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Server Blackout

Des Nachts, als alles schlief, ging der Server des Dienstleisters in die Knie. Genauer gesagt: verhustete sich. Oder träumte schlecht. Alle Preise des Mandanten – auch die auf einer schönen Plattform, nennen wir sie A. – wurden falsch angezeigt. Plötzlich kosteten alle Produkte, alle, also auch die preisintensiven, knapp unter 20 Euro. Der Alptraum eines jeden Händlers. Und der Wunschtraum eines jeden Schnäppchenjägers.

Nun konnte man ja auch nicht so einfach, was für den Uneingeweihten vielleicht nahe liegen würde, alle diese Angebote abbrechen. Denn dann ginge die Verkäuferperformance auf Null oder doch ziemlich weit herunter. Maßnahmepläne müssen geschrieben werden („Plan Of Action“). Accountsperre droht! Falls diese Plattform dann auch noch der einzige Verkaufskanal wäre; Sie wissen, was ich sagen will. Oder ahnen es.

Die Situation erzeugte, wie Sie sich vorstellen können, sehr viel außerplanmäßige Arbeit beim Mandanten. Es betraf rund einhunderttausend Artikel. Kaufverträge mussten angefochten werden. Kaufpreise waren zu erstatten.

„Leider ist es hier zu einem Preisfehler gekommen. Beim Übertragen der Artikel auf A. wurde durch einen Serverfehler bei unserem Drittanbieter ein falscher Preis für über 100.000 Artikel hinterlegt. Dies hat zur Folge, dass wir Ihre Bestellung stornieren müssen.“

Aus der Kundeninformation

100.000 waren betroffen. 99.999 hatten Verständnis. Einer klagte! Auf Schadensersatz wegen nicht erbrachter Leistung. Natürlich in Höhe des wirklichen Wertes des nicht unbeträchtlichen Teils, was er da erstanden zu haben meinte. Gier frisst Hirn, könnte man denken.

Meine Erwiderung

Ich habe meine Verteidigung dann relativ knapp, und wie immer hart am Gesetz, gehalten:

„Der Kaufvertrag ist wirksam und rechtzeitig gemäß §§ 119 Abs. 1, 120, 121 Abs. 1 BGB angefochten worden, so dass der vorgetragene Schadensersatzanspruch nicht besteht.

1.

Der Beklagten stand ein Anfechtungsgrund zur Seite (§ 120 i.Vm. § 119 BGB).

Die zur Übermittlung des Kaufpreises von der Beklagten an A. verwendete Einrichtung, die XXX, hat diesen falsch übermittelt. Grund war ein Serverfehler bei dieser Einrichtung. Das folgt aus der vorgelegten Bestätigung der XXX.

Die Beklagte hätte bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles diesen YYY nicht für XX € angeboten, weil der Marktpreis für Verbraucher für diese YYY um die X.XXX € beträgt, wie sich bereits mittelbar aus der Klage selbst ergibt.

2.

Die Anfechtung erfolgte auch unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB).

Die Beklagte hat nicht schuldhaft gezögert. Der Serverfehler betraf bei der Beklagten über 100.000 Artikel. Alle diese waren zu prüfen und die Kaufverträge anzufechten. Der Serverfehler geschah am 14./15.XX.20XX. Die Beklagte hat bereits am 19.XX.20XX angefochten. Vor dem Hintergrund der sehr hohen Anzahl der rückabzuwickelnden Kaufverträge ist hier keine schuldhafte Verzögerung erkennbar.

Zur wirksamen Erklärung einer Anfechtung ist die ausdrückliche Verwendung des Begriffes „Anfechtung“ nicht nötig, vielmehr ausreichend und erforderlich, dass der Anfechtende hinreichend klar und deutlich zum Ausdruck bringt, dass er am Vertrage nicht mehr festhalten will. Dem hat die Beklagte mit den Worten „Dies hat zur Folge, dass wir Ihre Bestellung stornieren müssen“ entsprochen, unterstrichen durch die Darlegung des Anfechtungsgrundes sowie auch der Bitte um Entschuldigung für die entstandenen Unannehmlichkeiten.

3.

Auf die beiliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 26. 1. 2005 – VIII ZR 79/04 wird Bezug genommen.“

Aus meiner Klageerwiderung

Die Entscheidung des Amtsgerichts

Ich mach es dieses Mal mal kurz: Das Amtsgericht hat mir Recht gegeben. So wie es auch das Amtsgericht kurz gemacht hat:

„Der Kläger hat keinen Anspruch aus den zwischen den Parteien beschlossenen Kaufvertrag. Es ist zwar zunächst ein Kaufvertrag unter dem 15.XX.20XX zwischen den Parteien über ein YYY zum Kaufpreis von XX,00 EUR geschlossen worden. Die Beklagtenseite hat jedoch diesen Kaufvertrag unverzüglich gemäß § 119 Abs. 1 BGB wegen Irrtumes angefochten. Die Beklagte hat schlüssig und gut nachvollziehbar vorgetragen, aufgrund eines Serverfehlers in der Nacht vom 14. auf den 15.XX.20XX sei der falsche Artikelpreis von XX,00 EUR ausgeführt worden. Der Vortrag ist ausreichend belegt durch die Vorlage des Bestätigungsschreibens der Firma XXX vom 15.XX.20XX (Anlage B2). Die Beklagte hatte sich bei der Abgabe des Angebotes hinsichtlich des Kaufpreises in einem Irrtum befunden, da statt des Preises von über XXXX,00 EUR ein Preis, wie auch bei anderen Artikeln der Beklagten, von nur XX,00 EUR eingestellt worden war. Aufgrund der sofortigen Anfechtung des Kaufvertrages, ist dieser tatsächlich nicht wirksam zustande gekommen und der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch. Da ein Anspruch auf Zahlung über Hauptforderung entfiel, bestand auch kein Anspruch auf Zahlung der Nebenforderung.“

Aus den Entscheidungsgründen, Amtsgericht Siegen, Urteil vom 14.07.2022, 14 C 94/22

Es kam zur Berufung

Das Landgericht hat einen zarten Hinweis gegeben, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen; der Kläger hat seine Berufung daraufhin zurückgenommen.

„1.

Die mit der Berufungsschrift vorgetragenen Einwände sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine wirksame Anfechtung des streitgegenständlichen Kaufvertrages durch die Beklagte bejaht und Schadensersatzansprüche des Klägers verneint.

Die E-Mail der Beklagten vom 19.XX.20XX ist als Anfechtungserklärung i.S.d. § 143 BGB auszulegen, denn eine solche stellt jede Willenserklärung dar, die erkennen lässt, dass der Anfechtungsberechtigte seine vorangehende Erklärung nicht gelten lassen will. Insoweit ist es unerheblich, dass in der E-Mail nur von „stornieren“ und nicht von „anfechten“ die Rede ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1984 – IX ZR 66/83, BGHZ 91, 324-333).

Es liegt ein Anfechtungsgrund gemäß § 120 BGB i.V.m. § 119 BGB vor. Ein solcher Inhaltsirrtum in Form einer unrichtigen Übermittlung liegt auch dann vor, wenn ein bezüglich der invitatio ad offerendum im Online-Shop des Verkäufers vorliegender, relevanter Irrtum in der auf den Vertragsschluss gerichteten Annahmeerklärung fortwirkt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 – VIII ZR 79/04 –, juris, Rn. 15). Dieser Anfechtungsgrund ist entgegen der Ansicht des Klägers hinreichend dargelegt. In dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben der XXX vom 15.XX.2021 (Bl. 37 f. d. Akte des AG) heißt es:

„Bitte erstellen Sie ein Ticket in Ihrem A. ppp mit folgendem Inhalt:

Liebes A. Team,

aufgrund eines Server-Fehlers bei unserem Drittanbieter für Repricing, der XXX, wurden seit gestern Abend und heute Nacht die Preise sowie Mengen unserer Produkte falsch zu Ihnen importiert. Es handelt sich um alle Produkte mit einem Artikelpreis in Höhe von XX €. Bitte stornieren Sie alle Bestellungen, die seit gestern Abend mit einer Höhe von XX € ausgelöst wurden. Bitte aktivieren Sie die Artikel mit Höchstpreisfehler wieder.“

Darüber hinaus weist bereits der angegebene Preis für den Kaufgegenstand evident auf einen Irrtum des Verkäufers hin. Dieser lag bei noch nicht einmal 1,5 % des marktüblichen Verkaufspreises, so dass sich bereits aus dem objektiven Empfängerhorizont des Käufers ein Irrtum des Verkäufers aufdrängen musste. Dies führt zudem dazu, dass die Annahme eines nicht zur Anfechtung berechtigenden Kalkulationsirrtums (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2016 – I-16 U 72/15 –, juris, Rn. 58) in der vorliegenden Konstellation nicht in Betracht kommt.

Die Anfechtung durch die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Klägers auch rechtzeitig i.S.d. § 121 BGB erfolgt. Eine Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass der Anfechtungsgrund – unter Zugrundelegung des Vortrages der Beklagten – bereits am 15.XX.20XX bekannt gewesen ist. Die Anfechtungserklärung ist aber schon am 19.XX.20XX erklärt worden. Unverzüglich bedeutet nicht „sofort“; vielmehr steht dem Anfechtungsberechtigten eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist zu. Die Interessen des Anfechtungsgegners nach Beschleunigung sind mit der für den Anfechtenden gegebenen Notwendigkeit zur Prüfung und Überlegung abzuwiegen (vgl. Staudinger/Singer (2021) BGB § 121, Rn. 8). Ein Zeitraum von bis zu 2 Wochen wird in der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 4. April 2019 – I-5 U 40/18 –, juris) als vertretbar angesehen. Eine Anfechtung des Kaufvertrages im Internethandel vier Tage nach der Auftragsbestätigung ist jedenfalls als rechtzeitig anzusehen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12. Januar 2004 – 13 U 165/03 –, juris). Die Anfechtung erfolgte zudem vor der angekündigten Zustellung, die ausweislich der Anlage K1 (Bl. 5 der Akte des Amtsgerichts) erst für den 19. bis 20.XX.20XX vorgesehen war.

Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzspruch aus §§ 311 Abs. 2, 280 Abs.1 BGB oder aus § 122 BGB zu, denn der Ersatz des Erfüllungsinteresses scheitert daran, dass ein Vertrag über den Kaufgegenstand nicht zu günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre, und ein Vertrauensschaden ist bereits nicht dargelegt.

2.

Daneben kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist eine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsstreit aus dem Gebiet des Kaufvertragsrechts, zu dem bereits Rechtsprechung des BGH ergangen ist. Eine mündliche Verhandlung erscheint schließlich angesichts des Sachverhalts auch sonst nicht geboten.“

Aus dem Hinweisbeschluss des Landgerichts Siegen vom 30.03.2023, 3 S 46/22

Danke, Amtsgericht und Landgericht Siegen. Danke Bundesgerichtshof.

Feinsinniges für Insider

Und die Frage nach der invitatio ad offerendum („im Online-Shop des Verkäufers“) und der Vertragsschlusslogik auf der Plattform A., die lassen wir hier an dieser Stelle einfach mal dahinstehen. Der geneigte Leser aus dem Kreise der Fachkundigen weiß, was ich meine. Die anderen überlesen bitte meine Anmerkung. Aber ok, damit alle ruhig schlafen können, löse ich es auf: Was für die invitatio ad offerendum gilt, muss erst recht für die, sagen wir lieber an dieser Stelle einmal: richtige Vertragserklärung (§ 145 BGB), gelten, in der – wie es das Landgericht so trefflich formuliert – die invitatio „fortwirkt“ 🙂 Ich meine, wenn der BGH den Gedanken auf die invitatio anwendet, wird man ihn auch auf ein Angebot (auf der Plattform A.) anwenden dürfen, erst-recht-Schluss. Oder vielleicht sind ja die „Angebote“ dort doch nur invitatio? Sei es, wie es ist! Und: Das Landgericht kann zur Begründung heranziehen, was zur Begründung geeignet ist. Oder noch kürzer: Der BGH hat es entschieden! Durch die Rücknahme seiner Berufung jedenfalls ging der Kläger seines Rechtsmittels – Wie heißt es doch so schön? – verlustig, § 516 ZPO.

Schnäppchenjagd auf eBay

Das längste Verfahren, das ich bislang geführt habe, begann mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH-Antrag) des Klägers vom 20.03.2015 und endete mit der Zustellung der Berufungsentscheidung im Mai 2023; das Kostenfestsetzungsverfahren ist bis heute nicht abgeschlossen. Es umfasste drei Termine vor dem Amtsgericht Dresden und sagenhafte 6 Berufungsverhandlungen vor dem Landgericht Dresden; insgesamt also 9 Verhandlungstermine! Es gab eine Beweisaufnahme, die eine schriftliche Zeugeneinvernahme von eBay und ein Sachverständigengutachten der IHK umfasste. Gegenstand war die Tatsachenfrage, wie viele Transaktionsnummern für eine Transaktion auf eBay vergeben werden – unserer Ansicht nach genau eine pro Transaktion – und es brauchte nahezu 10 Jahre, um mit dieser Ansicht auch gerichtlich durchzudringen und schlussendlich zu obsiegen. Das Amtsgericht hatte dem Kläger in erster Instanz übrigens Recht gegeben; wir konnten das erst in der Berufungsinstanz korrigieren!

Der Prozess umfasste auch sonst alles, was man sich prozessual vorstellen kann, z.B. „feuerte“ der Kläger seinen Anwalt in einer der Verhandlungen auf dem Gang vor dem Saal. Genauer gesagt, der Kläger versuchte, seinen Anwalt zu feuern. Was nicht gelang, weil er ihn nicht mandatiert hatte, sondern er ihm per PKH beigeordnet war. In diesem Fall kann man seinen Anwalt nicht (so einfach) feuern!

Aber der Reihe nach: Ich vertrat den beklagten und schließlich obsiegenden Onlinehändler, dem ein Preisfehler unterlaufen war; auch als Einstellfehler bekannt. Auf Grund eines technischen Fehlers waren zwei Laptops versehentlich zu einem viel zu niedrigem Preis angeboten; in Wahrheit kosteten diese Geräte jeweils knapp 1.000 Euro, versehentlich eingestellt waren sie um je etwa 14 Euro. Der Händler bemerkte den Irrtum, focht unverzüglich und begründet an und erstattete die Kaufpreise. Was nicht bemerkt wurde, war, dass der Käufer die beiden Laptops einfach nochmals bezahlte und sich damit zwei weitere Vertragsbestätigungen „erzeugte“, die nicht angefochten wurden, weil es niemand weder ahnte noch bemerkte und aus denen der Käufer nun auf Erfüllung klagte. Zwei Laptops für insgesamt 28 Euro; das ist Schnäppchenjagd vom Feinsten! Und insofern ist es beruhigend, dass diese Jagd fast 10 Jahre dauert und auch danach nicht erfolgreich werden konnte.

Im Prozess wurden, neben der Behauptung, es hätten vier statt zwei Kaufverträge vorgelegen, auch die Anfechtungen der ersten beiden Verträge angegriffen. Eigentlich sind ja die Irrtumsregeln klar, wer sagt, was er nicht will, kann anfechten. Desgleichen der, dessen Erklärung technisch falsch übermittelt wurde, §§ 119 und 120 BGB. Auch dürfte die Anspruchserhebung wegen der großen Differenz zwischen Erklärtem und Gewollten rechtsmissbräuchlich sein, was wir auch eingewendet hatten. Letztlich ging aber bereits die geschehen Anfechtung als wirksam und erfolgreich durch.

Die Frage nach den Transaktionsnummern war nun insofern entscheidend, als das zweite Paar Kaufverträge dieselben Transaktionsnummern hatte wie das erste – angefochtene – Paar und so in Wirklichkeit gar keine vier, sondern nur zwei Kaufverträge vorgelegen haben, die auch wirksam angefochten wurden. eBay äußerte sich dann auch in seiner schriftlichen Zeugenaussage mit dem folgenschweren Satz:

„Es ist richtig, dass es pro Transaktion nur eine Transaktionsnummer gibt.“

Auch der gerichtliche Sachverständige, der das Vorhandensein zweier weiterer Angebote zwar nicht feststellen konnte, jedoch beschied, dass es durchaus möglich sei, einen auf eBay erworbenen Artikel mehrfach zu bezahlen, sagte in diese Richtung aus.

Das Berufungsgericht erkannte dann folgerichtig, dass gegen das Vorliegen zwei weiterer unangefochtener Kaufverträge der Umstand spricht, dass den angeblich neuen Kaufverträgen keine neuen Transaktionsnummern zugeordnet, die weiteren Bestätigungsmails einfach durch erneute Zahlung zu generieren gewesen waren und die ersten und einzigen beiden Kaufverträge auch wirksam angefochten worden sind. Schlussendlich konnte der Kläger damit kein Zustandekommen von zwei weiteren Kaufverträgen beweisen.

Allerdings hätte man diese – durch zweite Zahlungen generierten – zweiten Bestätigungsmails dahingehend würdigen können, dass sich damit die Beweislast umkehrt, wir also – nach Vertragsbestätigungen – das Nichtvorhandensein des Kaufvertrages zu beweisen hätten und nicht der Kläger ihr Vorhandensein, was ihm wie gesagt nicht gelang. Hier argumentierte ich, dass es sich bei den durch nochmalige Zahlungen erzeugten Bestätigungsmails um gesetzlich zwingende Pflichtmitteilungen handelt, nämlich um jeweils eine Eingangsbestätigung für die Bestellung (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB), und darin kein darüber hinausgehender Erklärungswille festzustellen sei, falls man einer trickreich erzeugten automatisch versendeten Mail überhaupt einen Erklärungswillen beimessen möchte. Dem ist das Berufungsgericht mit der Begründung gefolgt, dass sich rechtsgeschäftlich die Bestätigung (des Eingangs) der Bestellung als eine Wissens- und keine Willenserklärung darstellt und schon deshalb regelmäßig nicht als Annahmeerklärung anzusehen ist.

Der Kenner der Materie wird gegebenenfalls feststellen, dass man bei dieser Betrachtung möglicherweise § 12 eBay-AGB etwas vernachlässigen muss; obwohl die Vertragsschlusslogik nicht Gegenstand war, sondern es lediglich um die Beweislast ging. Insofern mag die eventuell leicht anklingende Ungereimtheit natürlich gern bewendet bleiben.

Man mag auch nicht darüber nachdenken müssen, warum bei oder besser gesagt nach einem – vielleicht bereits geschehenen – Vertragsschluss die eine auf dessen Entstehende gerichtete Erklärung, hier des Verbrauchers (Bestellung), noch einmal bestätigt werden muss. Es hat sich in der Praxis bewährt, dass es diese Bestelleingangsbestätigung gibt, die ja beim Kauf auf eBay eine Vertragsbestätigung ist. Und insofern argumentiert das Landgericht Dresden richtig, weil es nicht die Vertragsschlusslogik thematisiert, sondern die Beweislast. Denn es gibt kein über die gesetzlich Pflicht zur Versenden dieser Bestelleingangsbestätigung hinausgehendes „Warum“. Und deshalb darf sich auch die Beweislast auf Grund der gesetzlich zwingenden Versendung dieser nicht ändern. Wie das Landgericht Dresden präzise, und mit viel weniger Worten als ich, richtig erkannt hat.

Und es war damit auch das potentielle Argument, dass diese zweiten Bestätigungsmails etwa eine Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts darstellen könnten (§ 144 BGB) ebenfalls vom Tisch, obwohl man gedanklich gar nicht so weit zu gehen bräuchte, denn das zweite Paar „Kaufverträge“ blieb ja unangefochten; schon deshalb, weil es sie nicht gab.

Die Volta zur Vertragsbestätigung ist insofern veranlasst, als das Amtsgericht das Vorhandensein dieser Bestelleingangsbestätigungen für das zweite Paar Laptops als entscheidendes Argument dafür angesehen hatte, dass die zwei weiteren Verträge wirksam zustande gekommen seien. Und das ist auch möglicherweise gar nicht so unvertretbar (Stichwort § 12 eBay-AGB). Es gibt ja bei uns in der Rechtswissenschaft (anders als beim „großen Detektiv“) nicht richtig oder falsch, sondern nur vertretbar oder nicht vertretbar. Nicht vertretbar sind x hoch n Lösungen und vertretbar drei bis fünf, wie ich immer gern sage. Hier könnte man eventuell sagen, die stattgebende Lösung des Amtsgerichts sei genau so vertretbar wie die abweisende des Landgerichts als Berufungsgericht. Natürlich halte ich die Lösung des Berufungsgerichts für besser vertretbar! Sie ist auch nachvollziehbarer: Wenn man sich durch erneute Zahlung auf zwei angefochtene Kauverträge neue Vertragsbestätigungen (mit Verlaub) ergaunert, soll man daraus nicht auch noch mit Erfolg auf Erfüllung klagen können; bei krasser Divergenz zwischen versehentlich eingestellten Kaufpreis und wirklichem Wert. Die zweite Entscheidung, die des Berufungsgerichts, ist in jedem Falle gerechter. Weil die Anfechtung des ersten Paares Kaufverträge auf den Versuch, zwei weitere dieser Art zu erzeugen, wenigstens moralisch und eigentlich auch rechtlich durchschlagen muss. Deshalb liegt das Landgericht richtig.

Die Revision war nicht zugelassen; worüber ich ausgesprochen glücklich bin, damit es nicht noch einmal 10 Jahre dauert, bis wir unser Recht bekommen.

Die rezensierte Entscheidung sehen Sie hier: