Archiv der Kategorie: Bundesverband Onlinehandel

Abmahnung live – Unterlassungserklärung: Nein Danke!

Vortrag zum Hitmeister e-Commerce Day 2012 am 17. März 2012 in Köln

Rechtsanwalt Wentzel ist Beauftragter des Bundesverbandes Onlinehandel. Er zeigt an einem live aus dem Publikum zugerufenen beliebigen Internetauftritt abmahnbare rechtliche Schwächen auf und unterzieht die Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung einer überraschenden wirtschaftlichen Überprüfung.

Herzliche Einladung zu einem interessanten und lohnenswerten Vortrag im Rahmen des Hitmeister e-Commerce Days 2012 am 17. März 2012 in Köln, anmeldepflichtig.

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Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel,

Beauftragter des Vorstandes des Bundesverbandes Onlinehandel e.V.

www.onlinehandelsrecht.de

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Rechtsprüfung live

Fernabsatz ./. Elektronischer Geschäftsverkehr.Der abmahnsichere Plattform-Auftritt (eBay, Amazon) im Jahr 2012

Workshop zum 5. plenty – Kongress am 04. Februar 2012 in Kassel

An einem beliebigen eBay-Shop oder Amazon-Auftritt, der spontan aus dem Publikum zugerufen wird, werden die tagesaktuellen rechtlichen Anforderungen an einen abmahnsicheren Plattformauftritt interessant sowie kurzweilig referiert. Schwerpunkte werden die Widerrufsbelehrung 2011/2012 und die im Onlinehandel erforderlichen rechtlichen Informationen und regelungsnotwendigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein. Der Workshop bietet eine allgemeinverständliche Darstellung komplizierter juristischer Sachverhalte unter interaktiver Einbeziehung des Publikums.

Lassen Sie sich überraschen und einladen zu einem einzigartigen Workshop zum 5. plentyMarkets Online-Händler Kongress 2012. Die ganze Welt des Online-Handels am 04. Februar 2012 im Kongress Palais Kassel, anmeldepflichtig.

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel,

Beauftragter des Vorstandes des Bundesverbandes Onlinehandel e.V.

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Der Onlineshop der Zukunft

Welche Bedeutung wird der Filial-Handel als Vertriebskanal in Zukunft noch haben?

Die geosoziale Bedeutung des stationären Handels vor Ort wird stark zunehmen. Soziale Netzwerke im Internet, wie z.B. Facebook oder XING, vernetzen zwar die Nutzer und sammeln deren Daten, führen aber – entgegen ihrer Bezeichnung Sozial Network – zu einer tatsächlichen Vereinsamung der vernetzten Individuen. Das persönliche Kauferlebnis, mit einem tatsächlich anfassbaren Kaufmann oder Krämer, das persönliche Beratungsgespräch und auch der Umstand, dass der Käufer sich wünscht, jemanden zu haben, der ihm im buchstäblichen Sinne „haftet“; all das wird zu einer steigenden Bedeutung des stationären Handels führen. Nicht umsonst besteht eine Tendenz bei vielen Onlinehändlern, neben ihrem Onlinehandel, als zweiten, aber späteren Zweig, ein stationäres Ladengeschäft zu eröffnen und erfolgreich zu unterhalten. Das Einkaufen im Internet und das Einkaufen vor Ort sind unterschiedliche soziale Interaktionen und können sich damit nicht verdrängen, sondern nur sinnvoll ergänzen. Vor diesem Hintergrund werden sich sowohl der Filial-Handel im Internet, als auch der Filial-Handel vor Ort jeweils wachstümlich entwickeln. Übrigens wird in beiden Bereichen, Online- und Offlinehandel, in Zukunft der Bereich Dienstleistung an Bedeutung zunehmen, denken Sie an Pizzabestellungen über das Internet, Bewerbungen über XING oder Bestellungen im Ladengeschäft, welche über den zum Filialnetz gehörenden Onlineshop ausgeführt werden und umgekehrt; wenn also die online bestellte Ware vor Ort in der Filiale abgeholt oder zurückgegeben werden kann einschließlich Reklamationsabwicklung und Service.

Wie viele verschiedene Zahlungsarten sollte ein Online-Shop-Betreiber anbieten und auf welche sollte er keinesfalls verzichten?

Wenn der Onlineshop-Betreiber wirklich verkaufen will, dann sollte er Kauf auf Rechnung anbieten. Es gibt inzwischen einige verlässliche Systeme, welche die klassischen Risiken in diesem Bereich absichern, womit vor allem die Gefahr des Nichtbezahlens zu Lasten des Rechnungsverkäufers gemeint ist. Die in den Vereinigten Staaten verbreitete Möglichkeit des Bezahlens mit Kreditkarte schafft auf Grund der Rückbuchungsmöglichkeit zu Gunsten des Käufers, aber auch durch die Garantiefunktion zu Gunsten des Verkäufers eine ausgewogene Bezahlungssituation. Der Verkäufer sollte den Kauf auf Kreditkarte anbieten. Ähnliche Systeme, wie z.B. Paypal, erfahren zunehmende Verbreitung und Akzeptanz, brauchen aber meiner Meinung nach aus der gefühlten Verbrauchersicht einfach noch etwas Zeit, um beim durchschnittlichen Verkäufer „anzukommen“. Auf einigen Plattformen erscheint Paypal bereits quasiobligatorisch; der Verkäufer hat also keine besonders hohe Einschätzungsprärogative, diese Zahlungsart anzubieten oder nicht. Das „Zahlen Sie bequem per Vorkasse“ ist eine Zahlungsart, die zwar den Verkäufer begünstigt, trotzdem aber nicht so absatzfördernd wirkt wie der Verkauf auf Rechnung. Die meisten Verkäufer werden ihn anbieten, schon von sich aus. Abstand gewinnen in der Mehrzahl sowohl Verkäufer als auch Käufer von der Nachnahmezusendung wegen des damit verbunden hohen Frustrations- und Kostenaufwands, obwohl Nachnahmeversand durchaus auch seine Wachstumsbereiche hat, denken Sie nur an kurzfristig bestelle Autoteile, mit denen am Wochenende „geschraubt“ werden soll, ohne, dass der Zahlungseingang beim Verkäufer abgewartet zu werden braucht.

Wie steht es um die Entwicklung eines standardisierten und international anerkannten Bezahlsystems und welche Vorteile hätte ein solches?

Bezahlung mit Kreditkarte und Paypal dürften diese Systeme sein; es gibt sie also bereits. Sicher gibt es darüber hinaus Visionen, der Standard sollte sich aber durch Angebot und Nachfrage von sich aus entwickeln und nicht erst das Ergebnis einer jahrzehntelangen Expertendiskussion sein. Aus heutiger Sicht muss dieser Standard eine namentlich von deutschen Finanzämtern akzeptierte, verständliche, periodische Abrechnung und Belegerstellung beinhalten, sonst stürzt sie den anwendenden Verkäufer in ein buchhalterisches Chaos und setzt ihn Umsatzsteuer- und Einkommensteuernachforderungen aus, die existenzbedrohend wirken können. Ein solches System muss natürlich im besten Falle „sicher“ sein. Solange Währung noch ein supranationales (Euro) und noch kein internationales Phänomen ist, werden solche Zahlungssysteme ihre Schwierigkeiten haben. Das gilt vor allen, wenn man genauer hinsieht. Die Postbriefmarke z.B. ist trotz einer europäischen Währung immer noch national verschieden, obwohl gerade die Post es bewerkstelligt, mit diesem Abrechnungssystem insbesondere in andere Länder zu verschicken. Vielleicht wäre das ein gedanklicher Ansatz dafür, auch Geld mit einem sicheren und abrechenbaren System weltweit zu handeln, so wie das mit Währungen an den Börsen ja bereits der Fall ist. All diese Mechanismen und Gesetzmäßigkeiten zu synchronisieren, ein technisch einwandfrei funktionierendes System zu schaffen, das auch noch sicher ist, die Gesetze jedes Landes zu beachten und dabei auch noch brandneu und aktuell zu sein; das wären die Vorgaben für ein standardisiertes und international anerkanntes Bezahlsystem. Ober man gebraucht einfach seine Kreditkarte oder bezahlt mit Paypal.

Zahlungsausfälle sind ein sensibles Thema. Bei welchen Zahlungsarten ist der Shop-Betreiber auf der sicheren Seite?

Der Shop-Betreiber ist bei Vorkasse auf der sicheren Seite, wenn die Rückbuchungsfrist abgelaufen ist. Bei Nachnahme ist der Verkäufer ebenso auf der sicheren Seite. Es ist aber nicht Aufgabe des Verkäufers, auf der sicheren Seite zu sein, da bleibt er nämlich auf seinen Waren sitzen. Vielmehr muss sich der Verkäufer auf den Käufer zubewegen, ihn aufsuchen, wo immer er ist und was immer er auch tut. Der Verkäufer muss in erster Linie verkaufen, das erwartet der Käufer von ihm. Dieses Ziel erreicht der Verkäufer mit abgesichertem Rechnungsverkauf. Die aufkommenden Sicherungssysteme machen den Rechnungskauf auch für den Verkäufer sicher. Durch Steigerung seines Umsatzes muss der Verkäufer Einbußen einkalkulieren, die dadurch entstehen, dass er sich auf seinen Käufer zubewegt, z.B. mit Rechnungsverkauf. Verkäufersichere Systeme, wie Vorkasse oder Nachnahme, vereinsamen den Verkäufer und versauern seine Ware; von einzelnen Bereichen abgesehen, in denen Vorkasse erfolgreich läuft, wie Onlinepizzakauf oder Autoteilekauf auf Wochenende. Der Verkäufer ist also sicher oder erfolgreich.

Welche Gefahren bestehen beim E- und M-Commerce sowie den entsprechenden E- und M-Payment-Lösungen für den Kunden?

Die Gefahren sind bekannt: Das Geld kommt dort an, wo es nicht ankommen soll, nämlich bei der internationalen organisierten Kriminalität. Diese verfügt übrigens bereits über funktionierende Techniken und Standards. Darüber hinaus: Das „Konto“ des Kunden wird durch unautorisierte Dritte angezapft mit der Methode, die sich auf dem E- oder gar M-Bezahlweg mitteilt. Auch wenn die PIN über das Handy kommt, wird Onlinebanking nur bedingt sicherer: Wer die Onlineverbindung einsehen kann, wird sich auch Zugang zur Handyverbindung verschaffen.

Was sollten zukünftige Sicherheitsstandards im E- und M-Commerce berücksichtigen?

Die Sicherheitsstandards hinken immer hinter der Entwicklung hinterher. Wie gesagt: Der Geldfluss müsste sicher sein. Also die versendeten Daten dürften nur von Sender und Empfänger zu lesen sein; darüber hinaus dürfte ein Zugriff auf die jeweils weiteren Datenbestände von Empfänger und Sender physikalisch unmöglich sein. Die versendeten Daten müssten auch vor zwischenzeitlicher Manipulation und Veränderung sicher sein. Sie sehen: Es gibt keine absoluten Schutz, es kann keine absolut sicheren Standards geben. Die Vorgaben, meist Utopie, sind bekannt. Sichere Standards daraus zu entwickeln, dürfte dann wohl eher eine Frage der Technik sein, als eine Frage des Rechts. Aber auch hier gibt es eine Alternativität: Absolut sicher sind Ihre Daten nur dann, wenn Sie sich ihrer nicht begeben. Sobald Sie Daten verwenden oder gar verschicken, kann und wird es nur eine relative Sicherheit geben, die der Preis für die mit dem Zahlsystem eingegangene Bequemlichkeit ist.

Wie beurteilen Sie die ausgereifte Payment-Infrastruktur großer Internetunternehmen wie Google oder Facebook hinsichtlich des Finanzsektors – Müssen Geldinstitute um weitere Konkurrenten fürchten? Inwiefern bestehen berechtigte Sorgen hinsichtlich der Sicherheit sensibler Bank- und Personaldaten?

So lange Google oder Facebook nicht selbst als Bankinstitute agieren (wie z.B. Paypal), indem sie Geldtransfer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vornehmen, haben die Geldinstitute noch keine Konkurrenz. Die Payment-Infrastruktur der Plattform kann nur so sicher oder unsicher sein, wie die Plattform selbst. Gerade Facebook wird von Datenschützern ja immer wieder angegriffen. Google oder Facebook werden als „Shops“ im weitesten Sinne agieren; nicht als Banken. Sie bleiben „Marktplätze“, womit die Frage der Sicherheit des Zahlungsverkehrs letztendlich immer auch im Verantwortungsbereich des Käufers bleiben wird und seiner Bank. Die Sorgen hinsichtlich der Sicherheit sind, soweit die Statistik reicht, wohl berechtigt. Die Plattformen werden sicherer werden, was die Käufer allerdings bereits jetzt nicht davon abhält, sich auf diese Plattformen einzulassen, trotz oder gerade wegen der Sicherheitsbedenken. Die Payment-Infrastruktur bleibt weiterhin entwicklungsbedürftig. Das hängt zum einen damit zusammen, dass Shops und Plattformen aus der Entwicklung heraus warenabsatzorientiert arbeiten, während der Fluss des Geldes erst in letzter Zeit nicht mehr zwischen Kunden und Bank direkt, sondern unter zunehmender Einbeziehung der Plattform selbst oder ihr verbundener Unternehmen geschieht; indem Paypal z.B. wie ein Treuhänder oder eben selbst als Bank auftritt. Das Bezahlen „über“ die Plattform ist „neu“. Infolge dessen hinken Technik und Recht hinterher. Denken Sie nur an die spannende Frage: Braucht eBay eine Lizenz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin-Lizenz, Banklizenz)?

Welche zukünftigen Sicherheitstechnologien werden derzeit entwickelt?

Diese Frage könnten Ihnen die Entwickler beantworten, die für die Ministerien der Länder und des Bundes sowie für die einzelnen Plattformbetreiber arbeiten, wenn sie sich nicht zu absoluten Stillschweigen verpflichtet hätten. Technologie ist nur so lange sicher, wie sie geheim ist.

Wie wird der E-Shop der Zukunft aussehen?

Einheitlich. Vor allem einheitlich. Die Kaufabwicklung wird einheitlich und standardisiert sein. Es wird nicht mehr jeder etwas anderes unter „anmelden“, „einloggen“, „registrieren“ etc. verstehen. Der Kaufbutton wird nicht mehr in jedem Shop anders heißen („Jetzt bestellen“, „Bestellung abschicken“, „Bestellung absenden“, „kaufen“ etc.). Nachdem die Shops in Aufbau und Ablauf einheitlich geworden sind, wird es vielleicht ein einheitliches und universelles Shopsystem geben, in dem jeder verkaufen oder kaufen kann; eine Plattform, die sich selbst so weit zurücknimmt, dass sie als „Vermittler“ überhaupt nicht mehr wahrgenommen werden wird. Ich spreche von einer direkten technischen und rechtlichen Beziehung zwischen Verkäufer und Käufer, die zwar durch das Medium Internet vermittelt wird, aber nicht mehr dadurch behindert wird; etwa dadurch, dass man sich „anmelden“ muss, eine „Bezahlart“ auswählen muss, Kaufsache oder Geld auf Abwege geraten, Beschädigung oder Dezimierung erfahren etc. Indem also Käufer und Verkäufer unmittelbar und Dritte (Plattform, Störer) ausschließend über das Netz kommunizieren, sich also Hürden und Gefahren gleichsam zurücknehmen lassen; das könnte der Shop der Zukunft sein. Dieser müsste freilich wirklich erst einmal erfunden werden.

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel,
https://www.facebook.com/onlinehandelsrecht

Interview für VISAVIS,
Verlagsgesellschaft für Wirtschaftskommunikation

Dresden, 28.10.2011

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel ist Beauftragter des Vorstands des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH)

Seid umschlungen, Millionen

Seid umschlungen, Millionen – Schlechte Zeiten für Vertragsstrafforderer

Onlinehändler dürfen auf die Richtigkeit der rechtsberatenden Tätigkeit in Deutschland zugelassener Rechtsanwälte vertrauen. Landgericht Dresden entschied: Wer seinen Onlineauftritt rechtsanwaltlich überprüfen lässt, schuldet bei zuvor abgegebener Unterlassungserklärung keine Vertragsstrafe. OLG Hamm bestätigt: Wer zuvor anwaltlichen Rat einholt, handelt nicht vorsätzlich.

Dresden. Die Fallkonstellation ist den meisten Onlinehändlern bekannt: Sie bekommen eine Abmahnung und geben in der trügerischen Hoffnung, die Sache damit abschließen zu können, eine Unterlassungserklärung ab. Schon bald stellt sich ein „Verstoß“ heraus, weil die Unterlassungserklärung juristisch zu weit gefasst ist oder weil es technisch oder tatsächlich einfach „passiert“ ist. Dafür gibt es dann eine neue Abmahnung mit einem höheren Gegenstandswert, die Gelegenheit, ein weiteres Vertragsstrafversprechen mit einer größeren Vertragsstrafe abzugeben und eben auch die Forderung einer saftigen „Vertragsstrafe“ für den „Verstoß“.

Nachdem der zuvor nicht anwaltlich beratene Onlinehändler nach Abgabe der Unterlassungserklärung einen Rechtsanwalt hinzuzog und dieser den Onlineauftritt rechtlich überprüfte und ausdrücklich freigab, passierte – was nicht hätte passieren dürfen – ein „Verstoß“ gegen das Vertragsstrafversprechen.

Das die zuvor abgegebene Unterlassungserklärung nun ohne weiteres zur Lizenz zum Gelddrucken gerät, dem hat das Landgericht Dresden (Entscheidung vom 23.01.2009, Az. 10 O 2246/08) jetzt einen Riegel vorgeschoben:

Die „Verwirkung“ der Vertragsstrafe setzt nämlich Verschulden voraus. Eigenes Verschulden vereint das Landgericht Dresden beim Onlinehändler. Der müsse zwar „alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Zuwiderhandlung auszuschließen“, dass habe er „allerdings auch getan, indem er seine nunmehr beanstandeten werbenden Auftritte hinsichtlich der nunmehr beanstandeten Belehrungen zuvor von … zugelassenen Rechtsanwälten rechtlich überprüfen hat lassen und von diesen Verwendungsfreigabe erhielt“. Dabei stellt das Landgericht Dresden ausdrücklich klar: Mehr – als die Seiten rechtsanwaltlich überprüfen zu lassen – kann von dem Onlinehändler nicht verlangt werden! Macht trotz anwaltlicher Überprüfung der Gegner nun wegen eines angeblichen „Verstoßes“ Vertragsstrafe geltend, so muss der Onlinehändler diese nicht bezahlen, weil der den „Verstoß“ nicht verschuldet hat und alles dafür getan hat, dass es nicht zu einem Verstoß kommt.

Das Landgericht Dresden geht aber zum Schutze des Onlinehändlers noch weiter: Selbst wenn der Rechtsanwalt einen Fehler machen würde, wäre das dem Onlinehändler nicht zuzurechnen. In diesem Fall ist der Rechtsanwalt nämlich kein Erfüllungsgehilfe des Onlinehändlers, weil es „keine ausschließliche schuldrechtliche Verbindlichkeit“ gegenüber dem Onlinehändler darstellt, „wettbewerbsrechtlich beanstandungsfrei gegenüber allen beworbenen Verkehrskreisen aufzutreten.“. Der Rechtsanwalt ist also auch kein „Verrichtungsgehilfe“ des Onlinehändlers, für den der Händler haften müsste, weil der Onlinehändler „auf die Richtigkeit der rechtsberatenden Tätigkeit … in Deutschland zugelassener Rechtsanwälte vertrauen durfte.“.

Auf dieser Linie liegt auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, Urteil vom 14.02.2008, 4 U 135/07, welche die Möglichkeit zur Gewinnabschöpfung im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung versagt, wenn der Schuldner zuvor anwaltlichen Rat eingeholt hat. So entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass der Anspruch auf Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG dann entfallen kann, wenn der Betroffene genau die Empfehlungen und Weisungen seines Anwalts einhält. In einem solchen Fall fehlt es am Vorsatz. Zwar seien die Parteien durch die vorhergehenden gerichtlichen Streitigkeiten sensibilisiert, jedoch spreche die Tatsache, dass sie einen Rat ihres Anwalts annahmen, dafür, dass sie ihr Handeln für zulässig hielten und damit nicht vorsätzlich gehandelt haben.

Diese – ebenso mutigen, wie richtigen und begrüßenswerten – Entscheidungen des Landgerichts Dresden und des Oberlandesgerichts Hamm dürften nicht nur das Vertrauen in die Rechtsordnung bei so vielen durch Abmahnungen gebeutelten Onlinehändler wieder herstellen, sondern auch so machen Händler, der sich vorschnell durch vertragsstrafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung unterwarf, vor dem sichern Ruin als Folge eines Vertragsstrafverfahrens bewahren und damit nicht zuletzt auch allzu einnahmefreudigen Abmahnanwälten unrechtmäßigen Reichtum verwehren. Von Rechts wegen!

Dresden, 01.07.09

Rudolf Braunsdorf
Präsident des Bundesverbandes Onlinehandel e.V.
www.bvoh.de

Mit freundlicher Genehmigung des Autors!

Seid umschlungen Millionen

OLG Hamm: svh24.de GmbH handelt rechtsmissbräuchlich

Durch die Rücknahme ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch die svh24.de GmbH in der Berufungsverhandlung vor dem OLG Hamm haben wir den Rechtsstreit in allen Instanzen für unsere Mandantin gewonnen!

Nach dem Rechtsgespräch vor dem Oberlandesgericht Hamm (17.11.2011, Az. 4 U 83/11) machte der Vorsitzende den Mangel an Erfolgsaussichten des Antrags deutlich. In der Summe nahm das Oberlandesgericht Hamm Rechtsmissbrauch (§ 8 Abs. 4 UWG) an. Die Antragstellerin nahm ihren Antrag daraufhin zurück. Ihr wurden die Kosten des Verfügungsverfahrens und des Rechtsmittels auferlegt.

Der Antrag auf Erlass der Einstweiligen Verfügung hatte nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm aus folgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg:

Die Antragsbefugnis fehlte.

Da die Antragstellerin mit Unterhaltungselektronik und die Antragsgegnerin mit Gartenartikeln handeln, fehlt es an einem Wettbewerbsverhältnis. Das abgemahnte Angebot sei als Einzelfall „aufgestöbert“ wurden.

In der Summe nahm das Oberlandesgericht Hamm Rechtsmissbrauch (§ 8 Abs. 4 UWG) an.

Indizien dafür waren:

  • Die relativ hohe Anzahl der abgesprochenen Abmahnungen, auch unter Berücksichtigung der Zeitumstände. Es wurde auch das Summenpotenzial der Vertragsstrafen gesehen.
  • Die Übereinstimmung von Unterlassungs- und Zahlungsfrist, mit der ein nach Ansicht des Oberlandesgerichts unzulässiger Druck auf Zahlung ausgeübt werde.
  • Der Umstand, dass jeweils nur die 40-Euro-Klausel abgemahnt wurde.
  • Die „Abstraktheit“ der Abmahnungen. In den vorformulierten Unterlassungserklärungen war lediglich von „Produkten“ die Rede. Durch die Abstraktheit der Abmahnung werde diese zu einer „Haftungsfalle“ für den Abgemahnten.
  • Die Abmahnungen selbst erklärten nicht, was unter „Erhöhungen bleiben vorbehalten“ zu verstehen sein sollte.

Auch materiell-rechtlich maß das Oberlandesgericht dem Antrag keine überwiegenden Aussichten auf Erfolg bei.

Grundsätzlich alle abgemahnten Artikel betrafen Angebote, deren Kaufpreis über 40 Euro lag und die somit nicht im Anwendungsbereich der 40-Euro-Klausel liegen.

Prozessbericht OLG Hamm, 4 U 83_11, svh24.de GmbH

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

www.onlinehandelsrecht.de