Der Nachbar des Empfängers ist nicht der Empfänger des Nachbarn!

So ist es gesagt:

„Die Widerrufsfrist nach dem Fernabsatzgesetz beginnt nicht bereits in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Auslieferer einer unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gekauften Sache diese bei einem dazu nicht bevollmächtigten Nachbarn abgibt, sondern erst dann, wenn der Adressat die Sache tatsächlich in seinen Machtbereich erhält.“

Amtsgericht Winsen an der Luhe, Urteil vom 28.06.2012, Az. 22 C 1812/11.

So stehts geschrieben:

„Die Frist beginnt … nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger“

(Auszug aus der Musterwiderrufsbelehrung)

So muss es sein:

Der Nachbar des Empfängers ist nicht der Empfänger des Nachbarn!

Empfängt Ihr Nachbar mehr als Sie erreicht? – Sprechen Sie uns an!

Ihr Wolfgang Wentzel

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