Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden. Mitglied der Anwaltskooperation it-recht-deutschland und Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH); Mediator beim BVOH
Sich verändernde Artikelbeschreibungen bei Amazon können zur Herausforderung werden, wenn ein anderer, der auch Schreibrechte darauf hat, eine Änderung einpflegt, die nicht ganz so koscher ist und man selbst dann zur Unterlassung derselben herangezogen wird; Plattformhändler wissen, worüber ich spreche.
Sich ändernde Artikelbeschreibungen können aber – ausnahmsweise sozusagen und höchst vielleicht – auch einmal einen Vorteil entfalten! Wenn es z.B. um die Frage einer zugesicherten Eigenschaft auf Amazon geht.
Käufer verklagt Verkäufer wegen angeblich zugesicherter Eigenschaft auf Amazon; im konkreten Fall auf Rückabwicklung wegen vorgeblichen Fehlens einer solchen.
Käufer legt vor, einen Screenshot des Angebots, datiert vom 31. März 2021 (12:34 Uhr). Rechnungsdatum und Lieferdatum des gekauften Artikels war 15. Januar 2021. Sehen Sie, was ich meine?
„Angebote – auch das dürfte gerichtsbekannt sein – sind bei Amazon höchst dynamisch, unterliegen ständiger Veränderung. Ein Screenshot vom 31. März 2021 kann mithin nicht darlegen und beweisen, wie ein Angebot, aus dem am 15. Januar 2021 möglicherweise gekauft wurde, ausgesehen hat, am 15. Januar 2021 oder unmittelbar davor. Insbesondere kann zu einem Kauf am 15. Januar 2021 nicht vorgebracht werden, dass dazu eine am 31. März 2021 (angeblich) getroffene Zusicherung nicht eingehalten worden sei. Das scheidet denklogisch aus.“
Aus meiner Verteidigungsschrift
Ich habe auch etwas zur Beweislast geschrieben:
„Die Klägerin verkennt die Beweislastverteilung und die Grundlagen des Beweisverfahrens, wenn sie meint, die Beklagte müsse den Beweis erbringen, dass sie keine Zusicherung getroffen habe. Zum einen ist der Beweis eines Negativums („keine Zusicherung“) im Prinzip unmöglich. Zum anderen obliegt es der insoweit beweisbelasteten Klägerin, das Vorhandensein der bestrittenen Zusicherung im Kaufzeitpunkt zu beweisen. Die Beklagte würde von Amazon auch keine Auskunft erlangen. Amazon nimmt keine Zwischenstände von Produktbeschreibungen auf. Das übersteigt die Kapazität selbst von Amazon. Die Produktbeschreibungen ändern sich nämlich mitunter minütlich oder gar sekündlich, abhängig davon, wie gut der Verkauf auf der jeweiligen ASIN läuft. Alle, die auf dieser ASIN anbieten und auch Amazon selbst, haben Schreibrechte und können nach Belieben Änderungen vornehmen; die Plattformverkäufer haben mitunter gegenüber Amazon oder gegenüber von Amazon bevorzugten Verkäufern (z.B. A+ Content, Bevorzugung bestimmter Hersteller/Anbieter durch erweiterte Darstellungsmöglichkeiten) eingeschränkte bis gar keine Schreibrechte. Amazon gibt keine Daten über Änderungen heraus. Und informiert die Verkäufer noch nicht einmal, wenn Amazon oder ein anderer Verkäufer Veränderungen auf dieser ASIN vornimmt.“
Aus meiner Stellungnahme
In diesem Verfahren habe ich sogar der Klägerseite einen verbalen Blumenstrauß überreicht:
„Völlig zu Recht schreibt die Klägerin daher abschließend, dass klargestellt werde, dass die Anlage K1 ein Ausdruck der bei Amazon bestehenden Produktbeschreibung vom 31.3.2021 darstellt und nicht ein Screenshot der Produktbeschreibung, die beim Kauf vorlag. Damit bleibt die Klägerin beweisfällig.
Es ehrt die Klägerin aber, dass sie dies einräumt.“
Aus meiner Stellungnahme
Und so ist es dann auch ausgegangen:
„Soweit die Klägerin daher Gewährleistungsrechte wegen eines Mangels der gelieferten Sache geltend machen möchte, trägt sie die Darlegung und Beweislast, welche Eigenschaften zwischen den Parteien vereinbart wurden und dass die ihr gelieferte Sache eine oder mehrere dieser Eigenschaften nicht aufweist.
Insofern hat die Klägerin behauptet, dass die Beklagte zugesichert hätte: „…“
Die Beklagte bestreitet eine entsprechende Zusicherung.
Die Klägerin konnte eine entsprechende Eigenschaftszusicherung nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen.
a)
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Anlage K1 auch den Beweis dafür führen würde, „dass das genau so beschriebene streitgegenständliche Produkt am 14. Januar von der Klägerin über Amazon gekauft worden ist.“ Die Produktbeschreibung bei Amazon sei durchgehend dieselbe. Die vorliegenden Indizien würde die Zusicherung der von ihr behaupteten Eigenschaft beweisen. Amazon sei als Abschlussvertreter für den Beklagten aufgetreten. Sämtliche Handlungen des Vertreters seien dem Vertretenen zuzurechnen. Bis heute würde der Abschlussvertreter das streitgegenständliche Gerät mit der streitgegenständlichen wesentlichen Eigenschaft bewerben.
Die Beklagte hat dagegen eingewandt, dass der Passus „ …“ (Anlage K 1) die bestrittene Zusicherung eben gerade nicht anzeige. Übrigens weise schon dieser Passus eine eklatante Differenz zu der „aktuell“ in Anlage K 1 angezeigten Artikelbezeichnung: „…“ auf. Bereits das würde deutlich für die laufende Veränderung der Amazon-Angebote; hier zwischen 14.01.2021 und 21.03.2021, hinweisen.
b)
Der Beschreibung des Produktes in der Rechnung: … lässt sich die von der Klägerin behauptete Eigenschaft nicht entnehmen.
Den Nachweis, dass die Produktbeschreibung bei Amazon, unabhängig davon, ob das Produkt von Amazon selbst oder von Amazon als Vermittler für die Beklagte angeboten wird, wobei Amazon lediglich als Verkaufsplattform fungiert, durchgehend dieselbe ist, hat die Klägerin nicht geführt. Daher kann nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts davon ausgegangen werden, dass die Beklagte, als sie das Angebot über die Amazon Plattform einstellte, zusicherte, dass mit dem … auch … angeschlossen werden könne.“
Amtsgericht Dresden, Endurteil vom 25. Oktober 2023, 114 C 843/23
Der Versuch, „auf gut Glück“ in die Vergangenheit zu reisen, ist fehlgeschlagen! Einen Blick auf den Rechnungstext zu werfen, war eine sehr gute Idee des Amtsgerichts Dresden, auf die ich noch gar nicht gekommen war! Aber wir sehen, mit einem Zettel aus dem März kann man nicht wirklich erzählen, was im Januar war. Gut, dass ich das gesehen hatte! Ja, man muss sich auch die Anlagen genau ansehen.
Des Nachts, als alles schlief, ging der Server des Dienstleisters in die Knie. Genauer gesagt: verhustete sich. Oder träumte schlecht. Alle Preise des Mandanten – auch die auf einer schönen Plattform, nennen wir sie A. – wurden falsch angezeigt. Plötzlich kosteten alle Produkte, alle, also auch die preisintensiven, knapp unter 20 Euro. Der Alptraum eines jeden Händlers. Und der Wunschtraum eines jeden Schnäppchenjägers.
Nun konnte man ja auch nicht so einfach, was für den Uneingeweihten vielleicht nahe liegen würde, alle diese Angebote abbrechen. Denn dann ginge die Verkäuferperformance auf Null oder doch ziemlich weit herunter. Maßnahmepläne müssen geschrieben werden („Plan Of Action“). Accountsperre droht! Falls diese Plattform dann auch noch der einzige Verkaufskanal wäre; Sie wissen, was ich sagen will. Oder ahnen es.
Die Situation erzeugte, wie Sie sich vorstellen können, sehr viel außerplanmäßige Arbeit beim Mandanten. Es betraf rund einhunderttausend Artikel. Kaufverträge mussten angefochten werden. Kaufpreise waren zu erstatten.
„Leider ist es hier zu einem Preisfehler gekommen. Beim Übertragen der Artikel auf A. wurde durch einen Serverfehler bei unserem Drittanbieter ein falscher Preis für über 100.000 Artikel hinterlegt. Dies hat zur Folge, dass wir Ihre Bestellung stornieren müssen.“
Aus der Kundeninformation
100.000 waren betroffen. 99.999 hatten Verständnis. Einer klagte! Auf Schadensersatz wegen nicht erbrachter Leistung. Natürlich in Höhe des wirklichen Wertes des nicht unbeträchtlichen Teils, was er da erstanden zu haben meinte. Gier frisst Hirn, könnte man denken.
Meine Erwiderung
Ich habe meine Verteidigung dann relativ knapp, und wie immer hart am Gesetz, gehalten:
„Der Kaufvertrag ist wirksam und rechtzeitig gemäß §§ 119 Abs. 1, 120, 121 Abs. 1 BGB angefochten worden, so dass der vorgetragene Schadensersatzanspruch nicht besteht.
1.
Der Beklagten stand ein Anfechtungsgrund zur Seite (§ 120 i.Vm. § 119 BGB).
Die zur Übermittlung des Kaufpreises von der Beklagten an A. verwendete Einrichtung, die XXX, hat diesen falsch übermittelt. Grund war ein Serverfehler bei dieser Einrichtung. Das folgt aus der vorgelegten Bestätigung der XXX.
Die Beklagte hätte bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles diesen YYY nicht für XX € angeboten, weil der Marktpreis für Verbraucher für diese YYY um die X.XXX € beträgt, wie sich bereits mittelbar aus der Klage selbst ergibt.
2.
Die Anfechtung erfolgte auch unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB).
Die Beklagte hat nicht schuldhaft gezögert. Der Serverfehler betraf bei der Beklagten über 100.000 Artikel. Alle diese waren zu prüfen und die Kaufverträge anzufechten. Der Serverfehler geschah am 14./15.XX.20XX. Die Beklagte hat bereits am 19.XX.20XX angefochten. Vor dem Hintergrund der sehr hohen Anzahl der rückabzuwickelnden Kaufverträge ist hier keine schuldhafte Verzögerung erkennbar.
Zur wirksamen Erklärung einer Anfechtung ist die ausdrückliche Verwendung des Begriffes „Anfechtung“ nicht nötig, vielmehr ausreichend und erforderlich, dass der Anfechtende hinreichend klar und deutlich zum Ausdruck bringt, dass er am Vertrage nicht mehr festhalten will. Dem hat die Beklagte mit den Worten „Dies hat zur Folge, dass wir Ihre Bestellung stornieren müssen“ entsprochen, unterstrichen durch die Darlegung des Anfechtungsgrundes sowie auch der Bitte um Entschuldigung für die entstandenen Unannehmlichkeiten.
3.
Auf die beiliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 26. 1. 2005 – VIII ZR 79/04 wird Bezug genommen.“
Aus meiner Klageerwiderung
Die Entscheidung des Amtsgerichts
Ich mach es dieses Mal mal kurz: Das Amtsgericht hat mir Recht gegeben. So wie es auch das Amtsgericht kurz gemacht hat:
„Der Kläger hat keinen Anspruch aus den zwischen den Parteien beschlossenen Kaufvertrag. Es ist zwar zunächst ein Kaufvertrag unter dem 15.XX.20XX zwischen den Parteien über ein YYY zum Kaufpreis von XX,00 EUR geschlossen worden. Die Beklagtenseite hat jedoch diesen Kaufvertrag unverzüglich gemäß § 119 Abs. 1 BGB wegen Irrtumes angefochten. Die Beklagte hat schlüssig und gut nachvollziehbar vorgetragen, aufgrund eines Serverfehlers in der Nacht vom 14. auf den 15.XX.20XX sei der falsche Artikelpreis von XX,00 EUR ausgeführt worden. Der Vortrag ist ausreichend belegt durch die Vorlage des Bestätigungsschreibens der Firma XXX vom 15.XX.20XX (Anlage B2). Die Beklagte hatte sich bei der Abgabe des Angebotes hinsichtlich des Kaufpreises in einem Irrtum befunden, da statt des Preises von über XXXX,00 EUR ein Preis, wie auch bei anderen Artikeln der Beklagten, von nur XX,00 EUR eingestellt worden war. Aufgrund der sofortigen Anfechtung des Kaufvertrages, ist dieser tatsächlich nicht wirksam zustande gekommen und der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch. Da ein Anspruch auf Zahlung über Hauptforderung entfiel, bestand auch kein Anspruch auf Zahlung der Nebenforderung.“
Aus den Entscheidungsgründen, Amtsgericht Siegen, Urteil vom 14.07.2022, 14 C 94/22
Es kam zur Berufung
Das Landgericht hat einen zarten Hinweis gegeben, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen; der Kläger hat seine Berufung daraufhin zurückgenommen.
„1.
Die mit der Berufungsschrift vorgetragenen Einwände sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen.
Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine wirksame Anfechtung des streitgegenständlichen Kaufvertrages durch die Beklagte bejaht und Schadensersatzansprüche des Klägers verneint.
Die E-Mail der Beklagten vom 19.XX.20XX ist als Anfechtungserklärung i.S.d. § 143 BGB auszulegen, denn eine solche stellt jede Willenserklärung dar, die erkennen lässt, dass der Anfechtungsberechtigte seine vorangehende Erklärung nicht gelten lassen will. Insoweit ist es unerheblich, dass in der E-Mail nur von „stornieren“ und nicht von „anfechten“ die Rede ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1984 – IX ZR 66/83, BGHZ 91, 324-333).
Es liegt ein Anfechtungsgrund gemäß § 120 BGB i.V.m. § 119 BGB vor. Ein solcher Inhaltsirrtum in Form einer unrichtigen Übermittlung liegt auch dann vor, wenn ein bezüglich der invitatio ad offerendum im Online-Shop des Verkäufers vorliegender, relevanter Irrtum in der auf den Vertragsschluss gerichteten Annahmeerklärung fortwirkt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 – VIII ZR 79/04 –, juris, Rn. 15). Dieser Anfechtungsgrund ist entgegen der Ansicht des Klägers hinreichend dargelegt. In dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben der XXX vom 15.XX.2021 (Bl. 37 f. d. Akte des AG) heißt es:
„Bitte erstellen Sie ein Ticket in Ihrem A. ppp mit folgendem Inhalt:
Liebes A. Team,
aufgrund eines Server-Fehlers bei unserem Drittanbieter für Repricing, der XXX, wurden seit gestern Abend und heute Nacht die Preise sowie Mengen unserer Produkte falsch zu Ihnen importiert. Es handelt sich um alle Produkte mit einem Artikelpreis in Höhe von XX €. Bitte stornieren Sie alle Bestellungen, die seit gestern Abend mit einer Höhe von XX € ausgelöst wurden. Bitte aktivieren Sie die Artikel mit Höchstpreisfehler wieder.“
Darüber hinaus weist bereits der angegebene Preis für den Kaufgegenstand evident auf einen Irrtum des Verkäufers hin. Dieser lag bei noch nicht einmal 1,5 % des marktüblichen Verkaufspreises, so dass sich bereits aus dem objektiven Empfängerhorizont des Käufers ein Irrtum des Verkäufers aufdrängen musste. Dies führt zudem dazu, dass die Annahme eines nicht zur Anfechtung berechtigenden Kalkulationsirrtums (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2016 – I-16 U 72/15 –, juris, Rn. 58) in der vorliegenden Konstellation nicht in Betracht kommt.
Die Anfechtung durch die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Klägers auch rechtzeitig i.S.d. § 121 BGB erfolgt. Eine Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass der Anfechtungsgrund – unter Zugrundelegung des Vortrages der Beklagten – bereits am 15.XX.20XX bekannt gewesen ist. Die Anfechtungserklärung ist aber schon am 19.XX.20XX erklärt worden. Unverzüglich bedeutet nicht „sofort“; vielmehr steht dem Anfechtungsberechtigten eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist zu. Die Interessen des Anfechtungsgegners nach Beschleunigung sind mit der für den Anfechtenden gegebenen Notwendigkeit zur Prüfung und Überlegung abzuwiegen (vgl. Staudinger/Singer (2021) BGB § 121, Rn. 8). Ein Zeitraum von bis zu 2 Wochen wird in der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 4. April 2019 – I-5 U 40/18 –, juris) als vertretbar angesehen. Eine Anfechtung des Kaufvertrages im Internethandel vier Tage nach der Auftragsbestätigung ist jedenfalls als rechtzeitig anzusehen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12. Januar 2004 – 13 U 165/03 –, juris). Die Anfechtung erfolgte zudem vor der angekündigten Zustellung, die ausweislich der Anlage K1 (Bl. 5 der Akte des Amtsgerichts) erst für den 19. bis 20.XX.20XX vorgesehen war.
Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzspruch aus §§ 311 Abs. 2, 280 Abs.1 BGB oder aus § 122 BGB zu, denn der Ersatz des Erfüllungsinteresses scheitert daran, dass ein Vertrag über den Kaufgegenstand nicht zu günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre, und ein Vertrauensschaden ist bereits nicht dargelegt.
2.
Daneben kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist eine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsstreit aus dem Gebiet des Kaufvertragsrechts, zu dem bereits Rechtsprechung des BGH ergangen ist. Eine mündliche Verhandlung erscheint schließlich angesichts des Sachverhalts auch sonst nicht geboten.“
Aus dem Hinweisbeschluss des Landgerichts Siegen vom 30.03.2023, 3 S 46/22
Danke, Amtsgericht und Landgericht Siegen. Danke Bundesgerichtshof.
Feinsinniges für Insider
Und die Frage nach der invitatio ad offerendum („im Online-Shop des Verkäufers“) und der Vertragsschlusslogik auf der Plattform A., die lassen wir hier an dieser Stelle einfach mal dahinstehen. Der geneigte Leser aus dem Kreise der Fachkundigen weiß, was ich meine. Die anderen überlesen bitte meine Anmerkung. Aber ok, damit alle ruhig schlafen können, löse ich es auf: Was für die invitatio ad offerendum gilt, muss erst recht für die, sagen wir lieber an dieser Stelle einmal: richtige Vertragserklärung (§ 145 BGB), gelten, in der – wie es das Landgericht so trefflich formuliert – die invitatio „fortwirkt“ 🙂 Ich meine, wenn der BGH den Gedanken auf die invitatio anwendet, wird man ihn auch auf ein Angebot (auf der Plattform A.) anwenden dürfen, erst-recht-Schluss. Oder vielleicht sind ja die „Angebote“ dort doch nur invitatio? Sei es, wie es ist! Und: Das Landgericht kann zur Begründung heranziehen, was zur Begründung geeignet ist. Oder noch kürzer: Der BGH hat es entschieden! Durch die Rücknahme seiner Berufung jedenfalls ging der Kläger seines Rechtsmittels – Wie heißt es doch so schön? – verlustig, § 516 ZPO.
Eines meiner ersten strafrechtlichen Mandate war eine Pflichtverteidigung für Herrn B., der u.a. ein Problem mit Schwarzfahren hatte. Dem lag ein anderes Problem zu Grunde, gesundheitlicher Art. Mein Lösungsansatz war pragmatisch. So meinte ich, dass ich, wenn ich ihm dabei helfe, sein Abhängigkeitsproblem zu lösen, dies auch die Lösung des Anhänglichkeitsproblems (der Strafjustiz an Herrn B.) nach sich ziehen würde. Und so hatte ich mich um allerlei Maßnahmen, die auf so wundervolle Bezeichnungen wie Entgiftung und Entwöhnung hören, gekümmert. Mit temporärem Erfolg. Und entgegen den Ratschlägen meiner Ausbilderin.
„Schwarzfahren“ ist übrigens in mehrfacher Hinsicht diskriminierend: Es diskriminiert Menschen anderer Hautfarbe und die Schwarzfahrenden (Stigmatisierung, Stereotyp). Also sprechen wir besser von „Leistungserschleichung“, dem etablierten juristischen Fachbegriff. Diese hat sogar eine eigene, wenn auch nachträgliche (wie am kleinen a erkennbar), Hausnummer im Strafgesetzbuch. Noch. Es ist die 265a.
Die 11 nach Bühlau, historisch betrachtet, Foto: WW
Vielleicht kann man ja auch, wie es z.B. die Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB) tut, von „Fahrgästen ohne gültigen Fahrausweis“ sprechen; wiewohl ja der Begriff „Gast“ eine gewisse Berechtigung zu intendieren scheint! Denn Gast hat die Komponente des Eingeladen seins. Oder wir bezeichnen die Zahlenden als „beförderungsberechtigte Kunden“ und die nicht zahlenden, also die mit rotem Kopf Fahrenden, als „Fahrgäste“ 🙂
@Insider: Die Verkehrsbetriebe hatten früher ein Piktogramm (AGB-Bildchen, erhöhtes Beförderungsentgelt): Der „Schwarzfahrer“ war schwarz mit rotem Kopf und die Zahlenden weiß dargestellt. Die DVB haben das Bildchen geändert. Achtsamerweise. Nun sind sie alle schwarz. Allerdings hat der Erschleichende (nach wie vor) einen roten Kopf. Passt. Schäm dich! Stigmatisiert eigentlich immer noch (POV).
Angaben zum Bildzitat: Piktogramm der Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB), Quelle: Homepage der DVB unter (https://www.dvb.de/de-de/service/miteinander). Abgerufen am: 02.05.2024. Urheber: Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB) bzw. im Auftrag der DVB. Nutzungsrechte: Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB).
Monatskarte Deal versus Leistungserschleichung
Ich wollte also das strafrechtliche Problem des Herrn B., das der Leistungserschleichung (§ 265a StGB), lösen. Noch ist sie ja strafbar. So habe ich mir folgendes ausgedacht: Ein Deal zwischen der Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB), dem Sozialamt, mir und vor allem natürlich Herrn B. Etwas kompliziert, aber dennoch logisch, ja schlüssig, wenn man es erst einmal zum Laufen gebracht hat. Also: Das Sozialamt überweist den Verkehrsbetrieben Geld. Die DVB richten Herrn B. eine Abo-Monatskarte dafür ein. Aber händigen sie ihm nicht aus. Sondern hinterlegen sie in seiner „Kartentasche“. Denn die Monatskarte ist ja übertragbar, verkaufbar. Außerdem, auch wenn er sie dabei hätte, wäre nicht klar, dass er sie auch vorzeigen könnte oder würde, wenn er kontrolliert wird; aus unterschiedlichen Gründen. Und per Hinterlegung bei den Verkehrsbetrieben selbst ist „mithin dann“ physikalisch ausgeschlossen, dass Herr B. jemals wieder schwarz fährt. Solange der Deal hält. Die Erstauflage des Deals war 2004/2005. Und jetzt läuft er auch gerade wieder; glücklicherweise, für Herrn B. und für die DVB (Cash in).
„In Höhe der tatsächlichen jeweiligen monatlichen Kosten für die Abo-Monatskarte (derzeit € 54,90 monatlich; unter Berücksichtigung Ermäßigung Dresden Pass, sobald vorliegt) trete ich meinen Anspruch auf Sozialhilfe zur Erfüllung meiner Verpflichtungen aus o.g. Vertrag an die DVB AG ab und weise die Landeshauptstadt Dresden, Sachgebiet Sozialleistungen Nord, an, die entsprechenden Kosten im Wege der Direktüberweisung auf die folgende Bankverbindung der DVB AG zu überweisen …“
Aus dem Monatskarte Deal
Hintergründe und Ausblick
Da das Vorstrafenregister von Herrn B., überwiegend wegen Bagatelldelikten, mit inverser Logik ausgedrückt, beeindruckend ist, fielen die Strafaussprüche – dem entsprechend – saftig aus, für ein geklautes Duschbad z.B. 6 Monate ohne Bewährung (§ 47 StGB); für einen Teller warme Suppe und ein Dach über dem Kopf während der harten Wintermonate. – Ich weiß nicht, ob Sie mir folgen können. – Oder 60 Tagessätze für eine Schwarzfahrt, die sich natürlich zu zwei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe wandeln, wenn man sie nicht bezahlt, wie es für einen Obdachlosen den Regelfall darstellen dürfte.
Das Prozedere, jemanden anzuzeigen und strafrechtlich zu verfolgen, weil er von den Kontrolleuren „angetroffen“ wurde, ist übrigens viel einfacher und eingespielter als die Einrichtung meines Monatskarte-Deals; soviel Kritik erlaube ich mir an dieser Stelle. Ich habe meinen Deal aber kräftig bei den Verkehrsbetrieben beworben mit: Ihr bekommt regelmäßig Eure Einnahmen, das „erhöhte Beförderungsentgeld“ von dieser Person jedoch niemals und ihr habt nichts davon, wenn er für Monate einfährt. Hat vielleicht überzeugt.
Leute wegen „Beförderungserschleichung“ anzuzeigen, erscheint als nicht sehr nobel. Aber dafür gibt es ja jetzt begrüßenswerterweise die Diskussion, das Schwarzfahren aus der Strafbarkeit zu nehmen und ins Bußgeldrecht zu verschieben. Das Cannabis-Legalisierungs-Gesetz lässt grüßen! Vielleicht kann man das Schwarzfahren (ein wie gesagt diskriminierender Begriff, aber leider etabliert) auch gleich legalisieren und die Leistungserschleichenden amnestieren. Danach muss ich natürlich meinen Deal neu bewerten.
Die Schwierigkeiten begannen schon damit, dass die DVB bei Abo-Monatskarten eigentlich nur Einzug per Einzugsermächtigung akzeptierten und keine Überweisung. Haben wir gelöst. Danke DVB.
Die Sache mit dem Dresden-Pass
Aber richtig komplex wurde es, als mich das Sozialamt freundlich darauf hinwies, dass man ja einen „Dresden-Pass“ für Herrn B. einrichten könnte, womit die Abo-Monatskarte dann noch einmal ein wenig günstiger würde. Mir standen die Haare zu Berge als ich es las! Weil ich ahnte, was auf mich zukam.
Herr B. ist ein selbständiger und freiheitsliebender Mensch! Des Sommers ist er unterwegs. Des Winters meist auf Urlaub. Das ist Slang für einen Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt, kurz: JVA. In der Übergangszeit – wenn das Wetter schlecht ist – ist Herr B. in der „Wetterwarte“ aufenthältig. Das ist ein Dresdner Obdachlosenheim; Grüße gehen raus!
Du brauchst für den Dresden-Pass als erstes natürlich ein Passbild. Das Handy musst Du in der Justizwachtmeisterei hinterlegen, wenn Du in die JVA gehst, auch als Strafverteidiger. Gut, so habe ich dann Fotos von Herrn B. mit meinem Laptop gemacht. Diese in unendlicher Kleinarbeit zurechtgezoomt und auf Fotopapier ausgedruckt. So hatte ich ein ansehnliches Passbild. Sowas wie Meldebescheinigung ging natürlich überhaupt nicht. Hier ist mir die Landeshauptstadt, Abteilung Dresden-Pass, sehr entgegengekommen; Dankeschön! Und so haben wird einen Dresden-Pass für Herrn B. eingerichtet bekommen!
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin der Pflichtverteidiger des Herrn B., der derzeit in Ihrer Einrichtung zu Gast ist.
Wir versuchen, Herrn B. einen Dresden-Pass einzurichten. Schreiben der Landeshauptstadt Dresden vom 27.02.2023 in dieser Sache anbei.
Hierzu benötigen wir bitte eine Kopie seines Personalausweises. Da ich mir vorstellen könnte, dass sein Personalausweis bei Ihnen hinterlegt ist, bitte ich Sie um diese Kopie. Eine entsprechende Vollmacht (im Hinblick auf den Dresden Pass), wie auch meine gerichtliche Beiordnung füge ich bei.
Bitte lassen Sie auch ein Passbild von Herrn B. aufnehmen. Ich hatte ihm bei meinem letzten Besuch bei ihm bereits einen entsprechendes Gesuch geschrieben, aber ich weiß nicht, ob und inwieweit er damit erfolgreich war. Für die Kosten des Passbildes komme ich auf.“
Mein Schreiben an den Sozialdienst der JVA
Der Dresden-Pass aber muss auch von Zeit zu Zeit verlängert werden, was mir dann auch wieder als Horror erschien. War aber im Ergebnis dann gar nicht so schlimm. Insbesondere werden die Daten („hallo, er hat jetzt einen verlängerten Dresden-Pass“) mittlerweile glücklicherweise elektronisch durch die Stadt an die Verkehrsbetriebe digital überspielt. Ganz DSGVO-konform versteht sich!
Leistungsbescheid und Haftentlassungsschein
Man braucht natürlich auch noch einen „Leisungsbescheid“ für den Dresden-Pass. Dafür benötigt man den Haftentlassungsschein, wenn man gerade aus selbiger kommt. Der einfache Entlassungsschein genügt nicht. Er muss die Angabe der Höhe des Entlassungsgeldes enthalten. Denn das muss ja auch berücksichtigt werden.
„Wir arbeiten noch daran, Herrn B. einen Dresden-Pass einrichten zu lassen. Das stößt aber auf zahlreiche Schwierigkeiten, nur damit Sie informiert sind; natürlich sind wir Ihnen für Ihre Erinnerung sehr dankbar, vergessen haben wir die Angelegenheit jedoch keinesfalls. Herr B. besitzt schon seit Jahren keinen Personalausweis mehr, den er jedoch für die Beantragung eines Dresden-Passes benötigt. Außerdem ist ein Leistungsbescheid erforderlich, der nicht erstellt werden kann, solange keine Haftentlassungsbescheinigung vorliegt. Diese habe ich mit Schreiben vom heutigen Tage von der JVA erbeten. Die Anfertigung eines Passbildes für einen Obdachlosen ist schwierig. Ich hatte darum gebeten, dass ein Passbild noch während des Aufenthaltes von Herrn B. in der JVA Bautzen dort angefertigt werde; dieser Bitte konnte nicht entsprochen werden.“
Aus einem meiner Schreiben an die Verkehrsbetriebe
Etwas über Betreuung
Und ich bin ja nicht mal offiziell Betreuer. Aber habe mich natürlich mit Vollmachten versehen lassen zum Monatskarte-Deal, Dresden-Pass etc. Und habe meine gerichtliche Beiordnung als notwendiger Verteidiger gemäß § 140 StPO. Manchmal bekomme ich eine, manchmal keine. Und vielleicht umfasst ja die Pflichtverteidigung einige Schritte zur Vermeidung künftiger Strafbarkeit. Natürlich möchte Jemand im Herrn-B.-Hilfswerk/Netzwerk, dass ich Betreuer für Herrn B. werde; Grüße gehen raus an Frau R. Aber damit würde ich mich übernehmen, schon zeitlich. Ich möchte Herrn B. lieber mit einer gewissen Freiheit, Freiwilligkeit, und ja: auch Ehrenamtlichkeit helfen.
„Über einen „aktuellen Betreuerausweis“ verfüge ich nicht. Meine Tätigkeit für Herrn B. geschieht im Rahmen meiner gerichtlichen Beiordnung als notwendiger Verteidiger für Herrn B. (Anlage 2) – denn mein Engagement dient auch der Vermeidung weiterer Strafbarkeit des Herrn B. wegen § 265a StGB (Leistungserschleichung) – sowie auf Grund der Vollmacht des Herrn B.; siehe dazu bitte Anlage 1, dort Ziffer 1, zweiter Halbsatz. Man kann auch sagen, ich tue das ehrenamtlich und für das Gemeinwohl.“
Aus einem meiner Schreiben an die Verkehrsbetriebe
Und nun hat Herr B. eine Monatskarte. Von der er vielleicht noch nicht einmal weiß. Und er kann nicht mehr schwarz fahren. Jedenfalls nicht in Dresden. Und er macht nicht dauernd meine Arbeit wieder kaputt, mit einer neuen Anklage. Duschbäder etc. sind natürlich nicht im Deal einbegriffen. Aber vielleicht kann ich bei der Schwarz Gruppe eine Kaution hinterlegen? Gute Idee! Andererseits „braucht“ Herr B. von Zeit zu Zeit ein Ticket in den Urlaub. Stichwort Teller warme Suppe und Dach über dem Kopf. Es ist nicht sarkastisch gemeint, noch nicht einmal ironisch. Aber Sie werden es nur verstehen, wenn Sie die wirkliche Situation von Herrn B. – und den vielen, die wie er sind – verstehen können, was ich wiederum nicht erwarten kann.
Grüße gehen raus!
Als erstes an die Landeshauptstadt Dresden, Sachgebiet Dresden-Pass, für professionelle Amtsführung und innerhalb dieser fürs Entgegenkommen. Das größte Dankeschön natürlich an den Bereich „Sozialleistungen Nord“, insbesondere Frau V., bei der Landeshauptstadt Dresden. Von dort kommt die Kohle für die DVB. Die natürlich Herrn B. von seiner Sozialhilfe abgezogen wird. POV: Das Geld kommt vorletztlich vom Staat, letztlich vom Steuerzahler, also von Ihnen, liebe Leserinnen und lieber Leser (soweit zutreffend). Auch dafür meinen Dank! Der Letzte in der Nahrungskette, der Steuerzahler (das ist jetzt fast ironisch), hilft dem Letzten in der Nahrungskette, dem Obdachlosen. So schließt sich der Kreis.
Herr B. jedenfalls kurvt strafrei durch Dresden. Und ich würde mir manchmal jemanden wünschen, der sich so um mein Zeug kümmert, wie ich mich um Herrn B. Aber nun, ich bin etwas jünger. Und habe auch Mittel und Möglichkeit, ihm zu helfen und natürlich ein Motiv. Damit meine ich nicht meine Rechtsanwaltlichkeit, denn, wie Sie sicher einsehen, mache ich mich mit derob partiell selbst arbeitslos. Der Strafverteidiger lebt ja von der Straffälligkeit seiner Mandanten.
Tja, und allzeit gute Fahrt Herr B.
Epilog oder eine Frage, die man besser nicht stellt
Was ist eigentlich, wenn Herr B. „auf Urlaub“ ist? Dann bekommt er keine Leistungen. Dann kann das Sozialamt auch nichts an die DVB überweisen. Nun ja, wenn er „sitzt“, kann er nicht fahren, könnte man entgegenhalten. Aber das beantwortet die Frage nicht wirklich. Manchmal geschieht Hilfe auch im Verborgenen. Vielleicht auch durch jene, die man kritisiert hat. Danke den Verständigen und Barmherzigen!
Was hat es mit dem Hecht zu tun?
Der Hecht (Foto oben) war der damals wohl modernste Straßenbahnwagen Europas, ersonnen von Prof. Alfred Bockemühl, dem früheren Direktor der Dresdner Straßenbahn AG, so gegen Ende der 20er Jahre des vorigen Jahrhunderts. Nun, das Thema dieses Beitrags ist in gewisser Weise „Fahren mit der Straßenbahn“. Es steckt aber noch mehr dahinter. Herr B. ist als Kind mit seinem Fahrrad – bergab aus Dresden-Plauen kommend – am Nürnberger Ei gegen einen solchen Hechtwagen der Linie 11 gefahren. Und wurde dabei verletzt. Ich finde, die Verkehrsbetriebe sind in einer gewissen Verbindlichkeit ihm gegenüber, mindestens moralisch. Ein Pünktchen mehr noch steckt dahinter. Aber das kann ich auf diesem Blog nicht schreiben. Noch nicht mal als Schlusspunkt 🙂
Am 26. April 2024 werde ich mit dem Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) auf dem e-Commerce Day by Kaufland im Rhein-Energie-Stadium in Köln sein (Stand 26). Unser Präsident Andreas Müller und unsere Hauptgeschäftsführerin Heidi Kneller-Gronen werden um 10:30 Uhr auf der Hauptbühne / Main Stage zu dem Thema:
Retourenbekämpfung, Marktplatzsperrungen und Temu: Was wir für Euch erreichen können
referieren (Vortragsplan). Sie beleuchten die aktuellen Probleme im Onlinehandel. Und diskutieren den aktuellen politischen Sachstand zu Retouren und Widerrufsmissbrauch mit Euch. Wir als BVOH thematisieren die Folgen von Marktplatz-Sperrungen und welche Lösungen es gibt. Außerdem setzen wir uns auch mit Temu auseinander: Welche Chancen und Risiken es gibt und was wir als Verband sowohl politisch als auch in direktem Austausch mit Temu tun. Natürlich haben wir auch wieder einen Stand; Sie finden uns am Stand 26 (wie 26. April). Herzlich willkommen also auf dem e-Commerce Day 2024 in Köln. Ich freu mich!
Wolfgang Wentzel für den Bundesverband Onlinehandel e.V.
Den BVOH auf dem e-Commerce-Day 2024 in Köln treffen!
Das Thema Streichpreise ist nichts für einen kurzen redaktionellen Artikel, ich versuche es trotzdem. Ausgangspunkt ist § 11 PAngV.
Frage nach der Angabe des Referenzpreises
Die Frage war, ob auch der Referenzpreis anzugeben sei. Damit ist gemeint, dass nicht nur ein Preis durchgestrichen wird (der Referenzpreis), sondern, ob auch noch anzugeben sei, dass es sich mit diesem – dem durchgestrichene – Preis um den niedrigsten Preis der letzte 30 Tage handelt.
Hier hat das LG Düsseldorf in der letzteinschlägigen Entscheidung (38 O 144/22) gesagt: Nein.
Nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf verpflichtet § 11 PAngV den werbenden Händler ausschließlich zur rein betragsmäßigen Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage – das dürfte der durchgestrichene Preis sein. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, diesen Referenzpreis in bestimmter Weise zu bezeichnen oder durch Erläuterung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um „den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage“ handelt, dürfte nach dieser Entscheidung nicht bestehen.
Was ist mit der UVP, der „unverbindlichen Preisempfehlung“?
Eine weitere Frage könnte sein, ob der Händler ausschließlich den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage darzustellen hat oder ob er die „unverbindliche Preisempfehlung“ (UVP) zusätzlich dazu auch noch darstellen darf. Die UVP könnte ja auch ein weiterer Referenzpreis sein; allerdings in die andere Richtung, der Logik der Werbung mit Tiefpreisen nach.
Etwas zu Abkürzungen
Bei dieser Gelegenheit eine Anmerkung zum Thema Abkürzungen. Sie funktionieren nur im jeweiligen Systembereich. Für den Verwaltungsrechtler ist „UVP“ ganz klar die Unweltverträglichkeitsprüfung. Das „AT“ ist für den Juristen der Allgemeine Teil, etwa des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Strafgesetzbuches; der „BT“ dann der Besondere Teil. Für den Theologen ist „AT“ das Alte Testament. Natürlich sind diese Abkürzungen „eingeführt“ (im jeweiligen Systembereich). Sicher hat sich Google inzwischen auch etwas an Abkürzungen gewöhnt und kann den Zusammenhang erkennen. Trotzdem bleiben dann AT oder UVP mehrdeutig. Daher die Anregung, ob es für das Gefundenwerden nicht besser wäre, hin und wieder einmal eine Abkürzung auszuschreiben. Es wissen auch nicht alle Verbraucher, dass „OVP“ originalverpackt heißt oder in Originalverpackung. Und es hat – wettbewerbsrechtlich – die Frage immer noch nicht ganz den Raum verlassen, inwieweit die Verwendung von Abkürzungen etwa dem Verbraucher gegenüber irreführend sein können und möglicherweise deshalb sogar rechtswidrig. Aber dieses Fass will ich hier gar nicht aufmachen. Interessant wird es dann bei der – verpflichtenden – Angabe von Fundstellen …
Zurück zur Sache
Die Frage ist also, ob der Händler nur den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage darzustellen hat oder ob er darüber hinaus auch noch den UVP darstellen darf.
Der Händler muss den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben. Wie viele höhere Preise – z.B. die „unverbindliche Preisempfehlung“ – er in diesem Zusammenhang darstellt, dürfte keine Rolle spielen. Demnach dürfte der Händler auch die „UVP“ angeben. Er muss sich dann natürlich auch an die Regeln der Darstellung der UVP halten; kurz gesagt: Die unverbindliche Preisempfehlung muss auch eine solche sein und vor allem nachweisbar, durch Preislisten etwa.
Entspricht der durchgestrichene Preis der unverbindlichen Preisempfehlung, soll mitgeteilt werden müssen, dass der durchgestrichene Preis diese unverbindliche Preisempfehlung sei. Je nachdem, in welche Richtung man diese Konstellation bedenkt, wird man zu dem Ergebnis kommen (können), dass diese Variante entweder wenig praxisrelevant sei. Ist denn die UVP nicht höher? Ist es denkbar, dass die UVP der niedrigste Preis der letzten 30 Tage ist? Oder man wird diese Konstellation sogar für den Paradefall eines durchgestrichenen Preises halten. Der UVP ist durchgestrichen und jetzt gilt der folgende Preis. Dann müsste aber doch die UVP als der durchgestrichene Preis der niedrigste Preis der letzten 30 Tage sein? Wer bitte bietet denn – und sei es auch nur 30 Tage lang – zur „unverbindlichen Preisempfehlung“ an? Aber vielleicht muss man auch nicht jeden Gedanken zu Ende denken.
Sinn und Zweck der Streichpreisregelung
Ich meine, verbotsrelevant bzw. kritisch ist nur die Werbung mit niedrigenPreisen an sich, ohne, dass der Kunde es nachvollziehen und verstehen kann. Der Verbraucher will insbesondere wissen, ob das das, also der durchgestrichene Preis, schon das Billigste ist oder ob es vorher etwa noch billiger war. Deshalb ist „der niedrigste Preis der letzten 30 Tage“ darzustellen.
Ist der aktuelle Preis niedriger als der durchgestrichene – das dürfte der Normalfall dieser Maßnahme sein -, wird sich der Kunde freuen und kaufen. Ist der aktuelle Preis höher als der durchgestrichene, macht das als Werbemaßnahme schon mal wenig Sinn und könnte wegen dieser „Täuschung“ bereits wettbewerbsrechtlich anstößig sein. Aber: Ein interessanter Gedanke.
Wie teuer es hingegen unter Umständen auch mal war (Stichwort UVP), dürfte im Hinblick auf die Pflicht zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage irrelevant sein, aber werbewirksam und wohl nicht verboten, wenn der UVP echt ist.
Was ist, wenn es einen noch niedrigeren Preis gibt, z.B. am „Black Friday“?
Stellt man am Black Friday auf die Differenz zwischen höchstem Preis = UVP / Nicht-black-Friday-Preis und jetzigen Preis ab, dann könnte man es schon wieder anders sehen. Aber, wie gesagt, das Gesetz spricht vom niedrigsten Preis der letzten 30 Tage, das dürfte in diesem Beispiel der Nicht-black-Friday-Preis sein, und nicht von Preisdifferenz oder vom Verbot der Angabe höherer Preise (wenn sie „stimmen“). Also im Grunde genommen: Auch am Black Friday einfach die normale Streichpreisregelung anbieten. Oder das versuchen! Aber es sollte schon gelingen …
Verheddern Sie sich nicht! Auch hier dürfte die einfache, klare Aussage die beste sein. Überzeugend und rechtmäßig. Es ist aber wirklich kein einfaches Thema. Und in jedem Falle einer Einzelfallbetrachtung wert.
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