Dieser Artikel aus dem Jahr 2012 ist leider nicht mehr aktuell; vielleicht überarbeite ich ihn. Vielleicht. Kurz gesagt, sind derzeit nur die „technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen“ anzugeben (Art. 246c Nr. 1 EGBGB). Außer bei Verträgen zu Finanzdienstleistungen; dort gibt es noch die „alte“ Formulierung.
Diese müssen Sie einmal aus rechtlicher Hinsicht erklären und dann noch einmal aus technischer Sicht.
§ 312c BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 EGBGB regelt:
Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks zur Verfügung stellen: Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt.
§ 312g BGB i.V.m. Art. 246 § 3 EGBGB bestimmt:
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen.
Ist das nicht dasselbe?
Ja und Nein! Das Erste gilt für Fernabsatzverträge zwischen Unternehmer und Verbraucher und das Zweite für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr. Ist also ein Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr zu informieren, dann müssen Sie das zweimal tun, einmal über die rechtlichen Schritte, die zum Vertragsschluss führen (in der Regel durch die Vertragsbestätigung) und zum anderen über die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, letztlich also darüber, welche Button der Käufer zu bestätigen hat, um zur Ware zu kommen bis hin zum mit „Kaufen“ oder „Kostenpflichtig bestellen“ im Rahmen der Button-Lösung beschrifteten finalen Button.
Wir beraten Sie ausgesprochen gern!
Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel