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Für Amazon-Angebote haftet Amazon!

Landgericht Düsseldorf: Anhängen an fremde Produktbeschreibung mit urheberrechtsverletzendem Inhalt bei Amazon ist nicht dasselbe wie Verkauf mit fremden Lichtbild im eignen Shop. Vorrangige Verantwortlichkeit für Amazon-Angebote bei Amazon. 

Der Fall: Dem Antragsgegner war es untersagt worden, im eigenen Onlineshop Lichtbilder aus fremder Urheberschaft zu verwenden. Nachdem sich der Antragsgegner an ein Amazon-Angebot anhängte, in welchem auch der Urheber mit seinen Lichtbildern verkaufte, stellte dieser Bestrafungsanstrag.

Die Entscheidung: Das Landgericht Düsseldorf hat den Bestrafungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Im Gegensatz zum eigenen Onlineshop, im dem es der Verkäufer in der Hand hat, welche Lichtbilder er hochläd, kann bei Amazon davon nicht ausgegangen werden. Zwar bietet jeder, der über dieselbe ASIN an einem Angebot teilnimmt, auch selbst diesen Artikel zum Verkauf an. Anders als im eigenen Onlineshop ist dafür aber nicht dieser Verkäufer, sondern vorrangig Amazon‚ verantwortlich. Das Sich-anhängen an ein Amazon-Angebot, das angeblich fremdes Urheberrecht verletzt, ist kein kerngleicher Verstoß gegenüber einer Urheberrechtsverletzung im eigenen Onlineshop, mag darin auch eine „Schadensvertiefung“ liegen.

Unsere Einschätzung: Normalerweise erwirbt Amazon die Nutzungsrechte kraft AGB, wenn der Urheber sein Lichtbild dort hochläd. Das jedoch schlägt mangels der Möglichkeit zum gutgläubigen Erwerb fehl, wenn der Hochladende nicht im Besitz der Bildrechte ist. Für diesen Fall wäre fraglich, ob all die anderen Anbieter desselben Artikels für die fremde Rechtsverletzung einzustehen haben. Richtigerweise wird das vom Landgericht Düsseldorf verneint, weil ein sich anhängen an ein Amazon-Angebot im Kern etwas gänzlich anderes ist, als ein Urheberrechtsverstoß im eigenen Onlineshop. Amazon gestaltet sich aus den verschiedenen Angebots-Vorschlägen der jeweiligen Verkäufer desselben Artikels ein eigenes Angebot, welches Amazon auch später noch überformt und verändert. Deshalb ist es richtig, hier die Verantwortung vor allem und in erster Linie bei Amazon selbst zu sehen. „Anders als in seinem eigenen Online-Shop, der Gegenstand des Verfügungsantrages war, ist für den von Amazon vorgegebenen Inhalt des verlinkten Angebots nicht der Antragsgegner, sondern vorrangig Amazon verantwortlich.“ Der vorliegende Beschluss spricht diesen Gedanken aus unserer Sicht erstmal in dieser Deutlichkeit aus: Für Amazon-Angebote haftet zuallererst Amazon selbst. Wir begrüßen diese Entscheidung außerordentlich, weil sie den tatsächlichen Gegebenheiten auf der Plattform Amazon Rechnung trägt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

  • Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2014 und Hinweisbeschluss vom 11.04.2014, beide zu Aktenzeichen: 12 O 8/13.

RA Wentzel, Dresden

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

www.onlinehandelsrecht.com

Rechtsprüfung live

Fernabsatz ./. Elektronischer Geschäftsverkehr.Der abmahnsichere Plattform-Auftritt (eBay, Amazon) im Jahr 2012

Workshop zum 5. plenty – Kongress am 04. Februar 2012 in Kassel

An einem beliebigen eBay-Shop oder Amazon-Auftritt, der spontan aus dem Publikum zugerufen wird, werden die tagesaktuellen rechtlichen Anforderungen an einen abmahnsicheren Plattformauftritt interessant sowie kurzweilig referiert. Schwerpunkte werden die Widerrufsbelehrung 2011/2012 und die im Onlinehandel erforderlichen rechtlichen Informationen und regelungsnotwendigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein. Der Workshop bietet eine allgemeinverständliche Darstellung komplizierter juristischer Sachverhalte unter interaktiver Einbeziehung des Publikums.

Lassen Sie sich überraschen und einladen zu einem einzigartigen Workshop zum 5. plentyMarkets Online-Händler Kongress 2012. Die ganze Welt des Online-Handels am 04. Februar 2012 im Kongress Palais Kassel, anmeldepflichtig.

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel,

Beauftragter des Vorstandes des Bundesverbandes Onlinehandel e.V.

www.onlinehandelsrecht.de

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