Archiv des Autors: Onlinehandelsrecht

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Über Onlinehandelsrecht

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden. Mitglied der Anwaltskooperation it-recht-deutschland und Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH); Mediator beim BVOH

Brexit – rechtliche und steuerliche Folgen für den Onlinehandel

Flag_of_the_United_Kingdom.svgOnlinehändler sollten kurzfristig Verträge überprüfen – Vor- und Nachteile für deutschen Onlinehandel denkbar

Berlin, 24.06.16 – Der Schock über das Brexit-Votum ist auch unter den Onlinehändlern groß. Für den deutschen Onlinehandel sind die gesamten Folgen noch nicht abzusehen. „Die Entscheidung der Briten zum Brexit ist natürlich zu akzeptieren, aber wir hätten uns klar die andere Variante gewünscht“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH). Als Sofortmaßnahme empfiehlt der BVOH allen Händlern, umgehend die Preise und Kosten in Verträgen anhand der Wechselkurse zu prüfen und anzupassen. Kurzfristig erwartet der BVOH eine Verunsicherung der Verbraucher in UK, vor allem über die kommende persönliche Situation, zum Thema Arbeitsplatzsicherheit und nicht zuletzt auch zur eigenen Kaufkraft. Durch die zu erwartende Abwertung des Pfunds – wahrscheinlich stärker als der des EURO – wird die Kaufkraft der Briten sinken, was auch zu einem Rückgang des grenzüberschreitenden Handels nach UK führen könnte. Es bedeutet aber im Besonderen, dass die Preise im grenzüberschreitenden Handel angepasst werden müssen.

Quelle + mehr lesen: http://www.bvoh.de/brexit-entscheidung-hat-sofortige-auswirkungen-auf-den-onlinehandel/


Foto: Wikipedia, Lizenz: Gemeinfrei

Beitrag wird nicht fortgesetzt.

Anwaltsmesse für Referendare in Dresden

Zukunft Rechtsanwalt – Informationen und Erfahrungen“ – unter diesem Motto veranstaltet die Rechtsanwaltskammer Sachsen am 16.06.2016 im Justizzentrum Dresden (Roßbergstr. 6) den Berufsinformationstag für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare. Ab 16:00 Uhr wird im Rahmen einer „Anwaltsmesse des Landgerichts Dresden“ Gelegenheit für juristisches Netzwerken sein. Onlinehändler sind uns Juristen dabei, wie ich finde, nicht nur einen Schritt weit voraus. Neben vielen anderen Kollegen nehmen auch wir an der Anwaltsmesse teil.

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

BVOH auf der Internet World 2016 in München (B5, F339)

20160301_093841Herzliche Grüße von der Internet World in München. Wir sind mit dem Bundesverband Onlinehandel erstmalig mit einem Messestand vertreten. Wir freuen uns auf Ihren Besuch an unserem Stand!

Oliver Prothmann, Wolfgang Wentzel, Anna Duleczus 

Halle: B (wie BVOH) 5, Stand : F 3 3 9

http://www.bvoh.de/termin/bvoh-auf-internetworld-messe/

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Am 29.01.2016 BVOH auf dem Comarch E-Commerce Day in Dresden

BVOH Logo aktuellLiebe BVOH-Händler, Seller und Stammtischbesucher,

auch von uns noch einmal eine herzliche Einladung und Erinnerung:

Unser Stammtisch in diesem Monat wird wieder ein besonderer sein. Wir besuchen den Comarch E-Commerce Day in Dresden. Wir werden auch einen Stand auf dieser Veranstaltung haben.

Am 29. Januar 2016
Veranstaltungsort: Firmensitz der Comarch AG: Chemnitzer Straße 59b in 01187 Dresden
Beginn ist: 10:00 Uhr

Sie müssen sich bitte dazu anmelden (Hier auch Programm + Infos):
https://www.comarch.de/ueber-uns/events-webinare/e-commerce-day-dresden/

Ich werde auch einen Vortrag halten und zwar um 14:00 Uhr zu dem Thema: „Von Störerhaftung zur Täterhaftung – Änderung in der Rechtsprechung zu Plattformangeboten“

Der Abend klingt mit einer Netzwerkveranstaltung aus, auf die wir sozusagen unseren Stammtisch verlegen.

Herzlich willkommen zu dieser lohnenswerten Veranstaltung.

Mit den allerbesten Grüßen

Ihre

Wolfgang Wentzel
Holger Knutas

www.bvoh.de

Keine Freunde: Facebook und der BGH

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat heute entschieden, dass die mithilfe der Funktion „Freunde finden“ des Internet-Dienstes „Facebook“ versendeten Einladungs-E-Mails an Personen, die nicht als „Facebook“-Mitglieder registriert sind, eine wettbewerbsrechtlich unzulässige belästigende Werbung darstellen. Der I. Zivilsenat hat weiter entschieden, dass „Facebook“ im Rahmen des im November 2010 zur Verfügung gestellten Registrierungsvorgangs für die Funktion „Freunde finden“ den Nutzer über Art und Umfang der Nutzung von ihm importierter Kontaktdaten irregeführt hat.

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland. Die in Irland ansässige Beklagte betreibt in Europa die Internet-Plattform „Facebook“.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Gestaltung der von ihr bereit gestellten Funktion „Freunde finden“, mit der der Nutzer veranlasst wird, seine E-Mail-Adressdateien in den Datenbestand von „Facebook“ zu importieren, und wegen der Versendung von Einladungs-E-Mails an bisher nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen auf Unterlassung in Anspruch. Der Kläger sieht in dem Versand von Einladungs-E-Mails an nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen eine den Empfänger belästigende Werbung der Beklagten im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG. Er macht ferner geltend, die Beklagte täusche die Nutzer im Rahmen ihres Registrierungsvorgangs in unzulässiger Weise darüber, in welchem Umfang vom Nutzer importierte E-Mail-Adressdateien von „Facebook“ genutzt würden.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Einladungs-E-Mails von „Facebook“ an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. Die Einladungs-E-Mails sind Werbung der Beklagten, auch wenn ihre Versendung durch den sich bei „Facebook“ registrierenden Nutzer ausgelöst wird, weil es sich um eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte Funktion handelt, mit der Dritte auf das Angebot von „Facebook“ aufmerksam gemacht werden sollen. Die Einladungs-E-Mails werden vom Empfänger nicht als private Mitteilung des „Facebook“-Nutzers, sondern als Werbung der Beklagten verstanden.

Durch die Angaben, die die Beklagte im November 2010 bei der Registrierung für die Facebook-Funktion „Freunde finden“ gemacht hat, hat die Beklagte sich registrierende Nutzer entgegen § 5 UWG über Art und Umfang der Nutzung der E-Mail-Kontaktdaten getäuscht. Der im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs eingeblendete Hinweis „Sind deine Freunde schon bei Facebook?“ klärt nicht darüber auf, dass die vom Nutzer importierten E-Mail-Kontaktdaten ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails auch an Personen erfolgt, die noch nicht bei „Facebook“ registriert sind. Die unter dem elektronischen Verweis „Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert“ hinterlegten weitergehenden Informationen können die Irreführung nicht ausräumen, weil ihre Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht sichergestellt ist.

BGH, Urteil vom 14. Januar 2016, Az. I ZR 65/14, Freunde finden

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14.01.2016


Meine Meinung: Das nach außerhalb von FB verschickte Mails genau solche Spam sind, wie normale Mails, leuchtet ein. Das FB irreführend informiert, nun ja, das wird jetzt nachgebessert werden müssen. Natürlich unterfällt das in Deutschland verbreitete Angebot von FB auch deutschem Recht. Das sich der BGH jetzt so intensiv mit FB beschäftigt, hat auch eine leicht verunsichernde Komponente. Sie rührt wohl daher, dass das Internet immer noch als ein Bereich wahrgenommen wird, der etwas freier als das Offline-Leben ist. Aber natürlich muss sich auch dieser Bereich an die Regeln halten. Obwohl die Frage im Raum steht: Haben wir nichts besseres zu tun? Oder: Haben wir nichts Wichtigeres zu tun im Verbraucherschutz?

Herzlichst Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel