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Im Wandel der Zeit

Sich verändernde Artikelbeschreibungen bei Amazon können zur Herausforderung werden, wenn ein anderer, der auch Schreibrechte darauf hat, eine Änderung einpflegt, die nicht ganz so koscher ist und man selbst dann zur Unterlassung derselben herangezogen wird; Plattformhändler wissen, worüber ich spreche.

Sich ändernde Artikelbeschreibungen können aber – ausnahmsweise sozusagen und höchst vielleicht – auch einmal einen Vorteil entfalten! Wenn es z.B. um die Frage einer zugesicherten Eigenschaft auf Amazon geht.

Käufer verklagt Verkäufer wegen angeblich zugesicherter Eigenschaft auf Amazon; im konkreten Fall auf Rückabwicklung wegen vorgeblichen Fehlens einer solchen.

Käufer legt vor, einen Screenshot des Angebots, datiert vom 31. März 2021 (12:34 Uhr). Rechnungsdatum und Lieferdatum des gekauften Artikels war 15. Januar 2021. Sehen Sie, was ich meine?

„Angebote – auch das dürfte gerichtsbekannt sein – sind bei Amazon höchst dynamisch, unterliegen ständiger Veränderung.
Ein Screenshot vom 31. März 2021 kann mithin nicht darlegen und beweisen, wie ein Angebot, aus dem am 15. Januar 2021 möglicherweise gekauft wurde, ausgesehen hat, am 15. Januar 2021 oder unmittelbar davor.
Insbesondere kann zu einem Kauf am 15. Januar 2021 nicht vorgebracht werden, dass dazu eine am 31. März 2021 (angeblich) getroffene Zusicherung nicht eingehalten worden sei. Das scheidet denklogisch aus.“

Aus meiner Verteidigungsschrift

Ich habe auch etwas zur Beweislast geschrieben:

„Die Klägerin verkennt die Beweislastverteilung und die Grundlagen des Beweisverfahrens, wenn sie meint, die Beklagte müsse den Beweis erbringen, dass sie keine Zusicherung getroffen habe. Zum einen ist der Beweis eines Negativums („keine Zusicherung“) im Prinzip unmöglich. Zum anderen obliegt es der insoweit beweisbelasteten Klägerin, das Vorhandensein der bestrittenen Zusicherung im Kaufzeitpunkt zu beweisen. Die Beklagte würde von Amazon auch keine Auskunft erlangen. Amazon nimmt keine Zwischenstände von Produktbeschreibungen auf. Das übersteigt die Kapazität selbst von Amazon. Die Produktbeschreibungen ändern sich nämlich mitunter minütlich oder gar sekündlich, abhängig davon, wie gut der Verkauf auf der jeweiligen ASIN läuft. Alle, die auf dieser ASIN anbieten und auch Amazon selbst, haben Schreibrechte und können nach Belieben Änderungen vornehmen; die Plattformverkäufer haben mitunter gegenüber Amazon oder gegenüber von Amazon bevorzugten Verkäufern (z.B. A+ Content, Bevorzugung bestimmter Hersteller/Anbieter durch erweiterte Darstellungsmöglichkeiten) eingeschränkte bis gar keine Schreibrechte. Amazon gibt keine Daten über Änderungen heraus. Und informiert die Verkäufer noch nicht einmal, wenn Amazon oder ein anderer Verkäufer Veränderungen auf dieser ASIN vornimmt.“

Aus meiner Stellungnahme

In diesem Verfahren habe ich sogar der Klägerseite einen verbalen Blumenstrauß überreicht:

„Völlig zu Recht schreibt die Klägerin daher abschließend, dass klargestellt werde, dass die Anlage K1 ein Ausdruck der bei Amazon bestehenden Produktbeschreibung vom 31.3.2021 darstellt und nicht ein Screenshot der Produktbeschreibung, die beim Kauf vorlag. Damit bleibt die Klägerin beweisfällig.

Es ehrt die Klägerin aber, dass sie dies einräumt.“

Aus meiner Stellungnahme

Und so ist es dann auch ausgegangen:

„Soweit die Klägerin daher Gewährleistungsrechte wegen eines Mangels der gelieferten Sache geltend machen möchte, trägt sie die Darlegung und Beweislast, welche Eigenschaften zwischen den Parteien vereinbart wurden und dass die ihr gelieferte Sache eine oder mehrere dieser Eigenschaften nicht aufweist.

Insofern hat die Klägerin behauptet, dass die Beklagte zugesichert hätte: „…“

Die Beklagte bestreitet eine entsprechende Zusicherung.

Die Klägerin konnte eine entsprechende Eigenschaftszusicherung nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen.

a)

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Anlage K1 auch den Beweis dafür führen würde, „dass das genau so beschriebene streitgegenständliche Produkt am 14. Januar von der Klägerin über Amazon gekauft worden ist.“ Die Produktbeschreibung bei Amazon sei durchgehend dieselbe. Die vorliegenden Indizien würde die Zusicherung der von ihr behaupteten Eigenschaft beweisen. Amazon sei als Abschlussvertreter für den Beklagten aufgetreten. Sämtliche Handlungen des Vertreters seien dem Vertretenen zuzurechnen. Bis heute würde der Abschlussvertreter das streitgegenständliche Gerät mit der streitgegenständlichen wesentlichen Eigenschaft bewerben.

Die Beklagte hat dagegen eingewandt, dass der Passus „ …“ (Anlage K 1) die bestrittene Zusicherung eben gerade nicht anzeige. Übrigens weise schon dieser Passus eine eklatante Differenz zu der „aktuell“ in Anlage K 1 angezeigten Artikelbezeichnung: „…“ auf. Bereits das würde deutlich für die laufende Veränderung der Amazon-Angebote; hier zwischen 14.01.2021 und 21.03.2021, hinweisen.

b)

Der Beschreibung des Produktes in der Rechnung: … lässt sich die von der Klägerin behauptete Eigenschaft nicht entnehmen.

Den Nachweis, dass die Produktbeschreibung bei Amazon, unabhängig davon, ob das Produkt von Amazon selbst oder von Amazon als Vermittler für die Beklagte angeboten wird, wobei Amazon lediglich als Verkaufsplattform fungiert, durchgehend dieselbe ist, hat die Klägerin nicht geführt. Daher kann nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts davon ausgegangen werden, dass die Beklagte, als sie das Angebot über die Amazon Plattform einstellte, zusicherte, dass mit dem … auch … angeschlossen werden könne.“

Amtsgericht Dresden, Endurteil vom 25. Oktober 2023, 114 C 843/23

Der Versuch, „auf gut Glück“ in die Vergangenheit zu reisen, ist fehlgeschlagen! Einen Blick auf den Rechnungstext zu werfen, war eine sehr gute Idee des Amtsgerichts Dresden, auf die ich noch gar nicht gekommen war! Aber wir sehen, mit einem Zettel aus dem März kann man nicht wirklich erzählen, was im Januar war. Gut, dass ich das gesehen hatte! Ja, man muss sich auch die Anlagen genau ansehen.

Programmierfehler: Reaktionszeit beim Hochfahren ist kein Sachmangel

  • Amtsgericht Winsen (Luhe): Verzögerung der Datumsberechnung bei Receiver nach Netztrennung um 30 Sekunden, während dieser die Zeit falsch angezeigt wird und mit PIN gesicherte Sender nicht abrufbar sind, stellen eher keinen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel dar, sondern sind unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB.

Das Amtsgericht Winsen an der Luhe schreibt dazu:

Auch ansonsten besteht kein Grund für einen Rücktritt. Soweit sich die Klägerin auf den vom Sachverständigen vorgefundenen Programmierfehler bezieht, wonach sich die Datumsberechnung nach einer Netztrennung des Geräts um ca. 30 Sekunden verzögert, damit die Zeitangabe kurzfristig falsch arbeitet und mit PIN gesicherte Sender für diesen Zeitraum nicht abrufbar sind, berechtigt dies nach Auffassung des Gerichts nicht zu einem Rücktritt. Man mag daran zweifeln, ob hier überhaupt schon ein Mangel gegeben ist. Denn insbesondere bei neueren, hochtechnisierten Fernsehgeräten ist es mittlerweile üblich, dass der Aufbau des Bildes nicht unmittelbar erfolgt, sondern länger in Anspruch nimmt. Ein Zeitraum von 30 Sekunden, der zudem auch nur nach einer vollständigen Netztrennung auftritt, ist daher als unwesentlich zu beurteilen. In jedem Fall liegt damit ein Fall des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vor.

Folgende Leitsätze könnte man daraus deduzieren:

  1. Programmierfehler mit nur kurzfristiger Auswirkung sind kein Sachmangel
  2. Eine Reaktionszeit nach Netztrennung von 30 Sekunden ist nicht unangemessen
  3. Die Zeit für den Bildaufbau bei hochtechnisierten Fernsehgeräten stellen keinen Mangel dar, sondern sind üblich
  4. Eine Unterbrechung der Tätigkeit von elektronischen Geräten nach Netztrennung von 30 Sekunden ist unwesentlich
  5. Kurzfristige Nichtverfügbarkeit von Sendern, die mit PIN gesichert sind, stellen keinen Sachmangel dar
  6. Ein Programmierfehler ist nicht „automatisch“ gleich ein Sachmangel

Die Entscheidung, Urteil des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom 16.06.2014 zum Az. 24 C 965/13, können Sie hier nachlesen: AG Winsen Luhe v. 16.06.2014

Manchmal sind es ja die kleinen Dinge des Lebens, die Freude und Ermutigung bringen, wie diese sehr begrüßenswerte Entscheidung des Amtsgerichts Winsen an der Luhe. Ich möchte noch ergänzen, dass es kein sachgerechter Gebrauch eines Gerätes ist, wenn dieses ständig vom Netz genommen wird, denn die meisten Geräte haben einen Ein- und Ausschalter. Der Gebrauch eines solchen Schalters führt dann in der Regel zu einem gesichertem Herunterfahren und danach wieder zu einem geordneten Hochfahren des Geräts. Dadurch kann Störungen besser vorgebeugt werden. Das ständige Herauszerren des Netzkabels und die damit einhergehenden Stromunterbrechungen könnte man fast schon als Bedienungsfehler disqualifizieren, der dann als solcher Gewährleistungsansprüche ebenfalls ausschließen würde. In diesem Sinne: Viel Spaß beim Fernsehen der Fußballweltmeisterschaft wünscht Ihnen

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden