Nach dem Rechtsgespräch vor dem Oberlandesgericht Hamm (17.11.2011, Az. 4 U 83/11) machte der Vorsitzende den Mangel an Erfolgsaussichten des Antrags deutlich. In der Summe nahm das Oberlandesgericht Hamm Rechtsmissbrauch (§ 8 Abs. 4 UWG) an. Die Antragstellerin nahm ihren Antrag daraufhin zurück. Ihr wurden die Kosten des Verfügungsverfahrens und des Rechtsmittels auferlegt.