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Zur Frage der Zurechnung von Inhalten der Amazon-Produktdetailseite (ASIN)

Markenrecht, Urheberrecht und selektive Vertriebssysteme im Plattformhandel

Der Verkauf über Onlineplattformen hat die klassischen Zurechnungsstrukturen des Immaterialgüterrechts vor neue Herausforderungen gestellt. Insbesondere das ASIN-System von Amazon führt dazu, dass mehrere Händler identische Produktdetailseiten nutzen, deren Inhalte häufig nicht von ihnen selbst, sondern von Herstellern, anderen Händlern oder der Plattform erstellt werden.

Vor diesem Hintergrund steht, noch immer nicht zufriedenstellend beantwortet, die zentrale juristische Frage im Raum: Wem sind Inhalte der Produktdetailseite rechtlich zuzurechnen? In der Praxis werden Ansprüche wegen Marken-, Urheber- oder Wettbewerbsverletzungen häufig gegen den jeweiligen Marktplatzhändler gerichtet. Ob diese Zurechnung im Plattformhandel stets gerechtfertigt ist, bedarf jedoch einer näheren dogmatischen Betrachtung.

Der folgende Beitrag untersucht daher die Zurechnung von Inhalten der Amazon-Produktdetailseite (ASIN) im Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht und zeigt auf, welche Bedeutung insbesondere der Zeitpunkt der Angebotserstellung und die technische Struktur des Plattformhandels für die rechtliche Bewertung haben können.

Ein Beitrag zur Verantwortlichkeit im digitalen Vertrieb

Der Vertrieb von Markenprodukten über digitale Plattformen hat sich in den vergangenen Jahren auch zu einem zentralen Bestandteil des europäischen Binnenmarktes entwickelt. Marktplätze, wie Amazon, eBay, Kaufland, Otto, ermöglichen es einer Vielzahl von Händlern, identische Produkte über gemeinsame Produktdetailseiten anzubieten.

Parallel hierzu lässt sich eine zunehmende rechtliche Konfliktlage beobachten: Markenhersteller gehen verstärkt gegen einzelne Marktplatzhändler vor und stützen sich dabei auf behauptete Ansprüche aus dem Markenrecht, Urheberrecht oder Wettbewerbsrecht – obwohl die beanstandeten Inhalte der Produktdarstellung häufig nicht von den betreffenden Händlern selbst erstellt wurden.

Diese Entwicklung wirft grundlegende Fragen auf. Kann der einzelne Händler für Inhalte einer Plattform verantwortlich gemacht werden, die er technisch nicht beeinflussen kann, auf die er gar keinen Zugriff hat? Und in welchem Verhältnis stehen klassische Instrumente der Rechtsdurchsetzung zu den strukturellen Besonderheiten digitaler Marktplätze? Der Plattformhandel zwingt das Immaterialgüterrecht zu einer Neubewertung zentraler Zurechnungsfragen.


1. Die Architektur des Plattformhandels

Die rechtliche Bewertung muss zunächst von den technischen Gegebenheiten, der technischen Struktur des Plattformhandels, ausgehen. Im klassischen Onlinehandel kontrolliert der Händler sämtliche Inhalte seines Angebots selbst. Im Marktplatzhandel ist dies anders.

Schema des Plattformhandels: Waschmaschine auf einer Produktdetailseite mit ASIN-Code sowie juristischen Dokumenten zu Markenrecht und Abmahnung im Onlinehandel

Insbesondere das ASIN-System von Amazon basiert auf zentralen Produktdatensätzen. Für jedes Produkt existiert grundsätzlich nur eine Produktdetailseite, auf die sich mehrere Händler mit ihren Angeboten aufschalten. Die Inhalte dieser Produktseite entstehen häufig durch eine Kombination aus:

  • Herstellereinträgen
  • Einträgen, bei denen Amazon selbst als Verkäufer auftritt
  • Händlerbeiträgen
  • privilegierten Händlerbeiträgen (A+ Content)
  • automatisierten Plattformprozessen
  • algorithmischen Übersetzungen.

Der einzelne Händler hat auf diese Inhalte regelmäßig keinen oder höchstens sehr begrenzten Einfluss. Gerade diese Struktur ist für die rechtliche Bewertung der Verantwortlichkeit von entscheidender Bedeutung.


2. Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit im Marktplatzsystem

Die Rechtsprechung hat sich bereits mehrfach mit der Frage befasst, in welchem Umfang ein Händler für Inhalte haftet, die auf einer Plattform erscheinen. Von grundlegender Bedeutung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.03.2016 – I ZR 140/14 („Angebotsmanipulation bei Amazon“). Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass ein Händler nicht ohne Weiteres für Veränderungen eines Angebots haftet, die durch Dritte vorgenommen werden. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Händler sich den betreffenden Inhalt zu eigen gemacht habe oder ihm eine Kontrolle tatsächlich möglich und zumutbar war. Der BGH hat damit ausdrücklich anerkannt, dass die technischen Besonderheiten digitaler Marktplätze bei der Zurechnung von Rechtsverletzungen zu berücksichtigen sind.


3. Markenrechtliche Benutzung im Plattformhandel

Auch aus markenrechtlicher Sicht ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Nach § 14 MarkenG setzt ein Unterlassungsanspruch voraus, dass der Anspruchsgegner das betreffende Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu mehrfach hervorgehoben, dass eine Markenbenutzung nur dann vorliegt, wenn ein Marktteilnehmer das Zeichen für eigene kommerzielle Kommunikation verwendet. Dies ergibt sich insbesondere aus den Entscheidungen

  • EuGH, Urteil vom 12.07.2011 – C-324/09 („L’Oréal / eBay“)
  • EuGH, Urteil vom 02.04.2020 – C-567/18 („Coty / Amazon“).

Überträgt man diese Grundsätze auf den Plattformhandel, spricht vieles dafür, dass Inhalte, die ausschließlich durch Plattformmechanismen entstehen, nicht ohne Weiteres dem einzelnen Händler zugerechnet werden können. Auf dieser Linie liegt auch eine Entscheidung des OLG Dresden im Zusammenhang mit dem (damals noch exisitierenden) Link zu OS-Plattform.


4. Automatisierte Inhalte und Plattformmechanismen

Besonders problematisch ist die Zurechnung von Inhalten, die durch automatisierte Prozesse der Plattform entstehen. Hierzu zählen etwa

  • automatische Übersetzungen
  • algorithmische Bildzuordnungen
  • Zusammenführungen von Produktdaten.

Der Händler hat auf solche Inhalte häufig keinen unmittelbaren Einfluss. Eine umfassende Haftung würde in solchen Fällen faktisch zu einer Gefährdungshaftung für Plattformmechanismen führen; unzulässigerweise, wie man hinzufügen muss. Denn eine solche Haftung wäre mit den Grundprinzipien des deutschen Marken- und Wettbewerbsrechts nur schwer vereinbar.


5. Das ASIN-System als potentielles Instrument strategischer Abmahnungen

Die technischen Strukturen digitaler Marktplätze können in bestimmten Konstellationen unbeabsichtigte rechtliche Effekte erzeugen. Gerade bei Produktfotografien kann eine besondere Situation entstehen. Hersteller verfügen häufig über eigene Produktfotografien, an denen ihnen urheberrechtliche Nutzungsrechte zustehen. Werden solche Fotografien in eine Produktdetailseite eingestellt, erscheinen sie automatisch bei sämtlichen Angeboten, die sich an diese Seite anschließen. Der einzelne Händler nutzt damit zwangsläufig eine Darstellung, die er selbst nicht erstellt hat. Gleichzeitig kann die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte grundsätzlich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen. Hier entsteht eine Konstellation, die im klassischen Onlinehandel kaum vorkommt. Der Händler

  • nutzt eine bestehende Produktdetailseite
  • verkauft Originalware
  • und greift auf eine Darstellung zurück, die er technisch kaum beeinflussen kann.

In der juristischen Diskussion wird daher zunehmend die Frage gestellt, ob Plattformmechanismen in bestimmten Konstellationen – durch Hersteller / Markeninhaber – auch strategisch genutzt werden können, um gegen Händler vorzugehen. Die rechtliche Bewertung solcher Konstellationen hängt selbstverständlich vom jeweiligen Einzelfall ab. Die Problematik zeigt jedoch, dass das Zusammenspiel von Plattformarchitektur, Immaterialgüterrechten und Abmahnpraxis neue Herausforderungen für das Recht des digitalen Handels schafft; Herausforderungen, die auf dem Rücken der Plattformhändler ausgetragen werden, aber eigentlich in die Verantwortung der Plattformen selbst fallen.


6. Selektive Vertriebssysteme und Plattformhandel

Ein weiterer Aspekt betrifft die zunehmende Spannung zwischen selektiven Vertriebssystemen von Markenherstellern und der offenen Struktur digitaler Marktplätze. Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung Coty / Parfümerie Akzente (EuGH, Urteil vom 06.12.2017 – C-230/16) bestätigt, dass selektive Vertriebssysteme grundsätzlich zulässig sein können. Gleichzeitig müssen solche Systeme

  • objektiv gerechtfertigt sein,
  • einheitlich angewendet werden
  • und dürfen nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

Wenn rechtliche Maßnahmen faktisch dazu führen, dass Händler aus offenen Plattformstrukturen verdrängt werden, wird fraglich, ob hier noch eine klassische Rechtsdurchsetzung vorliegt oder ob rechtliche Instrumente zur Strukturierung des Marktes im Plattformhandel eingesetzt oder gar missbraucht werden.


7. Plattformregulierung im europäischen Recht

Mit dem Digital Services Act (DSA) hat der europäische Gesetzgeber erstmals einen umfassenden Rechtsrahmen für digitale Plattformen geschaffen. Ein zentrales Instrument sind Trusted Flagger. Dabei handelt es sich um vertrauenswürdige und durch die Bundesnetzagentur zertifizierte Organisationen, deren Hinweise auf rechtswidrige Inhalte von Plattformen mit besonderer Priorität behandelt werden, wie zum Beispiel – im Plattformbereich – den Bundesverband Onlinehandel (BVOH). Der Gesetzgeber verfolgt damit ausdrücklich das Ziel, Rechtsdurchsetzung im digitalen Raum stärker zu institutionalisieren und zu strukturieren, anstatt sie ausschließlich über einzelne private Abmahnverfahren abzuwickeln.

8. Perspektive des Onlinehandels

Aus der Perspektive des Onlinehandels stellt sich die Zurechnungsfrage im Plattformhandel grundlegend anders dar, als dies in vielen Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren bislang vorausgesetzt, man möchte fast sagen: unterstellt wird.

Die Architektur digitaler Marktplätze führt dazu, dass Produktdetailseiten regelmäßig von mehreren Akteuren geprägt werden – insbesondere von Herstellern, Plattformbetreibern und verschiedenen Händlern. Inhalte wie Produktbilder, Beschreibungen oder technische Angaben entstehen dabei häufig unabhängig vom einzelnen Händler.

Vor diesem Hintergrund erscheint es rechtlich nicht unproblematisch, Ansprüche wegen solcher Inhalte pauschal gegen den jeweiligen Marktplatzhändler zu richten. Eine Zurechnung setzt vielmehr voraus, dass der Händler den betreffenden Inhalt selbst eingestellt oder sich diesen in rechtlich relevanter Weise zu eigen gemacht hat.

Gerade das ASIN-System von Amazon erfordert daher eine differenzierte Betrachtung. Insbesondere der Zeitpunkt der Angebotserstellung und die Frage, ob sich der beanstandete Inhalt bereits zu diesem Zeitpunkt auf der Produktdetailseite befand, dürften für die rechtliche Bewertung entscheidend sein. Aus Sicht des Onlinehandels bedarf die Zurechnung von Plattforminhalten daher einer sorgfältigen dogmatischen Prüfung, um sicherzustellen, dass Ansprüche gegen den jeweils sachlich verantwortlichen Marktteilnehmer gerichtet werden.

Die Diskussion um Plattformangebote beschränkt sich dabei häufig nicht auf Inhalte der Produktdetailseite. In der Praxis lassen sich zunehmend auch Versuche beobachten, über plattformspezifische Mechanismen – etwa über Preisstrukturen oder algorithmische Sichtbarkeit – Einfluss auf die Marktposition einzelner Händler zu nehmen. Auch solche Konstellationen zeigen, wie komplex die Marktordnung im Plattformhandel geworden ist. Gerade deshalb erscheint es sinnvoll, strukturelle Marktfragen nicht ausschließlich über rechtliche Schritte gegen einzelne Händler zu adressieren, sondern stärker über institutionelle Mechanismen der Plattformregulierung.

9. Ein persönliches Wort an Markeninhaber und Hersteller

Ich adressiere an dieser Stelle einmal direkt bekannte und berühmte Markeninhaber und die Herstellerseite: Ist es wirklich im Interesse der Marke, Marktirritationen im Plattformhandel über Abmahnserien gegen Händler auszutragen – oder wäre es nicht deutlich prestigeschonender, solche Fragen über einen Trusted Flagger wie den BVOH zu lösen? Perspektivisch brauchen Hersteller und Markeninhaber den Handel. Auch dann, wenn sie selbst zunehmend direkt vertreiben. Nicht zuletzt, weil funktionierende Vertriebssysteme auf leistungsfähige und verlässliche Handelspartner angewiesen sind.

Sind Sie eine bekannte und berühmte Marke und möchten Marktfragen im Plattformhandel lieber konstruktiv gemeinsam mit dem BVOH klären, statt sie über den Weg von Abmahnungen gegen Händler auszutragen? Dann sprechen Sie mich gern an.


Thesen zur Haftung im Plattformhandel

Die Besonderheiten digitaler Marktplätze lassen mehrere rechtliche Leitlinien erkennen.

1. Keine schematische Haftungszurechnung im ASIN-System

Die pauschale Zurechnung sämtlicher Inhalte einer Produktdetailseite zum einzelnen Händler wird den technischen Strukturen digitaler Plattformen nicht gerecht.

2. Plattformmechanismen dürfen keine Gefährdungshaftung begründen

Automatisierte Plattformprozesse dürfen nicht zu einer faktischen Gefährdungshaftung des Händlers führen.

3. Immaterialgüterrechte sind kein Instrument der Marktstrukturierung

Die Durchsetzung von Marken-, Urheber- oder Wettbewerbsrechten darf nicht dazu führen, dass rechtliche Instrumente faktisch zur Marktbereinigung innerhalb digitaler Plattformen eingesetzt werden.

4. Selektive Vertriebssysteme dürfen nicht über Abmahnpraxis substituiert werden

Die faktische Durchsetzung selektiver Vertriebskonzepte über eine Vielzahl einzelner Abmahnverfahren wirft kartell- und wettbewerbsrechtliche Fragen auf.

5. Plattformhandel erfordert institutionelle Lösungen

Konflikte im digitalen Handel werden künftig verstärkt über strukturierte Verfahren und institutionelle Mechanismen gelöst werden müssen.

6. Normative Zurechnung entscheidet

Gerade aus der Perspektive des Onlinehandels stellt sich die Zurechnungsfrage im Plattformhandel differenzierter dar, als dies in der bisherigen Rechtsprechung teilweise anklingt.

In der Diskussion zum Plattformhandel wird häufig auf Überwachungs- und Kontrollpflichten der Händler abgestellt. Weniger beleuchtet ist jedoch die vorgelagerte Frage, ob bestimmte Inhalte der Produktdetailseite dem Händler überhaupt zugerechnet werden können. Das ist auch eine Frage nach normativer Zurechnung, die Einschätzungsprärogative und Beurteilungsspielraum eröffnet, also wegführt von all zu schematischer Betrachtung und mithin ausgewogene und gerechte Entscheidungen im Einzelfall ermölicht.

Der BGH hat (zu Kundenbewertungen auf Amazon) entschieden, dass Händler hierfür nicht haften, wenn sie sich diese Inhalte nicht zu eigen machen und sie erkennbar von Dritten stammen. Dieser (meiner Ansicht nach) auch hier einschlägige Maßstab lautet also: Zurechnung nur, wenn der Händler die inhaltliche Verantwortung übernimmt.


Fazit

Der Plattformhandel stellt das Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht vor neue Herausforderungen. Die Rechtsprechung wird künftig verstärkt klären müssen, in welchem Umfang Inhalte digitaler Plattformen dem einzelnen Händler zugerechnet werden können. Eine pauschale Haftungszurechnung wird den technischen Strukturen moderner Marktplätze kaum gerecht.

Vielmehr bedarf es einer differenzierten Betrachtung, die Plattformarchitektur, Immaterialgüterrechte und Wettbewerbsordnung gleichermaßen berücksichtigt.


Sie sind Händler auf Amazon, eBay oder anderen Plattformen und haben eine marken- oder wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten? Kontaktieren Sie uns gern für eine erste rechtliche Einschätzung.

FAQ – Häufige Rechtsfragen zur Haftung im Amazon-ASIN-System

Der Vertrieb von Markenprodukten über Plattformen wie Amazon wirft eine Reihe wiederkehrender Rechtsfragen auf. Besonders häufig stellen sich im Zusammenhang mit Produktdetailseiten (ASIN) folgende Fragen:

Haftet ein Amazon-Händler für Inhalte der Produktdetailseite?

Die Haftung hängt maßgeblich davon ab, ob sich der Händler die betreffenden Inhalte proaktiv und nachweislich zu eigen gemacht hat oder ob diese durch Dritte oder Plattformmechanismen entstanden sind. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt eine differenzierte Zurechnungsprüfung. Dies wird in der Regel auf eine Einzelfallbetrachtung hinauslaufen.

Wer ist für Inhalte einer Amazon-ASIN verantwortlich?

Produktdetailseiten werden häufig durch manichfaltige Akteure beeinflusst – Hersteller, Händler und Plattform. Die rechtliche Verantwortlichkeit richtet sich (meiner Ansicht nach) danach, wer den jeweiligen Inhalt erstellt und/oder tatsächlich kontrollieren kann.

Kann ein Händler wegen Produktbildern auf einer Amazon-Produktseite abgemahnt werden?

Produktbilder können urheberrechtlich geschützt sein. Zu differenzieren ist, ob der Händler das betreffende Bild selbst eingestellt hat oder lediglich eine bereits bestehende Plattformdarstellung nutzt. Im Plattformhandel wird letzteres häufig als „Anhängen“ an eine bestehende Produktdetailseite (ASIN) beschrieben. Eine urheberrechtlich relevante Nutzung kann in solchen Konstellationen jedoch nur dann angenommen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Händler sich an eine Produktdetailseite angehängt hat, auf der sich das streitgegenständliche Bild zu diesem Zeitpunkt bereits befand. Befand sich das Bild zum Zeitpunkt der Angebotserstellung noch nicht auf der Produktdetailseite, spricht entscheidendes dagegen, dem Händler die spätere Darstellung zuzurechnen.

Ist der Verkauf von Markenprodukten über Amazon zulässig?

Der Weiterverkauf von Originalware ist grundsätzlich erlaubt. Grenzen können sich aus dem Markenrecht, aus – zulässigen – selektiven Vertriebssystemen oder aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ergeben. Diese Fragen zeigen, dass die Zurechnung von Inhalten im Plattformhandel eine der zentralen Rechtsfragen des modernen Onlinevertriebs darstellt.

Autor

Wolfgang Wentzel
Rechtsanwalt

Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH)

Über den Autor

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel berät seit über 20 Jahren Jahren Unternehmen im Marken-, Wettbewerbs- und Plattformrecht. Ein besonderer Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit liegt auf rechtlichen Fragen des Onlinehandels sowie auf Streitigkeiten zwischen Markenherstellern und Händlern im Vertrieb über digitale Marktplätze. Er vertritt regelmäßig Händler und E-Commerce-Unternehmen in marken- und wettbewerbsrechtlichen Verfahren, insbesondere im Zusammenhang mit Abmahnungen und Konflikten im Plattformhandel.

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel ist seit 2006 für den Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) tätig und ist Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des BVOH. Der Verband setzt sich für faire Wettbewerbsbedingungen im digitalen Handel ein und bringt die Perspektive des Onlinehandels in regulatorische und rechtspolitische Diskussionen ein, unter anderem im Zusammenhang mit der europäischen Plattformregulierung und dem Digital Services Act. Weitere Beiträge zum Plattformhandel, Markenrecht und zu aktuellen Entwicklungen im E-Commerce finden Sie in diesem Blog der Kanzlei Onlinehandelsrecht und auf den Seiten des BVOH.

Weiterführende Literatur

Lesen Sie hier einen Beitrag des BVOH zu dem oben aufgeworfenen Thema:

„Wir müssen reden!“

10 Jahre Jugendschutzstandard im Online-Handel mit Spirituosen

Es ist nun ein klein wenig die Zeit der Jubiläen in dieser Zeit. 2024 konnte ich „20 Jahre Rechtsanwalt“ feiern, nächstes Jahr wird der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) 20 Jahre alt und inmitten dessen liegt auch das 10jährige Jubiläum unseres Jugendschutzstandards, den ich für den BVOH mit der Geschäftsführerin des Bundesverbandes der Deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure e. V. (BSI), Frau Angelika-Wiesgen Pick, aufgleisen durfte, am 23. Januar 2014 in Berlin, um ganz genau zu sein.

Wie kommt man auf so etwas?

Ganz einfach. Ein großer privater Fernsehsender hatte mich in eine Publikumssendung eingeladen, um dort für den BVOH den „bösen Onlinehändler“ zu repräsentieren. Es ging um den damals scheinbar problemlos möglichen Erwerb von Waffen, Betäubungsmitteln, Spirituosen und anderen „high legal“-Produkten, wie man heute vielleicht sagen würde. Ich durfte eine Art Schlusswort sprechen und führte dann sinngemäß aus, dass ich die Eltern einladen würde, ihre Kinder an die Hand zu nehmen und ihnen dabei zu helfen, erwachsen zu werden, Verantwortung zu übernehmen. Gleichzeitig ermutigte ich sie dazu, doch hin und wieder einmal im Kinderzimmer unter das Bett zu schauen, was sich dort so alles ansammeln würde. Was ich in der Sendung nicht sah, sondern erst in der Aufzeichnung, war, dass die Kamerafahrt während dieser Bemerkungen auf eine Reihe Jugendliche zoomte, die hinter mir saßen und meine Kommentare ziemlich direkt abfeierten. Ich habe das als großes Kompliment angesehen, als Ermutigung zu einem die Eigenverantwortung entwickelnden Erziehungsstils.

Zeit zum Handeln!

Tags drauf klingelte bei mir das Telefon: „Wir müssen reden.“. Die Geschäftsführerin des Spirituosenverbandes hatte diese Sendung gesehen und den sich daraus ergebenden Handlungsbedarf. Einige Tage später trafen wir uns in Berlin und setzten den Jugendschutzstandard auf, der heute medial hier angesiedelt ist. Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung begrüßte unseren Standard und er wurde gemeinsam öffentlichkeitswirksam implementiert.

Wie kommen wir in die Umsetzung und Verbreitung unseres Standards?

Der „Arbeitskreis Alkohol und Verantwortung“ des BSI und der BVOH bieten seit September 2019 ein Web Based Training (WBT) „Jugendschutz im Online-Handel mit Spirituosen“ an, was ich allen Interessierten nur ans Herz legen kann. Mit einer Zeitinvestition von nur 15 Minuten arbeitet man sich durch 20 Seiten, erhält eine Einführung in die rechtlichen Aspekte, eine einfache und verständliche Übersicht der verfügbaren Altersverifikationssysteme (AVS) bei Bestellung, eine Übersicht über Paketdienstleistungen mit Alters- und/oder Identitätsprüfung und als krönenden Abschluss eine personalisierte Teilnahmebestätigung.

Vorbildwirkung plus gelungene Selbstregulierung

Der Standard hat seither branchenübergreifend Beachtung und Anerkennung gefunden. Intension des Jugendschutzstandards ist es, das Jugendschutzgesetz seiner Bestimmung nach auch auf den Bereich des Online-Handels mit alkoholhaltigen Getränken anzuwenden. Konkret beinhaltet der Standard, durch eine Altersprüfung – in der Regel Alterssichtprüfung – bei der Paketzustellung sicherzustellen, dass nur Erwachsene Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke online bestellen und als Paket entgegennehmen dürfen. Darüber hinaus wird vorgelagert eine Verifizierung des Alters im Rahmen des Bestellvorganges präferiert. Der Jugendschutzstandard ist ein gutes Beispiel gelungener Selbstregulierung im Onlinehandel.

Es gibt ein sehr schönes Logo!

Abschließend vielleicht das Wichtigste: Wer – etwa als Onlinehändler – mitmacht und den Standard umsetzt, kann dann auch mit unserem wirklich schicken Logo – siehe oben! – werben.

Herzlichts Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Wolfgang Wentzel ist seit 2004 als niedergelassener Rechtsanwalt tätig, unterhält eine eigene Kanzlei in Dresden und hat sich auf alle Rechtsfragen rund um den Onlinehandel spezialisiert; er ist Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH).

BVOH ist Trusted Flagger

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) ist durch die Bundesnetzagentur als Trusted Flagger, vertrauenswürdiger Hinweisgeber, nach dem Digital Services Act (DSA) der Europäischen Union zertifiziert worden. Beschwerden, hauptsächlich aus dem Kreise seiner Mitglieder, müssen nun von den Online-Plattformen vorrangig behandelt und unverzüglich bearbeitet und einer Entscheidung zugeführt werden (Art. 22 Abs. 1 DSA). Hier realisiert sich ein Gründungsmotiv des BVOH aus dem Jahre 2006, das Anliegen, von den Plattformen ernster genommen zu werden.

Inhaltlich geht es dabei um folgende Punkte: Verstöße gegen das geistige Eigentum und andere gewerbliche Rechte (Urheberrecht, Geschmacksmuster, Patente, Marken); gefälschte Produkte; unechte Konten, Inserate oder Nutzerbewertungen; Nachahmung oder unerlaubtes Übernehmen von Konten; unsichere und/oder illegale Produkte; unzureichende Informationen über Händler; Illegales Angebot von regulierten Waren und Dienstleistungen (z.B. Gesundheitsschutz); Angebot von nicht konformen Produkten (wie z.B. gefährliches Spielzeug).

Wir als BVOH sind bereits seit 2020 Mediationsstelle nach der P2B-Verordnung der EU und auch die einzigen in der Bundesrepublik Deutschland, die diesen Dienst überhaupt anbieten. Was in der Praxis am allerbesten funktioniert, ist die Clearing Stelle des BVOH, die Probleme, wie Marktplatzsperren, Auszahlungsstopps und dergleichen in nahezu Lichtgeschwindigkeit löst, in spreche von Zeiträumen in Tagen. Dieser Service ist für die Mitglieder des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. kostenfrei, also in den Mitgliedsbeitrag inkludiert; das halte ich für durchaus erwähnenswert.

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) wurde für die Schwerpunktbereiche gewerblicher Rechtsschutz und unlauterer Wettbewerb, insbesondere auf Online-Marktplätzen, zertifiziert, weil in genau diesem Bereich unsere Kernkompetenz liegt. Für die Bereiche politische Äußerung, Meinungskundgabe, „digitale Demokratie“, Tätigwerden gegen Hass und Hetze oder für respektvolles Benehmen im Netz hingegen unterhalten wir keine Lizenzierung. Für solche Themen wäre anheimzustellen, sich insoweit an einen der in diesen Bereichen spezifisch tätigen Trusted Flagger zu wenden.

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Wolfgang Wentzel ist seit 2004 als niedergelassener Rechtsanwalt tätig, unterhält eine eigene Kanzlei in Dresden und hat sich auf alle Rechtsfragen rund um den Onlinehandel spezialisiert; er ist Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH).

Editorial Winter 2025

Wenn die Monatsnamen zweistellig werden – 10, 11 und 12 – und die Sonne tiefer steht, kann man sich als Anwalt überhaupt nichts mehr vornehmen, so jedenfalls meine Erfahrung. Die Geschäftsführer räumen ihre Schreibtische auf und transferieren ihre Probleme auf meinen. Selbst die Gerichte gehen in den Endspurt, um möglichst alles, alles noch in diesem Jahr zu erledigen. Alles geht etwas durcheinander!

Und Friede auf Erden

Ich habe das Gefühl, dass mein Anwaltsjahr vom Arbeitspensum her in zwei Hälften zerfällt: Die erste von Januar bis September und die zweite von Oktober bis Dezember! Man kann im vierten Quartal eigentlich überhaupt nichts mehr planen. Und ich plane gern, weil ich ein strukturiert arbeitender Mensch bin.

Die Herausforderung beim Beschreiben eines Blogs ist es, regelmäßig und vor allem aktuellen Content produzieren zu sollen. Manchmal ist der Kopf aber nicht frei genug dafür oder es fehlen Zeit und Muße. Einige Dinge, von dem, was ich tue, sind gar uninteressant. Andere will ich nicht veröffentlichen, um niemanden auf Ideen zu bringen. Und wieder andere sind wirklich, noch nicht einmal anonymisiert, für die Zeitung bestimmt. Interessieren Sie sich für absolute Standard-Konstellationen aus dem Erbrecht? Nein, wahrscheinlich nicht. Juckt es irgend jemanden, wenn ich mich mit grundsätzlichen Rechtsfragen der landwirtschaftlichen Urproduktion befasse? Noch weniger. Wenn es mal wieder um Designe, Patente und dergleichen geht? Wohl kaum. Dass ich wieder mehr Strafverteidigungen mache? Diese haben einiges mit der Bearbeitung von Abmahnungen (wettbewerblicher, markenrechtlicher, geistig-eigentümlicher Art) gemein. Und manchmal geht es tatsächlich auch ums Arbeitsrecht. Also: Ich bin fleißig. Wenn auch manchmal im Stillen.

Das Phänomen besteht darin, dass es oft die kleinen, scheinbar unbedeutenden Fällchen sind, die interessant, berichtenswert, erscheinen. Dann sieht es so aus, als ob ich nur dergleichen verhandele. Und durch die Werbung damit, werden es gleich noch mehr. Das sorgfältige, mitunter auch stoische, ganz normale Erledigen der täglichen, überwiegend total unspektakulären Arbeit, ist die vornehmliche Beschäftigung. Das meiste davon ist nicht mitteilenswert, wollte ich nur noch einmal sagen. Mein ausbildender Richter am Verwaltungsgericht Dresden, damals wollte ich Richter werden, warnte mich davor, mit den Worten: Dies sei nur Sachbearbeitung, zwar auf hohem Niveau, aber doch nur Sachbearbeitung. Trifft auch für den Anwaltsberuf zu. Jedenfalls an vier von sechs Tagen. Oder an drei von fünf.

Ach ja, das Foto! Es ist am Rande der „NATO Talk-Konferenz 2024“ der Deutschen Atlantischen Gesellschaft e.V. in Berlin entstanden. Ich habe nicht daran teilgenommen, aber mal vorbeigeschaut. An diesem 7. November 2024, dem Tag, nachdem Amerika gewählt hat. Diesem Tag, nachdem die Koalition zerbröselte, wie die Brücke in Dresden, und unsere Regierung zerfiel. Tja, dann haben auch wir bald Neuwahlen, am 23. Februar nämlich schon. Am Tag, bevor sich die „Zeitenwende“ jährt.

Und damit sind wir auch schon im ersten Quartal 2025 angekommen!

Herzlichst Ihr Wolfgang Wentzel

Im Wandel der Zeit

Sich verändernde Artikelbeschreibungen bei Amazon können zur Herausforderung werden, wenn ein anderer, der auch Schreibrechte darauf hat, eine Änderung einpflegt, die nicht ganz so koscher ist und man selbst dann zur Unterlassung derselben herangezogen wird; Plattformhändler wissen, worüber ich spreche.

Sich ändernde Artikelbeschreibungen können aber – ausnahmsweise sozusagen und höchst vielleicht – auch einmal einen Vorteil entfalten! Wenn es z.B. um die Frage einer zugesicherten Eigenschaft auf Amazon geht.

Käufer verklagt Verkäufer wegen angeblich zugesicherter Eigenschaft auf Amazon; im konkreten Fall auf Rückabwicklung wegen vorgeblichen Fehlens einer solchen.

Käufer legt vor, einen Screenshot des Angebots, datiert vom 31. März 2021 (12:34 Uhr). Rechnungsdatum und Lieferdatum des gekauften Artikels war 15. Januar 2021. Sehen Sie, was ich meine?

„Angebote – auch das dürfte gerichtsbekannt sein – sind bei Amazon höchst dynamisch, unterliegen ständiger Veränderung.
Ein Screenshot vom 31. März 2021 kann mithin nicht darlegen und beweisen, wie ein Angebot, aus dem am 15. Januar 2021 möglicherweise gekauft wurde, ausgesehen hat, am 15. Januar 2021 oder unmittelbar davor.
Insbesondere kann zu einem Kauf am 15. Januar 2021 nicht vorgebracht werden, dass dazu eine am 31. März 2021 (angeblich) getroffene Zusicherung nicht eingehalten worden sei. Das scheidet denklogisch aus.“

Aus meiner Verteidigungsschrift

Ich habe auch etwas zur Beweislast geschrieben:

„Die Klägerin verkennt die Beweislastverteilung und die Grundlagen des Beweisverfahrens, wenn sie meint, die Beklagte müsse den Beweis erbringen, dass sie keine Zusicherung getroffen habe. Zum einen ist der Beweis eines Negativums („keine Zusicherung“) im Prinzip unmöglich. Zum anderen obliegt es der insoweit beweisbelasteten Klägerin, das Vorhandensein der bestrittenen Zusicherung im Kaufzeitpunkt zu beweisen. Die Beklagte würde von Amazon auch keine Auskunft erlangen. Amazon nimmt keine Zwischenstände von Produktbeschreibungen auf. Das übersteigt die Kapazität selbst von Amazon. Die Produktbeschreibungen ändern sich nämlich mitunter minütlich oder gar sekündlich, abhängig davon, wie gut der Verkauf auf der jeweiligen ASIN läuft. Alle, die auf dieser ASIN anbieten und auch Amazon selbst, haben Schreibrechte und können nach Belieben Änderungen vornehmen; die Plattformverkäufer haben mitunter gegenüber Amazon oder gegenüber von Amazon bevorzugten Verkäufern (z.B. A+ Content, Bevorzugung bestimmter Hersteller/Anbieter durch erweiterte Darstellungsmöglichkeiten) eingeschränkte bis gar keine Schreibrechte. Amazon gibt keine Daten über Änderungen heraus. Und informiert die Verkäufer noch nicht einmal, wenn Amazon oder ein anderer Verkäufer Veränderungen auf dieser ASIN vornimmt.“

Aus meiner Stellungnahme

In diesem Verfahren habe ich sogar der Klägerseite einen verbalen Blumenstrauß überreicht:

„Völlig zu Recht schreibt die Klägerin daher abschließend, dass klargestellt werde, dass die Anlage K1 ein Ausdruck der bei Amazon bestehenden Produktbeschreibung vom 31.3.2021 darstellt und nicht ein Screenshot der Produktbeschreibung, die beim Kauf vorlag. Damit bleibt die Klägerin beweisfällig.

Es ehrt die Klägerin aber, dass sie dies einräumt.“

Aus meiner Stellungnahme

Und so ist es dann auch ausgegangen:

„Soweit die Klägerin daher Gewährleistungsrechte wegen eines Mangels der gelieferten Sache geltend machen möchte, trägt sie die Darlegung und Beweislast, welche Eigenschaften zwischen den Parteien vereinbart wurden und dass die ihr gelieferte Sache eine oder mehrere dieser Eigenschaften nicht aufweist.

Insofern hat die Klägerin behauptet, dass die Beklagte zugesichert hätte: „…“

Die Beklagte bestreitet eine entsprechende Zusicherung.

Die Klägerin konnte eine entsprechende Eigenschaftszusicherung nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen.

a)

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Anlage K1 auch den Beweis dafür führen würde, „dass das genau so beschriebene streitgegenständliche Produkt am 14. Januar von der Klägerin über Amazon gekauft worden ist.“ Die Produktbeschreibung bei Amazon sei durchgehend dieselbe. Die vorliegenden Indizien würde die Zusicherung der von ihr behaupteten Eigenschaft beweisen. Amazon sei als Abschlussvertreter für den Beklagten aufgetreten. Sämtliche Handlungen des Vertreters seien dem Vertretenen zuzurechnen. Bis heute würde der Abschlussvertreter das streitgegenständliche Gerät mit der streitgegenständlichen wesentlichen Eigenschaft bewerben.

Die Beklagte hat dagegen eingewandt, dass der Passus „ …“ (Anlage K 1) die bestrittene Zusicherung eben gerade nicht anzeige. Übrigens weise schon dieser Passus eine eklatante Differenz zu der „aktuell“ in Anlage K 1 angezeigten Artikelbezeichnung: „…“ auf. Bereits das würde deutlich für die laufende Veränderung der Amazon-Angebote; hier zwischen 14.01.2021 und 21.03.2021, hinweisen.

b)

Der Beschreibung des Produktes in der Rechnung: … lässt sich die von der Klägerin behauptete Eigenschaft nicht entnehmen.

Den Nachweis, dass die Produktbeschreibung bei Amazon, unabhängig davon, ob das Produkt von Amazon selbst oder von Amazon als Vermittler für die Beklagte angeboten wird, wobei Amazon lediglich als Verkaufsplattform fungiert, durchgehend dieselbe ist, hat die Klägerin nicht geführt. Daher kann nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts davon ausgegangen werden, dass die Beklagte, als sie das Angebot über die Amazon Plattform einstellte, zusicherte, dass mit dem … auch … angeschlossen werden könne.“

Amtsgericht Dresden, Endurteil vom 25. Oktober 2023, 114 C 843/23

Der Versuch, „auf gut Glück“ in die Vergangenheit zu reisen, ist fehlgeschlagen! Einen Blick auf den Rechnungstext zu werfen, war eine sehr gute Idee des Amtsgerichts Dresden, auf die ich noch gar nicht gekommen war! Aber wir sehen, mit einem Zettel aus dem März kann man nicht wirklich erzählen, was im Januar war. Gut, dass ich das gesehen hatte! Ja, man muss sich auch die Anlagen genau ansehen.