originalteil handelt. In welcher Farbe jedoch diese Beschriftung ausgeführt werden könnte, das war nun der spannende Punkt! Wir kommen darauf zurück.

Was ist mit einer Produktfotografie?

Ein Lichtbild mit der abgebildeten Ersatzfernbedienung im Angebot stand zudem nicht isoliert werbend im Raum, sondern war vor dem Hintergrund der oben ausgeführten Artikelbeschreibung und weiteren Angaben im Netz, im Angebot des Händlers, auffindbar, wo zusätzlich, mehrfach, prominent und mithin ausreichend klargestellt war, dass es sich um eine Ersatzteil zu einem Markengerät handelt, welches aber selbst nicht dieser Marke zugehörig ist.

Markenhersteller wollen den Ersatzteilmarkt selbst bespielen

Natürlich ist es das – sagen wir mal: ein Stück weit – nachvollziehbare Anliegen eines jeden Markenherstellers, nur selbst Ersatzteile für seine Markengeräte zu produzieren, um diesen Umsatz allein für sich verbuchen zu können. Der freie Handel erlaubt es aber in unserem Land, dass auch Ersatzteile für Markengeräte produziert werden dürfen, welche nicht vom Markeninhaber selbst sind. Und § 23 Nr. 3 MarkenG schafft den rechtlichen Rahmen dafür, dass die Bestimmung einer Ware, ein Ersatzteil zu sein, durch die insoweit gerechtfertigte Benutzung einer Marke auch publiziert, benutzt werden darf.

Der Mandant verletzte auch die engen Grenzen nicht, die § 23 MarkenG zieht („soweit … notwendig ist“), denn dieser Händler stellte häufig und deutlich dar, dass es sich um ein Ersatzteil und nicht um ein Originalteil handelt. Der Käufer kann, wie gesagt, das Ersatzteil nicht gebrauchen, wenn ihm nicht mitgeteilt wird, zu welchem Originalteil das Ersatzteil passt.

Nichtoriginales Ersatzteil ersetzt originales Ersatzteil

Die Notwendigkeit der Angabe des Originalteils besteht sogar in doppelter Weise. Einmal ersetzt eine Ersatzfernbedienung ja eine originale Fernbedienung (in diesem Fall der Marke N.). Das darf auch gesagt werden! Zum zweiten korrespondiert diese Ersatzfernbedienung nur mit einem Original N. Kameragerät; eine S.-Kamera vermag die Fernbedienung nicht auszulösen. Damit besteht wiederum und zum zweiten das Bedürfnis, mitteilen zu müssen – und im Rahmen von § 23 MarkenG dann auch zu dürfen -, dass es sich um ein Teil „für“ N. handelt.

Was den Handel so ausmacht; die „Freiheit, die ich meine“

Freiheit, die ich meine“ (Max von Schenkendorf), ein politisches Gedicht

Es besteht auch ein Bedürfnis für den – freien! – Handel mit diesem, wie auch jedem anderen Ersatzteil. Denn anders als etwa eine Kamera selbst, ist eine Fernbedienung (als ein gegenüber der Kamera nachgeordnetes, dienendes Teil) einem höherem Verschleiß unterworfen: Sie liegt herum im Handschuhfach, geht möglicherweise schneller verloren etc., weil auf die Fernbedienung weniger Acht gehabt wird, als auf die Kamera selbst. Daher besteht eine durchaus berechtigte Nachfrage nach diesem Ersatzteil. Damit der Käufer es auch für seine, die richtige Kamera kauft, darf die Beklagte angeben, zu welchen Originalgeräten die von ihr angebotene Fernbedienung passt.

Das Verb „ersetzen“ impliziert eine gewisse „Ersatzbedürftigkeit“; denken Sie vielleicht abschließend noch einmal an den Ersatz-ICE der Deutschen Bahn. Und ich muss auch an Kardinal Galen (Ambos oder Hammer) denken; aber das wäre nun wirklich ein völlig anderes Thema. Und es wäre dann auch die Farbe Rot, Kardinalsrot, also Purpur.

Wie ging denn nun die Sache mit der Fernbedienung aus?

Gut, für uns. Mit einem Vergleich. Und einer Kostenquote, nach der die Marke 3/4 und unser Händler nur 1/4 zu tragen hatten. Wir hatten also zu drei Vierteln gewonnen! Der Händler war bereit, darauf verzichten, den Schriftzug auf der Fernbedienung in der Farbe Gelb anzubringen; obwohl die Kammer (Landgericht Düsseldorf, 2a O 271/13) in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hatte, dass die Marke diese Farbe wohl doch nicht nur so ganz für sich allein beanspruchen dürfe, angesichts des Ersatzteilprivilegs. Im Übrigen darf der Mandant seine Fernbedienung auch weiterhin als Ersatzteil „für“ diese Marke offerieren.

Das ist die Freiheit, die ich meine!