Am 28. Mai 2022 werden uns (und die Plattformen) verschiedene neue gesetzliche Informationspflichten ereilen. Ich versuche, hier eine praktikable kurze Handreichung / Übersicht zu geben; vielleicht ergänze ich diese von Zeit zu Zeit; das Posting hier ist nur als erste Information gedacht. Die Thematik ist meiner Ansicht nach durch die Medien dieses Mal etwas intransparenter, in jedem Falle aber zögerlicher kommuniziert als bei den letzten Änderungen. Umso mehr brauchen wir Handhabbares. Bei Nichtumsetzung drohen übrigens erstmals Bußgelder; auch das ist neu. Die Neuerungen im Überblick – ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
Ganz vorab: Quick-Check-Liste
- Steht die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung, ist die Faxnummer gestrichen? – Gut!
- Stehen Telefonnummer und E-Mail-Adresse im Impressum? – Gut!
- Arbeiten Sie mit Kundenbewertungen? Ja = Siehe unten 2. / Nein = Punkt erledigt
- Arbeiten Sie mit durchgestrichenen Preisen? Ja = Lesen Sie unten 3. / Nein = halte ich von Ausnahmen (Sonderaktionen etc.) abgesehen auch für viel sinnvoller.
- Grundpreis: Nur noch 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Bezugsgröße, nicht mehr Gramm oder Milliliter!
- Die Gründe für das Erlöschen des Widerrufsrechts für digitale Produkte / Inhalte wurden neu gefasst (siehe unten unter 5.)
- Gibt es eine Übergangsfrist? – Nein! Das Gesetz ist aus August 2021.
Vorab: Verlängerung der Beweislastumkehr auf 1 Jahr, § 477 BGB (bereits ab 1.1.22)
Die gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bei Übergabe vorgelegen habe, wurde von 6 Monaten auf 1 Jahr verlängert. Insofern der Händler im Rahmen der Pflichtinformationen darüber informiert, dass die gesetzliche Gewährleistung gelte, wäre der Verweis dynamisch. Darüber hinaus dürfte die Musik ohnehin weniger innerhalb von AGB-Problematiken spielen, als vielmehr im Bereich der – nun wohl etwas länger zu erwägenden – Kulanzentscheidungen des Verkäufers. Diese neue Regelung gilt für alle Kaufverträge, die ab dem 1.1.22 geschlossen worden sind (Bestellung vor dem 1.1.22). Und nun zu den neuen Änderungen ab 28. Mai 2022:
1. Telefonnummer, Faxnummer, Messenger
Die Angabe der Telefonnummer – in der Widerrufsbelehrung für Warenverkäufe – ist nun verpflichtend. Die Faxnummer entfällt dort. Nicht vergessen: Es gibt die Widerrufsbelehrung (gegebenenfalls) an mehreren Stellen: im Shop, im Plattformangebot und in Bestelleingangsbestätigung bzw. Auftragsbestätigung.
Ebenso verpflichtend ist die Angabe von Telefonnummer und E-Mai-Adresse im Impressum (Wer gibt sie nicht an?!). E-Mail-Impressum nicht vergessen. Wenn Messenger-Kommunikation angeboten wird (z.B. WhatsApp), dann muss auch darüber informiert werden.
2. Verifizierte Kundenbewertungen
Wer als Händler Kundenbewertungen anzeigt, muss künftig darüber informieren, ob und wie er sicherstellt, dass diese Bewertungen von einem Kunden herrühren, der das Produkt entweder tatsächlich erworben oder verwendet hat. Das dürfte eine ziemliche Last sein! Und weniger rechtliche, denn technische Herausforderungen bergen.
Jetzt soll es die Aussagen geben – die ich für meinen Teil noch nicht verifiziert habe – dass – so wie dem Vernehmen nach Google – man ja auch schreiben könne, sinngemäß: „Nein, wir haben nicht jede einzelne Bewertung verifiziert. Aber wir machen Stichproben und haben dazu ein aufwendiges Management.“ – Vielleicht geht das etwas am Gesetz vorbei, es verlangt ja keine inhaltliche Überprüfung, sondern nur mitzuteilen, ob und wie sichergestellt sei, dass diese Bewertung von einem echten Kunden stammt. Was dieser dann inhaltlich bewertet, ist eine ganz andere Frage. Verifiziert muss also nur die Echtheit der Herkunft werden. Nicht aber die Wahrheit, Ehrlichkeit des Inhaltes der Bewertung oder Höflichkeit, wohl aber die Authentizität der Herkunft. Dem Gesetz nach (§ 5b Abs. 3 UWG) dürfte allerdings auch die Aussage zulässig sein, dass es der Unternehmer nicht sicherstellt, dass die Bewertungen von Kunden stammen, die das Produkt tatsächlich erworben oder verwendet haben; obwohl eine solche Aussage sicher absatzschädlich sein dürfte.
3. Neue Streichpreis-Regelung und Grundpreisangaben
Also bereits das Wort „Streichpreis“ ist superb. Während die durchgestrichenen Preise nun schon längere Zeit (fast!) unberegelt, zumindest ungeahndet, blieben, schnappt jetzt die Falle zu: Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage angegeben werden. Also der durchgestrichene Preis muss (das dürfte konkludent gesagt sein) demnach tatsächlich existiert haben (und auf Risiko des Händlers nachweisbar sein); dazu kommt die 30 Tage Regelung. Die Kunst der Fristenberechnung dürfte beansprucht werden. Rechtlich stellt es eine Verschärfung dar und technisch eine weitere saftige Herausforderung.
In Zeiten der Inflation (aber auch schon vorher) dürfte doch der „neue Preis“ regelmäßig nicht niedriger als der „alte Preis“ sein, was den Belehrungsalgorithmus nicht auslöst. Sie werden sich bei der Werbung mit durchgestrichenen Preisen ohnehin auf wenige Kampagnen beschränken, zum Beispiel auf Sonderaktionen, besondere Rabatte, Auslaufmodelle und dergleichen. Das dürfte aber nicht das Gros Ihrer Angebote ausmachen! Sie brauchen also eine technische Umsetzung, die Ihnen die – rechtlich korrekte – Werbung mit Streichpreisen ermöglicht; bei diesen wenigen betreffenden Angeboten. Meiner Meinung nach ist wegen der technischen und kaufmännischen Nichtumsetzbarkeit dieser neuen Regelung die Werbung mit durchgestrichenen Preisen sowieso und weitgehend erledigt.
Die Grundpreisangabe darf sich nur noch 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Bezugsgröße beziehen, nicht mehr auf Gramm oder Milliliter (wie früher unter bestimmten Voraussetzungen möglich).
4. Ranking von Händlern auf Plattformen
Plattformen und (andere) Suchmaschinen müssen die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings angeben. – Da bin ich aber mal auf Amazon gespannt!
5. Digitale Produkte und digitale Inhalte
Ein Spezialgebiet, wie ich meine; also nicht die Baustelle des typischen Onlinehändlers, der Waren aus seinem Onlineshop oder über Plattformen verkauft. Es gibt Präzisierungen beim Erlöschen des Widerrufsrechts für rein digitale Produkte. Die Gründe für das Erlöschen des Widerrufsrechts in solchen Fällen sind neu gefasst (§ 356 Abs. 5 BGB).
In Folge dessen ist auch die Wertersatz-Regelung nach Widerruf des Verkaufs digitaler Produkte neu gefasst worden; sie wird sich ab 28. Mai 2022 in dem neuen § 357a BGB befinden, in dem sich auch die übrigen Wertersatz-Regelungen für den Verkauf von Waren (deren Regelungsgehalt unverändert ist) befinden. Beim Kauf von digitalen Inhalten soll es künftig keinen Wertersatz im Falle eines Widerrufs geben.
6. Personalisierte Preise
Würden die Preise in einem Onlineshop im Wege automatisierter Entscheidung personalisiert, ist nun zwingend darüber zu belehren.
7. Rechtsquellen, weiterführende Hinweise
Die Rechtsquelle – für den Bereich Widerrufsbelehrung und Pflichtangaben – liest sich etwas sperrig: „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung über die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 10. August 2021“. Und findet sich im Bundesgesetzblatt Teil 1, Jahrgang 2021, Nr. 53 vom 17. August 2021, ab Seite 3483! Zu den Bereichen „Bewertungen“ und „Ranking“ können Sie in § 5b UWG nachlesen. Im Übrigen in der Preisangabenverordnung.
Abschließend erlaube ich mir noch zwei Empfehlungen: Die Kollegen von der IT-Recht-Kanzlei haben die Thematik wirklich sehr ausführlich und mit Hintergrund dargestellt. Zu den Änderungen in der Preisangabenverordnung schreibt die IHK Hamburg recht eindrücklich.
Ganz abschließend: Ich mag die Thematik dieses Mal nicht. Der vorherigen größeren Änderung, Stichwort Verbraucherrechterichtlinie (auch so ein schönes Wort), konnte ich noch einiges abgewinnen. Aber dieses Mal gewinne ich keinen rechten Zugang. Warum? Es wird so viel von cross border trading gesprochen. Die Zeitalter von nationalen Regelungen im Onlinehandel sind überholt, auch wenn sie Umsetzungen von EU-Richtlinien bedeuten. Der ganze Komplex Pflichtinformationen, Widerrufsbelehrung & Co. gehört in eine EU-Verordnung, die unmittelbar gilt. Mit verbindlichen Anlagen in allen Amtssprachen der EU, wie wir das vom Verkauf von Weißgeräten kennen. Der Händler übernimmt diese pdf bzw. hängt sie seinen E-Mails an und fertig. Dieser ganze Zirkus rings herum entfiele. Auch Gedanken, wie: „Wie muss ich eigentlich belehren, wenn ich in ein anderes Land anbiete?“ wären nicht mehr so anstrengend. Das wäre wirklich zu schön um wahr zu sein! Allerdings ist das mal ein Punkt, zu dem meine dienstliche und private Meinung divergieren. Privat bin ich der Ansicht, dass die EU so wenig als möglich regeln sollte (Subsidiaritätsprinzip), weil sie eine supranationale Organisation ist und kein Superstaat (und letzteres auch nicht werden sollte). Und so ist es am Ende vielleicht doch gut, dass wir nur wieder unser gutes altes BGB geändert haben und das Einführungsgesetz zum „Bürgerlichen Gesetzbuche“. So kann ich mich vielleicht doch noch mit der Novelle anfreunden!
Stand: 30.05.2022, 19:30 Uhr