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Workshop mit Fast Forward Imaging und Rechtsanwalt Wentzel in Dresden

FFI-LOGO-header_165.jpgHerzliche Einladung zum gemeinsamen Workshop

mit Anna Rojahn, Founder und CEO bei FFWI, und Wolfgang Wentzel, Rechtsanwalt und Beauftragter für die Geschäftsführung beim Bundesverband Onlinehandel e.V. – BVOH. „Alles“ über Produktfotos im Internet. Ganz praktisch und anwaltlich. 

Anna Rojahn hat es sich zur Aufgabe gemacht, interessante technische Lösungen für den Einsatz in eCommerce-Unternehmen praxistauglich auf den Markt zu bringen. Das Patent, das den Produktaufnahmen von Fast Forward Imaging zugrunde liegt, wird in dem Workshop in seinen konkreten Anwendungsweisen präsentiert, erklärt und vorgestellt.  Oder wussten Sie, was 360-Grad-Produktfotografie ist?

Ich werde zum Workshop eine Keynote zum Urheberrecht beitragen. Es geht dabei auch um die verschiedenen Konstellationen und rechtlichen Aspekte der Einbindung von Fotografien in Produktbeschreibungen im Webshop und auch auf Plattformen. Urheberrecht in der praktischen Anwendung sozusagen. 

Freuen Sie sich auf ein besonderes Duett aus Werbefotografie und Recht! 

Herzliche Einladung zum Workshop von Anna Rojahn und Wolfgang Wentzel am 9.8.16 im Abakus-Konferenz-Zentrum. Beginn: 17:00 Uhr. Der Workshop ist kostenfrei. Veranstaltungsort: Blasewitzer Str. 41, 01307 Dresden >>>Anfahrt

Für weitere Infos folgen Sie bitte dem >>>Link 

Im Anschluss an den Workshop ist Stammtisch im Körnergarten!

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Bundesgerichtshof: Framing erlaubt

Der 20150418_160515u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des „Framing“ in seine eigene Internetseite einbindet.

Das Berufungsgericht hat, so der BGH, mit Recht angenommen, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“ kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Eine solche Verknüpfung verletzt auch bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG grundsätzlich kein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf das im vorliegenden Rechtsstreit eingereichte Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs ausgeführt, es liege keine öffentliche Wiedergabe vor, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt würden, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich seien. Das gelte auch dann, wenn das Werk bei Anklicken des bereitgestellten Links in einer Art und Weise erscheine, die den Eindruck vermittele, dass es auf der Seite erscheine, auf der sich dieser Link befinde, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstamme.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 09.07.2015


Die Entscheidung ist uneingeschränkt zu begrüßen! Als Faustformel und auf den Punkt gebracht, kann man zusammenfassen, was einmal veröffentliche wurde, kann nicht noch einmal veröffentlicht werden (und dadurch Ansprüche auslösen). Ist die Katze erst einmal aus dem Sack, dann ist sie wirklich frei. Die juristische Begründung ist freilich weitaus komplizierter. Folgen Sie dem Link zur Pressemitteilung oben, wenn Sie die Thematik vertiefen möchten.

Viel Freude dabei wünscht Ihnen

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

EuGH: Einbinden fremder Videos nicht länger illegal

„Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass das Setzen eines framenden Links keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Der Beschluss beende einen jahrelangen Rechtsstreit im Sinne der Netzfreiheit, so die beteiligte Kanzlei. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass framende Links, wie etwa auf ein Youtube-Video bei Facebook, keine Urheberechtsverletzung darstellen. Das gab die Kanzlei Knies & Albrecht bekannt, die an dem Beschluss beteiligt war. Es handele sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie zur Informationsgesellschaft, solange sich die Wiedergabe nicht an ein neues Publikum wende und keine andere Wiedergabetechnik einsetze.“

Quelle/Mehr lesen: Europäischer Gerichtshof: Framende Links sind keine Urheberrechtsverletzung – Golem.de.

Die Entscheidung ist >>>hier veröffentlicht.

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Foto: Cédric Puisney. Quelle: Wikipedia

Was ist ein „framender Link“? Es geht um das Einbinden eines fremden Videos auf einer Internetseite. frame = Rahmen. Sie rahmen mit Ihrer Seite fremdes Urheberrecht ein, nämlich z.B. das Video, auf das Sie verlinken. Das, sagt der Europäische Gerichtshof, ist nun nicht mehr länger eine Urheberrechtsverletzung. Richtig, denn es ist ein Zitat des Originals, und nicht dessen Verletzung. Festgemacht hat das der EuGH bemerkenswerter Weise daran, dass sich diese Wiedergabe (man spricht auch von „framing“) an dasselbe Publikum wende und keine andere Wiedergabetechnik einsetze. So kann man es auch sagen, und so muss man es von nun an auch sagen, um mit seiner Argumentation unter Heranziehung des Europäischen Gerichtshofs erfolgreich zu sein!

Das ist ein geframtes Video:

EuGH: Vorübergehende Vervielfältigen – Spuren im Cache

Erzeugung von Kopien einer Internetseite auf dem Bildschirm und im Cache der Festplatte während des Internet-Browsings sind keine Urheberrechtsverletzung

Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Kopien auf dem Bildschirm seines Computers und im „Cache“ der Festplatte dieses Computers den Voraussetzungen, wonach diese Kopien vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sein müssen, sowie den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie genügen und daher ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können. (Leitsatz des EuGH)

Europäischer Gerichtshof, Entscheidung vom 5. Juni 2014, Az.  C‑360/13.

Mehr lesen: >>>hier!

Der Meinung bin ich aber auch! Anders, als es das Landgericht Köln in Fällen von Live-Streaming ansah, fehlt es nämlich bei solchen „flüchtigen Speicherungen“ an Substanz, die dazu erforderlich wäre, um eine Reproduzierbarkeit zu ermöglichen. Sonst könnte YouTube schließen! Diese Arten von Speicherung dienen nur der vorläufigen Stabilität der „Sendung“, etwa, um kurzfristige Netzausfälle oder dergleichen zu überbrücken. Eine genügende Festigkeit oder „Verkörperung“, die nötig wäre, um den Inhalt zu reproduzieren, findet nicht statt. Live-Streaming ist sozusagen das „Gegenteil“ einer Urheberrechtsverletzung durch Kopieren. Die Daten bleiben auf dem sendenden Gerät. Das Einzige, was vorübergehend im „Arbeitsspeicher“ des Empfängers zwischengelagert wird, sind die für das Abspielen (nicht aber tatsächliches Speichern) erforderlichen Daten. Diese sind, dafür hat der EuGH wundervolle Worte gefunden, „vorübergehend“, „flüchtig“. Aus sich selbst heraus können und wollen Live-Strems das urheberrechtsgeschützte Werk nicht reproduzieren. Die Entscheidung betrifft zwar nicht ausdrücklich das Live-Streaming, spricht aber einige Standards aus, die wir für die Live-Streaming-Debatte fruchtbar machen können, und zwar dahingehend, dass Live-Streaming genau so wenig eine Urheberrechtsverletzung ist, wie die „Spuren im Cache“ in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, weil Live-Streaming „flüchtig“ und „vorläufig“ ist. Der Stream ist keine Kopie, sondern eine Brücke zur Kopie (oder dem Original) auf dem sendenden Gerät.

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

 

Für Amazon-Angebote haftet Amazon!

Landgericht Düsseldorf: Anhängen an fremde Produktbeschreibung mit urheberrechtsverletzendem Inhalt bei Amazon ist nicht dasselbe wie Verkauf mit fremden Lichtbild im eignen Shop. Vorrangige Verantwortlichkeit für Amazon-Angebote bei Amazon. 

Der Fall: Dem Antragsgegner war es untersagt worden, im eigenen Onlineshop Lichtbilder aus fremder Urheberschaft zu verwenden. Nachdem sich der Antragsgegner an ein Amazon-Angebot anhängte, in welchem auch der Urheber mit seinen Lichtbildern verkaufte, stellte dieser Bestrafungsanstrag.

Die Entscheidung: Das Landgericht Düsseldorf hat den Bestrafungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Im Gegensatz zum eigenen Onlineshop, im dem es der Verkäufer in der Hand hat, welche Lichtbilder er hochläd, kann bei Amazon davon nicht ausgegangen werden. Zwar bietet jeder, der über dieselbe ASIN an einem Angebot teilnimmt, auch selbst diesen Artikel zum Verkauf an. Anders als im eigenen Onlineshop ist dafür aber nicht dieser Verkäufer, sondern vorrangig Amazon‚ verantwortlich. Das Sich-anhängen an ein Amazon-Angebot, das angeblich fremdes Urheberrecht verletzt, ist kein kerngleicher Verstoß gegenüber einer Urheberrechtsverletzung im eigenen Onlineshop, mag darin auch eine „Schadensvertiefung“ liegen.

Unsere Einschätzung: Normalerweise erwirbt Amazon die Nutzungsrechte kraft AGB, wenn der Urheber sein Lichtbild dort hochläd. Das jedoch schlägt mangels der Möglichkeit zum gutgläubigen Erwerb fehl, wenn der Hochladende nicht im Besitz der Bildrechte ist. Für diesen Fall wäre fraglich, ob all die anderen Anbieter desselben Artikels für die fremde Rechtsverletzung einzustehen haben. Richtigerweise wird das vom Landgericht Düsseldorf verneint, weil ein sich anhängen an ein Amazon-Angebot im Kern etwas gänzlich anderes ist, als ein Urheberrechtsverstoß im eigenen Onlineshop. Amazon gestaltet sich aus den verschiedenen Angebots-Vorschlägen der jeweiligen Verkäufer desselben Artikels ein eigenes Angebot, welches Amazon auch später noch überformt und verändert. Deshalb ist es richtig, hier die Verantwortung vor allem und in erster Linie bei Amazon selbst zu sehen. „Anders als in seinem eigenen Online-Shop, der Gegenstand des Verfügungsantrages war, ist für den von Amazon vorgegebenen Inhalt des verlinkten Angebots nicht der Antragsgegner, sondern vorrangig Amazon verantwortlich.“ Der vorliegende Beschluss spricht diesen Gedanken aus unserer Sicht erstmal in dieser Deutlichkeit aus: Für Amazon-Angebote haftet zuallererst Amazon selbst. Wir begrüßen diese Entscheidung außerordentlich, weil sie den tatsächlichen Gegebenheiten auf der Plattform Amazon Rechnung trägt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

  • Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2014 und Hinweisbeschluss vom 11.04.2014, beide zu Aktenzeichen: 12 O 8/13.

RA Wentzel, Dresden

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

www.onlinehandelsrecht.com