Der Verkäufer kann den Kaufvertrag wegen Erklärungsirrtums (Angebotsirrtums) anfechten, wenn der angezeigte Preis auf Grund eines technischen Fehlers im Datenverarbeitungssystem versehentlich um ein Vielfaches zu niedrig angezeigt wurde. Darin liegt kein die Anfechtung ausschließender Kalkulationsirrtum oder Motivirrtum.
Amtsgericht Dresden, Urteil vom 12.08.2011, Az. 113 C 1249/11 (rechtskräftig):
„In dem durch das vom Beklagten genutzte Datenverarbeitungssystem wurde der von ihm gewollte Additionswert … als Faktor verarbeitet, wodurch eine unrichtige mathematische Operation ausgelöst wurde, die zu falschen Preisangaben auf den Internetseiten des Beklagten führte. Dabei irrte sich der Beklagte nicht über den tatsächlichen Wert des …, was zu einem unbeachtlichen Kalkulationsirrtum führen würde, sondern über den Programmablauf des von ihm genutzten Datenverarbeitungssystems, durch den die von ihm nicht gewollte Absenkung der Preise seiner Waren auf 1% generiert wurde. Dabei handelt es sich jedoch nicht um den von dem Kläger geltend gemachten Kalkulationsirrtum über einen schon im Stadium der Willensbildung unterlaufenen Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum), der von keinem der gesetzlichen vorgesehenen Anfechtungsgründe erfasst wird.“
Eine andere Lösung nimmt das Amtsgericht Dresden im Urteil vom 28.09.2011 (Az. 104 C 3276/11; noch nicht rechtskräftig). Dort wird der Fall über den Rechtsmissbrauchstatbestand des § 242 BGB gelöst.
Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel