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Schnäppchenjagd auf eBay

Das längste Verfahren, das ich bislang geführt habe, begann mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH-Antrag) des Klägers vom 20.03.2015 und endete mit der Zustellung der Berufungsentscheidung im Mai 2023; das Kostenfestsetzungsverfahren ist bis heute nicht abgeschlossen. Es umfasste drei Termine vor dem Amtsgericht Dresden und sagenhafte 6 Berufungsverhandlungen vor dem Landgericht Dresden; insgesamt also 9 Verhandlungstermine! Es gab eine Beweisaufnahme, die eine schriftliche Zeugeneinvernahme von eBay und ein Sachverständigengutachten der IHK umfasste. Gegenstand war die Tatsachenfrage, wie viele Transaktionsnummern für eine Transaktion auf eBay vergeben werden – unserer Ansicht nach genau eine pro Transaktion – und es brauchte nahezu 10 Jahre, um mit dieser Ansicht auch gerichtlich durchzudringen und schlussendlich zu obsiegen. Das Amtsgericht hatte dem Kläger in erster Instanz übrigens Recht gegeben; wir konnten das erst in der Berufungsinstanz korrigieren!

Der Prozess umfasste auch sonst alles, was man sich prozessual vorstellen kann, z.B. „feuerte“ der Kläger seinen Anwalt in einer der Verhandlungen auf dem Gang vor dem Saal. Genauer gesagt, der Kläger versuchte, seinen Anwalt zu feuern. Was nicht gelang, weil er ihn nicht mandatiert hatte, sondern er ihm per PKH beigeordnet war. In diesem Fall kann man seinen Anwalt nicht (so einfach) feuern!

Aber der Reihe nach: Ich vertrat den beklagten und schließlich obsiegenden Onlinehändler, dem ein Preisfehler unterlaufen war; auch als Einstellfehler bekannt. Auf Grund eines technischen Fehlers waren zwei Laptops versehentlich zu einem viel zu niedrigem Preis angeboten; in Wahrheit kosteten diese Geräte jeweils knapp 1.000 Euro, versehentlich eingestellt waren sie um je etwa 14 Euro. Der Händler bemerkte den Irrtum, focht unverzüglich und begründet an und erstattete die Kaufpreise. Was nicht bemerkt wurde, war, dass der Käufer die beiden Laptops einfach nochmals bezahlte und sich damit zwei weitere Vertragsbestätigungen „erzeugte“, die nicht angefochten wurden, weil es niemand weder ahnte noch bemerkte und aus denen der Käufer nun auf Erfüllung klagte. Zwei Laptops für insgesamt 28 Euro; das ist Schnäppchenjagd vom Feinsten! Und insofern ist es beruhigend, dass diese Jagd fast 10 Jahre dauert und auch danach nicht erfolgreich werden konnte.

Im Prozess wurden, neben der Behauptung, es hätten vier statt zwei Kaufverträge vorgelegen, auch die Anfechtungen der ersten beiden Verträge angegriffen. Eigentlich sind ja die Irrtumsregeln klar, wer sagt, was er nicht will, kann anfechten. Desgleichen der, dessen Erklärung technisch falsch übermittelt wurde, §§ 119 und 120 BGB. Auch dürfte die Anspruchserhebung wegen der großen Differenz zwischen Erklärtem und Gewollten rechtsmissbräuchlich sein, was wir auch eingewendet hatten. Letztlich ging aber bereits die geschehen Anfechtung als wirksam und erfolgreich durch.

Die Frage nach den Transaktionsnummern war nun insofern entscheidend, als das zweite Paar Kaufverträge dieselben Transaktionsnummern hatte wie das erste – angefochtene – Paar und so in Wirklichkeit gar keine vier, sondern nur zwei Kaufverträge vorgelegen haben, die auch wirksam angefochten wurden. eBay äußerte sich dann auch in seiner schriftlichen Zeugenaussage mit dem folgenschweren Satz:

„Es ist richtig, dass es pro Transaktion nur eine Transaktionsnummer gibt.“

Auch der gerichtliche Sachverständige, der das Vorhandensein zweier weiterer Angebote zwar nicht feststellen konnte, jedoch beschied, dass es durchaus möglich sei, einen auf eBay erworbenen Artikel mehrfach zu bezahlen, sagte in diese Richtung aus.

Das Berufungsgericht erkannte dann folgerichtig, dass gegen das Vorliegen zwei weiterer unangefochtener Kaufverträge der Umstand spricht, dass den angeblich neuen Kaufverträgen keine neuen Transaktionsnummern zugeordnet, die weiteren Bestätigungsmails einfach durch erneute Zahlung zu generieren gewesen waren und die ersten und einzigen beiden Kaufverträge auch wirksam angefochten worden sind. Schlussendlich konnte der Kläger damit kein Zustandekommen von zwei weiteren Kaufverträgen beweisen.

Allerdings hätte man diese – durch zweite Zahlungen generierten – zweiten Bestätigungsmails dahingehend würdigen können, dass sich damit die Beweislast umkehrt, wir also – nach Vertragsbestätigungen – das Nichtvorhandensein des Kaufvertrages zu beweisen hätten und nicht der Kläger ihr Vorhandensein, was ihm wie gesagt nicht gelang. Hier argumentierte ich, dass es sich bei den durch nochmalige Zahlungen erzeugten Bestätigungsmails um gesetzlich zwingende Pflichtmitteilungen handelt, nämlich um jeweils eine Eingangsbestätigung für die Bestellung (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB), und darin kein darüber hinausgehender Erklärungswille festzustellen sei, falls man einer trickreich erzeugten automatisch versendeten Mail überhaupt einen Erklärungswillen beimessen möchte. Dem ist das Berufungsgericht mit der Begründung gefolgt, dass sich rechtsgeschäftlich die Bestätigung (des Eingangs) der Bestellung als eine Wissens- und keine Willenserklärung darstellt und schon deshalb regelmäßig nicht als Annahmeerklärung anzusehen ist.

Der Kenner der Materie wird gegebenenfalls feststellen, dass man bei dieser Betrachtung möglicherweise § 12 eBay-AGB etwas vernachlässigen muss; obwohl die Vertragsschlusslogik nicht Gegenstand war, sondern es lediglich um die Beweislast ging. Insofern mag die eventuell leicht anklingende Ungereimtheit natürlich gern bewendet bleiben.

Man mag auch nicht darüber nachdenken müssen, warum bei oder besser gesagt nach einem – vielleicht bereits geschehenen – Vertragsschluss die eine auf dessen Entstehende gerichtete Erklärung, hier des Verbrauchers (Bestellung), noch einmal bestätigt werden muss. Es hat sich in der Praxis bewährt, dass es diese Bestelleingangsbestätigung gibt, die ja beim Kauf auf eBay eine Vertragsbestätigung ist. Und insofern argumentiert das Landgericht Dresden richtig, weil es nicht die Vertragsschlusslogik thematisiert, sondern die Beweislast. Denn es gibt kein über die gesetzlich Pflicht zur Versenden dieser Bestelleingangsbestätigung hinausgehendes „Warum“. Und deshalb darf sich auch die Beweislast auf Grund der gesetzlich zwingenden Versendung dieser nicht ändern. Wie das Landgericht Dresden präzise, und mit viel weniger Worten als ich, richtig erkannt hat.

Und es war damit auch das potentielle Argument, dass diese zweiten Bestätigungsmails etwa eine Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts darstellen könnten (§ 144 BGB) ebenfalls vom Tisch, obwohl man gedanklich gar nicht so weit zu gehen bräuchte, denn das zweite Paar „Kaufverträge“ blieb ja unangefochten; schon deshalb, weil es sie nicht gab.

Die Volta zur Vertragsbestätigung ist insofern veranlasst, als das Amtsgericht das Vorhandensein dieser Bestelleingangsbestätigungen für das zweite Paar Laptops als entscheidendes Argument dafür angesehen hatte, dass die zwei weiteren Verträge wirksam zustande gekommen seien. Und das ist auch möglicherweise gar nicht so unvertretbar (Stichwort § 12 eBay-AGB). Es gibt ja bei uns in der Rechtswissenschaft (anders als beim „großen Detektiv“) nicht richtig oder falsch, sondern nur vertretbar oder nicht vertretbar. Nicht vertretbar sind x hoch n Lösungen und vertretbar drei bis fünf, wie ich immer gern sage. Hier könnte man eventuell sagen, die stattgebende Lösung des Amtsgerichts sei genau so vertretbar wie die abweisende des Landgerichts als Berufungsgericht. Natürlich halte ich die Lösung des Berufungsgerichts für besser vertretbar! Sie ist auch nachvollziehbarer: Wenn man sich durch erneute Zahlung auf zwei angefochtene Kauverträge neue Vertragsbestätigungen (mit Verlaub) ergaunert, soll man daraus nicht auch noch mit Erfolg auf Erfüllung klagen können; bei krasser Divergenz zwischen versehentlich eingestellten Kaufpreis und wirklichem Wert. Die zweite Entscheidung, die des Berufungsgerichts, ist in jedem Falle gerechter. Weil die Anfechtung des ersten Paares Kaufverträge auf den Versuch, zwei weitere dieser Art zu erzeugen, wenigstens moralisch und eigentlich auch rechtlich durchschlagen muss. Deshalb liegt das Landgericht richtig.

Die Revision war nicht zugelassen; worüber ich ausgesprochen glücklich bin, damit es nicht noch einmal 10 Jahre dauert, bis wir unser Recht bekommen.

Die rezensierte Entscheidung sehen Sie hier: