Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. (§ 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Es gibt zwar keine Gerichtsferien mehr. Die gab es bis 1996. Sie währten vom 15. Juli bis 15. September eines jeden Jahres. So etwas ähnliches aber gibt es bis heute: In der Zeit vom 1. Juli bis 31. August muss einem Terminsverschiebungsgesuch entsprochen werden, wenn er binnen der Wochenfrist gestellt ist.
Wussten Sie’s?
P.S. Natürlich gibt es Ausnahmen: Aber die stehen im Gesetz, § 227 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ZPO.