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Über Onlinehandelsrecht

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden. Mitglied der Anwaltskooperation it-recht-deutschland und Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH); Mediator beim BVOH

Zur Frage der Zurechnung von Inhalten der Amazon-Produktdetailseite (ASIN)

Markenrecht, Urheberrecht und selektive Vertriebssysteme im Plattformhandel

Der Verkauf über Onlineplattformen hat die klassischen Zurechnungsstrukturen des Immaterialgüterrechts vor neue Herausforderungen gestellt. Insbesondere das ASIN-System von Amazon führt dazu, dass mehrere Händler identische Produktdetailseiten nutzen, deren Inhalte häufig nicht von ihnen selbst, sondern von Herstellern, anderen Händlern oder der Plattform erstellt werden.

Vor diesem Hintergrund steht, noch immer nicht zufriedenstellend beantwortet, die zentrale juristische Frage im Raum: Wem sind Inhalte der Produktdetailseite rechtlich zuzurechnen? In der Praxis werden Ansprüche wegen Marken-, Urheber- oder Wettbewerbsverletzungen häufig gegen den jeweiligen Marktplatzhändler gerichtet. Ob diese Zurechnung im Plattformhandel stets gerechtfertigt ist, bedarf jedoch einer näheren dogmatischen Betrachtung.

Der folgende Beitrag untersucht daher die Zurechnung von Inhalten der Amazon-Produktdetailseite (ASIN) im Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht und zeigt auf, welche Bedeutung insbesondere der Zeitpunkt der Angebotserstellung und die technische Struktur des Plattformhandels für die rechtliche Bewertung haben können.

Ein Beitrag zur Verantwortlichkeit im digitalen Vertrieb

Der Vertrieb von Markenprodukten über digitale Plattformen hat sich in den vergangenen Jahren auch zu einem zentralen Bestandteil des europäischen Binnenmarktes entwickelt. Marktplätze, wie Amazon, eBay, Kaufland, Otto, ermöglichen es einer Vielzahl von Händlern, identische Produkte über gemeinsame Produktdetailseiten anzubieten.

Parallel hierzu lässt sich eine zunehmende rechtliche Konfliktlage beobachten: Markenhersteller gehen verstärkt gegen einzelne Marktplatzhändler vor und stützen sich dabei auf behauptete Ansprüche aus dem Markenrecht, Urheberrecht oder Wettbewerbsrecht – obwohl die beanstandeten Inhalte der Produktdarstellung häufig nicht von den betreffenden Händlern selbst erstellt wurden.

Diese Entwicklung wirft grundlegende Fragen auf. Kann der einzelne Händler für Inhalte einer Plattform verantwortlich gemacht werden, die er technisch nicht beeinflussen kann, auf die er gar keinen Zugriff hat? Und in welchem Verhältnis stehen klassische Instrumente der Rechtsdurchsetzung zu den strukturellen Besonderheiten digitaler Marktplätze? Der Plattformhandel zwingt das Immaterialgüterrecht zu einer Neubewertung zentraler Zurechnungsfragen.


1. Die Architektur des Plattformhandels

Die rechtliche Bewertung muss zunächst von den technischen Gegebenheiten, der technischen Struktur des Plattformhandels, ausgehen. Im klassischen Onlinehandel kontrolliert der Händler sämtliche Inhalte seines Angebots selbst. Im Marktplatzhandel ist dies anders.

Schema des Plattformhandels: Waschmaschine auf einer Produktdetailseite mit ASIN-Code sowie juristischen Dokumenten zu Markenrecht und Abmahnung im Onlinehandel

Insbesondere das ASIN-System von Amazon basiert auf zentralen Produktdatensätzen. Für jedes Produkt existiert grundsätzlich nur eine Produktdetailseite, auf die sich mehrere Händler mit ihren Angeboten aufschalten. Die Inhalte dieser Produktseite entstehen häufig durch eine Kombination aus:

  • Herstellereinträgen
  • Einträgen, bei denen Amazon selbst als Verkäufer auftritt
  • Händlerbeiträgen
  • privilegierten Händlerbeiträgen (A+ Content)
  • automatisierten Plattformprozessen
  • algorithmischen Übersetzungen.

Der einzelne Händler hat auf diese Inhalte regelmäßig keinen oder höchstens sehr begrenzten Einfluss. Gerade diese Struktur ist für die rechtliche Bewertung der Verantwortlichkeit von entscheidender Bedeutung.


2. Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit im Marktplatzsystem

Die Rechtsprechung hat sich bereits mehrfach mit der Frage befasst, in welchem Umfang ein Händler für Inhalte haftet, die auf einer Plattform erscheinen. Von grundlegender Bedeutung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.03.2016 – I ZR 140/14 („Angebotsmanipulation bei Amazon“). Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass ein Händler nicht ohne Weiteres für Veränderungen eines Angebots haftet, die durch Dritte vorgenommen werden. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Händler sich den betreffenden Inhalt zu eigen gemacht habe oder ihm eine Kontrolle tatsächlich möglich und zumutbar war. Der BGH hat damit ausdrücklich anerkannt, dass die technischen Besonderheiten digitaler Marktplätze bei der Zurechnung von Rechtsverletzungen zu berücksichtigen sind.


3. Markenrechtliche Benutzung im Plattformhandel

Auch aus markenrechtlicher Sicht ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Nach § 14 MarkenG setzt ein Unterlassungsanspruch voraus, dass der Anspruchsgegner das betreffende Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu mehrfach hervorgehoben, dass eine Markenbenutzung nur dann vorliegt, wenn ein Marktteilnehmer das Zeichen für eigene kommerzielle Kommunikation verwendet. Dies ergibt sich insbesondere aus den Entscheidungen

  • EuGH, Urteil vom 12.07.2011 – C-324/09 („L’Oréal / eBay“)
  • EuGH, Urteil vom 02.04.2020 – C-567/18 („Coty / Amazon“).

Überträgt man diese Grundsätze auf den Plattformhandel, spricht vieles dafür, dass Inhalte, die ausschließlich durch Plattformmechanismen entstehen, nicht ohne Weiteres dem einzelnen Händler zugerechnet werden können. Auf dieser Linie liegt auch eine Entscheidung des OLG Dresden im Zusammenhang mit dem (damals noch exisitierenden) Link zu OS-Plattform.


4. Automatisierte Inhalte und Plattformmechanismen

Besonders problematisch ist die Zurechnung von Inhalten, die durch automatisierte Prozesse der Plattform entstehen. Hierzu zählen etwa

  • automatische Übersetzungen
  • algorithmische Bildzuordnungen
  • Zusammenführungen von Produktdaten.

Der Händler hat auf solche Inhalte häufig keinen unmittelbaren Einfluss. Eine umfassende Haftung würde in solchen Fällen faktisch zu einer Gefährdungshaftung für Plattformmechanismen führen; unzulässigerweise, wie man hinzufügen muss. Denn eine solche Haftung wäre mit den Grundprinzipien des deutschen Marken- und Wettbewerbsrechts nur schwer vereinbar.


5. Das ASIN-System als potentielles Instrument strategischer Abmahnungen

Die technischen Strukturen digitaler Marktplätze können in bestimmten Konstellationen unbeabsichtigte rechtliche Effekte erzeugen. Gerade bei Produktfotografien kann eine besondere Situation entstehen. Hersteller verfügen häufig über eigene Produktfotografien, an denen ihnen urheberrechtliche Nutzungsrechte zustehen. Werden solche Fotografien in eine Produktdetailseite eingestellt, erscheinen sie automatisch bei sämtlichen Angeboten, die sich an diese Seite anschließen. Der einzelne Händler nutzt damit zwangsläufig eine Darstellung, die er selbst nicht erstellt hat. Gleichzeitig kann die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte grundsätzlich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen. Hier entsteht eine Konstellation, die im klassischen Onlinehandel kaum vorkommt. Der Händler

  • nutzt eine bestehende Produktdetailseite
  • verkauft Originalware
  • und greift auf eine Darstellung zurück, die er technisch kaum beeinflussen kann.

In der juristischen Diskussion wird daher zunehmend die Frage gestellt, ob Plattformmechanismen in bestimmten Konstellationen – durch Hersteller / Markeninhaber – auch strategisch genutzt werden können, um gegen Händler vorzugehen. Die rechtliche Bewertung solcher Konstellationen hängt selbstverständlich vom jeweiligen Einzelfall ab. Die Problematik zeigt jedoch, dass das Zusammenspiel von Plattformarchitektur, Immaterialgüterrechten und Abmahnpraxis neue Herausforderungen für das Recht des digitalen Handels schafft; Herausforderungen, die auf dem Rücken der Plattformhändler ausgetragen werden, aber eigentlich in die Verantwortung der Plattformen selbst fallen.


6. Selektive Vertriebssysteme und Plattformhandel

Ein weiterer Aspekt betrifft die zunehmende Spannung zwischen selektiven Vertriebssystemen von Markenherstellern und der offenen Struktur digitaler Marktplätze. Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung Coty / Parfümerie Akzente (EuGH, Urteil vom 06.12.2017 – C-230/16) bestätigt, dass selektive Vertriebssysteme grundsätzlich zulässig sein können. Gleichzeitig müssen solche Systeme

  • objektiv gerechtfertigt sein,
  • einheitlich angewendet werden
  • und dürfen nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

Wenn rechtliche Maßnahmen faktisch dazu führen, dass Händler aus offenen Plattformstrukturen verdrängt werden, wird fraglich, ob hier noch eine klassische Rechtsdurchsetzung vorliegt oder ob rechtliche Instrumente zur Strukturierung des Marktes im Plattformhandel eingesetzt oder gar missbraucht werden.


7. Plattformregulierung im europäischen Recht

Mit dem Digital Services Act (DSA) hat der europäische Gesetzgeber erstmals einen umfassenden Rechtsrahmen für digitale Plattformen geschaffen. Ein zentrales Instrument sind Trusted Flagger. Dabei handelt es sich um vertrauenswürdige und durch die Bundesnetzagentur zertifizierte Organisationen, deren Hinweise auf rechtswidrige Inhalte von Plattformen mit besonderer Priorität behandelt werden, wie zum Beispiel – im Plattformbereich – den Bundesverband Onlinehandel (BVOH). Der Gesetzgeber verfolgt damit ausdrücklich das Ziel, Rechtsdurchsetzung im digitalen Raum stärker zu institutionalisieren und zu strukturieren, anstatt sie ausschließlich über einzelne private Abmahnverfahren abzuwickeln.

8. Perspektive des Onlinehandels

Aus der Perspektive des Onlinehandels stellt sich die Zurechnungsfrage im Plattformhandel grundlegend anders dar, als dies in vielen Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren bislang vorausgesetzt, man möchte fast sagen: unterstellt wird.

Die Architektur digitaler Marktplätze führt dazu, dass Produktdetailseiten regelmäßig von mehreren Akteuren geprägt werden – insbesondere von Herstellern, Plattformbetreibern und verschiedenen Händlern. Inhalte wie Produktbilder, Beschreibungen oder technische Angaben entstehen dabei häufig unabhängig vom einzelnen Händler.

Vor diesem Hintergrund erscheint es rechtlich nicht unproblematisch, Ansprüche wegen solcher Inhalte pauschal gegen den jeweiligen Marktplatzhändler zu richten. Eine Zurechnung setzt vielmehr voraus, dass der Händler den betreffenden Inhalt selbst eingestellt oder sich diesen in rechtlich relevanter Weise zu eigen gemacht hat.

Gerade das ASIN-System von Amazon erfordert daher eine differenzierte Betrachtung. Insbesondere der Zeitpunkt der Angebotserstellung und die Frage, ob sich der beanstandete Inhalt bereits zu diesem Zeitpunkt auf der Produktdetailseite befand, dürften für die rechtliche Bewertung entscheidend sein. Aus Sicht des Onlinehandels bedarf die Zurechnung von Plattforminhalten daher einer sorgfältigen dogmatischen Prüfung, um sicherzustellen, dass Ansprüche gegen den jeweils sachlich verantwortlichen Marktteilnehmer gerichtet werden.

Die Diskussion um Plattformangebote beschränkt sich dabei häufig nicht auf Inhalte der Produktdetailseite. In der Praxis lassen sich zunehmend auch Versuche beobachten, über plattformspezifische Mechanismen – etwa über Preisstrukturen oder algorithmische Sichtbarkeit – Einfluss auf die Marktposition einzelner Händler zu nehmen. Auch solche Konstellationen zeigen, wie komplex die Marktordnung im Plattformhandel geworden ist. Gerade deshalb erscheint es sinnvoll, strukturelle Marktfragen nicht ausschließlich über rechtliche Schritte gegen einzelne Händler zu adressieren, sondern stärker über institutionelle Mechanismen der Plattformregulierung.

9. Ein persönliches Wort an Markeninhaber und Hersteller

Ich adressiere an dieser Stelle einmal direkt bekannte und berühmte Markeninhaber und die Herstellerseite: Ist es wirklich im Interesse der Marke, Marktirritationen im Plattformhandel über Abmahnserien gegen Händler auszutragen – oder wäre es nicht deutlich prestigeschonender, solche Fragen über einen Trusted Flagger wie den BVOH zu lösen? Perspektivisch brauchen Hersteller und Markeninhaber den Handel. Auch dann, wenn sie selbst zunehmend direkt vertreiben. Nicht zuletzt, weil funktionierende Vertriebssysteme auf leistungsfähige und verlässliche Handelspartner angewiesen sind.

Sind Sie eine bekannte und berühmte Marke und möchten Marktfragen im Plattformhandel lieber konstruktiv gemeinsam mit dem BVOH klären, statt sie über den Weg von Abmahnungen gegen Händler auszutragen? Dann sprechen Sie mich gern an.


Thesen zur Haftung im Plattformhandel

Die Besonderheiten digitaler Marktplätze lassen mehrere rechtliche Leitlinien erkennen.

1. Keine schematische Haftungszurechnung im ASIN-System

Die pauschale Zurechnung sämtlicher Inhalte einer Produktdetailseite zum einzelnen Händler wird den technischen Strukturen digitaler Plattformen nicht gerecht.

2. Plattformmechanismen dürfen keine Gefährdungshaftung begründen

Automatisierte Plattformprozesse dürfen nicht zu einer faktischen Gefährdungshaftung des Händlers führen.

3. Immaterialgüterrechte sind kein Instrument der Marktstrukturierung

Die Durchsetzung von Marken-, Urheber- oder Wettbewerbsrechten darf nicht dazu führen, dass rechtliche Instrumente faktisch zur Marktbereinigung innerhalb digitaler Plattformen eingesetzt werden.

4. Selektive Vertriebssysteme dürfen nicht über Abmahnpraxis substituiert werden

Die faktische Durchsetzung selektiver Vertriebskonzepte über eine Vielzahl einzelner Abmahnverfahren wirft kartell- und wettbewerbsrechtliche Fragen auf.

5. Plattformhandel erfordert institutionelle Lösungen

Konflikte im digitalen Handel werden künftig verstärkt über strukturierte Verfahren und institutionelle Mechanismen gelöst werden müssen.

6. Normative Zurechnung entscheidet

Gerade aus der Perspektive des Onlinehandels stellt sich die Zurechnungsfrage im Plattformhandel differenzierter dar, als dies in der bisherigen Rechtsprechung teilweise anklingt.

In der Diskussion zum Plattformhandel wird häufig auf Überwachungs- und Kontrollpflichten der Händler abgestellt. Weniger beleuchtet ist jedoch die vorgelagerte Frage, ob bestimmte Inhalte der Produktdetailseite dem Händler überhaupt zugerechnet werden können. Das ist auch eine Frage nach normativer Zurechnung, die Einschätzungsprärogative und Beurteilungsspielraum eröffnet, also wegführt von all zu schematischer Betrachtung und mithin ausgewogene und gerechte Entscheidungen im Einzelfall ermölicht.

Der BGH hat (zu Kundenbewertungen auf Amazon) entschieden, dass Händler hierfür nicht haften, wenn sie sich diese Inhalte nicht zu eigen machen und sie erkennbar von Dritten stammen. Dieser (meiner Ansicht nach) auch hier einschlägige Maßstab lautet also: Zurechnung nur, wenn der Händler die inhaltliche Verantwortung übernimmt.


Fazit

Der Plattformhandel stellt das Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht vor neue Herausforderungen. Die Rechtsprechung wird künftig verstärkt klären müssen, in welchem Umfang Inhalte digitaler Plattformen dem einzelnen Händler zugerechnet werden können. Eine pauschale Haftungszurechnung wird den technischen Strukturen moderner Marktplätze kaum gerecht.

Vielmehr bedarf es einer differenzierten Betrachtung, die Plattformarchitektur, Immaterialgüterrechte und Wettbewerbsordnung gleichermaßen berücksichtigt.


Sie sind Händler auf Amazon, eBay oder anderen Plattformen und haben eine marken- oder wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten? Kontaktieren Sie uns gern für eine erste rechtliche Einschätzung.

FAQ – Häufige Rechtsfragen zur Haftung im Amazon-ASIN-System

Der Vertrieb von Markenprodukten über Plattformen wie Amazon wirft eine Reihe wiederkehrender Rechtsfragen auf. Besonders häufig stellen sich im Zusammenhang mit Produktdetailseiten (ASIN) folgende Fragen:

Haftet ein Amazon-Händler für Inhalte der Produktdetailseite?

Die Haftung hängt maßgeblich davon ab, ob sich der Händler die betreffenden Inhalte proaktiv und nachweislich zu eigen gemacht hat oder ob diese durch Dritte oder Plattformmechanismen entstanden sind. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt eine differenzierte Zurechnungsprüfung. Dies wird in der Regel auf eine Einzelfallbetrachtung hinauslaufen.

Wer ist für Inhalte einer Amazon-ASIN verantwortlich?

Produktdetailseiten werden häufig durch manichfaltige Akteure beeinflusst – Hersteller, Händler und Plattform. Die rechtliche Verantwortlichkeit richtet sich (meiner Ansicht nach) danach, wer den jeweiligen Inhalt erstellt und/oder tatsächlich kontrollieren kann.

Kann ein Händler wegen Produktbildern auf einer Amazon-Produktseite abgemahnt werden?

Produktbilder können urheberrechtlich geschützt sein. Zu differenzieren ist, ob der Händler das betreffende Bild selbst eingestellt hat oder lediglich eine bereits bestehende Plattformdarstellung nutzt. Im Plattformhandel wird letzteres häufig als „Anhängen“ an eine bestehende Produktdetailseite (ASIN) beschrieben. Eine urheberrechtlich relevante Nutzung kann in solchen Konstellationen jedoch nur dann angenommen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Händler sich an eine Produktdetailseite angehängt hat, auf der sich das streitgegenständliche Bild zu diesem Zeitpunkt bereits befand. Befand sich das Bild zum Zeitpunkt der Angebotserstellung noch nicht auf der Produktdetailseite, spricht entscheidendes dagegen, dem Händler die spätere Darstellung zuzurechnen.

Ist der Verkauf von Markenprodukten über Amazon zulässig?

Der Weiterverkauf von Originalware ist grundsätzlich erlaubt. Grenzen können sich aus dem Markenrecht, aus – zulässigen – selektiven Vertriebssystemen oder aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ergeben. Diese Fragen zeigen, dass die Zurechnung von Inhalten im Plattformhandel eine der zentralen Rechtsfragen des modernen Onlinevertriebs darstellt.

Autor

Wolfgang Wentzel
Rechtsanwalt

Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH)

Über den Autor

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel berät seit über 20 Jahren Jahren Unternehmen im Marken-, Wettbewerbs- und Plattformrecht. Ein besonderer Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit liegt auf rechtlichen Fragen des Onlinehandels sowie auf Streitigkeiten zwischen Markenherstellern und Händlern im Vertrieb über digitale Marktplätze. Er vertritt regelmäßig Händler und E-Commerce-Unternehmen in marken- und wettbewerbsrechtlichen Verfahren, insbesondere im Zusammenhang mit Abmahnungen und Konflikten im Plattformhandel.

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel ist seit 2006 für den Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) tätig und ist Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des BVOH. Der Verband setzt sich für faire Wettbewerbsbedingungen im digitalen Handel ein und bringt die Perspektive des Onlinehandels in regulatorische und rechtspolitische Diskussionen ein, unter anderem im Zusammenhang mit der europäischen Plattformregulierung und dem Digital Services Act. Weitere Beiträge zum Plattformhandel, Markenrecht und zu aktuellen Entwicklungen im E-Commerce finden Sie in diesem Blog der Kanzlei Onlinehandelsrecht und auf den Seiten des BVOH.

Weiterführende Literatur

Lesen Sie hier einen Beitrag des BVOH zu dem oben aufgeworfenen Thema:

Handel mit Cannabissamen und rechtliche Einordnung nach § 4 KCanG - Frage zur Legalität des Handels mit Cannabissamen in Deutschland.

Cannabissamenhandel in Deutschland: Das Gesetz ist klarer als die Debatte

Seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) wird viel über Besitz, Konsum und Eigenanbau diskutiert. Deutlich weniger Beachtung findet dagegen ein Bereich, der wirtschaftlich mindestens ebenso interessant ist: der Handel mit Cannabissamen. Gerade Händler, Online-Shops und Unternehmen aus der Saatgut- oder Gartenbaubranche stellen sich derzeit eine zentrale Frage: Ist der kommerzielle Handel mit Cannabissamen in Deutschland überhaupt zulässig? Die Antwort lautet überraschenbderweise: Ja, grundsätzlich schon. Die Begründung liegt in der Systematik des Konsumcannabisgesetzes. § 4 Abs. 1 KCanG regelt, dass der Umgang mit Cannabissamen erlaubt ist, sofern die Samen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind. Der Begriff „Umgang“ ist rechtlich weit zu verstehen und umfasst nach allgemeinem Sprachgebrauch auch den Handel, Verkauf und Vertrieb.

Damit ergibt sich eine bemerkenswerte gesetzliche Differenzierung: Während der Handel mit Cannabis selbst weiterhin verboten bleibt, behandelt das Gesetz Cannabissamen als eigenständige Kategorie. Sie enthalten kein THC und werden daher rechtlich anders eingeordnet als die Pflanze selbst. Für Unternehmen eröffnet das interessante Perspektiven. Denn Cannabissamen stehen gewissermaßen am Anfang der gesamten Wertschöpfungskette – in der landwirtschaftlichen Urproduktion ebenso wie im Handel und im Onlinevertrieb. Natürlich bedeutet das nicht, dass der Markt völlig frei von rechtlichen Fragen wäre. Gerade im Onlinehandel stellen sich interessante Themen, etwa:

  • rechtssichere Produktdarstellung
  • Jugendschutzfragen
  • Werbung und Wettbewerbsrecht
  • Versand und internationale Lieferketten

Wer sich in diesem Bereich bewegt, sollte die rechtlichen Rahmenbedingungen daher genau kennen. Ich habe mich mit dieser Frage intensiver befasst und die Rechtslage auf einer ausführlichen Themenseite analysiert:

Der Beitrag beleuchtet insbesondere die gesetzliche Systematik des KCanG und die praktische Bedeutung für Händler und Online-Shops. Denn eines zeigt sich bereits jetzt: Der Markt rund um Cannabissamen entwickelt sich dynamisch – und wer ihn rechtlich versteht, kann Chancen nutzen, ohne unnötige Risiken einzugehen.

Kann weg: Link zur OS-Plattform!

Das Bundesministerium der Justiz hat verlautet, dass die europäische Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten („ODR-Verordnung“ – EU 524/2013) durch die EU-Verordnung 2024/3228 (siehe unten) mit Wirkung vom 20.07.2025 aufgehoben worden ist.

Auf Deutsch: Der Link zur OS-Plattform kann weg, weil es die OS-Plattform nicht mehr gibt. Er sollte sogar weg, denn der schützenswerte Verbraucher könnte ja dadurch in die Irre geführt werden, dass da ein Link ist, der ins Nichts führt (angeblich: Täuschung über die Möglichkeit einer Streitbeilegung). Ich glaube das zwar nicht, weil das Nichtvorhandensein dieser Plattform genau dem entspricht, was die EU wollte, nämlich die Verordnung aufheben und damit diese Plattform in Wegfall geraten zu lassen. Also wird der Verbraucher nicht in die Irre geführt, sondern in die Wahrheit geleitet. Aber löschen Sie einfach diesen blöden Link. Er kommt für nichts mehr auf, wie man so schön sagt.

Bitte denken Sie an diverse Plattformen, wo Sie ein Häkchen gesetzt hatten, dass dieser Link angezeigt werde und entfernen Sie das Häkchen (falls die Plattform sich nicht selbst darum gekümmert hat, was sie eigentlich sollte!). Denken Sie bitte auch an XING und Facebook und wo sonst Sie vielleicht noch AGB oder Pflichtinformationen unterhalten.

Mit der ODR-Verordnung wurde dereinst eine Europäische Plattform für Online-Streitigkeiten eingerichtet. Unternehmen, die in der EU niedergelassen sind und Online-Kaufverträge eingehen sowie Online-Marktplätze mit Sitz in der EU (letzteres hatten große Teile der Rechtsprechung leider nicht kapiert) waren seit Inkrafttreten dieser ODR-Verordnung verpflichtet, Verbraucher auf diese Plattform hinzuweisen; durch einen „sprechenden“ Link natürlich bitte, aktiv verlinkt also. Mit Aufhebung der ODR-Verordnung ist nun diese Informationspflicht ab dem 20.07.2025 ersatzlos entfallen.

Die Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) hingegen bestehen freilich unverändert weiter. Sie wissen schon:

„Wir sind nicht dazu bereit, und/oder dazu verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“

oder eben die gegenteilige Positivbelehrung mit Verweis, z.B. auf die Universalschlichtungsstelle des Bundes, vgl. § 36 VSBG. Und natürlich die Pflicht zur „letzten Ansage“ in der E-Mail, welche die Kommukation zum Thema Reklamation mit dem Kunden beendet nach § 37 VSBG, diesen Punkt dürften wohl die wenigsten kennen; also: Er gilt noch! Die von dem Bundesministerium der Justiz in der letzten Legislaturperiode geplante Überarbeitung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (ich liebe diesen Namen, er erinnert mich an das Märchen vom Froschkönig der Gebrüder Grimm) konnte wegen der neulich vorgezogenen Neuwahlen zum Deutschen Bundestage (sie erinnern sich vielleicht) nämlich nicht mehr zum Abschluss gebracht werden; also, da könnte noch etwas kommen!

Viel fleißige Arbeit, bis hin vor das Bundesverfassungsgericht, sind Makulatur geworden, durch den berühmten Federstrich des Gesetzgebers.

Weg damit also, mit diesem Link zur OS-Plattform!

Eigentlich schön, dass die EU mal was in die Tonne kloppt, was nicht funktioniert und was kein Mensch braucht. Das dürfte die Ausnahme sein. Und kaum einer hat es gemerkt! – Wenn Sie Hilfe beim Entrümpeln unnützer Links, Verweise und/oder AGB brauchen, ich bin für Sie da:

Genießen Sie die Aufhebungs-Verordnung hier:


„Wir müssen reden!“

10 Jahre Jugendschutzstandard im Online-Handel mit Spirituosen

Es ist nun ein klein wenig die Zeit der Jubiläen in dieser Zeit. 2024 konnte ich „20 Jahre Rechtsanwalt“ feiern, nächstes Jahr wird der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) 20 Jahre alt und inmitten dessen liegt auch das 10jährige Jubiläum unseres Jugendschutzstandards, den ich für den BVOH mit der Geschäftsführerin des Bundesverbandes der Deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure e. V. (BSI), Frau Angelika-Wiesgen Pick, aufgleisen durfte, am 23. Januar 2014 in Berlin, um ganz genau zu sein.

Wie kommt man auf so etwas?

Ganz einfach. Ein großer privater Fernsehsender hatte mich in eine Publikumssendung eingeladen, um dort für den BVOH den „bösen Onlinehändler“ zu repräsentieren. Es ging um den damals scheinbar problemlos möglichen Erwerb von Waffen, Betäubungsmitteln, Spirituosen und anderen „high legal“-Produkten, wie man heute vielleicht sagen würde. Ich durfte eine Art Schlusswort sprechen und führte dann sinngemäß aus, dass ich die Eltern einladen würde, ihre Kinder an die Hand zu nehmen und ihnen dabei zu helfen, erwachsen zu werden, Verantwortung zu übernehmen. Gleichzeitig ermutigte ich sie dazu, doch hin und wieder einmal im Kinderzimmer unter das Bett zu schauen, was sich dort so alles ansammeln würde. Was ich in der Sendung nicht sah, sondern erst in der Aufzeichnung, war, dass die Kamerafahrt während dieser Bemerkungen auf eine Reihe Jugendliche zoomte, die hinter mir saßen und meine Kommentare ziemlich direkt abfeierten. Ich habe das als großes Kompliment angesehen, als Ermutigung zu einem die Eigenverantwortung entwickelnden Erziehungsstils.

Zeit zum Handeln!

Tags drauf klingelte bei mir das Telefon: „Wir müssen reden.“. Die Geschäftsführerin des Spirituosenverbandes hatte diese Sendung gesehen und den sich daraus ergebenden Handlungsbedarf. Einige Tage später trafen wir uns in Berlin und setzten den Jugendschutzstandard auf, der heute medial hier angesiedelt ist. Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung begrüßte unseren Standard und er wurde gemeinsam öffentlichkeitswirksam implementiert.

Wie kommen wir in die Umsetzung und Verbreitung unseres Standards?

Der „Arbeitskreis Alkohol und Verantwortung“ des BSI und der BVOH bieten seit September 2019 ein Web Based Training (WBT) „Jugendschutz im Online-Handel mit Spirituosen“ an, was ich allen Interessierten nur ans Herz legen kann. Mit einer Zeitinvestition von nur 15 Minuten arbeitet man sich durch 20 Seiten, erhält eine Einführung in die rechtlichen Aspekte, eine einfache und verständliche Übersicht der verfügbaren Altersverifikationssysteme (AVS) bei Bestellung, eine Übersicht über Paketdienstleistungen mit Alters- und/oder Identitätsprüfung und als krönenden Abschluss eine personalisierte Teilnahmebestätigung.

Vorbildwirkung plus gelungene Selbstregulierung

Der Standard hat seither branchenübergreifend Beachtung und Anerkennung gefunden. Intension des Jugendschutzstandards ist es, das Jugendschutzgesetz seiner Bestimmung nach auch auf den Bereich des Online-Handels mit alkoholhaltigen Getränken anzuwenden. Konkret beinhaltet der Standard, durch eine Altersprüfung – in der Regel Alterssichtprüfung – bei der Paketzustellung sicherzustellen, dass nur Erwachsene Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke online bestellen und als Paket entgegennehmen dürfen. Darüber hinaus wird vorgelagert eine Verifizierung des Alters im Rahmen des Bestellvorganges präferiert. Der Jugendschutzstandard ist ein gutes Beispiel gelungener Selbstregulierung im Onlinehandel.

Es gibt ein sehr schönes Logo!

Abschließend vielleicht das Wichtigste: Wer – etwa als Onlinehändler – mitmacht und den Standard umsetzt, kann dann auch mit unserem wirklich schicken Logo – siehe oben! – werben.

Herzlichts Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Wolfgang Wentzel ist seit 2004 als niedergelassener Rechtsanwalt tätig, unterhält eine eigene Kanzlei in Dresden und hat sich auf alle Rechtsfragen rund um den Onlinehandel spezialisiert; er ist Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH).

BVOH ist Trusted Flagger

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) ist durch die Bundesnetzagentur als Trusted Flagger, vertrauenswürdiger Hinweisgeber, nach dem Digital Services Act (DSA) der Europäischen Union zertifiziert worden. Beschwerden, hauptsächlich aus dem Kreise seiner Mitglieder, müssen nun von den Online-Plattformen vorrangig behandelt und unverzüglich bearbeitet und einer Entscheidung zugeführt werden (Art. 22 Abs. 1 DSA). Hier realisiert sich ein Gründungsmotiv des BVOH aus dem Jahre 2006, das Anliegen, von den Plattformen ernster genommen zu werden.

Inhaltlich geht es dabei um folgende Punkte: Verstöße gegen das geistige Eigentum und andere gewerbliche Rechte (Urheberrecht, Geschmacksmuster, Patente, Marken); gefälschte Produkte; unechte Konten, Inserate oder Nutzerbewertungen; Nachahmung oder unerlaubtes Übernehmen von Konten; unsichere und/oder illegale Produkte; unzureichende Informationen über Händler; Illegales Angebot von regulierten Waren und Dienstleistungen (z.B. Gesundheitsschutz); Angebot von nicht konformen Produkten (wie z.B. gefährliches Spielzeug).

Wir als BVOH sind bereits seit 2020 Mediationsstelle nach der P2B-Verordnung der EU und auch die einzigen in der Bundesrepublik Deutschland, die diesen Dienst überhaupt anbieten. Was in der Praxis am allerbesten funktioniert, ist die Clearing Stelle des BVOH, die Probleme, wie Marktplatzsperren, Auszahlungsstopps und dergleichen in nahezu Lichtgeschwindigkeit löst, in spreche von Zeiträumen in Tagen. Dieser Service ist für die Mitglieder des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. kostenfrei, also in den Mitgliedsbeitrag inkludiert; das halte ich für durchaus erwähnenswert.

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) wurde für die Schwerpunktbereiche gewerblicher Rechtsschutz und unlauterer Wettbewerb, insbesondere auf Online-Marktplätzen, zertifiziert, weil in genau diesem Bereich unsere Kernkompetenz liegt. Für die Bereiche politische Äußerung, Meinungskundgabe, „digitale Demokratie“, Tätigwerden gegen Hass und Hetze oder für respektvolles Benehmen im Netz hingegen unterhalten wir keine Lizenzierung. Für solche Themen wäre anheimzustellen, sich insoweit an einen der in diesen Bereichen spezifisch tätigen Trusted Flagger zu wenden.

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Wolfgang Wentzel ist seit 2004 als niedergelassener Rechtsanwalt tätig, unterhält eine eigene Kanzlei in Dresden und hat sich auf alle Rechtsfragen rund um den Onlinehandel spezialisiert; er ist Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH).