Archiv der Kategorie: 20 Jahre Rechtsanwalt

„Wir müssen reden!“

10 Jahre Jugendschutzstandard im Online-Handel mit Spirituosen

Es ist nun ein klein wenig die Zeit der Jubiläen in dieser Zeit. 2024 konnte ich „20 Jahre Rechtsanwalt“ feiern, nächstes Jahr wird der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) 20 Jahre alt und inmitten dessen liegt auch das 10jährige Jubiläum unseres Jugendschutzstandards, den ich für den BVOH mit der Geschäftsführerin des Bundesverbandes der Deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure e. V. (BSI), Frau Angelika-Wiesgen Pick, aufgleisen durfte, am 23. Januar 2014 in Berlin, um ganz genau zu sein.

Wie kommt man auf so etwas?

Ganz einfach. Ein großer privater Fernsehsender hatte mich in eine Publikumssendung eingeladen, um dort für den BVOH den „bösen Onlinehändler“ zu repräsentieren. Es ging um den damals scheinbar problemlos möglichen Erwerb von Waffen, Betäubungsmitteln, Spirituosen und anderen „high legal“-Produkten, wie man heute vielleicht sagen würde. Ich durfte eine Art Schlusswort sprechen und führte dann sinngemäß aus, dass ich die Eltern einladen würde, ihre Kinder an die Hand zu nehmen und ihnen dabei zu helfen, erwachsen zu werden, Verantwortung zu übernehmen. Gleichzeitig ermutigte ich sie dazu, doch hin und wieder einmal im Kinderzimmer unter das Bett zu schauen, was sich dort so alles ansammeln würde. Was ich in der Sendung nicht sah, sondern erst in der Aufzeichnung, war, dass die Kamerafahrt während dieser Bemerkungen auf eine Reihe Jugendliche zoomte, die hinter mir saßen und meine Kommentare ziemlich direkt abfeierten. Ich habe das als großes Kompliment angesehen, als Ermutigung zu einem die Eigenverantwortung entwickelnden Erziehungsstils.

Zeit zum Handeln!

Tags drauf klingelte bei mir das Telefon: „Wir müssen reden.“. Die Geschäftsführerin des Spirituosenverbandes hatte diese Sendung gesehen und den sich daraus ergebenden Handlungsbedarf. Einige Tage später trafen wir uns in Berlin und setzten den Jugendschutzstandard auf, der heute medial hier angesiedelt ist. Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung begrüßte unseren Standard und er wurde gemeinsam öffentlichkeitswirksam implementiert.

Wie kommen wir in die Umsetzung und Verbreitung unseres Standards?

Der „Arbeitskreis Alkohol und Verantwortung“ des BSI und der BVOH bieten seit September 2019 ein Web Based Training (WBT) „Jugendschutz im Online-Handel mit Spirituosen“ an, was ich allen Interessierten nur ans Herz legen kann. Mit einer Zeitinvestition von nur 15 Minuten arbeitet man sich durch 20 Seiten, erhält eine Einführung in die rechtlichen Aspekte, eine einfache und verständliche Übersicht der verfügbaren Altersverifikationssysteme (AVS) bei Bestellung, eine Übersicht über Paketdienstleistungen mit Alters- und/oder Identitätsprüfung und als krönenden Abschluss eine personalisierte Teilnahmebestätigung.

Vorbildwirkung plus gelungene Selbstregulierung

Der Standard hat seither branchenübergreifend Beachtung und Anerkennung gefunden. Intension des Jugendschutzstandards ist es, das Jugendschutzgesetz seiner Bestimmung nach auch auf den Bereich des Online-Handels mit alkoholhaltigen Getränken anzuwenden. Konkret beinhaltet der Standard, durch eine Altersprüfung – in der Regel Alterssichtprüfung – bei der Paketzustellung sicherzustellen, dass nur Erwachsene Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke online bestellen und als Paket entgegennehmen dürfen. Darüber hinaus wird vorgelagert eine Verifizierung des Alters im Rahmen des Bestellvorganges präferiert. Der Jugendschutzstandard ist ein gutes Beispiel gelungener Selbstregulierung im Onlinehandel.

Es gibt ein sehr schönes Logo!

Abschließend vielleicht das Wichtigste: Wer – etwa als Onlinehändler – mitmacht und den Standard umsetzt, kann dann auch mit unserem wirklich schicken Logo – siehe oben! – werben.

Herzlichts Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Wolfgang Wentzel ist seit 2004 als niedergelassener Rechtsanwalt tätig, unterhält eine eigene Kanzlei in Dresden und hat sich auf alle Rechtsfragen rund um den Onlinehandel spezialisiert; er ist Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH).

BVOH ist Trusted Flagger

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) ist durch die Bundesnetzagentur als Trusted Flagger, vertrauenswürdiger Hinweisgeber, nach dem Digital Services Act (DSA) der Europäischen Union zertifiziert worden. Beschwerden, hauptsächlich aus dem Kreise seiner Mitglieder, müssen nun von den Online-Plattformen vorrangig behandelt und unverzüglich bearbeitet und einer Entscheidung zugeführt werden (Art. 22 Abs. 1 DSA). Hier realisiert sich ein Gründungsmotiv des BVOH aus dem Jahre 2006, das Anliegen, von den Plattformen ernster genommen zu werden.

Inhaltlich geht es dabei um folgende Punkte: Verstöße gegen das geistige Eigentum und andere gewerbliche Rechte (Urheberrecht, Geschmacksmuster, Patente, Marken); gefälschte Produkte; unechte Konten, Inserate oder Nutzerbewertungen; Nachahmung oder unerlaubtes Übernehmen von Konten; unsichere und/oder illegale Produkte; unzureichende Informationen über Händler; Illegales Angebot von regulierten Waren und Dienstleistungen (z.B. Gesundheitsschutz); Angebot von nicht konformen Produkten (wie z.B. gefährliches Spielzeug).

Wir als BVOH sind bereits seit 2020 Mediationsstelle nach der P2B-Verordnung der EU und auch die einzigen in der Bundesrepublik Deutschland, die diesen Dienst überhaupt anbieten. Was in der Praxis am allerbesten funktioniert, ist die Clearing Stelle des BVOH, die Probleme, wie Marktplatzsperren, Auszahlungsstopps und dergleichen in nahezu Lichtgeschwindigkeit löst, in spreche von Zeiträumen in Tagen. Dieser Service ist für die Mitglieder des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. kostenfrei, also in den Mitgliedsbeitrag inkludiert; das halte ich für durchaus erwähnenswert.

Der Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) wurde für die Schwerpunktbereiche gewerblicher Rechtsschutz und unlauterer Wettbewerb, insbesondere auf Online-Marktplätzen, zertifiziert, weil in genau diesem Bereich unsere Kernkompetenz liegt. Für die Bereiche politische Äußerung, Meinungskundgabe, „digitale Demokratie“, Tätigwerden gegen Hass und Hetze oder für respektvolles Benehmen im Netz hingegen unterhalten wir keine Lizenzierung. Für solche Themen wäre anheimzustellen, sich insoweit an einen der in diesen Bereichen spezifisch tätigen Trusted Flagger zu wenden.

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Wolfgang Wentzel ist seit 2004 als niedergelassener Rechtsanwalt tätig, unterhält eine eigene Kanzlei in Dresden und hat sich auf alle Rechtsfragen rund um den Onlinehandel spezialisiert; er ist Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH).

Editorial Winter 2025

Wenn die Monatsnamen zweistellig werden – 10, 11 und 12 – und die Sonne tiefer steht, kann man sich als Anwalt überhaupt nichts mehr vornehmen, so jedenfalls meine Erfahrung. Die Geschäftsführer räumen ihre Schreibtische auf und transferieren ihre Probleme auf meinen. Selbst die Gerichte gehen in den Endspurt, um möglichst alles, alles noch in diesem Jahr zu erledigen. Alles geht etwas durcheinander!

Und Friede auf Erden

Ich habe das Gefühl, dass mein Anwaltsjahr vom Arbeitspensum her in zwei Hälften zerfällt: Die erste von Januar bis September und die zweite von Oktober bis Dezember! Man kann im vierten Quartal eigentlich überhaupt nichts mehr planen. Und ich plane gern, weil ich ein strukturiert arbeitender Mensch bin.

Die Herausforderung beim Beschreiben eines Blogs ist es, regelmäßig und vor allem aktuellen Content produzieren zu sollen. Manchmal ist der Kopf aber nicht frei genug dafür oder es fehlen Zeit und Muße. Einige Dinge, von dem, was ich tue, sind gar uninteressant. Andere will ich nicht veröffentlichen, um niemanden auf Ideen zu bringen. Und wieder andere sind wirklich, noch nicht einmal anonymisiert, für die Zeitung bestimmt. Interessieren Sie sich für absolute Standard-Konstellationen aus dem Erbrecht? Nein, wahrscheinlich nicht. Juckt es irgend jemanden, wenn ich mich mit grundsätzlichen Rechtsfragen der landwirtschaftlichen Urproduktion befasse? Noch weniger. Wenn es mal wieder um Designe, Patente und dergleichen geht? Wohl kaum. Dass ich wieder mehr Strafverteidigungen mache? Diese haben einiges mit der Bearbeitung von Abmahnungen (wettbewerblicher, markenrechtlicher, geistig-eigentümlicher Art) gemein. Und manchmal geht es tatsächlich auch ums Arbeitsrecht. Also: Ich bin fleißig. Wenn auch manchmal im Stillen.

Das Phänomen besteht darin, dass es oft die kleinen, scheinbar unbedeutenden Fällchen sind, die interessant, berichtenswert, erscheinen. Dann sieht es so aus, als ob ich nur dergleichen verhandele. Und durch die Werbung damit, werden es gleich noch mehr. Das sorgfältige, mitunter auch stoische, ganz normale Erledigen der täglichen, überwiegend total unspektakulären Arbeit, ist die vornehmliche Beschäftigung. Das meiste davon ist nicht mitteilenswert, wollte ich nur noch einmal sagen. Mein ausbildender Richter am Verwaltungsgericht Dresden, damals wollte ich Richter werden, warnte mich davor, mit den Worten: Dies sei nur Sachbearbeitung, zwar auf hohem Niveau, aber doch nur Sachbearbeitung. Trifft auch für den Anwaltsberuf zu. Jedenfalls an vier von sechs Tagen. Oder an drei von fünf.

Ach ja, das Foto! Es ist am Rande der „NATO Talk-Konferenz 2024“ der Deutschen Atlantischen Gesellschaft e.V. in Berlin entstanden. Ich habe nicht daran teilgenommen, aber mal vorbeigeschaut. An diesem 7. November 2024, dem Tag, nachdem Amerika gewählt hat. Diesem Tag, nachdem die Koalition zerbröselte, wie die Brücke in Dresden, und unsere Regierung zerfiel. Tja, dann haben auch wir bald Neuwahlen, am 23. Februar nämlich schon. Am Tag, bevor sich die „Zeitenwende“ jährt.

Und damit sind wir auch schon im ersten Quartal 2025 angekommen!

Herzlichst Ihr Wolfgang Wentzel

Im Wandel der Zeit

Sich verändernde Artikelbeschreibungen bei Amazon können zur Herausforderung werden, wenn ein anderer, der auch Schreibrechte darauf hat, eine Änderung einpflegt, die nicht ganz so koscher ist und man selbst dann zur Unterlassung derselben herangezogen wird; Plattformhändler wissen, worüber ich spreche.

Sich ändernde Artikelbeschreibungen können aber – ausnahmsweise sozusagen und höchst vielleicht – auch einmal einen Vorteil entfalten! Wenn es z.B. um die Frage einer zugesicherten Eigenschaft auf Amazon geht.

Käufer verklagt Verkäufer wegen angeblich zugesicherter Eigenschaft auf Amazon; im konkreten Fall auf Rückabwicklung wegen vorgeblichen Fehlens einer solchen.

Käufer legt vor, einen Screenshot des Angebots, datiert vom 31. März 2021 (12:34 Uhr). Rechnungsdatum und Lieferdatum des gekauften Artikels war 15. Januar 2021. Sehen Sie, was ich meine?

„Angebote – auch das dürfte gerichtsbekannt sein – sind bei Amazon höchst dynamisch, unterliegen ständiger Veränderung.
Ein Screenshot vom 31. März 2021 kann mithin nicht darlegen und beweisen, wie ein Angebot, aus dem am 15. Januar 2021 möglicherweise gekauft wurde, ausgesehen hat, am 15. Januar 2021 oder unmittelbar davor.
Insbesondere kann zu einem Kauf am 15. Januar 2021 nicht vorgebracht werden, dass dazu eine am 31. März 2021 (angeblich) getroffene Zusicherung nicht eingehalten worden sei. Das scheidet denklogisch aus.“

Aus meiner Verteidigungsschrift

Ich habe auch etwas zur Beweislast geschrieben:

„Die Klägerin verkennt die Beweislastverteilung und die Grundlagen des Beweisverfahrens, wenn sie meint, die Beklagte müsse den Beweis erbringen, dass sie keine Zusicherung getroffen habe. Zum einen ist der Beweis eines Negativums („keine Zusicherung“) im Prinzip unmöglich. Zum anderen obliegt es der insoweit beweisbelasteten Klägerin, das Vorhandensein der bestrittenen Zusicherung im Kaufzeitpunkt zu beweisen. Die Beklagte würde von Amazon auch keine Auskunft erlangen. Amazon nimmt keine Zwischenstände von Produktbeschreibungen auf. Das übersteigt die Kapazität selbst von Amazon. Die Produktbeschreibungen ändern sich nämlich mitunter minütlich oder gar sekündlich, abhängig davon, wie gut der Verkauf auf der jeweiligen ASIN läuft. Alle, die auf dieser ASIN anbieten und auch Amazon selbst, haben Schreibrechte und können nach Belieben Änderungen vornehmen; die Plattformverkäufer haben mitunter gegenüber Amazon oder gegenüber von Amazon bevorzugten Verkäufern (z.B. A+ Content, Bevorzugung bestimmter Hersteller/Anbieter durch erweiterte Darstellungsmöglichkeiten) eingeschränkte bis gar keine Schreibrechte. Amazon gibt keine Daten über Änderungen heraus. Und informiert die Verkäufer noch nicht einmal, wenn Amazon oder ein anderer Verkäufer Veränderungen auf dieser ASIN vornimmt.“

Aus meiner Stellungnahme

In diesem Verfahren habe ich sogar der Klägerseite einen verbalen Blumenstrauß überreicht:

„Völlig zu Recht schreibt die Klägerin daher abschließend, dass klargestellt werde, dass die Anlage K1 ein Ausdruck der bei Amazon bestehenden Produktbeschreibung vom 31.3.2021 darstellt und nicht ein Screenshot der Produktbeschreibung, die beim Kauf vorlag. Damit bleibt die Klägerin beweisfällig.

Es ehrt die Klägerin aber, dass sie dies einräumt.“

Aus meiner Stellungnahme

Und so ist es dann auch ausgegangen:

„Soweit die Klägerin daher Gewährleistungsrechte wegen eines Mangels der gelieferten Sache geltend machen möchte, trägt sie die Darlegung und Beweislast, welche Eigenschaften zwischen den Parteien vereinbart wurden und dass die ihr gelieferte Sache eine oder mehrere dieser Eigenschaften nicht aufweist.

Insofern hat die Klägerin behauptet, dass die Beklagte zugesichert hätte: „…“

Die Beklagte bestreitet eine entsprechende Zusicherung.

Die Klägerin konnte eine entsprechende Eigenschaftszusicherung nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen.

a)

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Anlage K1 auch den Beweis dafür führen würde, „dass das genau so beschriebene streitgegenständliche Produkt am 14. Januar von der Klägerin über Amazon gekauft worden ist.“ Die Produktbeschreibung bei Amazon sei durchgehend dieselbe. Die vorliegenden Indizien würde die Zusicherung der von ihr behaupteten Eigenschaft beweisen. Amazon sei als Abschlussvertreter für den Beklagten aufgetreten. Sämtliche Handlungen des Vertreters seien dem Vertretenen zuzurechnen. Bis heute würde der Abschlussvertreter das streitgegenständliche Gerät mit der streitgegenständlichen wesentlichen Eigenschaft bewerben.

Die Beklagte hat dagegen eingewandt, dass der Passus „ …“ (Anlage K 1) die bestrittene Zusicherung eben gerade nicht anzeige. Übrigens weise schon dieser Passus eine eklatante Differenz zu der „aktuell“ in Anlage K 1 angezeigten Artikelbezeichnung: „…“ auf. Bereits das würde deutlich für die laufende Veränderung der Amazon-Angebote; hier zwischen 14.01.2021 und 21.03.2021, hinweisen.

b)

Der Beschreibung des Produktes in der Rechnung: … lässt sich die von der Klägerin behauptete Eigenschaft nicht entnehmen.

Den Nachweis, dass die Produktbeschreibung bei Amazon, unabhängig davon, ob das Produkt von Amazon selbst oder von Amazon als Vermittler für die Beklagte angeboten wird, wobei Amazon lediglich als Verkaufsplattform fungiert, durchgehend dieselbe ist, hat die Klägerin nicht geführt. Daher kann nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts davon ausgegangen werden, dass die Beklagte, als sie das Angebot über die Amazon Plattform einstellte, zusicherte, dass mit dem … auch … angeschlossen werden könne.“

Amtsgericht Dresden, Endurteil vom 25. Oktober 2023, 114 C 843/23

Der Versuch, „auf gut Glück“ in die Vergangenheit zu reisen, ist fehlgeschlagen! Einen Blick auf den Rechnungstext zu werfen, war eine sehr gute Idee des Amtsgerichts Dresden, auf die ich noch gar nicht gekommen war! Aber wir sehen, mit einem Zettel aus dem März kann man nicht wirklich erzählen, was im Januar war. Gut, dass ich das gesehen hatte! Ja, man muss sich auch die Anlagen genau ansehen.

Server Blackout

Des Nachts, als alles schlief, ging der Server des Dienstleisters in die Knie. Genauer gesagt: verhustete sich. Oder träumte schlecht. Alle Preise des Mandanten – auch die auf einer schönen Plattform, nennen wir sie A. – wurden falsch angezeigt. Plötzlich kosteten alle Produkte, alle, also auch die preisintensiven, knapp unter 20 Euro. Der Alptraum eines jeden Händlers. Und der Wunschtraum eines jeden Schnäppchenjägers.

Nun konnte man ja auch nicht so einfach, was für den Uneingeweihten vielleicht nahe liegen würde, alle diese Angebote abbrechen. Denn dann ginge die Verkäuferperformance auf Null oder doch ziemlich weit herunter. Maßnahmepläne müssen geschrieben werden („Plan Of Action“). Accountsperre droht! Falls diese Plattform dann auch noch der einzige Verkaufskanal wäre; Sie wissen, was ich sagen will. Oder ahnen es.

Die Situation erzeugte, wie Sie sich vorstellen können, sehr viel außerplanmäßige Arbeit beim Mandanten. Es betraf rund einhunderttausend Artikel. Kaufverträge mussten angefochten werden. Kaufpreise waren zu erstatten.

„Leider ist es hier zu einem Preisfehler gekommen. Beim Übertragen der Artikel auf A. wurde durch einen Serverfehler bei unserem Drittanbieter ein falscher Preis für über 100.000 Artikel hinterlegt. Dies hat zur Folge, dass wir Ihre Bestellung stornieren müssen.“

Aus der Kundeninformation

100.000 waren betroffen. 99.999 hatten Verständnis. Einer klagte! Auf Schadensersatz wegen nicht erbrachter Leistung. Natürlich in Höhe des wirklichen Wertes des nicht unbeträchtlichen Teils, was er da erstanden zu haben meinte. Gier frisst Hirn, könnte man denken.

Meine Erwiderung

Ich habe meine Verteidigung dann relativ knapp, und wie immer hart am Gesetz, gehalten:

„Der Kaufvertrag ist wirksam und rechtzeitig gemäß §§ 119 Abs. 1, 120, 121 Abs. 1 BGB angefochten worden, so dass der vorgetragene Schadensersatzanspruch nicht besteht.

1.

Der Beklagten stand ein Anfechtungsgrund zur Seite (§ 120 i.Vm. § 119 BGB).

Die zur Übermittlung des Kaufpreises von der Beklagten an A. verwendete Einrichtung, die XXX, hat diesen falsch übermittelt. Grund war ein Serverfehler bei dieser Einrichtung. Das folgt aus der vorgelegten Bestätigung der XXX.

Die Beklagte hätte bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles diesen YYY nicht für XX € angeboten, weil der Marktpreis für Verbraucher für diese YYY um die X.XXX € beträgt, wie sich bereits mittelbar aus der Klage selbst ergibt.

2.

Die Anfechtung erfolgte auch unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB).

Die Beklagte hat nicht schuldhaft gezögert. Der Serverfehler betraf bei der Beklagten über 100.000 Artikel. Alle diese waren zu prüfen und die Kaufverträge anzufechten. Der Serverfehler geschah am 14./15.XX.20XX. Die Beklagte hat bereits am 19.XX.20XX angefochten. Vor dem Hintergrund der sehr hohen Anzahl der rückabzuwickelnden Kaufverträge ist hier keine schuldhafte Verzögerung erkennbar.

Zur wirksamen Erklärung einer Anfechtung ist die ausdrückliche Verwendung des Begriffes „Anfechtung“ nicht nötig, vielmehr ausreichend und erforderlich, dass der Anfechtende hinreichend klar und deutlich zum Ausdruck bringt, dass er am Vertrage nicht mehr festhalten will. Dem hat die Beklagte mit den Worten „Dies hat zur Folge, dass wir Ihre Bestellung stornieren müssen“ entsprochen, unterstrichen durch die Darlegung des Anfechtungsgrundes sowie auch der Bitte um Entschuldigung für die entstandenen Unannehmlichkeiten.

3.

Auf die beiliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 26. 1. 2005 – VIII ZR 79/04 wird Bezug genommen.“

Aus meiner Klageerwiderung

Die Entscheidung des Amtsgerichts

Ich mach es dieses Mal mal kurz: Das Amtsgericht hat mir Recht gegeben. So wie es auch das Amtsgericht kurz gemacht hat:

„Der Kläger hat keinen Anspruch aus den zwischen den Parteien beschlossenen Kaufvertrag. Es ist zwar zunächst ein Kaufvertrag unter dem 15.XX.20XX zwischen den Parteien über ein YYY zum Kaufpreis von XX,00 EUR geschlossen worden. Die Beklagtenseite hat jedoch diesen Kaufvertrag unverzüglich gemäß § 119 Abs. 1 BGB wegen Irrtumes angefochten. Die Beklagte hat schlüssig und gut nachvollziehbar vorgetragen, aufgrund eines Serverfehlers in der Nacht vom 14. auf den 15.XX.20XX sei der falsche Artikelpreis von XX,00 EUR ausgeführt worden. Der Vortrag ist ausreichend belegt durch die Vorlage des Bestätigungsschreibens der Firma XXX vom 15.XX.20XX (Anlage B2). Die Beklagte hatte sich bei der Abgabe des Angebotes hinsichtlich des Kaufpreises in einem Irrtum befunden, da statt des Preises von über XXXX,00 EUR ein Preis, wie auch bei anderen Artikeln der Beklagten, von nur XX,00 EUR eingestellt worden war. Aufgrund der sofortigen Anfechtung des Kaufvertrages, ist dieser tatsächlich nicht wirksam zustande gekommen und der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch. Da ein Anspruch auf Zahlung über Hauptforderung entfiel, bestand auch kein Anspruch auf Zahlung der Nebenforderung.“

Aus den Entscheidungsgründen, Amtsgericht Siegen, Urteil vom 14.07.2022, 14 C 94/22

Es kam zur Berufung

Das Landgericht hat einen zarten Hinweis gegeben, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen; der Kläger hat seine Berufung daraufhin zurückgenommen.

„1.

Die mit der Berufungsschrift vorgetragenen Einwände sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine wirksame Anfechtung des streitgegenständlichen Kaufvertrages durch die Beklagte bejaht und Schadensersatzansprüche des Klägers verneint.

Die E-Mail der Beklagten vom 19.XX.20XX ist als Anfechtungserklärung i.S.d. § 143 BGB auszulegen, denn eine solche stellt jede Willenserklärung dar, die erkennen lässt, dass der Anfechtungsberechtigte seine vorangehende Erklärung nicht gelten lassen will. Insoweit ist es unerheblich, dass in der E-Mail nur von „stornieren“ und nicht von „anfechten“ die Rede ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1984 – IX ZR 66/83, BGHZ 91, 324-333).

Es liegt ein Anfechtungsgrund gemäß § 120 BGB i.V.m. § 119 BGB vor. Ein solcher Inhaltsirrtum in Form einer unrichtigen Übermittlung liegt auch dann vor, wenn ein bezüglich der invitatio ad offerendum im Online-Shop des Verkäufers vorliegender, relevanter Irrtum in der auf den Vertragsschluss gerichteten Annahmeerklärung fortwirkt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 – VIII ZR 79/04 –, juris, Rn. 15). Dieser Anfechtungsgrund ist entgegen der Ansicht des Klägers hinreichend dargelegt. In dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben der XXX vom 15.XX.2021 (Bl. 37 f. d. Akte des AG) heißt es:

„Bitte erstellen Sie ein Ticket in Ihrem A. ppp mit folgendem Inhalt:

Liebes A. Team,

aufgrund eines Server-Fehlers bei unserem Drittanbieter für Repricing, der XXX, wurden seit gestern Abend und heute Nacht die Preise sowie Mengen unserer Produkte falsch zu Ihnen importiert. Es handelt sich um alle Produkte mit einem Artikelpreis in Höhe von XX €. Bitte stornieren Sie alle Bestellungen, die seit gestern Abend mit einer Höhe von XX € ausgelöst wurden. Bitte aktivieren Sie die Artikel mit Höchstpreisfehler wieder.“

Darüber hinaus weist bereits der angegebene Preis für den Kaufgegenstand evident auf einen Irrtum des Verkäufers hin. Dieser lag bei noch nicht einmal 1,5 % des marktüblichen Verkaufspreises, so dass sich bereits aus dem objektiven Empfängerhorizont des Käufers ein Irrtum des Verkäufers aufdrängen musste. Dies führt zudem dazu, dass die Annahme eines nicht zur Anfechtung berechtigenden Kalkulationsirrtums (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2016 – I-16 U 72/15 –, juris, Rn. 58) in der vorliegenden Konstellation nicht in Betracht kommt.

Die Anfechtung durch die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Klägers auch rechtzeitig i.S.d. § 121 BGB erfolgt. Eine Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass der Anfechtungsgrund – unter Zugrundelegung des Vortrages der Beklagten – bereits am 15.XX.20XX bekannt gewesen ist. Die Anfechtungserklärung ist aber schon am 19.XX.20XX erklärt worden. Unverzüglich bedeutet nicht „sofort“; vielmehr steht dem Anfechtungsberechtigten eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist zu. Die Interessen des Anfechtungsgegners nach Beschleunigung sind mit der für den Anfechtenden gegebenen Notwendigkeit zur Prüfung und Überlegung abzuwiegen (vgl. Staudinger/Singer (2021) BGB § 121, Rn. 8). Ein Zeitraum von bis zu 2 Wochen wird in der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 4. April 2019 – I-5 U 40/18 –, juris) als vertretbar angesehen. Eine Anfechtung des Kaufvertrages im Internethandel vier Tage nach der Auftragsbestätigung ist jedenfalls als rechtzeitig anzusehen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12. Januar 2004 – 13 U 165/03 –, juris). Die Anfechtung erfolgte zudem vor der angekündigten Zustellung, die ausweislich der Anlage K1 (Bl. 5 der Akte des Amtsgerichts) erst für den 19. bis 20.XX.20XX vorgesehen war.

Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzspruch aus §§ 311 Abs. 2, 280 Abs.1 BGB oder aus § 122 BGB zu, denn der Ersatz des Erfüllungsinteresses scheitert daran, dass ein Vertrag über den Kaufgegenstand nicht zu günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre, und ein Vertrauensschaden ist bereits nicht dargelegt.

2.

Daneben kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist eine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsstreit aus dem Gebiet des Kaufvertragsrechts, zu dem bereits Rechtsprechung des BGH ergangen ist. Eine mündliche Verhandlung erscheint schließlich angesichts des Sachverhalts auch sonst nicht geboten.“

Aus dem Hinweisbeschluss des Landgerichts Siegen vom 30.03.2023, 3 S 46/22

Danke, Amtsgericht und Landgericht Siegen. Danke Bundesgerichtshof.

Feinsinniges für Insider

Und die Frage nach der invitatio ad offerendum („im Online-Shop des Verkäufers“) und der Vertragsschlusslogik auf der Plattform A., die lassen wir hier an dieser Stelle einfach mal dahinstehen. Der geneigte Leser aus dem Kreise der Fachkundigen weiß, was ich meine. Die anderen überlesen bitte meine Anmerkung. Aber ok, damit alle ruhig schlafen können, löse ich es auf: Was für die invitatio ad offerendum gilt, muss erst recht für die, sagen wir lieber an dieser Stelle einmal: richtige Vertragserklärung (§ 145 BGB), gelten, in der – wie es das Landgericht so trefflich formuliert – die invitatio „fortwirkt“ 🙂 Ich meine, wenn der BGH den Gedanken auf die invitatio anwendet, wird man ihn auch auf ein Angebot (auf der Plattform A.) anwenden dürfen, erst-recht-Schluss. Oder vielleicht sind ja die „Angebote“ dort doch nur invitatio? Sei es, wie es ist! Und: Das Landgericht kann zur Begründung heranziehen, was zur Begründung geeignet ist. Oder noch kürzer: Der BGH hat es entschieden! Durch die Rücknahme seiner Berufung jedenfalls ging der Kläger seines Rechtsmittels – Wie heißt es doch so schön? – verlustig, § 516 ZPO.