Mein erstes vor einem Oberlandesgericht erstrittene Urteil war dieses des OLG Hamm vom 14.04.2005, 4 U 2/05, zu der Frage, wo die richtige Platzierung der Widerrufsbelehrung auf der Plattform eBay stattfinden müsse. Dieses Urteil mag heute auch ein ganzes Stück Rechtsgeschichte sein, das aber auch, weil es dazu beigetragen haben wird, diese zu schreiben. Es ging um ein einstweiliges Verfügungsverfahren, so dass das Oberlandesgericht in jedem Falle das letzte Wort hatte, die Sache also nicht bis vor den Bundesgerichtshof vorgetragen werden konnte (§ 542 Abs. 2 ZPO).
Der Sachverhalt lag so, dass der Verfügungsbeklagte seine Widerrufsbelehrung auf der „mich“-Seite versteckt hatte, was vom Antragsteller als unzureichend angesehen wurde.
Das OLG hat es mit einer einfachen, eingängigen, naheliegenden und deshalb überzeugenden Faustformel gelöst, dass das Angebot samt Angebotsbeschreibung verkaufsbezogen ist; die „mich“-Seite hingegen verkäuferbezogen (Community-Gedanke).
„Zu Recht hat das Landgericht hier auch einen solchen Verstoß gegen diese Verpflichtung angenommen. Denn unter der Rubrik „mich“ in dem Angebot der Antragsgegnerin vermutet niemand Belehrungen über das Widerrufsrecht des Käufers bei dem hier in Rede stehenden Fernabsatzgeschäft. Denn die Belehrung über das Widerrufsrecht ist kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen. Das „mich“ findet sich aber unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“. Wer sich über die Modalitäten des Angebotes unterrichten will, kommt deshalb nicht auf den Gedanken, das „mich“ anzuklicken. Tut der Kaufinteressent dies doch, weil er sich weitere Angaben über den Verkäufer verschaffen will, stößt er dabei zwar auch auf die Widerrufsbelehrung. Dies geschieht dann aber nur mehr zufällig im Rahmen der Suche nach Angaben, die mit diesem Widerrufsrecht nichts zu tun haben. Das stellt aber keine klare und unmißverständliche Belehrung über das Widerrufsrecht dar, wie es vom Gesetz gefordert wird.“
Da wird niemand widersprechen können! Aber es ist oft die Aussprache einfacher und klarer Wahrheiten, mit der man eine Entscheidung gut begründen oder auch herbeiführen kann, indem man sie in seiner Argumentation vor Gericht verwendet. Eine Widerrufsbelehrung ist also ganz klar verkaufsbezogen (also nicht Verkäufer-bezogen), hat deshalb auf der „mich“-Seite nichts verloren und gehört ganz klar ins Angebot. Heute ist das – jedenfalls auf eBay – kein Problem mehr, denn eBay hat längst ein dafür verwendbares Feld zur Verfügung gestellt, in das man dann seine Widerrufsbelehrung tunlicherweise platzieren sollte; im Angebot natürlich.
Das OLG Hamm setzt sich dann noch mit einer ganzen Reihe von Einwendungen der Antragsgegnerseite auseinander, die dann aber – dank des griffigen Obersatzes – relativ leicht zu erledigen waren. Die Antragsgegnerin hatte etwa damit argumentiert, mit „wie wenig“ Klicks man denn auf ihre Widerrufsbelehrung auf der „mich“-Seite käme. Hier konterte das Oberlandesgericht, dass der Verbraucher bereits den ersten Klick nicht machen würde, weil er auf der „mich“-Seite die Widerrufsbelehrung überhaupt nicht vermuten würde; gut gesagt!
„Auch die ausführliche Darstellung der Antragsgegnerin, mit wieviel Klicks man zur Widerrufsbelehrung gelangt, ist unerheblich. Denn der Kunde macht nämlich schon den ersten Klick nicht, weil er nicht vermutet, unter „mich“ etwas zu den Kaufvertragsbedingungen zu finden.“
Bemerkenswert ist, dass sich das OLG Hamm – im Jahre 2005 und obiter dictum – auch mit der Vertragsschlusslogik auf eBay auseinandersetzte und dabei dazu tendierte, damals im eBay-Angebot erst eine Einladung zur Abgabe eines Angebotes durch den Käufer (invitatio ad offerendum) zu sehen, welches der Verbraucher dann annehmen konnte oder nicht. Meiner Ansicht nach war es auch schon 2005 relativ klar, dass ein eBay-Angebot auch rechtlich bereits ein vollständiges Angebot war, dass dann mit einem schlichten Ja, also dem Klick auf Sofort-Kaufen (die Abgabe eines Höchstgebotes oder die Abgabe eines Gebotes, aufschiebend bedingt) angenommen werden konnte.
Anders war und ist es im Onlineshop, in denen der Vertragsschluss meistens so ausgestaltet ist, dass die Artikelpräsentation tatsächlich erst die invitatio ad offerendum darstellt, der Käufer ein Kaufangebot annimmt und der Verkäufer dieses per Vertragsbestätigung annehmen kann. Sofern es die AGB des Käufers nicht anders regeln. Noch genauer: In seinem Online-Shop ist der Verkäufer (mal abgesehen von technischen Unabänderlichkeiten) frei darin, den Vertragsschluss so auszugestalten, wie er möchte. Der schnelle Vertragsschluss (Artikelbeschreibung = Angebot) dürfte sich vor allem bei kleinteiligen Waren des täglichen Bedarfs anbieten. Diese Variante ist absatzfreundlich, aber „anfechtungsfeindlich“. Auch die großen Plattformen arbeiten mit diesem schnellen Vertragsschluss. Der langsame Vertragsschluss (Artikelbeschreibung erst Einladung zur Abgabe eines Angebotes) würde sich hingegen bei hochwertigen Produkten (denken Sie an einen Konzertflügel) anbieten; hier könnte der Verkäufer seine Auftragsbetätigung ja sogar mit Tinte auf Papier schreiben. Seitenhieb: Der Onlineshop-Betreiber muss seinen Vertragsschluss nicht so gestalten, wie das vielleicht irgendwelche AGB „vorgeben“ – denn das tun sie nicht, die Wahrheit ist genau anders herum! – sondern, er kann sich überlegen, welche Art des Vertragsschlusses er bevorzugt und die für seine Artikel die angemessene ist, und dies hernach in seinen AGB und vor allem in seinen Pflichtinformationen so kommunizieren.
Und eBay hat es natürlich längst klargestellt, wie die Vertragsschlusslogik auf eBay ist: Die Artikelpräsentation ist bereits das Angebot (§ 12 eBay-AGB).
Das OLG meint in der rezensierten Entscheidung dann, dass – selbst wenn das eBay-Angebot (damals!) erst invitatio ad offerendum wäre – dies der Antragsgegnerin auch nichts genutzt hätte, weil dann der Käufer durch seinen Klick angeboten hätte, was die Plattform sogleich angenommen hätte. Auch damit wäre der Kaufvertrag geschlossen worden, ohne, dass der Käufer ordnungsgemäß belehrt wäre, soweit die Belehrung nur auf der „mich“-Seite platziert gewesen war.
„Dahingestellt bleiben kann auch, wie man das Internetangebot der Antragsgegnerin qualifizieren muß. Dabei mag durchaus einiges dafür sprechen, daß das Internetangebot der Antragsgegnerin noch kein bindendes Verkaufsangebot darstellt, sondern lediglich eine Einladung zur Abgabe eines Kaufangebotes. Dies nützt der Antragsgegnerin aber nichts, weil sie auch für diesen Fall das vom Kunden ausgehende Kaufangebot ihrerseits sogleich annimmt. Damit wird der Fernabsatzvertrag mit dem Kunden geschlossen, ohne daß der Kunde nach der Abgabe seines Angebotes über sein Widerrufsrecht klar und unverständlich belehrt worden ist. Gerade die Ausgestaltung der Geschäftsabwicklung über die eBay-Plattform macht es erforderlich, daß die Antragsgegnerin die Kunden schon bei ihrer Kaufeinladung über das Widerrufsrecht belehrt. Die Belehrung muß nämlich dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung, d.h. seiner auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Erklärung des Verbrauchers als Angebot oder als Annahmeerklärung abgegeben wird.“
Die Vorinstanz, Landgericht Bielefeld, Urteil vom 08.10.2004 – 17 O 160/04, ist sich sicher, dass die Widerrufsbelehrung geradezu auf der „mich“-Seite versteckt worden war: „Eine Belehrung unter den „Angaben zum Verkäufer“ ist keine ausreichende Information im Sinne des § 312 c Abs. 1 BGB; denn sie ist dort geradezu versteckt.“ – Hinweis: Heute in den § 312d BGB und Art. 246a § 1 EGBGB geregelt! – Zudem wartet das Landgericht Bielefeld mit einer bemerkenswerten Definition des informierens auf: „Von einer Information kann man nur sprechen, wenn der zu Informierende zu der Nachricht geführt wird; es genügt nicht, wenn er sie bei der Suche nach anderen Dingen zufällig entdecken kann.“ und findet auch im Übrigen einige deutliche Worte, auch solche der Kritik am „möglichst unauffälligen Platzieren“ einer Widerrufsbelehrung:
„Da das Widerrufsrecht des Verbrauchers den abzuschließenden Vertrag betrifft, gehört die Belehrung darüber in den Zusammenhang der Vertragsanbahnung oder aber der Beschreibung des zu verkaufenden Artikels; denn diese Information wird der Verbraucher in jedem Fall lesen; er wird dann auch eine dort angebrachte Widerrufsbelehrung zur Kenntnis nehmen. Der Einbau einer Widerrufsbelehrung in den Zusammenhang der Vertragsanbahnung oder Beschreibung des angebotenen Artikels ist technisch nicht schwieriger oder aufwendiger als der Einbau der Information unter den Informationen zum Verkäufer; der Einbau dort hat deshalb offenbar den Zweck, die Widerrufsbelehrung möglichst unauffällig zu platzieren.“
Also: Man darf die Widerrufsbelehrung nicht verstecken oder „möglichst unauffällig platzieren“, insbesondere nicht auf der „mich“-Seite! eBay bietet einen vorbildlichen Platz zur Präsentation der Widerrufsbelehrung an. Aber da gibt es ja auch noch eine ganze Anzahl junger, aufstrebender Plattformen. Und für deren Betreiber und Nutzer ist es ganz gut, mal wieder die Grundlagen zu wiederholen – back to the roots. Gerade in Zeiten, in denen Social Media wieder oder überhaupt in Mode kommt. Also der Gedanke des beziehungsorientierten oder erlebnisorientierten Verkaufens, des Verkaufens aus sozialen Beziehungen heraus. Ja, es gibt subjektive, verkäuferbezogene Aspekte; denken Sie mal an Instagram oder TikTok, oder WhatsApp und Google. Aber es gibt eben auch harte verkaufsspezifische Pflichten, naturgemäß vor allem im Bereich der gesetzlichen Pflichtinformationen. Oder, dass Werbung auch als Werbung gekennzeichnet werden muss. Oder kommerzielle Partnerschaften. Und wenn Sie so wollen, geht diese ganze Entwicklung auf jene OLG-Entscheidung zurück, dass zwischen verkaufsspezifisch und verkäuferspezifisch zu differenzieren ist. Und nun kann ich mir wohl wirklich etwas drauf einbilden, diese Entscheidung im Jahre 2005 erstritten zu haben; und insoweit ist sie auch nach wie vor noch aktuell.
